0.211.221.310•Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern
0.211.221.310Multilateral International Treaty01.04.1973
Abgeschlossen in Strassburg am 24. April 1967
Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. April 19722
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. Dezember 1972
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 1973
(Stand am 8. April 2014)
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnet
haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um besonders ihren sozialen Fortschritt zu fördern;
in der Erwägung, dass zwar die Rechtseinrichtung der Adoption von Kindern in allen Mitgliedstaaten des Europarats besteht, in diesen Ländern aber unterschiedliche Auffassungen über die Grundsätze, die diese Rechtseinrichtung beherrschen sollten, sowie Unterschiede im Verfahren und in den Rechtswirkungen vorhanden sind;
in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer Grundsätze und einer gemeinsamen Übung dazu beitragen würde, die durch diese Unterschiede hervorgerufenen Schwierigkeiten zu beseitigen, und zugleich das Wohl der Adoptivkinder fördern würde,
haben folgendes vereinbart:
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Übereinstimmung ihrer Rechtsordnungen mit den Bestimmungen des Teiles II sicherzustellen und dem Generalsekretär des Europarats die zu diesem Zweck getroffenen Massnahmen zu notifizieren.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Einführung der im Teil III enthaltenen Bestimmungen in Erwägung zu ziehen; verleihen sie einer dieser Bestimmungen Wirksamkeit oder beenden sie die Wirksamkeit, so haben sie dies dem Generalsekretär des Europarats zu notifizieren.
Dieses Übereinkommen gilt nur für die Rechtseinrichtung der Adoption eines Kindes, das im Zeitpunkt, in dem der Annehmende die Adoption beantragt, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht verheiratet ist oder war und nicht als volljährig anzusehen ist.
Die Adoption ist nur rechtswirksam, wenn sie von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde – im folgenden als «zuständige Behörde» bezeichnet – ausgesprochen wird.
(a) von der Zustimmung einer der im Absatz 1 genannten Personen nicht absehen oder (b) die Verweigerung der Zustimmung einer der im Absatz 1 genannten Personen oder Stellen nicht übergehen, ausser in den in der Rechtsordnung vorgesehenen Ausnahmefällen. 3. Sind dem Vater oder der Mutter die elterlichen Rechte oder zumindest das Recht der Zustimmung entzogen, so kann die Rechtsordnung vorsehen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. 4. Die Zustimmung der Mutter darf nur entgegengenommen werden, wenn sie nach der Geburt, und zwar nach Ablauf einer in der Rechtsordnung vorgeschriebenen Frist von mindestens 6 Wochen, erteilt worden ist; ist keine Frist bestimmt, so darf die Zustimmung nur entgegengenommen werden, wenn sie in einem Zeitpunkt erteilt worden ist, in dem sich die Mutter nach Ansicht der zuständigen Behörde von den Folgen der Niederkunft hinreichend erholt hat. 5. Als «Vater», und als «Mutter» im Sinn dieses Artikels sind die Personen zu verstehen, die nach dem Gesetz die Eltern des Kindes sind.
(a) wenn der Annehmende der Vater oder die Mutter des Kindes ist oder (b) wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
Die Adoption verleiht dem Kind gegenüber dem Annehmenden alle Rechte und Pflichten, die ein eheliches Kind seinem Vater oder seiner Mutter gegenüber hat. 2. Mit der Entstehung der im Absatz 1 bezeichneten Rechte und Pflichten erlöschen die entsprechenden Rechte und Pflichten zwischen dem Kind und seinem Vater oder seiner Mutter oder einer anderen Person oder Stelle. Die Rechtsordnung kann jedoch vorsehen, dass der Ehegatte des Annehmenden seine Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind behält, wenn dieses sein eheliches, uneheliches oder Adoptivkind ist.
Die Rechtsordnung kann ausserdem die Pflicht der Eltern, dem Kind Unterhalt zu gewähren, ihm eine Lebensgrundlage zu verschaffen und ihm eine Ausstattung oder ein Heiratsgut zu geben, für den Fall aufrechterhalten, dass der Annehmende eine dieser Pflichten nicht erfüllt. 3. In der Regel ist dem Kind zu ermöglichen, den Familiennamen des Annehmenden zu erwerben oder seinem eigenen Familiennamen hinzuzufügen. 4. Hat ein ehelicher Elternteil das Nutzniessungsrecht am Vermögen seines Kindes, so kann das Nutzniessungsrecht des Annehmenden am Vermögen des Kindes, abweichend vom Absatz 1, durch die Rechtsordnung beschränkt werden. 5. Soweit die Rechtsordnung dem ehelichen Kind ein Erbrecht am Nachlass seines Vaters oder seiner Mutter zuerkennt, steht das Adoptivkind einem ehelichen Kind des Annehmenden gleich.
(a) die Adoption nichtig ist; (b) die Adoption infolge Legitimation des Kindes durch den Annehmenden endet.
Beziehen sich die Ermittlungen nach den Artikeln 8 und 9 auf eine Person, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhält oder aufgehalten hat, und wird diese Vertragspartei um Auskünfte ersucht, so hat sie sich zu bemühen, dass die Auskünfte unverzüglich erteilt werden. Zu diesem Zweck können die Behörden unmittelbar miteinander verkehren.
Es sind Anordnungen zu treffen, damit jeder ungerechtfertigte Gewinn im Zusammenhang mit der Weggabe eines Kindes zum Zweck der Adoption verhindert werde.
Die Vertragsparteien behalten das Recht, Bestimmungen zu erlassen, die für das Adoptivkind günstiger sind.
Die Adoption darf nur ausgesprochen werden, wenn das Kind der Pflege der Annehmenden während eines Zeitraumes anvertraut gewesen ist, der ausreicht, damit die zuständige Behörde die Beziehungen zwischen dem Kind und dem Annehmenden im Fall einer Adoption richtig einzuschätzen vermag.
Die staatlichen Stellen haben für die Förderung und den einwandfreien Betrieb der öffentlichen oder privaten Einrichtungen zu sorgen, die um Rat und Hilfe angehen kann, wer ein Kind annehmen oder annehmen lassen will.
Die sozialen und rechtlichen Fragen der Adoption müssen in den Bildungsplänen der Fürsorger enthalten sein.
Vorbehalte allgemeiner Art sind nicht zulässig; jeder Vorbehalt kann nur eine einzige Bestimmung zum Gegenstand haben.
Die Vorbehalte sind fünf Jahre lang wirksam, gerechnet vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei. Sie können durch Erklärung jeweils für weitere fünf Jahre erneuert werden; die Erklärung ist vor Ablauf der jeweiligen Frist an den Generalsekretär des Europarats zu richten. 2. Die Vertragsparteien können die von ihnen nach dem Absatz 1 gemachten Vorbehalte ganz oder teilweise durch Erklärung zurücknehmen. Die Erklärung ist an den Generalsekretär des Europarats zu richten; sie wird vom Tag ihres Eingangs an wirksam.
Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär des Europarats die Namen und die Anschriften der Behörden, denen die Ersuchen nach dem Artikel 14 übermittelt werden können.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem anderen Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
(a) die Unterzeichnungen; (b) die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden; (c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens des Übereinkommens nach dem Artikel 21; (d) die Notifikationen nach dem Artikel 1; (e) die Notifikationen nach dem Artikel 2; (f) die Erklärungen nach dem Artikel 23 Absätze 2 und 3; (g) die Mitteilungen nach dem Artikel 24 Absätze 2 und 3; (h) die Vorbehalte nach dem Artikel 25 Absatz 1; (i) die Erneuerung der Vorbehalte nach dem Artikel 25 Absatz 1; (j) die Zurücknahme der Vorbehalte nach dem Artikel 25 Absatz 2; (k) die Notifikationen nach dem Artikel 26; (l) die Notifikationen nach dem Artikel 27 und die Zeitpunkte, in denen sie wirksam werden.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.Geschehen in Strassburg, am 24. April 1967, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Ausfertigung, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und den beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)
DänemarkCivilretsdirektoratetAEbeløgade 1DK - 2100 København ØDeutschlandFür das Land Rheinland-Pfalz:Landesamt für Jugend und SozialesRheinland-Pfalz:Zentrale AdoptionsstelleRheinallee 97–101Postfach 29646500 MainzFür das Land Hessen:LandesjugendamtZentrale AdoptionsstelleBismarckring 96200 WiesbadenFür das Land Nordrhein-Westfalen:Landschaftsverband RheinlandLandesjugendamtKennedy-Ufer 2Postfach 21.07.20.5000 KölnundLandschaftsverband Westfalen-LippeLandesjugendamtWarendorfer Strasse 25Postfach 61.254400 MünsterFür das Land Berlin:Senator für Schule, Jugend und SportZentrale AdoptionsstelleAlte-Jakob-Strasse 12–131000 BerlinFür das Saarland:Landesjugendamt des SaarlandesDudweiler Strasse 536600 Saarbrücken 3Für das Land Baden-Württemberg:LandeswohlfahrtsverbandWürttemberg-Hohenzollern– Landesjugendamt –Lindenspürstrasse 39Postfach 26.137000 Stuttgart 1Für die Freie Hansestadt Bremen, für die Freie und Hansestadt Hamburg, für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein:Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-HolsteinKaiser-Wilhelm-Strasse 1002000 Hamburg 36Für Bayern:Zentrale Adoptionsstelle des Bayerischen LandesjugendamtesPilgersheimer Strasse 208000 München 90GriechenlandMinistère de la Santé et de la PrévoyanceDivision de la Protection infantile17, rue Aristotelous10433 AthènesIrlandIn Irland ist das Gesundheitsministerium für das Adoptionsrecht ausschliesslich zuständig.Alle Anfragen zu Adoptionen oder zum Adoptionsrecht sind zu richten an:Mr. J. HurleyPrincipal OfficerChild Care Services SectionDepartement of HealthHawkins HouseDublin 2 – IrelandTelefon: (01) 71.47.11Verantwortlich für Einzelbegehren ist die Adoptionskommission (Adoption Board), mit Sitz in:65, Merrion SquareDublin 2 – IrlandTelefon: (01) 76.20.04Zuständiger Sachbearbeiter (Registrar):M. J. W. Cronin.ItalienDie jeweils in ihren Gebieten zuständigen Gerichte für Kindesfragen.LettlandMinistry of Welfare
28 Skolas Str.
Riga, LV-1331, Latvia
Phone: +371 67021600
Fax: +371 67276445
E-mail: lm@lm.gov.lv
Website: www.lm.gov.lvLiechtensteinFürstlich-Liechtensteinisches LandgerichtFL-9490 VaduzMaltaThe Registrar of the Superior CourtsThe Courts of LawRepublic StreetValletta – MaltaMazedonienMinistère du Travail et de la Politique SocialeÖsterreich– Für das Burgenland: Amt der Burgenländischen Landesregierung Landhaus, 7000 Eisenstadt
– Für Kärnten: Amt der Kärntner Landesregierung Arnulfplatz 2, 9020 Klagenfurt
– Für Niederösterreich: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Herrengasse 9–13, 1010 Wien
– Für Oberösterreich: Amt der Oberösterreichischen Landesregierung Klosterstrasse 7, 4010 Linz
– Für Salzburg: Amt der Salzburger Landesregierung Chiemseehof, 5010 Salzburg
– Für die Steiermark: Amt der Steiermärkischen Landesregierung Hofgasse, 8011 Graz
– Für das Tirol: Amt der Tiroler Landesregierung Maria Theresienstrasse 43, 6020 Innsbruck
– Für Vorarlberg: Amt der Vorarlberger Landesregierung Montfortstrasse 12, 6900 Bregenz
– Für Wien: Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 11/Jugendamt Schottenring 24, 1010 WienPolenJustizministerium
Aleje Ujazdowskie 11
00-950 VarsovieRumäniena) in englischer Sprache:
Ministry of Justice
Department of International Law and Treaties
Strada Apollodor 17
Sector 5 Bucuresti, Cod 050741
Romania
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Dänemark* | 12. Oktober | 1978 | 13. Januar | 1979 | |
| Deutschland | 10. November | 1980 | 11. Februar | 1981 | |
| Griechenland* | 23. Juli | 1980 | 24. Oktober | 1980 | |
| Irland* | 25. Januar | 1968 | 26. April | 1968 | |
| Italien* | 25. Mai | 1976 | 26. August | 1976 | |
| Lettland* | 13. Juli | 2000 | 14. Oktober | 2000 | |
| Liechtenstein | 25. September | 1981 | 26. Dezember | 1981 | |
| Malta | 22. September | 1967 | 26. April | 1968 | |
| Mazedonien* | 15. Januar | 2003 | 16. April | 2003 | |
| Österreich* | 28. Mai | 1980 | 29. August | 1980 | |
| Polen* | 21. Juni | 1996 | 22. September | 1996 | |
| Portugal* | 23. April | 1990 | 24. Juli | 1990 | |
| Rumänien* | 18. Mai | 1993 B | 19. August | 1993 | |
| Schweiz | 29. Dezember | 1972 | 1. April | 1973 | |
| Tschechische Republik* | 8. September | 2000 | 9. Dezember | 2000 | |
| Vereinigtes Königreich | |||||
| Guernsey | 1. September | 1977 B | 5. September | 1977 | |
| Jersey | 1. September | 1977 B | 5. September | 1977 | |
| * | Vorbehalte und Erklärungen. | ||||
| Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französi-schen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. |
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