0.231.01•Welturheberrechtsabkommen revidiert am 24. Juli 1971 in Paris
0.231.01Multilateral International Treaty21.09.1993
Abgeschlossen in Paris am 24. Juli 1971
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Juni 19921
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Juni 1993
In Kraft getreten für die Schweiz am 21. September 1993
(Stand am 23. April 2010)
Die Vertragsstaaten
von dem Wunsch geleitet, den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst in allen Ländern zu gewährleisten,
in der Überzeugung, dass eine allen Nationen angemessene, in einem Weltabkommen niedergelegte Regelung des Schutzes des Urheberrechts, die die bereits in Kraft befindlichen zwischenstaatlichen Ordnungen, ohne sie zu beeinträchtigen, ergänzt, die Achtung der Menschenrechte sichern und die Entwicklung der Literatur, Wissenschaft und Kunst fördern wird,
und in der Gewissheit, dass eine solche weltweite Regelung des Schutzes des Urheberrechts die Verbreitung der Geisteswerke erleichtern und zu einer besseren Verständigung unter den Nationen beitragen wird,
haben beschlossen, das am 6. September 19522in Genf unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen (im folgenden als «Abkommen von 1952» bezeichnet) zu revidieren,
und haben daher folgendes vereinbart:
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle notwendigen Bestimmungen zu treffen, um einen ausreichenden und wirksamen Schutz der Rechte der Urheber und anderer Inhaber von Urheberrechten an den Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, wie Schriftwerken, musikalischen und dramatischen Werken, Filmwerken sowie Werken der Malerei, Stichen und Werken der Bildhauerei, zu gewähren.
Die Schutzdauer des Werkes wird durch das Recht des Vertragsstaats, in dem der Schutz beansprucht wird, gemäss diesem Artikel und Artikel II geregelt.
a) Bei den durch dieses Abkommen geschützten Werken umfasst die Schutzdauer mindestens die Lebenszeit des Urhebers und 25 Jahre nach seinem Tod. Jedoch kann ein Vertragsstaat, der in dem Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen für ihn in Kraft tritt, für bestimmte Arten von Werken die Schutzdauer auf eine von der ersten Veröffentlichung an berechnete Frist beschränken, diese Ausnahmen aufrechterhalten und sie auf andere Arten von Werken erstrecken. Für alle diese Arten von Werken darf die Schutzdauer nicht weniger als 25 Jahre seit der ersten Veröffentlichung betragen. b) Ein Vertragsstaat, der in dem Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen für ihn in Kraft tritt, die Schutzdauer nicht auf der Grundlage der Lebenszeit des Urhebers berechnet, ist befugt, sie von der ersten Veröffentlichung des Werkes oder gegebenenfalls von der der Veröffentlichung vorausgegangenen Registrierung an zu berechnen; die Schutzdauer darf nicht weniger als 25 Jahre seit der ersten Veröffentlichung oder gegebenenfalls seit der ihr vorausgegangenen Registrierung betragen. c) Sehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats zwei oder mehr aufeinanderfolgende Schutzfristen vor, so darf die Dauer der ersten Frist nicht weniger als eine der in Buchstaben a und b bezeichneten Mindestzeiten betragen.
Absatz 2 ist auf Werke der Fotografie und der angewandten Kunst nicht anzuwenden. Jedoch darf in den Vertragsstaaten, die Werke der Fotografie schützen oder Werken der angewandten Kunst als Kunstwerken Schutz gewähren, die Schutzdauer für diese Werke nicht weniger als zehn Jahre betragen.
Für die Anwendung des Absatzes 4 wird das Werk des Angehörigen eines Vertragsstaats, das zum erstenmal in einem vertragsfremden Staat veröffentlicht worden ist, so angesehen, als sei es zum erstenmal in dem Vertragsstaat veröffentlicht worden, dem der Urheber angehört.
Bei gleichzeitiger Veröffentlichung in zwei oder mehr Vertragsstaaten gilt das Werk für die Anwendung des Absatzes 4 als zum erstenmal in dem Staat veröffentlicht, der die kürzeste Schutzdauer gewährt. Jedes Werk, das innerhalb von 30 Tagen seit seiner ersten Veröffentlichung in zwei oder mehr Vertragsstaaten erschienen ist, gilt als in diesen Staaten gleichzeitig veröffentlicht.
Eine Lizenz nach diesem Artikel darf nur für Unterrichts‑, Studien‑ oder Forschungszwecke erteilt werden.
ii) die Werkstücke nur für Unterrichts‑, Studien‑ oder Forschungszwecke bestimmt sind;
iii) der Versand der Werkstücke und ihre spätere Verteilung an die Empfänger keinen Erwerbszwecken dienen und
iv) das Land, in das die Werkstücke gesandt werden, mit dem Vertragsstaat eine Vereinbarung getroffen hat, die den Empfang, die Verteilung oder beides gestattet, und eine der beteiligten Regierungen die Vereinbarung dem Generaldirektor notifiziert hat.
Auf nationaler Ebene ist dafür zu sorgen, dass
6. Jede von einem Vertragsstaat nach diesem Artikel erteilte Lizenz erlischt, wenn vom Inhaber des Übersetzungsrechts oder mit seiner Erlaubnis eine Übersetzung des Werkes in dieselbe Sprache und mit im wesentlichen gleichem Inhalt wie die aufgrund der Lizenz herausgegebene Übersetzung in diesem Staat zu einem Preis veröffentlicht wird, der dem für vergleichbare Werke in dem Staat üblichen Preis entspricht. Werkstücke, die bereits vor Erlöschen der Lizenz hergestellt worden sind, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis der Vorrat erschöpft ist.
7. Für Werke, die vorwiegend aus Abbildungen bestehen, darf eine Lizenz zur Übersetzung des Textes und zur Vervielfältigung der Abbildungen nur erteilt werden, wenn auch die Voraussetzungen des Artikels Vquatererfüllt sind.
in diesem Staat vom Inhaber des Vervielfältigungsrechts oder mit seiner Erlaubnis Werkstücke der Ausgabe zu einem Preis, der dem für vergleichbare Werke dort üblichen Preis entspricht, der Allgemeinheit oder für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht nicht zum Kauf angeboten worden, so kann jeder Angehörige dieses Staates von der zuständigen Behörde eine nicht ausschliessliche Lizenz erhalten, die Ausgabe zu diesem oder einem niedrigeren Preis für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht zu veröffentlichen. Die Lizenz darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller gemäss den Rechtsvorschriften dieses Staates nachweist, dass er um die Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung des Werkes ersucht und diese nicht erhalten hat oder dass er den Rechtsinhaber trotz gehöriger Bemühungen nicht ausfindig machen konnte. Gleichzeitig mit dem Gesuch an den Rechtsinhaber hat der Antragsteller entweder das von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur errichtete Internationale Informationszentrum für Urheberrecht oder jedes in Buchstabe d bezeichnete nationale oder regionale Informationszentrum zu unterrichten.
ii) sieben Jahre für Romane, Gedichte und Dramen sowie für musikalische Werke und Kunstbücher.
d) Vermag der Antragsteller den Inhaber des Vervielfältigungsrechts nicht ausfindig zu machen, so hat er eine Abschrift seines Lizenzantrags mit eingeschriebener Luftpost dem Verleger, dessen Name auf dem Werk angegeben ist, und jedem nationalen oder regionalen Informationszentrum zu senden, das von der Regierung des Staates, in dem der Verleger vermutlich den Mittelpunkt seiner Geschäftstätigkeit hat, in einer beim Generaldirektor hinterlegten Notifikation bezeichnet worden ist. Mangels einer solchen Notifikation hat er eine Abschrift auch dem von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur errichteten Internationalen Informationszentrum für Urheberrecht zu senden. Die Lizenz darf nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Absendung der Abschriften des Antrags erteilt werden.
e) Eine nach drei Jahren erwirkbare Lizenz darf nach diesem Artikel erst erteilt werden, i) wenn eine Frist von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt des in Buchstabe a bezeichneten Gesuchs um Erlaubnis oder, sofern der Inhaber des Vervielfältigungsrechts oder seine Anschrift unbekannt ist, seit dem Zeitpunkt der in Buchstabe d vorgesehenen Versendung von Abschriften des Lizenzantrags abgelaufen ist, und
ii) wenn innerhalb dieser Frist Werkstücke der Ausgabe nicht, wie in Buchstabe a erwähnt, in Verkehr gebracht worden sind.
f) Der Name des Urhebers und der Titel der Ausgabe sind auf allen Werkstücken der veröffentlichten Vervielfältigung im Druck anzugeben. Die Lizenz erstreckt sich nicht auf die Ausfuhr von Werkstücken und gilt nur für die Veröffentlichung im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem die Lizenz beantragt worden ist. Die Lizenz kann vom Lizenznehmer nicht übertragen werden.
g) Die innerstaatliche Gesetzgebung hat eine genaue Wiedergabe der Ausgabe zu gewährleisten.
h) Eine Lizenz zur Vervielfältigung und Veröffentlichung der Übersetzung eines Werkes wird nach diesem Artikel nicht erteilt, i) wenn die Übersetzung nicht vom Inhaber des Übersetzungsrechts oder mit seiner Erlaubnis veröffentlicht worden ist, oder
ii) wenn die Übersetzung nicht in einer Sprache abgefasst ist, die in dem Staat, der zur Erteilung der Lizenz befugt ist, allgemein gebräuchlich ist.
2. Ferner gelten für die in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen die folgenden Bestimmungen:
a) Alle Werkstücke, die gemäss einer nach diesem Artikel erteilten Lizenz veröffentlicht werden, haben in der betreffenden Sprache einen Vermerk zu tragen, dass sie nur in dem Vertragsstaat, auf den sich die Lizenz bezieht, in Verkehr gebracht werden dürfen. Trägt die Ausgabe den in Artikel III Absatz 1 bezeichneten Vermerk, so haben die Werkstücke denselben Vermerk zu tragen.
b) Auf nationaler Ebene ist dafür zu sorgen, dass i) die Lizenz eine angemessene Vergütung vorsieht, die der bei frei vereinbarten Lizenzen zwischen Personen in den beiden betreffenden Ländern üblichen Vergütung entspricht, und
ii) Zahlung und Transfer der Vergütung bewirkt werden; bestehen nationale Devisenbeschränkungen, so hat die zuständige Behörde unter Zuhilfenahme internationaler Einrichtungen alles ihr Mögliche zu tun, um den Transfer der Vergütung in international konvertierbarer Währung oder gleichgestellten Zahlungsmitteln sicherzustellen.
c) Werden vom Inhaber des Vervielfältigungsrechts oder mit seiner Erlaubnis Werkstücke der Ausgabe eines Werkes in dem Vertragsstaat dem allgemeinen Publikum oder für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht zu einem Preis, der dem für vergleichbare Werke dort üblichen Preis entspricht, zum Kauf angeboten, so erlischt jede nach diesem Artikel erteilte Lizenz, sofern diese Ausgabe in derselben Sprache abgefasst ist und im wesentlichen den gleichen Inhalt hat wie die aufgrund der Lizenz veröffentlichte Ausgabe. Werkstücke, die bereits vor Erlöschen der Lizenz hergestellt worden sind, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis der Vorrat erschöpft ist.
d) Eine Lizenz wird nicht erteilt, wenn der Urheber alle Werkstücke der Ausgabe aus dem Verkehr gezogen hat.
3. a) Vorbehaltlich des Buchstaben b ist dieser Artikel nur auf Werke der Literatur, Wissenschaft oder Kunst anwendbar, die im Druck oder in einer entsprechenden Vervielfältigungsform veröffentlicht worden sind.
b) Dieser Artikel ist auch auf die audiovisuelle Vervielfältigung rechtmässig hergestellter audiovisueller Festlegungen, soweit sie selbst geschützte Werke sind oder geschützte Werke enthalten, und auf die Übersetzung des in ihnen enthaltenen Textes in eine Sprache anwendbar, die in dem Staat, der zur Erteilung der Lizenz befugt ist, allgemein gebräuchlich ist, immer vorausgesetzt, dass die betreffenden audiovisuellen Festlegungen ausschliesslich für den Gebrauch im Zusammenhang mit systematischem Unterricht hergestellt und veröffentlicht worden sind.
Eine «Veröffentlichung» im Sinn dieses Abkommens liegt vor, wenn das Werk in einer körperlichen Form vervielfältigt und der Öffentlichkeit durch Werkstücke zugänglich gemacht wird, die es gestatten, das Werk zu lesen oder sonst mit dem Auge wahrzunehmen.
Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Werke oder auf Rechte an Werken, die bei Inkrafttreten des Abkommens in dem Vertragsstaat, in dem der Schutz beansprucht wird, endgültig den Schutz verloren haben oder niemals geschützt waren.
Der Ausschuss der Regierungsvertreter beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn er es für notwendig erachtet oder wenn mindestens zehn Staaten, die diesem Abkommen angehören, es verlangen.
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, sofern die beteiligten Staaten keine andere Regelung vereinbaren.
Dieses Abkommen lässt die mehrseitigen oder zweiseitigen Verträge oder Vereinbarungen über das Urheberrecht unberührt, die ausschliesslich zwischen zwei oder mehr amerikanischen Republiken in Kraft sind oder in Kraft treten werden. Weichen die Bestimmungen solcher bereits bestehender Verträge oder Vereinbarungen von den Bestimmungen dieses Abkommens ab oder weichen die Bestimmungen dieses Abkommens von den Bestimmungen eines neuen Vertrags oder einer neuen Vereinbarung ab, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen zwei oder mehr amerikanischen Republiken geschlossen werden, so hat der zuletzt geschlossene Vertrag oder die zuletzt geschlossene Vereinbarung unter den Mitgliedstaaten des Vertrags oder der Vereinbarung den Vorrang. Unberührt bleiben die Rechte an einem Werk, die in einem diesem Abkommen angehörenden Staat aufgrund bestehender Verträge oder Vereinbarungen erworben worden sind, bevor dieses Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist.
Dieses Abkommen lässt die mehrseitigen oder zweiseitigen Verträge oder Vereinbarungen über das Urheberrecht unberührt, die zwischen zwei oder mehr diesem Abkommen angehörenden Staaten in Kraft sind. Weichen die Bestimmungen eines solchen Vertrags oder einer solchen Vereinbarung von den Bestimmungen dieses Abkommens ab, so haben die Bestimmungen dieses Abkommens den Vorrang. Unberührt bleiben die Rechte an einem Werk, die in einem diesem Abkommen angehörenden Staat aufgrund bestehender Verträge oder Vereinbarungen erworben worden sind, bevor dieses Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist. Die Artikel XVII und XVIII dieses Abkommens werden durch diesen Artikel in keiner Weise berührt.
Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.
Die Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im folgenden als «Berner Verband» bezeichnet), die diesem Abkommen angehören,
in dem Wunsch, ihre gegenseitigen Beziehungen auf der Grundlage dieses Verbandes enger zu gestalten und jeden Konflikt zu vermeiden, der sich aus dem Nebeneinanderbestehen der Berner Übereinkunft4und des Welturheberrechtsabkommens ergeben könnte,
in Anerkennung des zeitweiligen Bedürfnisses einiger Staaten, den Umfang des Urheberrechtsschutzes dem Stand ihrer kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen,
haben in allseitiger Übereinstimmung folgende Erklärung angenommen:
Die Revisionskonferenz für das Welturheberrechtsabkommen,
nach Erwägung der Fragen, die den Ausschuss der Regierungsvertreter betreffen, der in Artikel XI dieses Abkommens, dem diese Entschliessung beigefügt wird, vorgesehen ist
beschliesst folgendes:
1. Der Ausschuss besteht am Anfang aus Vertretern der zwölf Staaten, die Mitglieder des nach Artikel XI des Abkommens von 1952 und der ihm beigefügten Entschliessung gebildeten Ausschusses der Regierungsvertreter sind und ausserdem aus Vertretern der folgenden Staaten: Algerien, Australien, Japan, Jugoslawien, Mexiko und Senegal.
2. Die Staaten, die dem Abkommen von 1952 nicht angehören und diesem Abkommen nicht vor der ersten ordentlichen Sitzung des Ausschusses nach Inkrafttreten dieses Abkommens beigetreten sind, werden durch andere Staaten ersetzt, die der Ausschuss in seiner ersten ordentlichen Sitzung gemäss Artikel XI Absatz 2 und 3 bestimmt.
3. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens gilt der in Absatz 1 vorgesehene Ausschuss als gemäss Artikel XI dieses Abkommens gebildet.
4. Innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Abkommens hält der Ausschuss seine erste Sitzung ab; danach tritt er mindestens alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
5. Der Ausschuss wählt einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Er gibt sich seine Geschäftsordnung nach den folgenden Grundsätzen:
Wünscht, die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur möge das Sekretariat des Ausschusses stellen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer Vollmachten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 24. Juli 1971 in einer einzigen Ausfertigung.
(Es folgen die Unterschriften)
Die diesem Protokoll angehörenden Staaten, die zugleich Vertragsstaaten des am 24. Juli 1971 in Paris revidierten Welturheberrechtsabkommens (im folgenden als «Abkommen von 1971» bezeichnet) sind,haben folgendes vereinbart:1. Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat haben, werden für die Anwendung des Abkommens von 1971 den Angehörigen dieses Staates gleichgestellt.2. a) Dieses Protokoll ist zu unterzeichnen, bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Unterzeichnerstaaten und steht zum Beitritt offen; Artikel VIII des Abkommens von 1971 ist zu beachten.
Die diesem Protokoll angehörenden Staaten, die zugleich Vertragsstaaten des am 24. Juli 1971 in Paris revidierten Welturheberrechtsabkommens (im folgenden als «Abkommen von 1971» bezeichnet) sind,
haben folgendes vereinbart:
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 24. Juli 1971 in einer einzigen Ausfertigung in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist; diese Ausfertigung wird beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt beglaubigte Abschriften den Unterzeichnerstaaten Lind zum Zweck der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.
(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Albaniena | 4. November | 2003 B | 4. Februar | 2004 | |
| Algerien* | 28. Mai | 1973 B | 10. Juli | 1974 | |
| Australiena | 29. November | 1977 B | 28. Februar | 1978 | |
| Bahamas | 27. September | 1976 B | 27. Dezember | 1976 | |
| Bangladescha* | 5. Mai | 1975 B | 5. August | 1975 | |
| Barbados | 18. März | 1983 B | 18. Juni | 1983 | |
| Bolivien* | 22. Dezember | 1989 B | 22. März | 1990 | |
| Bosnien und Herzegowina | 12. Juli | 1993 N | 6. März | 1992 | |
| Brasiliena | 11. September | 1975 | 11. Dezember | 1975 | |
| Bulgarien | 7. März | 1975 B | 7. Juni | 1975 | |
| China* | 30. Juli | 1992 B | 30. Oktober | 1992 | |
| Hongkongab | 30. Juni | 1997 | 1. Juli | 1997 | |
| Macauc | 2. Dezember | 1999 | 20. Dezember | 1999 | |
| Costa Rica | 7. Dezember | 1979 | 7. März | 1980 | |
| Dänemarka | 11. April | 1979 | 11. Juli | 1979 | |
| Deutschlanda | 18. Oktober | 1973 | 10. Juli | 1974 | |
| Dominikanische Republik | 8. Februar | 1983 B | 8. Mai | 1983 | |
| Ecuadora | 6. Juni | 1991 B | 6. September | 1991 | |
| El Salvadora | 29. Dezember | 1978 B | 29. März | 1979 | |
| Finnland | 1. August | 1986 | 1. November | 1986 | |
| Frankreicha | 11. September | 1972 | 10. Juli | 1974 | |
| Guineaa | 13. August | 1981 B | 13. November | 1981 | |
| Heiliger Stuhla | 6. Februar | 1980 | 6. Mai | 1980 | |
| Indiena | 7. Januar | 1988 | 7. April | 1988 | |
| Italiena* | 25. Oktober | 1979 | 25. Januar | 1980 | |
| Japana | 21. Juli | 1977 | 21. Oktober | 1977 | |
| Kamerun | 1. Februar | 1973 B | 10. Juli | 1974 | |
| Keniaa | 4. Januar | 1974 | 10. Juli | 1974 | |
| Kolumbien | 18. März | 1976 B | 18. Juni | 1976 | |
| Korea (Süd-)a* | 1. Juli | 1987 B | 1. Oktober | 1987 | |
| Kroatien | 6. Juli | 1992 N | 8. Oktober | 1991 | |
| Liechtensteind | 11. August | 1999 | 11. November | 1999 | |
| Marokkoa | 28. Oktober | 1975 B | 28. Januar | 1976 | |
| Mazedonien | 30. April | 1997 N | 17. November | 1991 | |
| Mexiko* | 31. Juli | 1975 | 31. Oktober | 1975 | |
| Monacoa | 13. September | 1974 | 13. Dezember | 1974 | |
| Montenegro | 26. April | 2007 N | 3. Juni | 2006 | |
| Niederlandea | 30. August | 1985 | 30. November | 1985 | |
| Nigera | 15. Februar | 1989 B | 15. Mai | 1989 | |
| Norwegena | 7. Mai | 1974 | 7. August | 1974 | |
| Österreicha | 14. Mai | 1982 B | 14. August | 1982 | |
| Panama | 3. Juni | 1980 B | 3. September | 1980 | |
| Perua | 22. April | 1985 B | 22. Juli | 1985 | |
| Polena | 9. Dezember | 1976 B | 9. März | 1977 | |
| Portugala | 30. April | 1981 B | 30. Juli | 1981 | |
| Ruandaa | 10. August | 1989 B | 10. November | 1989 | |
| Russlanda | 9. Dezember | 1994 B | 9. März | 1995 | |
| Saudi-Arabien | 13. April | 1994 B | 13. Juli | 1994 | |
| Schwedena | 27. Juni | 1973 | 10. Juli | 1974 | |
| Schweiza | 21. Juni | 1993 | 21. September | 1993 | |
| Senegala | 9. April | 1974 B | 10. Juli | 1974 | |
| Serbien | 11. September | 2001 N | 27. April | 1992 | |
| Slowakeid | 31. März | 1993 N | 1. Januar | 1993 | |
| Sloweniena | 5. November | 1992 N | 25. Juni | 1991 | |
| Spaniena | 10. April | 1974 | 10. Juli | 1974 | |
| Sri Lankaa | 25. Oktober | 1983 B | 25. Januar | 1984 | |
| St. Vincent und die Grenadinena | 22. Januar | 1985 N | 27. Oktober | 1979 | |
| Togo | 28. Februar | 2003 B | 28. Mai | 2003 | |
| Trinidad und Tobago | 19. Mai | 1988 B | 19. August | 1988 | |
| Tschechische Republikd | 26. März | 1993 N | 1. Januar | 1993 | |
| Tunesiena* | 10. März | 1975 | 10. Juni | 1975 | |
| Ungarnd | 15. September | 1972 | 10. Juli | 1974 | |
| Uruguay | 12. Januar | 1993 B | 12. April | 1993 | |
| Venezuela | 11. Januar | 1996 B | 11. April | 1996 | |
| Vereinigte Staatena | 18. September | 1972 | 10. Juli | 1974 | |
| Amerikanische Jungferninseln | 18. September | 1972 | 10. Juli | 1974 | |
| Guam | 18. September | 1972 | 10. Juli | 1974 | |
| Kanalzone von Panama | 18. September | 1972 | 10. Juli | 1974 | |
| Puerto Rico | 18. September | 1972 | 10. Juli | 1974 | |
| Vereinigtes Königreicha* | 19. Mai | 1972 | 10. Juli | 1974 | |
| Britische Jungferninseln | 6. September | 1973 | 10. Juli | 1974 | |
| Gibraltar | 6. September | 1973 | 10. Juli | 1974 | |
| Insel Man | 6. September | 1973 | 10. Juli | 1974 | |
| St. Helena | 6. September | 1973 | 10. Juli | 1974 | |
| Zyperna | 19. September | 1990 B | 19. Dezember | 1990 | |
| * | Vorbehalte und Erklärungen. | ||||
| Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Weltorganisation für geistiges Eigentum: www.wipo.int/treaties/fr eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. | |||||
| a | Staaten, die die Zusatzprotokoll 1 und 2 angenommen haben. | ||||
| b | Vom 10. Juli 1974 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 30. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. | ||||
| c | Vom 23. Okt. 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 14. Febr. 2000 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar. | ||||
| d | Staaten, die das Zusatzprotokoll 2 angenommen haben. |
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