0.211.221.432•Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
0.211.221.432Multilateral International Treaty17.01.1965
Abgeschlossen in Den Haag am 15. April 1958
Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 19642
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18. November 1964
In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Januar 1965
(Stand am 6. Februar 2014)
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
vom Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen zur Regelung der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern aufzustellen,
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und haben die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Zweck dieses Übereinkommens ist es, in den Vertragsstaaten die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Begehren internationalen oder innerstaatlichen Charakters sicherzustellen, die den Unterhaltsanspruch eines ehelichen, nichtehelichen oder angenommenen Kindes zum Gegenstand haben, das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Enthält die Entscheidung auch eine Anordnung über einen anderen Gegenstand als die Unterhaltspflicht, so bleibt die Wirkung des Übereinkommens auf die Unterhaltspflicht beschränkt.
Dieses Übereinkommen findet auf Entscheidungen in Unterhaltssachen zwischen Seitenverwandten keine Anwendung.
Unterhaltsentscheidungen, die in einem der Vertragsstaaten ergangen sind, sind in den anderen Vertragsstaaten ohne sachliche Nachprüfung anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären,
Nach diesem Übereinkommen sind für den Erlass von Unterhaltsentscheidungen folgende Behörden zuständig:
Die Partei, die sich auf eine Entscheidung beruft oder ihre Vollstreckung beantragt, hat folgende Unterlagen beizubringen:
Die Prüfung der Vollstreckungsbehörde beschränkt sich auf die in Artikel 2 genannten Voraussetzungen und die in Artikel 4 aufgezählten Urkunden.
Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach dem Recht des Staates, welchem die Vollstreckungsbehörde angehört.
Jede für vollstreckbar erklärte Entscheidung hat die gleiche Geltung und erzeugt die gleichen Wirkungen, wie wenn sie von einer zuständigen Behörde des Staates erlassen wäre, in welchem die Vollstreckung beantragt wird.
Ist in der Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wird, die Unterhaltsleistung durch regelmässig wiederkehrende Zahlungen angeordnet, so wird die Vollstreckung sowohl wegen der bereits fällig gewordenen als auch wegen der künftig fällig werdenden Zahlungen bewilligt.
Die Voraussetzungen, die in den vorstehenden Artikeln für die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Sinne dieses Übereinkommens festgelegt sind, gelten auch für Entscheidungen einer der in Artikel 3 bezeichneten Behörden, durch die eine Verurteilung zu Unterhaltsleistungen abgeändert wird.
Ist einer Partei in dem Staat, in welchem die Entscheidung ergangen ist, das Armenrecht gewährt worden, so geniesst sie es auch in dem Verfahren, durch das die Vollstreckung der Entscheidung erwirkt werden soll.
In den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren braucht für die Prozesskosten keine Sicherheit geleistet zu werden.
In den unter dieses Übereinkommen fallenden Verfahren bedürfen die beigebrachten Urkunden keines Sichtvermerkes und keiner Beglaubigung.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den Transfer der auf Grund von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern zugesprochenen Beträge zu erleichtern.
Dieses Übereinkommen hindert den Unterhaltsberechtigten nicht, sich auf sonstige Bestimmungen zu berufen, die nach dem innerstaatlichen Recht des Landes, in welchem die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, oder nach einem anderen zwischen den Vertragsstaaten in Kraft befindlichen Abkommen auf die Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen anwendbar sind.
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind.
Jeder Vertragsstaat gibt der Regierung der Niederlande die Behörden bekannt, die für den Erlass von Unterhaltsentscheidungen und für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen zuständig sind.
Die Regierung der Niederlande bringt diese Mitteilung den anderen Vertragsstaaten zur Kenntnis.
Dieses Übereinkommen findet auf das Mutterland jedes Vertragsstaates ohne weiteres Anwendung.
Wünscht ein Vertragsstaat die Inkraftsetzung des Übereinkommens in allen oder einzelnen anderen Gebieten, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, so hat er diese Absicht durch eine Urkunde zu notifizieren, die beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt wird. Dieses übermittelt jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.
Diese Erklärung wirkt für die Gebiete, die nicht zum Mutterland gehören, nur im Verhältnis zwischen dem Staat, der die Erklärung abgegeben hat, und den Staaten, die ihre Annahme erklärt haben. Die Annahmeerklärung wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; dieses übermittelt jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.
Dieses Übereinkommen steht den Staaten, die auf der Achten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht vertreten waren, zur Unterzeichnung offen.
Es bedarf der Ratifizierung, und die Ratifikationsurkunden sollen beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt werden.
Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll aufgenommen, wovon jedem Unterzeichnerstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.
Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der in Artikel 15 vorgesehenen Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der später ratifiziert, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Im Falle des Artikels 14 Absatz 2 wird das Übereinkommen am sechzigsten Tage nach Hinterlegung der Annahmeerklärung anwendbar.
Jeder Staat, der auf der Achten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht nicht vertreten war, kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, hat seine Absicht durch eine Urkunde zu notifizieren, die beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt wird.
Dieses übermittelt jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.
Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, der diesen Beitritt anzunehmen erklärt hat, am sechzigsten Tage nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, diesen Beitritt anzunehmen. Die Annahmeerklärung wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt; dieses übermittelt jedem der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.
Es besteht Einverständnis darüber, dass die Hinterlegung von Beitrittsurkunden erst erfolgen kann, nachdem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 16 in Kraft getreten ist.
Jeder Vertragsstaat kann anlässlich der Unterzeichnung oder der Ratifizierung dieses Übereinkommens oder anlässlich seines Beitritts einen Vorbehalt machen hinsichtlich der Anerkennung und der Vollstreckung von Entscheidungen einer Behörde eines anderen Vertragsstaates, deren Zuständigkeit durch den Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten begründet ist.
Ein Staat, der diesen Vorbehalt macht, kann nicht verlangen, dass dieses Übereinkommen auf Entscheidungen seiner Behörden angewendet wird, deren Zuständigkeit durch den Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten begründet ist.
Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, von dem in Artikel 16 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt an gerechnet. Mit demselben Zeitpunkt beginnt diese Frist auch für die Staaten zu laufen, welche das Übereinkommen später ratifizieren oder ihm später beitreten.
Ausser im Falle einer Kündigung gilt das Übereinkommen als stillschweigend um jeweils fünf Jahre erneuert.
Die Kündigung ist wenigstens sechs Monate vor Ablauf der Frist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren, das hiervon allen anderen Vertragsstaaten Kenntnis geben wird.
Die Kündigung kann sich auf alle oder einzelne Gebiete beschränken, die in einer gemäss Artikel 14 Absatz 2 erfolgten Notifikation aufgeführt sind.
Die Kündigung ist nur für den Staat wirksam, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig ermächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen in Den Haag, am 15. April 1958, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande zu hinterlegen ist und wovon jedem der Staaten, welche auf der Achten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht vertreten waren, sowie den später beitretenden Staaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übergeben wird.(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Belgien | 15. September | 1961 | 1. Januar | 1962 | |
| China | |||||
| Macau | 16. Dezember | 1999 | 20. Dezember | 1999 | |
| Dänemark | 2. November | 1965 | 1. Januar | 1966 | |
| Deutschland | 2. November | 1961 | 1. Januar | 1962 | |
| Finnland | 27. Juni | 1967 | 24. August | 1967 | |
| Frankreich | 26. Mai | 1966 | 25. Juli | 1966 | |
| Französisch Guyanaa | 13. Juni | 1966 B | 25. Juli | 1966 | |
| Französisch Polynesiena | 13. Juni | 1966 B | 25. Juli | 1966 | |
| Französische Süd- und Antarktisgebietea | 13. Juni | 1966 B | 25. Juli | 1966 | |
| Guadeloupea | 13. Juni | 1966 B | 25. Juli | 1966 | |
| Komorena | 13. Juni | 1966 B | 25. Juli | 1966 | |
| Martiniquea | 13. Juni | 1966 B | 25. Juli | 1966 | |
| Neukaledoniena | 13. Juni | 1966 B | 25. Juli | 1966 | |
| Réuniona | 13. Juni | 1966 B | 25. Juli | 1966 | |
| St. Pierre und Miquelona | 13. Juni | 1966 B | 25. Juli | 1966 | |
| Territorium Französische Somali- küste (auch Französisches Afar- und Issa-Territorium oder Dschibuti)a | 13. Juni | 1966 B | 25. Juli | 1966 | |
| Wallis und Futunaa | 13. Juni | 1966 B | 25. Juli | 1966 | |
| Italien | 22. Februar | 1961 | 1. Januar | 1962 | |
| Liechtenstein*a | 2. Juni | 1972 B | 1. August | 1972 | |
| Niederlande* | 28. Februar | 1964 | 28. April | 1964 | |
| Aruba | 28. Februar | 1964 B | 28. April | 1964 | |
| Curaçao | 28. Februar | 1964 B | 28. April | 1964 | |
| Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) | 28. Februar | 1964 B | 28. April | 1964 | |
| Sint Maarten | 28. Februar | 1964 B | 28. April | 1964 | |
| Norwegen* | 2. September | 1965 | 1. November | 1965 | |
| Österreich | 5. September | 1960 | 1. Januar | 1962 | |
| Portugal* | 27. Dezember | 1973 | 24. Februar | 1974 | |
| Schweden | 31. Dezember | 1965 | 1. März | 1966 | |
| Schweiz | 18. November | 1964 | 17. Januar | 1965 | |
| Slowakei* | 26. April | 1993 N | 1. Januar | 1993 | |
| Spanien | 11. September | 1973 | 9. November | 1973 | |
| Surinamea | 11. November | 1976 B | 4. März | 1977 | |
| Tschechische Republik* | 28. Januar | 1993 N | 1. Januar | 1993 | |
| Türkei* | 27. April | 1973 | 25. Juni | 1973 | |
| Ungarna | 20. Oktober | 1964 B | 25. Juni | 1971 | |
| * | Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. | ||||
| Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Haager Konferenz: http://hcch.e-vision.nl/index_fr.php eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. | |||||
| a | Der Beitritt unterliegt dem Annahmeverfahren. Das Datum des Inkrafttretens ist jenes zwischen der Schweiz und diesem Vertragsstaat, bzw. Hoheitsgebiet. |
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