0.232.111.14•Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
0.232.111.14Multilateral International Treaty01.12.2021
Abgeschlossen in Genf am 20. Mai 2015
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20211
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 31. August 2021
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Dezember 2021
(Stand am 6. März 2025)
Im Sinne dieser Akte gelten, sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, folgende Begriffsbestimmungen: i) «Lissabonner Abkommen»: das Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung vom 31. Oktober 1958; ii) «Akte von 1967»: das Lissabonner Abkommen in der am 14. Juli 1967 in Stockholm überarbeiteten und am 28. September 1979 geänderten Fassung; iii) «diese Akte»: das Lissabonner Abkommen über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben in der vorliegenden Fassung; iv) «Ausführungsordnung»: die Ausführungsordnung gemäss Artikel 25; v) «Pariser Verbandsübereinkunft»: die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18832zum Schutz des gewerblichen Eigentums, in ihrer überarbeiteten und geänderten Fassung; vi) «Ursprungsbezeichnung»: eine Bezeichnung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Ziffer i; vii) «geografische Angabe»: eine Angabe gemäss Artikel 2 Absatz 1 Ziffer ii; viii) «internationales Register»: das internationale Register, das vom Internationalen Büro gemäss Artikel 4 als amtliche Sammlung von Daten über internationale Registrierungen von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben geführt wird, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind; ix) «internationale Registrierung»: eine im internationalen Register eingetragene internationale Registrierung; x) «Gesuch»: ein Gesuch um internationale Registrierung; xi) «eingetragen»: im internationalen Register nach Massgabe dieser Akte eingetragen; xii) «geografisches Ursprungsgebiet»: ein geografisches Gebiet gemäss Artikel 2 Absatz 2; xiii) «grenzübergreifendes geografisches Gebiet»: ein geografisches Gebiet, das in aneinandergrenzenden Vertragsparteien liegt oder diese umfasst; xiv) «Vertragspartei»: jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, der bzw. die Vertragspartei dieser Akte ist; xv) «Ursprungsvertragspartei»: die Vertragspartei, in der das geografische Ursprungsgebiet liegt, bzw. die Vertragsparteien, in denen das grenzübergreifende geografische Ursprungsgebiet liegt; xvi) «zuständige Behörde»: eine gemäss Artikel 3 benannte Einrichtung; xvii) «Begünstigte»: die natürlichen oder juristischen Personen, die nach dem Recht der Ursprungsvertragspartei zur Verwendung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe berechtigt sind; xviii) «zwischenstaatliche Organisation»: eine zwischenstaatliche Organisation, die nach Artikel 28 Absatz 1 Ziffer iii berechtigt ist, dieser Akte beizutreten; xix) «Organisation»: die Weltorganisation für geistiges Eigentum; xx) «Generaldirektor»: der Generaldirektor der Organisation; xxi) «Internationales Büro»: das Internationale Büro der Organisation.
Jede Vertragspartei benennt eine Einrichtung, die für die Verwaltung dieser Akte in ihrem Gebiet sowie für die Kommunikation mit dem Internationalen Büro im Rahmen dieser Akte und der Ausführungsordnung zuständig ist. Die Vertragspartei teilt dem Internationalen Büro nach Massgabe der Ausführungsordnung den Namen und die Kontaktdaten der zuständigen Behörde mit.
Das Internationale Büro führt ein internationales Register, in dem die nach dieser Akte, dem Lissabonner Abkommen und der Akte von 1967 oder nach beiden vorgenommenen internationalen Registrierungen sowie die mit diesen internationalen Registrierungen verbundenen Daten verzeichnet sind.
4.** Im Falle eines geografischen Ursprungsgebiets, das aus einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet besteht, können die aneinandergrenzenden Vertragsparteien nach Massgabe ihrer Vereinbarung über eine gemeinsam benannte zuständige Behörde gemeinsam ein Gesuch einreichen.
5.** In der Ausführungsordnung werden die Pflichtangaben festgelegt, die im Gesuch zusätzlich zu den Angaben gemäss Artikel 6 Absatz 3 enthalten sein müssen.
6.** In der Ausführungsordnung können die fakultativen Angaben festgelegt werden, die im Gesuch enthalten sein können.
ist das Datum der internationalen Registrierung das Datum, an dem die letzte der fehlenden Angaben beim Internationalen Büro eingeht.
4.** Das Internationale Büro veröffentlicht unverzüglich jede internationale Registrierung und teilt der zuständigen Behörde jeder Vertragspartei die internationale Registrierung mit.
5. a) Vorbehaltlich des Buchstabens b ist eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe in jeder Vertragspartei, die nicht gemäss Artikel 15 den Schutz verweigert hat oder die dem Internationalen Büro die Schutzgewährung gemäss Artikel 18 mitgeteilt hat, ab dem Datum der internationalen Registrierung geschützt. b) Eine Vertragspartei kann dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe im Einklang mit ihren nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften ab einem in der Erklärung genannten Datum geschützt ist, wobei dieses Datum nicht nach dem Ablauf der in der Ausführungsordnung gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Frist für die Schutzverweigerung liegen darf.
2.** In der Ausführungsordnung werden die Gebühren festgesetzt, die für sonstige Eintragungen in das internationale Register sowie für die Bereitstellung von Auszügen, Bestätigungen oder sonstigen Informationen über den Inhalt der internationalen Registrierung zu entrichten sind. 3. Die Versammlung setzt ermässigte Gebühren für bestimmte internationale Registrierungen von Ursprungsbezeichnungen und bestimmte internationale Registrierungen von geografischen Angaben fest, insbesondere für solche, bei denen die Ursprungsvertragspartei ein Entwicklungsland oder eines der am wenigsten entwickelten Länder ist.
4.** a) Jede Vertragspartei kann dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass sich der Schutz aus der internationalen Registrierung nur dann auf sie erstreckt, wenn eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten für die materielle Prüfung der internationalen Registrierung entrichtet wird. Der Betrag einer solchen individuellen Gebühr wird in der Erklärung angegeben und kann in späteren Erklärungen geändert werden. Dieser Betrag darf nicht höher sein als der Gegenwert des nach den nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften der Vertragspartei erhobenen Betrags, verringert um die Einsparungen, die sich aus dem internationalen Verfahren ergeben. Darüber hinaus kann die Vertragspartei dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass sie für die Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe in dieser Vertragspartei durch die Begünstigten eine Verwaltungsgebühr erhebt. b) Die Nichtentrichtung einer individuellen Gebühr führt nach Massgabe der Ausführungsordnung zur Verweigerung des Schutzes in Bezug auf die Vertragspartei, die diese Gebühr erhebt.
1.** Internationale Registrierungen sind für unbegrenzte Zeit gültig, wobei der Schutz einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nicht mehr gefordert wird, wenn die Bezeichnung, die die Ursprungsbezeichnung darstellt, oder die Angabe, die die geografische Angabe darstellt, in der Ursprungsvertragspartei nicht mehr geschützt ist.
2. a) Die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei oder, im Fall von Artikel 5 Absatz 3, die Begünstigten bzw. die natürliche oder juristische Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii oder die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei kann bzw. können beim Internationalen Büro jederzeit die Löschung der betreffenden internationalen Registrierung beantragen. b) Ist die Bezeichnung, die eine eingetragene Ursprungsbezeichnung darstellt, oder die Angabe, die eine eingetragene geografische Angabe darstellt, in der Ursprungsvertragspartei nicht mehr geschützt, beantragt die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei die Löschung der internationalen Registrierung.
Jede Vertragspartei schützt eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben in ihrem Gebiet gemäss ihrer eigenen Rechtsordnung und -praxis, jedoch gemäss den Bestimmungen dieser Akte, vorbehaltlich einer Schutzverweigerung, eines Verzichts, einer Ungültigerklärung oder einer Löschung, die bzw. der in Bezug auf ihr Gebiet möglicherweise wirksam wird, wobei die Vertragsparteien, die in ihren nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften nicht zwischen Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben unterscheiden, nicht verpflichtet sind, in ihre nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften eine solche Unterscheidung einzuführen.
1.** Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Akte stellt jede Vertragspartei die rechtlichen Mittel bereit, um in Bezug auf eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder eine eingetragene geografische Angabe Folgendes zu verhindern:
ii) für Waren, die nicht von der gleichen Art sind wie diejenigen, auf die die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe anwendbar ist, oder für Dienstleistungen, wenn eine solche Verwendung auf eine Verbindung zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen und den an der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe Begünstigten hinweisen oder eine solche Verbindung nahelegen würde und wahrscheinlich ihre Interessen schädigen würde oder gegebenenfalls weil aufgrund des Rufs der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe in der betreffenden Vertragspartei eine solche Verwendung wahrscheinlich diesen Ruf schädigen oder auf unlautere Weise schwächen oder auf ungerechtfertigte Weise ausnutzen würde;
b) jede sonstige Praktik, die geeignet ist, die Konsumenten in Bezug auf den wahren Ursprung, die wahre Herkunft oder die wahre Art der Waren irrezuführen.
2.** Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für eine Verwendung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe, die auf eine Imitation hinausläuft, selbst wenn der tatsächliche Ursprung der Waren angegeben ist oder wenn die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe als Übersetzung verwendet oder durch Ausdrücke wie «Stil», «Art», «Typ», «Machart», «Imitation», «Verfahren», «hergestellt wie in», «wie», «ähnlich» oder dergleichen begleitet wird. 3. Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 verweigert eine Vertragspartei von Amts wegen, sofern ihre Rechtsvorschriften dies zulassen, oder auf Antrag einer betroffenen Partei die Registrierung einer jüngeren Marke oder erklärt sie für ungültig, wenn die Verwendung dieser Marke zu einer der Situationen gemäss Absatz 1 führen würde.
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Akte können eingetragene Ursprungsbezeichnungen und eingetragene geografische Angaben nicht als in einer Vertragspartei mittlerweile eine Gattungsbezeichnung darstellend betrachtet werden.
3.** Die Bestimmungen dieser Akte berühren nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse zu verwenden, sofern diese Bezeichnung nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise verwendet wird. 4. Teilt eine Vertragspartei, die nach Artikel 15 die Wirksamkeit einer internationalen Registrierung aufgrund der Verwendung im Rahmen einer älteren Marke oder aufgrund anderer Rechte gemäss dem vorliegenden Artikel verweigert hat, die Rücknahme dieser Schutzverweigerung nach Artikel 16 oder eine Schutzgewährung nach Artikel 18 mit, so berührt der daraus resultierende Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe nicht dieses Recht oder ihre Verwendung, es sei denn, der Schutz wurde nach der Löschung, der Nichterneuerung, dem Widerruf oder der Ungültigerklärung des Rechts gewährt.
Jede Vertragspartei stellt wirksame Rechtsmittel zum Schutz eingetragener Ursprungsbezeichnungen und eingetragener geografischer Angaben bereit und trägt gemäss ihrer Rechtsordnung und -praxis dafür Sorge, dass eine Behördenstelle oder eine betroffene Partei, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person des öffentlichen oder des privaten Rechts handelt, rechtliche Verfahren zur Gewährleistung des Schutzes einleiten kann.
1.** a) Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann dem Internationalen Büro innerhalb der in der Ausführungsordnung festgesetzten Frist die Verweigerung der Wirksamkeit einer internationalen Registrierung in ihrem Gebiet mitteilen. Die Schutzverweigerung kann von der zuständigen Behörde von Amts wegen, sofern die betreffenden Rechtsvorschriften dies zulassen, oder auf Antrag einer betroffenen Partei mitgeteilt werden. b) In der Mitteilung der Schutzverweigerung sind die Gründe für die Verweigerung anzuführen. 2. Die Mitteilung einer Schutzverweigerung hat keinerlei Auswirkung auf einen etwaigen anderen Schutz, den die betreffende Bezeichnung oder Angabe gemäss Artikel 10 Absatz 2 in der Vertragspartei geniesst, auf die sich die Verweigerung bezieht. 3. Jede Vertragspartei gibt allen Parteien, deren Interessen durch eine internationale Registrierung beeinträchtigt würden, ausreichend Gelegenheit, die zuständige Behörde aufzufordern, eine Schutzverweigerung in Bezug auf die internationale Registrierung mitzuteilen. 4. Das Internationale Büro trägt die Schutzverweigerung und die Gründe für die Verweigerung in das internationale Register ein. Es veröffentlicht die Schutzverweigerung und die Gründe für die Verweigerung und übermittelt die Mitteilung der Schutzverweigerung der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei oder, wenn das Gesuch gemäss Artikel 5 Absatz 3 direkt eingereicht wurde, den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii sowie der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei. 5. Jede Vertragspartei stellt den von einer Schutzverweigerung betroffenen Parteien dieselben gerichtlichen und administrativen Rechtsmittel zur Verfügung, die ihren eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf die Verweigerung des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe zur Verfügung stehen.
Eine Schutzverweigerung kann gemäss den in der Ausführungsordnung festgelegten Verfahren zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme wird im internationalen Register eingetragen.
Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann dem Internationalen Büro die Gewährung des Schutzes einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe mitteilen. Das Internationale Büro trägt eine solche Mitteilung in das internationale Register ein und veröffentlicht sie.
Die Verfahren für die Änderung internationaler Registrierungen und sonstige Eintragungen in das internationale Register sind in der Ausführungsordnung festgelegt.
Die Vertragsparteien sind, unabhängig davon, ob sie Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens oder der Akte von 1967 sind, Mitglieder desselben besonderen Verbandes wie die Staaten, die Vertragsparteien des Lissabonner Abkommens oder der Akte von 1967 sind.
1. a) Die Vertragsparteien sind Mitglieder derselben Versammlung wie die Staaten, die Vertragsparteien der Akte von 1967 sind.
2. a) Die Versammlung:
i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des besonderen Verbandes sowie die Anwendung dieser Akte;
ii) erteilt dem Generaldirektor Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen gemäss Artikel 26 Absatz 1 unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Mitglieder des besonderen Verbandes, die diese Akte weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind;
iii) ändert die Ausführungsordnung;
iv) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den besonderen Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des besonderen Verbandes fallen;
v) legt das Programm fest, beschliesst den Zweijahres-Haushaltsplan des besonderen Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse;
vi) beschliesst die Finanzvorschriften des besonderen Verbandes;
vii) bildet die Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des besonderen Verbandes für zweckdienlich hält;
viii) bestimmt, welche Staaten, zwischenstaatlichen Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
ix) beschliesst Änderungen der Artikel 22 bis 24 sowie des Artikels 27;
x) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des besonderen Verbandes geeignet ist, und nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus dieser Akte ergeben.
b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.
3.** a) Die Hälfte der Mitglieder der Versammlung, die in einer bestimmten Angelegenheit Stimmrecht haben, bildet das Quorum für die Zwecke der Abstimmung über diese Angelegenheit.
b) Ungeachtet des Buchstabens a kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Anzahl der in der Versammlung vertretenen Mitglieder, bei denen es sich um Staaten mit Stimmrecht in einer bestimmten Angelegenheit handelt, zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der in dieser Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung, bei denen es sich um Staaten handelt, beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind. Das Internationale Büro benachrichtigt die Mitglieder der Versammlung, bei denen es sich um Staaten mit Stimmrecht in der genannten Angelegenheit handelt und die nicht vertreten waren, über diese Beschlüsse und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Benachrichtigung an ihre Stimme oder Stimmenthaltung schriftlich bekannt zu geben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Anzahl dieser Mitglieder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Anzahl der Mitglieder, die für das Erreichen des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden diese Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.
4. a) Die Versammlung ist bestrebt, einvernehmliche Entscheidungen zu treffen.
b) Gelingt es nicht, eine einvernehmliche Entscheidung zu treffen, so erfolgt die Beschlussfassung über die fragliche Angelegenheit per Abstimmung. In einem solchen Fall gilt Folgendes:
i) Jede Vertragspartei, die ein Staat ist, verfügt über eine Stimme und stimmt nur in ihrem eigenen Namen ab; und
ii) eine Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann anstelle ihrer Mitgliedstaaten abstimmen und verfügt über eine Anzahl von Stimmen, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragspartei dieser Akte sind. Eine zwischenstaatliche Organisation kann nicht an der Abstimmung teilnehmen, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrt.
c) In Angelegenheiten, die nur Staaten betreffen, die an die Akte von 1967 gebunden sind, haben Vertragsparteien, die nicht an die Akte von 1967 gebunden sind, kein Stimmrecht; in Angelegenheiten, die nur Vertragsparteien betreffen, haben nur die Letzteren Stimmrecht.
5.** a) Vorbehaltlich der Artikel 25 Absatz 2 und 27 Absatz 2 fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
b) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
6.** a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor abgesehen von aussergewöhnlichen Fällen zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation zusammen.
b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitglieder der Versammlung dies verlangt oder wenn der Generaldirektor dies veranlasst.
c) Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.
7.** Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
1.** a) Die Aufgaben hinsichtlich der internationalen Registrierung sowie die anderen Verwaltungsaufgaben des besonderen Verbandes werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.
2. Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung und aller etwa von ihr gebildeten Ausschüsse und Arbeitsgruppen teil. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär eines solchen Organs.
3.** a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Revisionskonferenzen vor.
4. Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm in Bezug auf diese Akte übertragen werden.
2.** Die Einnahmen des besonderen Verbandes stammen aus folgenden Quellen: i) gemäss Artikel 7 Absätze 1 und 2 erhobene Gebühren; ii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros; iii) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen; iv) Miete, Investitionserträge und andere Einnahmen, einschliesslich sonstiger Einkünfte; v) in dem benötigten Umfang Sonderbeiträge der Vertragsparteien oder alternative, bei den Vertragsparteien, den Begünstigten oder beiden angesiedelte Quellen, sofern die Einnahmen aus den Quellen gemäss den Ziffern i bis iv einem Beschluss der Versammlung zufolge zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen. 3.** a) Die Beträge der Gebühren gemäss Absatz 2 werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors so festgesetzt, dass die Einnahmen des besonderen Verbandes zusammen mit den Einnahmen aus anderen Quellen gemäss Absatz 2 unter normalen Umständen ausreichen sollten, um die Ausgaben des Internationalen Büros für die Aufrechterhaltung des Dienstes der internationalen Registrierung zu decken. b) Wird der Haushaltsplan der Organisation nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so ist der Generaldirektor ermächtigt, Verpflichtungen und Zahlungen im selben Umfang wie in der vorangegangenen Haushaltsperiode einzugehen bzw. zu tätigen. 4. Für die Festsetzung ihres Beitrags gehört jede Vertragspartei derselben Klasse an wie im Rahmen der Pariser Verbandsübereinkunft bzw. – falls sie nicht Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft ist – derselben Klasse, der sie angehören würde, wenn sie Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft wäre. Zwischenstaatliche Organisationen gehören der Beitragsklasse I (eins) an, sofern die Versammlung nicht einstimmig anderweitig entscheidet. Der Beitrag wird gemäss einem Beschluss der Versammlung teilweise nach der Zahl der Registrierungen mit Ursprung in der betreffenden Vertragspartei gewichtet.
5.** Der besondere Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch Vorschusszahlungen jedes Mitglieds des besonderen Verbandes gebildet wird, wenn der besondere Verband dies beschliesst. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so kann die Versammlung seine Erhöhung beschliessen. Das Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors festgesetzt. Stellt der besondere Verband in einer Haushaltsperiode einen Mittelüberschuss fest, so können die Vorschüsse in den Betriebsmittelfonds auf Vorschlag des Generaldirektors und Beschluss der Versammlung den einzelnen Mitgliedern im Verhältnis zu ihren ursprünglichen Zahlungen rückerstattet werden.
6. a) Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Staat geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, dass dieser Staat Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Staat und der Organisation. b) Der unter Buchstabe a bezeichnete Staat und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist. 7. Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften der Organisation von einem oder mehreren Mitgliedsstaaten des besonderen Verbandes oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.
2. a) Die Versammlung kann beschliessen, dass einzelne Bestimmungen der Ausführungsordnung nur einstimmig oder mit Dreiviertelmehrheit geändert werden können.
3. Stehen die Bestimmungen dieser Akte mit denen der Ausführungsordnung im Widerspruch, so haben Erstere Vorrang.
1.** a) Vorschläge zur Änderung der Artikel 22–24 und dieses Artikels können von jeder Vertragspartei oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. b) Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Vertragsparteien mitgeteilt.
2.** Zur Annahme von Änderungen der in Absatz 1 genannten Artikel ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich, ausgenommen Änderungen des Artikels 22 sowie des vorliegenden Absatzes, für deren Annahme eine Vierfünftelmehrheit erforderlich ist.
3.** a) Ausser wenn Buchstabe b Anwendung findet, tritt jede Änderung der in Absatz 1 bezeichneten Artikel einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustande gekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Vertragsparteien, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglied der Versammlung waren und das Recht zur Abstimmung über die Änderung hatten, beim Generaldirektor eingegangen sind.
3. a) Alle Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde drei Monate vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Akte oder früher hinterlegt haben, werden am Datum des Inkrafttretens dieser Akte durch diese Akte gebunden. b) Alle anderen Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen werden durch diese Akte drei Monate nach dem Datum gebunden, an dem sie ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, oder zu einem späteren in dieser Urkunde angegebenen Zeitpunkt. 4. Im Hoheitsgebiet des beitretenden Staates oder, wenn es sich bei der Vertragspartei um eine zwischenstaatliche Organisation handelt, dem Gebiet, auf das der Gründungsvertrag der zwischenstaatlichen Organisation Anwendung findet, gelten, vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 4 sowie der Bestimmungen des Kapitels IV, die entsprechend gelten, die Bestimmungen dieser Akte für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, die zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts bereits gemäss dieser Akte eingetragen waren. Darüber hinaus kann der beitretende Staat bzw. die beitretende zwischenstaatliche Organisation in einer der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beigefügten Erklärung nach den in der Ausführungsordnung diesbezüglich festgelegten Verfahren eine Verlängerung der Frist gemäss Artikel 15 Absatz 1 und der Fristen gemäss Artikel 17 festsetzen.
Vorbehalte zu dieser Akte sind nicht gestattet.
1. a) Diese Akte wird in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. b) Amtliche Fassungen werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen in anderen Sprachen hergestellt, welche die Versammlung bestimmen kann. 2. Diese Akte liegt nach ihrer Annahme ein Jahr lang am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf.
Der Generaldirektor ist Verwahrer dieser Akte.
Für die Zwecke dieser Akte gilt, dass in Fällen, in denen bestimmte Komponenten der Bezeichnung oder Angabe, die die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe darstellt, in der Ursprungsvertragspartei einen Gattungscharakter haben, deren Schutz nach diesem Absatz in den anderen Vertragsparteien nicht gefordert wird. Im Sinne der Rechtssicherheit darf eine Verweigerung oder Ungültigerklärung einer Marke oder die Feststellung eines Verstosses in den Vertragsparteien nach den Bestimmungen des Artikels 11 nicht auf der Grundlage der Komponente erfolgen, die einen Gattungscharakter hat.
Für die Zwecke dieser Akte gilt, dass Artikel 12 die eine ältere Verwendung betreffenden Bestimmungen dieser Akte nicht berührt, da die die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe darstellende Bezeichnung oder Angabe vor der internationalen Registrierung in einer anderen Vertragspartei als der Ursprungsvertragspartei möglicherweise bereits ganz oder teilweise eine Gattungsbezeichnung darstellt, beispielsweise weil die Bezeichnung oder Angabe oder ein Teil davon mit einem Ausdruck identisch ist, der in dieser Vertragspartei im allgemeinen Sprachgebrauch als der übliche Name einer Ware oder Dienstleistung gebräuchlich ist, oder weil sie mit dem üblichen Namen einer Rebsorte in dieser Vertragspartei identisch ist.
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Albanien | 26. Juni | 2019 B | 26. Februar | 2020 |
| Afrikanische Organisation für Geistiges Eigentum (OAPI)* | 15. Dezember | 2022 B | 15. März | 2023 |
| Côte d’Ivoire* | 28. September | 2018 B | 15. März | 2023 |
| Dschibuti* | 13. Februar | 2024 B | 13. Mai | 2024 |
| Europäische Union (EU)* | 26. November | 2019 B | 26. Februar | 2020 |
| Frankreich | 21. Januar | 2021 | 21. April | 2021 |
| Ghana* | 3. November | 2021 B | 3. Februar | 2022 |
| Kambodscha* | 9. März | 2018 B | 26. Februar | 2020 |
| Kap Verde* | 6. April | 2022 B | 6. Juli | 2022 |
| Korea (Nord-) | 8. Oktober | 2019 B | 26. Februar | 2020 |
| Laos* | 20. November | 2020 B | 20. Februar | 2021 |
| Moldau | 11. Juli | 2024 | 11. Oktober | 2024 |
| Montenegro | 10. Juli | 2024 B | 10. Oktober | 2024 |
| Oman | 30. März | 2021 B | 30. Juni | 2021 |
| Peru | 18. Juli | 2022 | 18. Oktober | 2022 |
| Portugal | 18. Oktober | 2023 | 18. Januar | 2024 |
| Russland* | 11. Mai | 2023 B | 11. August | 2023 |
| Samoa* | 2. Oktober | 2019 B | 26. Februar | 2020 |
| São Tomé und Príncipe* | 2. August | 2023 B | 2. November | 2023 |
| Schweiz | 31. August | 2021 B | 1. Dezember | 2021 |
| Senegal* | 5. September | 2023 B | 5. Dezember | 2023 |
| Slowakei | 9. Juli | 2024 B | 9. Oktober | 2024 |
| Tschechische Republik | 2. Juni | 2022 B | 2. September | 2022 |
| Tunesien | 6. April | 2023 B | 6. Juli | 2023 |
| Ungarn | 10. Juni | 2021 | 10. September | 2021 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO):www.wipo.int/treaties/fr/registration/lisbon/eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. |
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