0.232.121.2•Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle revidiert in Den Haag am 28. November 1960
0.232.121.2Multilateral International Treaty01.08.1984
Abgeschlossen in Den Haag am 28. November 1960
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. September 19621
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. Oktober 1962
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. August 1984
Suspendiert mit Wirkung am 1. Januar 20252
(Stand am 1. Januar 2025)
Die vertragsschliessenden Staaten,
in dem Bestreben, den Schöpfern von gewerblichen Mustern oder Modellen die Möglichkeit zu bieten, durch eine internationale Hinterlegung einen wirksamen Schutz in einer grösseren Anzahl von Staaten zu erlangen;
in der Erwägung, dass es zu diesem Zweck angebracht sei, das am 6. November 1925 in Den Haag unterzeichnete und am 2. Juni 19343in London revidierte Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle zu revidieren;
haben folgendes vereinbart:
(1). Die vertragsschliessenden Staaten bilden einen besonderen Verband für die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle. (2). Diesem Abkommen können nur Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehören.
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
| Abkommen von 1925 | Das Haager Abkommen vom 6. November 19254über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle. |
|---|---|
| Abkommen von 1934 | Das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle, revidiert in London am 2. Juni 19345 |
| Dieses Abkommen | Das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle in der vorliegenden Fassung. |
| Die Ausführungsordnung | Die Ausführungsordnung6zu diesem Abkommen. |
| Internationales Büro | Das Büro des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums.7 |
| Internationale Hinterlegung | Eine beim Internationalen Büro vorgenommene Hinterlegung. |
| Nationale Hinterlegung | Eine bei der nationalen Behörde eines vertragsschliessenden Staates vorgenommene Hinterlegung. |
| Sammelhinterlegung | Eine Hinterlegung, die mehrere Muster oder Modelle umfasst. |
| Ursprungsstaat einer internationalen Hinterlegung | Der vertragsschliessende Staat, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat, oder, wenn der Hinterleger solche Niederlassungen in mehreren vertragsschliessenden Staaten hat, derjenige dieser vertragsschliessenden Staaten, den er in seinem Gesuch bezeichnet hat; wenn er eine solche Niederlassung in einem vertragsschliessenden Staat nicht hat, der vertragsschliessende Staat, in dem er seinen Wohnsitz hat; wenn er seinen Wohnsitz nicht in einem vertragsschliessenden Staat hat, der vertragsschliessende Staat, dem er angehört. |
| Staat mit Neuheitsprüfung | Ein Staat, dessen nationale Gesetzgebung ein System vorsieht, das eine amtliche Nachforschung und Vorprüfung umfasst, die von seiner nationalen Behörde durchgeführt werden und sich auf die Neuheit aller hinterlegten Muster oder Modelle beziehen. |
Die Angehörigen der vertragsschliessenden Staaten oder die Personen, die zwar nicht Angehörige eines dieser Staaten sind, jedoch ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet eines dieser Staaten haben, können beim Internationalen Büro Muster oder Modelle hinterlegen.
(1). Die internationale Hinterlegung kann beim Internationalen Büro vorgenommen werden:
(1). Die internationale Hinterlegung umfasst ein Gesuch, ein Lichtbild oder mehrere Lichtbilder oder andere graphische Darstellungen des Musters oder Modells sowie die in der Ausführungsordnung vorgesehene Zahlung der Gebühren. (2). Das Gesuch muss enthalten:
(1). Das Internationale Büro führt das internationale Register der Muster oder Modelle und nimmt die Registrierung der internationalen Hinterlegungen vor. (2). Die internationale Hinterlegung wird als zu dem Zeitpunkt vorgenommen angesehen, an dem das Gesuch in der vorgeschriebenen Form, die mit dem Gesuch zu zahlenden Gebühren und das Lichtbild oder die Lichtbilder oder andere graphische Darstellungen des Musters oder Modells beim Internationalen Büro eingegangen sind, oder, wenn sie nicht gleichzeitig eingegangen sind, zu dem Zeitpunkt, an dem die letzte dieser Formalitäten erfüllt worden ist. Die Registrierung trägt das gleiche Datum.
(3) (a) Für jede internationale Hinterlegung veröffentlicht das Internationale Büro in einem regelmässig erscheinenden Mitteilungsblatt: 1. Wiedergaben in Schwarz‑Weiss oder, auf Antrag des Hinterlegers, farbige Wiedergaben der hinterlegten Lichtbilder oder anderen graphischen Darstellungen; 2. den Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung; 3. die in der Ausführungsordnung vorgesehenen Angaben. (b) Das Internationale Büro hat dieses Mitteilungsblatt den nationalen Behörden in kürzester Frist zu übersenden. (4) (a) Die in Absatz 3 Buchstabe a vorgesehene Veröffentlichung wird auf Antrag des Hinterlegers um eine von ihm verlangte Dauer aufgeschoben. Diese Dauer darf zwölf Monate, gerechnet vom Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung an, nicht überschreiten. Ist jedoch eine Priorität beansprucht, so beginnt diese Dauer mit dem Prioritätsdatum. (b) Während der unter Buchstabe a vorgesehenen Dauer kann der Hinterleger jederzeit die sofortige Veröffentlichung verlangen oder seine Hinterlegung zurücknehmen. Die Zurücknahme der Hinterlegung kann auf einen oder mehrere der vertragsschliessenden Staaten und im Fall der Sammelhinterlegung auf einen Teil der in dieser Hinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle beschränkt werden. (c) Wenn der Hinterleger die vor Ablauf der unter Buchstabe a vorgesehenen Dauer fälligen Gebühren nicht rechtzeitig zahlt, löscht das Internationale Büro die Hinterlegung und unterlässt die in Absatz 3 Buchstabe a vorgesehene Veröffentlichung. (d) Bis zum Ablauf der unter Buchstabe a vorgesehene Dauer hält das Internationale Büro die Registrierung einer von einem Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung begleiteten Hinterlegung geheim, und die Öffentlichkeit darf von keinem diese Hinterlegung betreffenden Schriftstück oder Gegenstand Kenntnis erhalten. Diese Bestimmungen gelten ohne zeitliche Begrenzung, wenn der Hinterleger seine Hinterlegung vor Ablauf der genannten Dauer zurückgenommen hat. (5). Mit Ausnahme der in Absatz 4 vorgesehenen Fälle kann die Öffentlichkeit sowohl vom Inhalt des Registers als auch von allen beim Internationalen Büro hinterlegten Schriftstücken und Gegenständen Kenntnis erhalten.
(1) (a) Jede Hinterlegung beim Internationalen Büro hat in jedem vom Hinterleger in seinem Gesuch bezeichneten vertragsschliessenden Staat die gleichen Wirkungen, wie wenn alle durch das nationale Gesetz für die Erlangung des Schutzes vorgeschriebenen Formalitäten vom Hinterleger erfüllt und alle zu diesem Zweck vorgesehenen Verwaltungshandlungen von der Behörde dieses Staates vorgenommen worden wären. (b) Der Schutz der beim Internationalen Büro registrierten Hinterlegungen richtet sich vorbehältlich der Bestimmungen des Artikels 11 in jedem vertragsschliessenden Staat nach den Bestimmungen des nationalen Gesetzes, die in dem betreffenden Staat für Muster oder Modelle gelten, deren Schutz im Wege einer nationalen Hinterlegung beansprucht wird und für die alle Formalitäten erfüllt und alle Verwaltungshandlungen vorgenommen worden sind. (2). Die internationale Hinterlegung hat keine Wirkungen im Ursprungsstaat, wenn die Gesetzgebung dieses Staates es vorsieht.
(1). Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 7 muss die nationale Behörde eines vertragsschliessenden Staates, dessen nationale Gesetzgebung die Schutzverweigerung auf Grund einer von Amts wegen vorgenommenen behördlichen Prüfung oder auf Grund des Einspruchs eines Dritten vorsieht, im Fall der Schutzverweigerung innerhalb einer Frist von sechs Monaten dem Internationalen Büro mitteilen, dass das Muster oder Modell den Erfordernissen nicht entspreche, die diese Gesetzgebung über die in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Formalitäten und Verwaltungshandlungen hinaus vorsieht. Wird die Schutzverweigerung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist mitgeteilt, so erzeugt die internationale Hinterlegung ihre Wirkungen in diesem Staat vom Zeitpunkt dieser Hinterlegung an. Ist jedoch von einem vertragsschliessenden Staat mit Neuheitsprüfung die Schutzverweigerung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist mitgeteilt worden, so erzeugt die internationale Hinterlegung in diesem Staat ihre Wirkungen unter Wahrung ihrer Priorität erst vom Ablauf dieser Frist an, sofern die nationale Gesetzgebung nicht einen früheren Zeitpunkt für die bei seiner nationalen Behörde vorgenommenen Hinterlegungen vorsieht. (2). Die in Absatz 1 vorgesehene Frist von sechs Monaten ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die nationale Behörde die Nummer des regelmässig erscheinenden Mitteilungsblattes erhalten hat, in dem die Registrierung der internationalen Hinterlegung veröffentlicht ist. Die nationale Behörde hat jedem Dritten auf Antrag diesen Zeitpunkt mitzuteilen. (3). Der Hinterleger hat gegen die in Absatz 1 bezeichnete, den Schutz verweigernde Entscheidung der nationalen Behörde die gleichen Rechtsmittel, wie wenn er sein Muster oder Modell bei dieser Behörde hinterlegt hätte; gegen die den Schutz verweigernde Entscheidung muss in jedem Fall ein Antrag auf erneute Prüfung oder ein Rechtsmittel zulässig sein. Die Mitteilung der Entscheidung muss angeben:
Wird die internationale Hinterlegung des Musters oder Modells innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Hinterlegung desselben Musters oder Modells in einem der Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums vorgenommen und wird die Priorität für die internationale Hinterlegung beansprucht, so ist das Datum dieser ersten Hinterlegung das Prioritätsdatum.
(1). Die internationale Hinterlegung kann alle fünf Jahre durch einfache Zahlung der in der Ausführungsordnung festgesetzten Erneuerungsgebühren innerhalb des letzten Jahres jedes fünfjährigen Zeitraumes erneuert werden. (2). Gegen Zahlung einer in der Ausführungsordnung festgesetzten Zuschlagsgebühr wird eine Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerungen der internationalen Hinterlegung gewährt. (3). Bei der Zahlung der Erneuerungsgebühren sind die Nummer der internationalen Hinterlegung und, wenn die Erneuerung nicht für alle vertragsschliessenden Staaten vorgenommen werden soll, in denen das Erlöschen der Hinterlegung bevorsteht, die Staaten, für welche die Erneuerung vorgenommen werden soll, anzugeben. (4). Die Erneuerung kann auf einen Teil der in einer Sammelhinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle beschränkt werden. (5). Das Internationale Büro registriert und veröffentlicht die Erneuerungen.
(1) (a) Die Dauer des von einem vertragsschliessenden Staat den international hinterlegten Mustern oder Modellen gewährten Schutzes darf nicht kürzer sein als: 1. zehn Jahre vom Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung an gerechnet, wenn diese Hinterlegung erneuert worden ist; 2. fünf Jahre vom Zeitpunkt der internationalen Hinterlegung an gerechnet, wenn keine Erneuerung vorgenommen worden ist. (b) Beginnt jedoch auf Grund der Bestimmungen der nationalen Gesetzgebung eines vertragsschliessenden Staates mit Neuheitsprüfung der Schutz zu einem späteren Zeitpunkt als dem der internationalen Hinterlegung, so wird die unter Buchstabe a vorgesehene Mindestdauer vom Zeitpunkt des Schutzbeginns in diesem Staat an berechnet. Die Tatsache, dass die internationale Hinterlegung nicht oder nur einmal erneuert worden ist, beeinträchtigt in keiner Weise die so bestimmte Mindestdauer des Schutzes. (2). Sieht die Gesetzgebung eines vertragsschliessenden Staates für die national hinterlegten Muster oder Modelle einen Schutz vor, dessen Dauer mit oder ohne Erneuerung zehn Jahre übersteigt, so ist den international hinterlegten Mustern oder Modellen in diesem Staat auf Grund der internationalen Hinterlegung und ihrer Erneuerungen ein Schutz von gleicher Dauer zu gewähren. (3). Jeder vertragsschliessende Staat kann in seiner nationalen Gesetzgebung die Schutzdauer der international hinterlegten Muster oder Modelle auf die in Absatz 1 vorgesehene Dauer beschränken. (4). Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstabe b endet der Schutz in den vertragsschliessenden Staaten am Tag des Erlöschens der internationalen Hinterlegung, sofern die nationale Gesetzgebung dieser Staaten nicht vorsieht, dass der Schutz nach dem Tag des Erlöschens der internationalen Hinterlegung fortdauert.
(1). Das Internationale Büro registriert und veröffentlicht jede Änderung, die das Recht an einem Muster oder Modell berührt, das Gegenstand einer in Kraft stehenden internationalen Hinterlegung ist. Die Übertragung dieses Rechts kann auf die aus der internationalen Hinterlegung in einem oder mehreren der vertragsschliessenden Staaten sich ergebenden Teilrechte und, im Fall einer Sammelhinterlegung, auf einen Teil der in dieser Hinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle beschränkt werden. (2). Die in Absatz 1 vorgesehene Registrierung hat die gleichen Wirkungen, wie wenn sie durch die nationalen Behörden der vertragsschliessenden Staaten vorgenommen worden wäre.
(1). Der Inhaber einer internationalen Hinterlegung kann mit einer an das Internationale Büro gerichteten Erklärung auf seine Rechte für alle oder nur für einen Teil der vertragsschliessenden Staaten und, im Fall der Sammelhinterlegung, für einen Teil der in dieser Hinterlegung zusammengefassten Muster oder Modelle verzichten. (2). Das Internationale Büro registriert und veröffentlicht die Erklärung.
(1). Ein vertragsschliessender Staat kann für die Anerkennung des Schutzrechts nicht verlangen, dass auf dem das Muster oder Modell verkörpernden Gegenstand ein Zeichen oder Vermerk der Hinterlegung des Musters oder Modells angebracht wird. (2). Sieht die nationale Gesetzgebung eines vertragsschliessenden Staates die Anbringung eines Schutzvermerks zu irgendeinem anderen Zweck vor, so hat dieser Staat dieses Erfordernis als erfüllt anzusehen, wenn alle der Öffentlichkeit mit Zustimmung des Inhabers des Rechts an dem Muster oder Modell angebotenen Gegenstände oder die an diesen Gegenständen angebrachten Etiketten den internationalen Schutzvermerk tragen. (3). Als internationaler Schutzvermerk gilt das Symbol (D (grosser Buchstabe D in einem Kreis) in Verbindung mit
(1). Die in der Ausführungsordnung vorgesehenen Gebühren umfassen:
(1). Die in Artikel 15 Absatz 1 Ziffer 2 bezeichneten Gebühren für die vertragsschliessenden Staaten werden vom Internationalen Büro erhoben, das sie den vom Hinterleger bezeichneten vertragsschliessenden Staaten jährlich überweist.
(2) (a) Jeder vertragsschliessende Staat kann dem Internationalen Büro erklären, dass er darauf verzichtet, die in Artikel 15 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe a vorgesehenen zusätzlichen Gebühren für internationale Hinterlegungen zu verlangen, für die andere vertragsschliessende Staaten, die einen gleichen Verzicht ausgesprochen haben, Ursprungsstaaten sind. (b) Er kann den gleichen Verzicht für die internationalen Hinterlegungen aussprechen, für die er selbst Ursprungsstaat ist.
Die Ausführungsordnung regelt die Einzelheiten der Ausführung dieses Abkommens, insbesondere:
Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern nicht, die Anwendung von weitergehenden Vorschriften in Anspruch zu nehmen, die durch die nationale Gesetzgebung eines vertragsschliessenden Staates erlassen worden sind. Sie berühren in keiner Weise den Schutz, der den Werken der Kunst und den Werken der angewandten Kunst durch internationale Verträge und Abkommen über das Urheberrecht gewährt wird.
Die Gebühren des Internationalen Büros, die für die in diesem Abkommen vorgesehenen Leistungen zu zahlen sind, sind so festzusetzen: (a) dass ihr Ertrag alle Ausgaben des internationalen Dienstes der Muster oder Modelle sowie die Ausgaben deckt, die für die Vorbereitung und Durchführung von Zusammenkünften des Internationalen Ausschusses für Muster oder Modelle oder von Konferenzen für die Revision dieses Abkommens erforderlich sind; (b) dass sie die Aufrechterhaltung des in Artikel 20 vorgesehenen Reservefonds ermöglichen.
(1). Es wird ein Reservefonds gebildet, dessen Höhe 250 000 Schweizerfranken beträgt. Diese Höhe kann durch den im nachfolgenden Artikel 21 vorgesehenen Internationalen Ausschuss für Muster oder Modelle geändert werden. (2). Der Reservefonds wird aus den Einnahmenüberschüssen des internationalen Dienstes der Muster oder Modelle gespeist.
(3) (a) Gebildet wird der Reservefonds jedoch nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch die Zahlung eines einmaligen Beitrages jedes Staates: die Höhe des Beitrages berechnet sich nach der Zahl der Einheiten, die der Klasse entspricht, welcher der Staat nach Artikel 13 Absatz 8 der Pariser Verbandsübereinkunft8zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehört. (b) Die Staaten, die diesem Abkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten, müssen ebenfalls einen einmaligen Beitrag zahlen. Dieser wird nach den im vorausgehenden Unterabsatz aufgestellten Grundsätzen berechnet, so dass alle Staaten, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt sie dem Abkommen beitreten, den gleichen Beitrag je Einheit zahlen. (4). Wenn der Betrag des Reservefonds die vorgesehene Summe übersteigt, ist der Überschuss in bestimmten Zeitabständen unter die vertragsschliessenden Staaten im Verhältnis zu dem von ihnen gezahlten einmaligen Beitrag zu verteilen, bis die Höhe dieses Beitrages erreicht ist. (5). Sind die einmaligen Beiträge vollständig zurückgezahlt, so kann der Internationale Ausschuss für Muster oder Modelle beschliessen, dass von den Staaten, die später dem Abkommen beitreten, keine einmaligen Beiträge mehr zu verlangen sind.
(1). Es wird ein Internationaler Ausschuss für Muster oder Modelle, bestehend aus Vertretern aller vertragsschliessenden Staaten, gebildet. (2). Dieser Ausschuss hat folgende Befugnisse:
(1). Die Ausführungsordnung kann durch den Ausschuss nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 2 oder im schriftlichen Verfahren gemäss nachfolgendem Absatz 2 geändert werden. (2). Beim schriftlichen Verfahren werden die Änderungen vom Direktor des Internationalen Büros mit einem an alle vertragsschliessenden Staaten gerichteten Rundschreiben vorgeschlagen. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn innerhalb eines Jahres von der Mitteilung an gerechnet kein vertragsschliessender Staat der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft’) seinen Einspruch zur Kenntnis gebracht hat.
(1). Dieses Abkommen steht bis zum 31. Dezember 1961 zur Unterzeichnung offen. (2). Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen bei der Regierung der Niederlande hinterlegt werden.
(1). Die Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben, werden zum Beitritt zugelassen. (2). Dieser Beitritt ist der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft’) und von dieser den Regierungen aller vertragsschliessenden Staaten auf diplomatischem Wege anzuzeigen.
(1). Jeder vertragsschliessende Staat verpflichtet sich, die gewerblichen Muster oder Modelle zu schützen und entsprechend seiner Verfassung die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten. (2). Jeder vertragsschliessende Staat muss im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde gemäss seiner Gesetzgebung in der Lage sein, den Bestimmungen dieser Übereinkunft Wirkung zu verleihen.
(1). Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft10die Anzeige der Hinterlegung von zehn Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden an die vertragsschliessenden Staaten abgesendet hat; unter diesen Urkunden müssen sich solche von mindestens vier Staaten befinden, die zum Zeitpunkt dieses Abkommens weder dem Abkommen von 1925 noch dem Abkommen von 1934 angehört haben. (2). In der Folge ist die Hinterlegung der Ratifikations‑ und Beitrittsurkunden den vertragsschliessenden Staaten durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1) anzuzeigen; diese Ratifizierungen und Beitritte treten einen Monat nach der Absendung dieser Anzeige in Kraft, sofern im Fall des Beitritts kein späterer Zeitpunkt in der Beitrittsurkunde angegeben ist.
Jeder vertragsschliessende Staat kann der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft11jederzeit anzeigen, dass dieses Abkommen auf alle oder einen Teil der Gebiete Anwendung findet, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft12teilt dies allen vertragsschliessenden Staaten mit. Das Abkommen findet dann auch auf die in der Anzeige bezeichneten Gebiete Anwendung, und zwar nach Ablauf eines Monats seit der Absendung der Mitteilung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft13an die vertragsschliessenden Staaten, sofern in der Anzeige kein späterer Zeitpunkt angegeben ist.
(1). Jeder vertragsschliessende Staat kann dieses Abkommen in seinem eigenen Namen oder im Namen aller oder eines Teils der Gebiete, für welche die in Artikel 27 vorgesehene Anzeige gemacht worden ist, durch eine an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft14gerichtete Mitteilung kündigen. Diese Kündigung wird nach Ablauf einer Frist von einem Jahr, gerechnet von ihrem Empfang durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft15an, wirksam. (2). Die Kündigung dieses Abkommens durch einen vertragsschliessenden Staat entbindet diesen nicht von den Verpflichtungen, die er hinsichtlich der Muster oder Modelle übernommen hat, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung international registriert worden sind.
(1). Dieses Abkommen soll periodischen16Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, den auf der internationalen Hinterlegung der Muster oder Modelle beruhenden Schutz zu vervollkommnen. (2). Die Revisionskonferenzen werden auf Verlangen des Internationalen Ausschusses für Muster oder Modelle17einberufen oder auf Verlangen von mindestens der Hälfte der vertragsschliessenden Staaten.
(1). Mehrere vertragsschliessende Staaten können der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft18jederzeit anzeigen, dass unter den in der Anzeige näher umschriebenen Bedingungen:
(1). Die Staaten, die gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen von 1925 oder dem Abkommen von 1934 angehören, sind in ihren gegenseitigen Beziehungen allein durch dieses Abkommen gebunden. Diese Staaten sind jedoch in ihren gegenseitigen Beziehungen verpflichtet, die Bestimmungen des Abkommens von 1925 oder die des Abkommens von 1934 anzuwenden, wenn die Muster oder Modelle beim Internationalen Büro vor dem Zeitpunkt hinterlegt worden sind, an dem dieses Abkommen für ihre gegenseitigen Beziehungen verbindlich geworden ist.
(2) (a) Jeder Staat, der gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen von 1925 angehört, ist in seinen Beziehungen zu Staaten, die nur dem Abkommen von 1925 angehören, an die Bestimmungen des Abkommens von 1925 gebunden, sofern dieser Staat das Abkommen von 1925 nicht gekündigt hat. (b) Jeder Staat, der gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen von 1934 angehört, ist in seinen Beziehungen zu Staaten, die nur dem Abkommen von 1934 angehören, an die Bestimmungen des Abkommens von 1934 gebunden, sofern dieser Staat das Abkommen von 1934 nicht gekündigt hat. (3). Die Staaten, die nur diesem Abkommen angehören, haben keinerlei Verpflichtungen gegenüber Staaten, die dem Abkommen von 1925 oder dem Abkommen von 1934 angehören, ohne gleichzeitig auch diesem Abkommen anzugehören.
(1). Die Unterzeichnung und Ratifizierung dieses Abkommens sowie der Beitritt zu diesem Abkommen durch einen Staat, der zum Zeitpunkt dieses Abkommens dem Abkommen von 1925 oder dem Abkommen von 1934 angehört, gilt zugleich als Unterzeichnung und Ratifizierung des diesem Abkommen beigefügten Protokolls20oder als Beitritt zu diesem Protokoll, sofern dieser Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde keine ausdrückliche gegenteilige Erklärung abgibt. (2). Jeder vertragsschliessende Staat, der eine Erklärung gemäss Absatz 1 abgegeben hat, oder jeder andere vertragsschliessende Staat, der dem Abkommen von 1925 oder dem Abkommen von 1934 nicht angehört, kann das diesem Abkommen beigefügte Protokoll unterzeichnen oder ihm beitreten. Bei der Unterzeichnung oder Hinterlegung der Beitrittsurkunde kann er erklären, dass er sich durch die Bestimmungen des Absatzes 2a oder 2b des Protokolls nicht als gebunden betrachtet; in diesem Fall sind die anderen, dem Protokoll angehörenden Staaten nicht verpflichtet, in ihren Beziehungen zu dem Staat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Bestimmung, auf die sich diese Erklärung bezieht, anzuwenden. Die Bestimmungen der Artikel 23–28 sind entsprechend anzuwenden.
Diese Übereinkunft wird in einem einzigen Stück unterzeichnet, das im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser der Regierung jedes Staates übermittelt, der dieses Abkommen unterzeichnet oder ihm beitritt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten unterzeichnet.Geschehen in Den Haag am achtundzwanzigsten November tausendneunhundertsechzig.(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Albanien | 19. Februar | 2007 B | 19. März | 2007 |
| Belgien | 15. Februar | 1979 | 1. August | 1984 |
| Belize | 12. Juni | 2003 B | 12. Juli | 2003 |
| Benin | 2. Oktober | 1986 B | 2. November | 1986 |
| Bulgarien | 11. November | 1996 B | 11. Dezember | 1996 |
| Côte d’Ivoire | 26. April | 1993 B | 30. Mai | 1993 |
| Deutschland | 14. März | 1983 | 1. August | 1984 |
| Frankreich | 13. Juni | 1962 | 1. August | 1984 |
| Überseeische Departemente und Gebiete | 13. Juni | 1962 | 1. August | 1984 |
| Gabun | 18. Juli | 2003 B | 18. August | 2003 |
| Georgien | 1. Juli | 2003 B | 1. August | 2003 |
| Griechenland | 18. März | 1997 B | 18. April | 1997 |
| Italien | 11. Mai | 1987 | 13. Juni | 1987 |
| Kirgisistan | 17. Februar | 2003 B | 13. März | 2003 |
| Korea (Nord-) | 15. April | 1992 B | 27. Mai | 1992 |
| Kroatien | 12. Januar | 2004 B | 12. Februar | 2004 |
| Liechtenstein | 1. März | 1966 | 1. August | 1984 |
| Luxemburg | 23. Oktober | 1978 | 1. August | 1984 |
| Mali | 7. August | 2006 B | 7. September | 2006 |
| Marokko | 13. September | 1999 B | 13. Oktober | 1999 |
| Moldau | 14. Februar | 1994 B | 14. März | 1994 |
| Monaco | 13. Oktober | 1981 | 1. August | 1984 |
| Mongolei | 12. März | 1997 B | 12. April | 1997 |
| Montenegro | 4. Dezember | 2006 N | 3. Juni | 2006 |
| Niederlandea | 15. Februar | 1979 | 1. August | 1984 |
| Niger | 20. August | 2004 B | 20. September | 2004 |
| Nordmazedonien | 18. Februar | 1997 B | 18. März | 1997 |
| Rumänien | 17. Juni | 1992 B | 18. Juli | 1992 |
| Schweiz | 31. Oktober | 1962 | 1. August | 1984 |
| Senegal | 30. Mai | 1984 B | 1. August | 1984 |
| Serbien | 25. November | 1993 | 30. Dezember | 1993 |
| Slowenien | 12. Dezember | 1994 B | 13. Januar | 1995 |
| Suriname | 16. November | 1976 B | 1. August | 1984 |
| Ukraine | 28. Mai | 2002 B | 28. August | 2002 |
| Ungarn | 7. März | 1984 B | 1. August | 1984 |
| a Das Abk. gilt für das Königreich in Europa. |
Art. 1 Ziff. 1 des BB vom 21. Sept. 1962 (AS 1962 1553) ↩
Beschluss der Versammlung der WIPO vom 17. Juli 2024 (AS 2025 502). ↩
SR 0.232.121.1 ↩
[BS 11 1039] ↩
SR 0.232.121.1 ↩
SR 0.232.121.14 ↩
Heute: Internationales Büro für geistiges Eigentum (Art. 7 Abs. 1 der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 –SR 0.232.121.12 ). ↩
SR 0.232.01 /.04 ↩
Heute: Generaldirektor (Art. 7 Abs. 3 der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 –SR 0.232.121.12 ). ↩
Heute: Generaldirektor (Art. 7 Abs. 3 der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 –SR 0.232.121.12 ). ↩
Heute: Generaldirektor (Art. 7 Abs. 3 der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 –SR 0.232.121.12 ). ↩
Heute: Generaldirektor (Art. 7 Abs. 3 der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 –SR 0.232.121.12 ). ↩
Heute: Generaldirektor (Art. 7 Abs. 3 der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 –SR 0.232.121.12 ). ↩
Heute: Generaldirektor (Art. 7 Abs. 3 der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 –SR 0.232.121.12 ). ↩
Heute: Generaldirektor (Art. 7 Abs. 3 der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 –SR 0.232.121.12 ). ↩
Für die Vertragsstaaten der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 wird dieses Wort bzw. diese Wortgruppe gestrichen (SR 0.232.121.12 Art. 7 Abs. 4). ↩
Für die Vertragsstaaten der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 wird dieses Wort bzw. diese Wortgruppe gestrichen (SR 0.232.121.12 Art. 7 Abs. 4). ↩
Heute: Generaldirektor (Art. 7 Abs. 3 der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 –SR 0.232.121.12 ). ↩
Heute: Generaldirektor (Art. 7 Abs. 3 der Stockholmer Ergänzungsvereinb. vom 14. Juli 1967 –SR 0.232.121.12 ). ↩
SR 0.232.121.13 ↩
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"title": "Arrangement de La Haye concernant le dépôt international des dessins ou modèles industriels, révisé à La Haye le 28 novembre 1960",
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"title": "Accordo dell'Aja concernente il deposito internazionale dei disegni o modelli industriali riveduto all'Aja il 28 novembre 1960",
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