0.232.112.8•Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967
0.232.112.8Multilateral International Treaty04.05.1970
Abgeschlossen in Stockholm am 14. Juli 1967
Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Dezember 19692
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Januar 1970
In Kraft getreten für die Schweiz am 4. Mai 1970
(Stand am 24. März 2016)
1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband.
2) Sie nehmen für die Eintragung von Marken dieselbe Klassifikation der Waren und Dienstleistungen an.
3) Diese Klassifikation besteht aus:
4) Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren sind die im Jahre 1935 vom Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums herausgegebene Klasseneinteilung und alphabetische Liste der Waren.
5) Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen können von dem gemäss Artikel 3 dieses Abkommens gebildeten Sachverständigenausschuss in dem durch diesen Artikel festgelegten Verfahren geändert oder ergänzt werden.
6) Die Klassifikation wird in französischer Sprache abgefasst; auf Verlangen jedes Vertragslandes kann eine amtliche Übersetzung in seiner Sprache von dem im Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum3(im folgenden als «die Organisation» bezeichnet) vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als «das Internationale Büro» bezeichnet) im Einvernehmen mit der beteiligten nationalen Behörde veröffentlicht werden. Jede Übersetzung der Liste der Waren und Dienstleistungen gibt bei jeder Ware oder Dienstleistung neben der entsprechenden Ordnungsnummer der alphabetischen Aufzählung in der betreffenden Sprache die Ordnungsnummer an, die sie in der in französischer Sprache abgefassten Liste trägt.
1) Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Internationale Klassifikation die Bedeutung, die ihr jedes Vertragsland beilegt. Insbesondere bindet die Internationale Klassifikation die Vertragsländer weder hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke noch hinsichtlich der Anerkennung der Dienstleistungsmarken.
2) Jedes Vertragsland behält sich vor, die Internationale Klassifikation der Waren und Dienstleistungen als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden.
3) Die Behörden der Vertragsländer werden in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung von Marken die Nummern der Klassen der Internationalen Klassifikation angeben, in welche die Waren oder Dienstleistungen gehören, für welche die Marke eingetragen ist.
4) Die Tatsache, dass eine Benennung in die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen aufgenommen ist, berührt in keiner Weise die Rechte, die etwa an dieser Benennung bestehen.
1) Beim Internationalen Büro wird ein Sachverständigenausschuss gebildet, der über alle Änderungen oder Ergänzungen der Internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen zu beschliessen hat. Jedes Vertragsland ist in dem Sachverständigenausschuss vertreten; dieser gibt sich eine Geschäftsordnung, deren Annahme der Mehrheit der vertretenen Länder bedarf. Das Internationale Büro ist in dem Ausschuss vertreten.
2) Die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge sind von den Behörden der Vertragsländer an das Internationale Büro zu richten; dieses hat sie den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses spätestens zwei Monate vor der Sitzung, in der diese Vorschläge geprüft werden sollen, zu übermitteln.
3) Die Beschlüsse des Ausschusses über Änderungen der Klassifikation bedürfen der Einstimmigkeit der Vertragsländer. Als Änderung ist jede Überführung von Waren aus einer Klasse in eine andere oder jede Bildung einer neuen Klasse, die eine solche Überführung zur Folge hat, anzusehen.
4) Die Beschlüsse des Ausschusses über Ergänzungen der Klassifikation bedürfen der Mehrheit der Vertragsländer.
5) Die Sachverständigen können ihre Ansicht schriftlich bekanntgeben oder ihre Befugnisse auf den Sachverständigen eines anderen Landes übertragen.
6) Macht ein Land keinen Sachverständigen als seinen Vertreter namhaft oder gibt der namhaft gemachte Sachverständige seine Meinung nicht innerhalb einer durch die Geschäftsordnung festzusetzenden Frist bekannt, so wird angenommen, dass das betreffende Land dem Beschluss des Ausschusses zustimmt.
1) Alle vom Sachverständigenausschuss beschlossenen Änderungen und Ergänzungen werden vom Internationalen Büro den Behörden der Vertragsländer notifiziert. Diese Beschlüsse treten, wenn sie Ergänzungen betreffen, mit dem Eingang der Notifikation und, wenn sie Änderungen betreffen, sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft.
2) Das Internationale Büro als Verwahrstelle der Klassifikation der Waren und Dienstleistungen nimmt die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen in die Klassifikation auf. Diese Änderungen und Ergänzungen werden in den beiden Zeitschriften «La Propriété industrielle» und «Les Marques internationales» veröffentlicht.
5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
2) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht teil an allen Sitzungen der Versammlung und des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen Sachverständigenausschüsse oder Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuss bilden kann. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.
4) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.
2) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.
3) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst folgende Einnahmen: i) Beiträge der Länder des besonderen Verbandes; ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes; iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den besonderen Verband betreffen; iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen; v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte. 4) a) Jedes Land des besonderen Verbandes wird zur Bestimmung seines Beitrags im Sinn des Absatzes 3) Ziffer i) in die Klasse eingestuft, in die es im Pariser Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingestuft ist, und zahlt seine Jahresbeiträge auf der Grundlage der für diese Klasse im Pariser Verband festgesetzten Zahl von Einheiten. b) Der Jahresbeitrag jedes Landes des besonderen Verbandes besteht aus einem Betrag, der in demselben Verhältnis zu der Summe der Jahresbeiträge aller Länder zum Haushaltsplan des besonderen Verbandes steht wie die Zahl der Einheiten der Klasse, in die das Land eingestuft ist, zur Summe der Einheiten aller Länder. c) Die Beiträge werden am 1. Januar jedes Jahres fällig. d) Ein Land, das mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht in keinem der Organe des besonderen Verbandes ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehenden vollen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser Organe einem solchen Land gestatten, das Stimmrecht in diesem Organ weiter auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist, dass der Zahlungsrückstand eine Folge aussergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist. e) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Massgabe der Finanzvorschriften übernommen.
5) Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes wird vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung darüber berichtet.
8) Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Ländern des besonderen Verbandes oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.
1) Vorschläge zur Änderung der Artikel 5, 6, 7 und dieses Artikels können von jedem Mitgliedland der Versammlung oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Mitgliedländern der Versammlung mitgeteilt.
2) Jede Änderung der in Absatz 1) bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluss erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 5 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.
3) Jede Änderung der in Absatz 1) bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlages von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglied der Versammlung waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied der Versammlung sind oder später Mitglied werden; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Länder des besonderen Verbandes erweitert nur die Länder, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.
1) Jedes Land des besonderen Verbandes kann diese Fassung des Abkommens ratifizieren, wenn es sie unterzeichnet hat, oder ihr beitreten, wenn es sie nicht unterzeichnet hat.
2) Jedes dem besonderen Verband nicht angehörende Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums4kann dieser Fassung des Abkommens beitreten und dadurch Mitglied des besonderen Verbandes werden.
3) Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
5) Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieser Fassung des Abkommens.
6) Nach dem Inkrafttreten dieser Fassung des Abkommens kann ein Land der Fassung vom 15. Juni 19575dieses Abkommens nur beitreten, wenn es gleichzeitig diese Fassung des Abkommens ratifiziert oder ihr beitritt.
Dieses Abkommen hat dieselbe Geltung und Dauer wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.6
1) Dieses Abkommen soll Revisionen unterzogen werden, um wünschenswerte Verbesserungen einzuführen.
2) Jede Revision soll Gegenstand einer Konferenz sein, die zwischen den Delegierten der Mitgliedländer des besonderen Verbandes stattfindet.
2) Die dem besonderen Verband nicht angehörenden Länder, die Vertragspartei dieser Fassung des Abkommens werden, wenden sie im Verhältnis zu jedem Land des besonderen Verbandes an, das nicht Vertragspartei dieser Fassung des Abkommens ist. Diese Länder lassen es zu, dass ein solches Land des besonderen Verbandes in seinen Beziehungen zu ihnen die Fassung vom 15. Juni 1957 anwendet.
1) Jedes Land kann diese Fassung des Abkommens durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung bewirkt zugleich die Kündigung der Fassung vom 15. Juni 19578dieses Abkommens und hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Länder des besonderen Verbandes bleibt das Abkommen in Kraft und wirksam.
2) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
3) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des besonderen Verbandes geworden ist.
Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums9ist auf dieses Abkommen anzuwenden.
2) Diese Fassung des Abkommens liegt bis zum 13. Januar 1968 in Stockholm zur Unterzeichnung auf.
3) Der Generaldirektor übermittelt zwei von der schwedischen Regierung beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Fassung des Abkommens den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.
4) Der Generaldirektor lässt diese Fassung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden, das Inkrafttreten aller Bestimmungen dieser Fassung des Abkommens und die Notifikationen von Kündigungen.
1) Bis zur Amtsübernahme durch den ersten Generaldirektor gelten Bezugnahmen in dieser Fassung des Abkommens auf das Internationale Büro der Organisation oder den Generaldirektor als Bezugnahmen auf das Büro des durch die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums errichteten Verbandes oder seinen Direktor.
2) Die Länder des besonderen Verbandes, die diese Fassung des Abkommens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind, können, wenn sie dies wünschen, während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens zur Errichtung der Organisation10an, die in den Artikeln 5 bis 8 dieser Fassung des Abkommens vorgesehenen Rechte so ausüben, als wären sie durch diese Artikel gebunden. Jedes Land, das diese Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu diesem Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam wird. Solche Länder gelten bis zum Ablauf der genannten Frist als Mitglied der Versammlung.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung des Abkommens unterschrieben.Geschehen zu Stockholm am 14. Juli 1967.(Es folgen die Unterschriften)
(Achte Auflage)In Kraft getreten am 1. Januar 2002
Klasse 1. Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photographische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke.
Klasse 2. Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler.
Klasse 3. Wasch- und Bleichmittel; Putz‑, Polier‑, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel.
Klasse 4. Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs‑, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschliesslich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen, Dochte für Beleuchtungszwecke.
Klasse 5. Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide.
Klasse 6. Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze.
Klasse 7. Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier.
Klasse 8. Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate.
Klasse 9. Wissenschaftliche, Schifffahrts‑, Vermessungs‑, photographische, Film-, optische, Wäge‑, Mess‑, Signal‑, Kontroll‑, Rettungs- und Unterrichtsapparate und ‑instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Apparate und Instrumente für die Leitung, die Verteilung, die Umwandlung, die Speicherung, die Regulierung oder die Steuerung von elektrischem Strom; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte.
Klasse 10. Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmassen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial.
Klasse 11. Beleuchtungs‑, Heizungs‑, Dampferzeugungs‑, Koch‑, Kühl‑, Trocken‑, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen.
Klasse 12. Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser.
Klasse 13. Schusswaffen; Munition und Geschosse; Sprengstoffe; Feuerwerkskörper.
Klasse 14. Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente.
Klasse 15. Musikinstrumente.
Klasse 16. Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke.
Klasse 17. Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall).
Klasse 18. Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.
Klasse 19. Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall).
Klasse 20. Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen.
Klasse 21. Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.
Klasse 22. Seile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Polsterfüllstoffe (ausser aus Kautschuk oder Kunststoffen); rohe Gespinstfasern.
Klasse 23. Garne und Fäden für textile Zwecke.
Klasse 24. Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken.
Klasse 25. Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Klasse 26. Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen.
Klasse 27. Teppiche, Fussmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).
Klasse 28. Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck.
Klasse 29. Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmuse; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und ‑fette.
Klasse 30. Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis.
Klasse 31. Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel, Malz.
Klasse 32. Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.
Klasse 33. Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).
Klasse 34. Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer.
Klasse 35. Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.
Klasse 36. Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.
Klasse 37. Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten.
Klasse 38. Telekommunikation.
Klasse 39. Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen.
Klasse 40. Materialbearbeitung.
Klasse 41. Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten.
Klasse 42. Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie, sowie diesbezügliche Forschungs‑ und Entwicklungsdienstleistungen; industrielle Analysen und Forschung; Entwurf und Entwicklung von Computern und Computerprogrammen; Rechtsberatung und -vertretung.
Klasse 43. Verpflegung; Beherbergung von Gästen.
Klasse 44. Dienstleistungen eines Arztes; Dienstleistungen eines Tierarztes; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- und Forstwirtschaft.
Klasse 45. Von Dritten erbrachte, persönliche und gesellschaftliche Dienstleistungen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse; Sicherheitsdienstleistungen für den Schutz von Sachwerten und Individuen.
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolge-erklärung (N) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Algerien | 24. März | 1972 B | 5. Juli | 1972 |
| Australiena | 10. Mai | 1972 B | 25. August | 1972 |
| Belgiena | 31. Oktober | 1974 | 12. Februar | 1975 |
| Bosnien und Herzegowinaa | 2. Juni | 1993 N | 1. März | 1992 |
| Dänemarka | 26. Januar | 1970 | 4. Mai | 1970 |
| Faröer Inseln | 28. Juli | 1972 | 28. Oktober | 1972 |
| Deutschlanda | 19. Juni | 1970 | 19. September | 1970 |
| Finnlanda | 16. Mai | 1973 B | 18. August | 1973 |
| Frankreicha | 2. Mai | 1975 | 12. August | 1975 |
| Französisch Guyana | 2. Mai | 1975 | 12. August | 1975 |
| Französisch Polynesien | 2. Mai | 1975 | 12. August | 1975 |
| Französische Süd- und Antarktisgebiete | 2. Mai | 1975 | 12. August | 1975 |
| Guadeloupe | 2. Mai | 1975 | 12. August | 1975 |
| Martinique | 2. Mai | 1975 | 12. August | 1975 |
| Neukaledonien | 2. Mai | 1975 | 12. August | 1975 |
| Réunion | 2. Mai | 1975 | 12. August | 1975 |
| St. Pierre und Miquelon | 2. Mai | 1975 | 12. August | 1975 |
| Wallis und Futuna | 2. Mai | 1975 | 12. August | 1975 |
| Irlanda | 27. März | 1968 | 12. November | 1969 |
| Israel | 30. Juli | 1969 | 12. November | 1969 |
| Italiena | 20. Januar | 1977 | 24. April | 1977 |
| Kroatiena | 28. Juli | 1992 N | 8. Oktober | 1991 |
| Liechtensteina | 21. Februar | 1972 B | 25. Mai | 1972 |
| Luxemburga | 19. Dezember | 1974 B | 24. März | 1975 |
| Marokko | 16. Oktober | 1975 | 24. Januar | 1976 |
| Mazedoniena | 23. Juli | 1993 N | 8. September | 1991 |
| Monacoa | 27. Juni | 1975 | 4. Oktober | 1975 |
| Montenegroa | 4. Dezember | 2006 N | 3. Juni | 2006 |
| Niederlandea | 4. Dezember | 1974 | 6. März | 1975 |
| Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) | 10. Oktober | 2010 | 10. Oktober | 2010 |
| Norwegena | 8. März | 1974 | 13. Juni | 1974 |
| Österreicha | 11. Mai | 1973 B | 18. August | 1973 |
| Russlanda | 8. April | 1971 B | 26. Juli | 1971 |
| Schwedena | 12. August | 1969 | 12. November | 1969 |
| Schweiz | 26. Januar | 1970 | 4. Mai | 1970 |
| Serbiena | 14. Juni | 2001 N | 27. April | 1992 |
| Slowakeia | 30. Dezember | 1992 N | 1. Januar | 1993 |
| Sloweniena | 12. Juni | 1992 N | 25. Juni | 1991 |
| Spaniena | 2. Februar | 1979 | 9. Mai | 1979 |
| Tadschikistana | 14. Februar | 1994 N | 15. Dezember | 1991 |
| Tschechische Republika | 1. Januar | 1993 N | 29. Dezember | 1970 |
| Ungarna | 18. Dezember | 1969 | 19. April | 1970 |
| Vereinigtes Königreicha | 26. Februar | 1969 | 12. November | 1969 |
| Vereinigte Staatena | 23. Februar | 1972 B | 25. Mai | 1972 |
| a Dieser Staat hat wie die Schweiz das 1977 in Genf revidierte Abkommen von Nizza (SR 0.232.112.9 ) ratifiziert oder ist diesem beigetreten. Daher ersetzt das genannte Ab- kommen das vorliegende Abkommen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und diesem Staat. |
Übersetzung des französischen Originaltexts. Die Artikel des Übereink. sind mit Überschriften versehen worden, um die Benützung des Textes zu erleichtern; der Originaltext enthält keine Artikelüberschriften. ↩
Art. 1 Ziff. 7 des BB vom 2. Dez. 1969 (AS 1970 600) ↩
SR 0.230 ↩
SR 0.232.01 /.04 ↩
SR 0.232.112.7 ↩
SR 0.232.01 /.04 ↩
SR 0.232.112.7 ↩
SR 0.232.112.7 ↩
SR 0.232.04 und 0.232.01 /.03 Art. 16bis ↩
SR 0.230 ↩
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