0.211.221.319.789•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Adoption von Kindern
0.211.221.319.789Bilateral International Treaty09.04.2006
Abgeschlossen am 20. Dezember 2005
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 22. Dezember 2005/10. März 2006
In Kraft getreten am 9. April 2006
(Stand am 9. April 2006)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Sozialistische Republik Vietnam,
im Folgenden «die Vertragsstaaten»,
in der Erkenntnis, dass das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte,
in der Erkenntnis, dass jeder Vertragsstaat angemessene Massnahmen treffen sollte, um dem Kind das Verbleiben in seiner Familie zu ermöglichen und dem Kind, das aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird, andere Formen der Betreuung zu gewährleisten,
in der Erkenntnis, dass die internationale Adoption eine angemessene Massnahme darstellt, um dem Kind, für das im Heimatstaat keine geeignete Familie gefunden werden kann, eine beständige Familie zu geben,
in der Erkenntnis, dass das nach diesem Abkommen adoptierte Kind in jedem Vertragsstaat die gleichen Rechte und Vorteile geniessen sollte wie ein Kind, das Staatsangehöriger dieses Staates ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat,
haben vereinbart, das vorliegende Abkommen abzuschliessen:
Das Abkommen ist anwendbar, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat (im Folgenden «der Heimatstaat») in den anderen Vertragsstaat (im Folgenden «der Aufnahmestaat») gebracht worden ist, wird oder werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Ehegatten oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Aufnahmestaat oder im Hinblick auf eine solche Adoption im Aufnahme- oder Heimatstaat. 2. Das Abkommen betrifft nur Adoptionen, die ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis begründen.
Im Hinblick auf das Wohl des Kindes verpflichten sich die Vertragsstaaten zur Zusammenarbeit, um sicherzustellen, dass die Adoption von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem der beiden Vertragsstaaten durch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im anderen Vertragsstaat im Rahmen einer freiwilligen Verpflichtung, in einer humanitärem Haltung, in Übereinstimmung mit dem Recht beider Vertragsstaaten und unter Beachtung des UNO-Übereinkommens vom 20. November 19892über die Rechte des Kindes erfolgt.
Niemand darf aus einer Tätigkeit im Zusammenhang mit einer internationalen Adoption unstatthafte Vermögens- oder sonstige Nachteile erlangen. Die beteiligten öffentlichen oder privaten Stellen dürfen für ihren Arbeitsaufwand angemessene Honorare erheben. 2. Im Rahmen einer humanitären Haltung und zum Zweck des Kindesschutzes schaffen die Vertragsstaaten günstige Voraussetzungen, um die Adoption von Waisen, von Kindern mit Krankheiten oder Behinderungen oder von zusammen lebenden Geschwistern zu fördern.
Urkunden und Dokumente, die von den zuständigen Behörden eines Vertragsstaates für das in diesem Abkommen vorgesehenen Adoptionsverfahren ausgestellt und bestätigt wurden, bedürfen keiner konsularischen Beglaubigung.
Bei der Umsetzung dieses Abkommens führen die Zentralen Behörden den Briefwechsel untereinander in französischer Sprache. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten, die auf seinem Staatsgebiet entstehen.
Für die Anwendung dieses Abkommens bestimmen die Vertragsstaaten die folgenden Zentralen Behörden: – für die Sozialistische Republik Vietnam: das Departement für internationale Adoption, das dem Justizministerium angegliedert ist, – für die Schweiz: den Dienst für internationalen Kindesschutz im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement.
Für die Anwendung dieses Abkommens können die Zentralen Behörden der Vertragsstaaten die Mitwirkung von weiteren in ihrem Staat zuständigen staatlichen Stellen sowie von Organisationen in Anspruch nehmen, die gemäss ihrem innerstaatlichen Recht auf dem Gebiet der Adoption zugelassen sind.
Für die Adoptionsfähigkeit der Kinder, die adoptiert werden können, gelten die Bedingungen, die im Recht des Heimatstaates und in Artikel 17 dieses Abkommens festgelegt sind.
Die Bestimmung der Personen oder Einrichtungen, die berechtigt sind, der Adoption zuzustimmen, sowie die Formen, in denen diese Zustimmung eingeholt wird, sind im Recht des Heimatstaates geregelt.
Die Adoptierenden müssen die Bedingungen erfüllen, die im Recht des Aufnahmestaates und in jenem des Heimatstaates festgelegt sind.
Für den Entscheid, ein Kind zur Adoption freizugeben, sind die Behörden des Heimatstaates zuständig.
Die Adoptionsentscheide, die von den zuständigen Behörden des Heimatstaates gemäss dessen Recht und diesem Abkommen erlassen werden, werden im Aufnahmestaat kraft Gesetzes anerkannt, wenn die Zentrale Behörde des Heimatstaates oder die zuständige staatliche Stelle bestätigt, dass die Adoption in Übereinstimmung mit Artikel 19 dieses Abkommens erfolgt ist.
Die Anerkennung einer Adoption kann im Aufnahmestaat nur versagt werden, wenn die Adoption seiner öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist.
Die Rechtswirkungen einer nach diesem Abkommen durchgeführten Adoption werden durch das Recht des Vertragsstaates bestimmt, in dem die Adoptionsverfahren abgeschlossen werden.
Die Zentrale Behörde des Aufnahmestaates vergewissert sich:
Die Zentrale Behörde des Aufnahmestaates oder die zugelassene Organisation lässt der Zentralen Behörde des Heimatstaates zusammen mit einem Begleitschreiben ein Dossier über die künftigen Adoptiveltern zukommen, das die folgenden Angaben enthält:
Die Zentrale Behörde des Heimatstaates vergewissert sich:
Ist das Adoptionsverfahren nach dem Recht des Aufnahmestaates abgeschlossen, teilt dies die Zentrale Behörde oder die zugelassene Organisation der Zentralen Behörde des Heimatstaates schriftlich mit.
Im Hinblick auf die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens verpflichten sich die Vertragsstaaten, Informationen und Erfahrungen auf dem Gebiet der internationalen Adoption auszutauschen und die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Kindesschutzes zu fördern.
Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen, treten die Zentralen Behörden bei Bedarf auf Ersuchen einer Zentralen Behörde zusammen.
Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsstaaten wird den Vertretern der zugelassenen Organisationen bei Bedarf gestattet, als Beobachter an den Sitzungen der gemischten Arbeitsgruppe teilzunehmen.
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsstaaten abgeändert oder ergänzt werden. Alle Änderungsvorschläge erfolgen auf diplomatischem Weg.
Das Abkommen wird geändert oder gekündigt, wenn die Sozialistische Republik Vietnam das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption ratifiziert.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.Geschehen in Hanoi am 20. Dezember 2005 im Doppel, in vietnamesischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Bénédict de Cerjat | Für die Sozialistische Republik Vietnam: Uong Chu Luu |
|---|
{
"legislation": {
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.211.221.319.789",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/275",
"documentDate": "2005-12-20",
"inForceSince": "2006-04-09"
},
"content": {
"number": "0.211.221.319.789",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/275",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.211.221.319.789",
"hash": "14c097ffaccc22f0de789e9c008a5ed4183ff6859a5549473fa13ba834b011ab",
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.211.221.319.789",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:41:58.661Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/275/20060409/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2006-275-20060409-de-xml-2.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/275",
"documentDate": "2005-12-20",
"inForceSince": "2006-04-09",
"manifestations": [
{
"title": "Abkommen vom 20. Dezember 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Adoption von Kindern",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/275/20060409/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2006-275-20060409-de-xml-2.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/275/20060409/de/xml"
},
{
"title": "Convention du 20 décembre 2005 entre la Confédération suisse et la République socialiste du Vietnam relative à la coopération en matière d'adoption d'enfants",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/275/20060409/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2006-275-20060409-fr-xml-2.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/275/20060409/fr/xml"
},
{
"title": "Accordo del 20 dicembre 2005 tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica Socialista del Vietnam sulla cooperazione in materia di adozione di minori",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/275/20060409/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2006-275-20060409-it-xml-2.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/275/20060409/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/275/20060409/de/xml"
}
}