0.232.121.4•Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle
0.232.121.4Multilateral International Treaty23.12.2003
Abgeschlossen in Genf am 2. Juli 1999
Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Juni 20011
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. September 2002
In Kraft getreten für die Schweiz am 23. Dezember 2003
(Stand am 21. August 2024)
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: i) «das Haager Abkommen» das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle, künftig Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle2; ii) «dieses Abkommen» das Haager Abkommen in der vorliegenden Fassung; iii) «Ausführungsordnung» die Ausführungsordnung dieses Abkommens; iv) «vorgeschrieben» in der Ausführungsordnung vorgeschrieben; «Regeln»: Regeln der Ausführungsordnung; v) «Pariser Verbandsübereinkunft» die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, unterzeichnet in Paris am 20. März 18833, in ihrer revidierten und geänderten Fassung; vi) «internationale Eintragung» die nach diesem Abkommen vorgenommene internationale Eintragung eines gewerblichen Musters oder Modells; vii) «internationale Anmeldung» ein Gesuch um internationale Eintragung; viii) «internationales Register» die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten über internationale Eintragungen, welche aufgrund des Abkommens oder der Ausführungsordnung registriert werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind; ix) «Person» eine natürliche oder juristische Person; x) «Anmelder» die Person, auf deren Namen eine internationale Anmeldung eingereicht wird; xi) «Inhaber» die Person, auf deren Namen eine internationale Eintragung im internationalen Register eingetragen ist; xii) «zwischenstaatliche Organisation» eine zwischenstaatliche Organisation, die nach Artikel 27 Absatz 1 Ziffer ii berechtigt ist, diesem Abkommen beizutreten; xiii) «Vertragspartei» jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Abkommens ist; xiv) «Vertragspartei des Anmelders» die Vertragspartei oder eine der Vertragsparteien, von der der Anmelder seine Berechtigung zur Hinterlegung einer internationalen Anmeldung herleitet, da er mindestens eine in Artikel 3 erläuterte Bedingung bezüglich dieser Vertragspartei erfüllt; kann der Anmelder seine Berechtigung zur Hinterlegung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 3 von mehr als einer Vertragspartei herleiten, so bedeutet «Vertragspartei des Anmelders» diejenige dieser Vertragsparteien, die als solche in der internationalen Anmeldung angegeben ist; xv) «Gebiet einer Vertragspartei» das Gebiet eines Staates, sofern es sich bei dieser Vertragspartei um einen Staat handelt, oder das Gebiet, in dem der Gründungsvertrag der zwischenstaatlichen Organisation Gültigkeit hat, sofern es sich bei der Vertragspartei um eine zwischenstaatliche Organisation handelt; xvi) «Amt» die von einer Vertragspartei mit der Schutzerteilung für gewerbliche Muster und Modelle auf dem Gebiet dieser Vertragspartei beauftragte Einrichtung; xvii) «Prüfendes Amt» ein Amt, das von Amts wegen bei ihm eingereichte Gesuche auf Schutz gewerblicher Muster oder Modelle zumindest auf Neuheit prüft; xviii) «Bestimmung» ein Gesuch, das bezweckt, dass eine internationale Eintragung für eine Vertragspartei Wirksamkeit erlangt; es bedeutet auch die Registrierung dieses Gesuchs im internationalen Register; xix) «bestimmte Vertragspartei» und «Bestimmungsamt» die Vertragspartei beziehungsweise das Amt der Vertragspartei, auf die die Bestimmung anwendbar ist; xx) «Fassung von 1934» die am 2. Juni 19344in London unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens; xxi) «Fassung von 1960» die am 28. November 19605im Haag unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens; xxii) «Zusatzvereinbarung von 1961» die am 18. November 19616in Monaco unterzeichnete Zusatzvereinbarung zu der Fassung von 1934; xxiii) «Ergänzungsvereinbarung von 1967» die am 14. Juli 19677in Stockholm unterzeichnete Ergänzungsvereinbarung zum Haager Abkommen in der geänderten Fassung; xxiv) «Union» den durch das Haager Abkommen vom 6. November 19258errichtete und durch die Fassungen von 1934 und 1960 sowie durch die Zusatzvereinbarung von 1961, die Ergänzungsvereinbarung von 1967 und diesem Abkommen aufrechterhaltene Haager Union; xxv) «Versammlung» die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a genannte Versammlung oder jedes Organ, das an die Stelle dieser Versammlung tritt; xxvi) «Organisation» die Weltorganisation für geistiges Eigentum; xxvii) «Generaldirektor» den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum; xxviii) «Internationales Büro» das Internationale Büro der Organisation. xxix) «Ratifikationsurkunde» inklusive die Annahme- oder Zustimmungsurkunden.
1) [Recht der Vertragsparteien und bestimmte internationale Verträge ] Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung von umfassenderen Schutzvorschriften nach dem Recht einer Vertragspartei unberührt; sie berühren auch in keiner Weise den Schutz, der den Werken der Kunst und den Werken der angewandten Kunst durch internationale Verträge und Abkommen über das Urheberrecht gewährt wird, und ebenso wenig den Schutz, der gewerblichen Mustern oder Modellen nach dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum9(TRIPS) gewährt wird, das dem Übereinkommen über die Errichtung der Welthandelsorganisation beigefügt ist.
2) [Verpflichtung zur Erfüllung der Pariser Verbandsübereinkunft ] Jede Vertragspartei muss die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft betreffend die gewerblichen Muster und Modelle einhalten.
Jeder Angehörige eines Staats, der Vertragspartei ist, oder eines Mitgliedsstaats einer zwischenstaatlichen Organisation, die Vertragspartei ist, oder Personen, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben, sind berechtigt, eine internationale Anmeldung zu hinterlegen.
1) [Direkte oder indirekte Hinterlegung ]
2) [Übermittlungsgebühr im Falle indirekter Hinterlegung ] Das Amt jeder Vertragspartei kann verlangen, dass der Anmelder eine diesem Amt verbleibende Übermittlungsgebühr für jede durch dieses Amt eingereichte internationale Anmeldung entrichtet.
1) [Zwingend vorgeschriebener Inhalt der internationalen Anmeldung ] Die internationale Anmeldung muss in der vorgeschriebenen Sprache oder in einer der vorgeschriebenen Sprachen abgefasst sein; die Anmeldung muss folgendes enthalten oder ihr ist folgendes beizufügen: i) ein Gesuch um internationale Eintragung nach diesem Abkommen; ii) den Anmelder betreffende vorgeschriebene Angaben; iii) die vorgeschriebene Anzahl von vorschriftsmässig eingereichten Kopien einer oder nach Wahl des Anmelders mehrerer verschiedener Abbildungen des gewerblichen Musters oder Modells, das Gegenstand der internationalen Anmeldung ist; handelt es sich jedoch um ein (zweidimensionales) gewerbliches Muster und wurde ein Gesuch um Aufschub der Veröffentlichung nach Absatz 5 gestellt, so kann die internationale Anmeldung anstelle der Abbildung die vorgeschriebene Anzahl Exemplare des Musters beigefügt werden; iv) eine den Regeln entsprechende Angabe des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse, die das gewerbliche Muster oder Modell darstellen oder für das oder die das gewerbliche Muster oder Modell verwendet werden soll; v) eine Angabe der bestimmten Vertragsparteien; vi) die vorgeschriebenen Gebühren; vii) alle sonstigen vorgeschriebenen Angaben.
2) [Zusätzlicher zwingend erforderlicher Inhalt der internationalen Anmeldung ]
ii) eine kurze Beschreibung der Wiedergabe oder der charakteristischen Merkmale des gewerblichen Musters oder Modells, das Gegenstand der Anmeldung ist;
iii) ein Anspruch.
c) Enthält die internationale Anmeldung die Bestimmung einer Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Buchstabe a vorgenommen hat, so muss sie ausserdem wie vorgeschrieben jeden Bestandteil, der Gegenstand der Notifikation war, enthalten.
3) [Mögliche sonstige Bestandteile der internationalen Anmeldung ] Die internationale Anmeldung kann weitere in der Ausführungsordnung vorgesehene Bestandteile enthalten oder es können ihr weitere vorgeschriebene Bestandteile beigefügt werden.
4) [Mehrere gewerbliche Muster und Modelle in einer internationalen Anmeldung ] Vorbehaltlich allfällig vorgeschriebener Bedingungen kann eine internationale Anmeldung mehr als ein gewerbliches Muster oder Modell enthalten.
5) [Gesuch um Aufschub der Veröffentlichung ] Die internationale Anmeldung kann ein Gesuch um Aufschub der Veröffentlichung enthalten.
1) [Inanspruchnahme von Prioritäten ]
2) [Internationale Anmeldung als Basis für die Inanspruchnahme einer Priorität ] Der internationalen Anmeldung kommt ab ihrem Hinterlegungsdatum die Bedeutung einer vorschriftsmässigen Hinterlegung nach Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zu, wobei der spätere Verlauf der Anmeldung ohne Bedeutung ist.
1) [Vorgeschriebene Bestimmungsgebühr ] Vorbehaltlich Absatz 2 schliessen die vorgeschriebenen Gebühren eine Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspartei ein.
2) [Individuelle Bestimmungsgebühr ] Jede Vertragspartei, deren Amt ein Prüfendes Amt ist, und jede Vertragspartei, die eine zwischenstaatliche Organisation ist, kann dem Generaldirektor in einer Notifikation mitteilen, dass anstelle der in Absatz 1 genannten vorgeschriebenen Bestimmungsgebühr für jede internationale Anmeldung, in der die Vertragspartei bestimmt wird, und für die Verlängerung jeder internationalen Eintragung, die sich aus einer solchen internationalen Anmeldung ergibt, eine individuelle Bestimmungsgebühr zu entrichten ist, deren Betrag in der Erklärung anzugeben ist und in weiteren Erklärungen geändert werden kann. Dieser Betrag kann von der genannten Vertragspartei für die erste Schutzfrist und für jeden Verlängerungszeitraum oder für die von der betreffenden Vertragspartei zugelassene maximale Schutzdauer festgelegt werden; dieser Betrag darf jedoch nicht höher sein als der Gegenwert des Betrags, den das Amt der betreffenden Vertragspartei bei der Schutzerteilung für einen entsprechend langen Zeitraum und dieselbe Anzahl von gewerblichen Mustern und Modellen vom Anmelder zu erhalten berechtigt wäre, wobei dieser Betrag um die Einsparungen verringert wird, die sich aus dem internationalen Verfahren ergeben.
3) [Überweisung von Bestimmungsgebühren ] Die Bestimmungsgebühren, gemäss den Absätzen 1 und 2 sind vom Internationalen Büro an die Vertragsparteien zu überweisen, für welche diese Gebühren entrichtet wurden.
1) [Prüfung der internationalen Anmeldung ] Stellt das Internationale Büro fest, dass die internationale Anmeldung am Tag ihres Eingangs beim Internationalen Büro die Erfordernisse dieses Abkommens und der Ausführungsordnung nicht erfüllt, so fordert es den Anmelder auf, die Berichtigungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorzunehmen.
2) [Nicht behobene Mängel ]
1) [Direkt eingereichte internationale Anmeldung ] Wird die internationale Anmeldung direkt beim Internationalen Büro eingereicht, so ist das Hinterlegungsdatum vorbehaltlich des Absatzes 3 das Datum des Tages, an dem die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingeht.
2) [Indirekt eingereichte internationale Anmeldung ] Wird die internationale Anmeldung durch das Amt der Vertragspartei des Anmelders eingereicht, so wird das Hinterlegungsdatum wie vorgeschrieben bestimmt.
3) [Mangelhafte internationale Anmeldung ] Enthält die internationale Anmeldung am Tag des Eingangs der Anmeldung beim Internationalen Büro einen Mangel, der nach den Regeln zu einer Verschiebung des Hinterlegungsdatum der internationalen Anmeldung führt, so ist das Hinterlegungsdatum das Datum des Tages, an dem die Berichtigung dieses Mangels beim Internationalen Büro eingeht.
1) [Internationale Eintragung ] Das Internationale Büro trägt jedes gewerbliche Muster oder Modell, das Gegenstand einer internationalen Anmeldung ist, unverzüglich beim Eingang der internationalen Anmeldung ein oder, falls Berichtigungen nach Artikel 8 angefordert werden, unverzüglich bei Eingang der erforderlichen Berichtigungen. Die Eintragung erfolgt auch bei einem Aufschub der Veröffentlichung nach Artikel 11.
2) [Datum der internationalen Eintragung ]
3) [Veröffentlichung ]
4) [Vertrauliche Behandlung vor der Veröffentlichung ] Vorbehaltlich des Absatzes 5 und des Artikels 11 Absatz 4 Buchstabe b behandelt das Internationale Büro jede internationale Anmeldung und jede internationale Eintragung bis zur Veröffentlichung vertraulich.
5) [Vertrauliche Kopien ]
1) [Gesetzliche Vorschriften von Vertragsparteien über den Aufschub der Veröffen t lichung ]
2) [Aufschub der Veröffentlichung ] Enthält die internationale Anmeldung ein Gesuch um Aufschub der Veröffentlichung, so findet die Veröffentlichung statt: i) wenn keine der in der internationalen Anmeldung bestimmten Vertragsparteien eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, bei Ablauf der vorgeschriebenen Frist, ii) wenn eine der in der internationalen Anmeldung bestimmten Vertragsparteien eine Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe a abgegeben hat, bei Ablauf der in dieser Erklärung angegebenen Frist oder, sofern es mehr als eine bestimmte Vertragspartei gibt, bei Ablauf des kürzesten Zeitraums, der in den Erklärungen der Vertragsparteien angegeben ist.
3) [Handhabung von Gesuchen um Aufschub, bei denen ein Aufschub nach gelten dem Recht nicht möglich ist ] Ist der Aufschub der Veröffentlichung beantragt worden und hat eine der in der internationalen Anmeldung bestimmten Vertragsparteien eine Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe b abgegeben, wonach ein Aufschub der Veröffentlichung nach ihrem Recht nicht möglich ist,
i) so unterrichtet das Internationale Büro vorbehaltlich Ziffer ii den Anmelder hierüber; nimmt der Anmelder die Bestimmung dieser Vertragspartei nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist schriftlich zurück, so lässt das Internationale Büro das Gesuch um Aufschub der Veröffentlichung ausser acht; ii) so lässt das Internationale Büro die Bestimmung dieser Vertragspartei ausser Acht und unterrichtet den Anmelder hierüber, wenn die internationale Anmeldung anstelle von Abbildungen des gewerblichen Musters oder Modells Exemplare des Musters enthält.
4) [Gesuch um vorzeitige Veröffentlichung oder auf besondere Einsichtnahme in diese internationale Eintragung ]
5) [Verzicht und Beschränkung ]
6) [Veröffentlichung und Vorlage von Abbildungen ]
1) [Recht auf Schutzverweigerung ] Werden die Bedingungen für die Schutzerteilung nach dem Recht einer bestimmten Vertragspartei für ein oder alle gewerblichen Muster und Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, nicht erfüllt, so kann das Amt dieser Vertragspartei die Wirkungen der internationalen Eintragung für das Gebiet dieser Vertragspartei teilweise oder ganz verweigern; jedoch kann kein Amt die Wirkungen der internationalen Eintragung ganz oder teilweise deshalb verweigern, weil die internationale Anmeldung die Erfordernisse hinsichtlich Form oder Inhalt, die in diesem Abkommen oder in dieser Ausführungsordnung vorgesehen sind, oder abweichende beziehungsweise ergänzende Erfordernisse nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei nicht erfüllt.
2) [Mitteilung der Schutzverweigerung ]
3) [Übermittlung der Mitteilung der Schutzverweigerung; Rechtsmittel ]
4) [Zurücknahme der Schutzverweigerung ] Jede Schutzverweigerung kann jederzeit vom Amt, das die Mitteilung hierüber vorgenommen hat, ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
1) [Mitteilung über besondere Erfordernisse ] Wenn das Recht einer Vertragspartei zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu diesem Abkommen verlangt, dass für Muster oder Modelle, die Gegenstand derselben Anmeldung sind, eine Einheitlichkeit des Musters oder Modells, eine einheitliche Herstellung oder eine einheitliche Nutzung gewährleistet ist, oder verlangt, dass die Muster oder Modelle, die Gegenstand derselben Anmeldung sind, zu derselben Serie oder Zusammensetzung von Gegenständen gehören, oder verlangt, dass nur ein einziges gesondertes und klar zu unterscheidendes Muster oder Modell in einer einzigen Anmeldung beansprucht werden kann, so kann die Vertragspartei den Generaldirektor in einer entsprechenden Notifikation hiervon unterrichten. Eine solche Notifikation hat jedoch keine Auswirkung auf das Recht des Anmelders, mehr als ein gewerbliches Muster oder Modell in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 4 in eine internationale Anmeldung aufzunehmen, selbst wenn die Vertragspartei, die die Erklärung abgegeben hat, in der Anmeldung bestimmt wird.
2) [Wirkung der Erklärung ] Eine solche Erklärung berechtigt das Amt der Vertragspartei, die sie abgegeben hat, die Wirkungen der internationalen Eintragung nach Artikel 12 Absatz 1 bis zur Erfüllung der Erfordernisse, die von dieser Vertragspartei mitgeteilt worden sind, zu verweigern.
3) [Weitere bei Teilung der Eintragung zahlbare Gebühren ] Wird eine internationale Eintragung nach einer Mitteilung der Schutzverweigerung gemäss Absatz 2 vor dem betreffenden Amt geteilt, um ein in der Mitteilung angegebenes Schutzhindernis zu beseitigen, so ist dieses Amt berechtigt, eine Gebühr für jede zusätzliche internationale Anmeldung zu erheben, die zur Vermeidung dieses Schutzhindernisses notwendig gewesen wäre.
1) [Wirkung wie bei einer Anmeldung nach geltendem Recht ] Vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung an hat die internationale Eintragung zumindest dieselbe Wirkung für jede bestimmte Vertragspartei wie ein nach dem Recht dieser Vertragspartei vorschriftsmässig eingereichtes Gesuch um Schutzerteilung für ein gewerbliches Muster oder Modell.
2) [Identische Wirkung wie bei Schutzerteilung nach dem anwendbaren Recht ]
3) [Erklärung hinsichtlich der Wirkung der Bestimmung der Vertragspartei des Anmelders ]
1) [Möglichkeit der Verteidigung ] Die zuständigen Behörden der bestimmten Vertragspartei können die Wirkungen der internationalen Eintragung auf dem Gebiet der Vertragspartei nicht ganz oder teilweise für ungültig erklären, ohne dem Inhaber rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, seine Rechte zu verteidigen.
2) [Mitteilung der Ungültigkeit ] Das Amt der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Wirkungen der internationalen Eintragung für ungültig erklärt worden sind, benachrichtigt das Internationale Büro hiervon, falls es Kenntnis von der Ungültigerklärung erlangt hat.
1) [Eintragung von Änderungen und sonstigen Angaben ] Das Internationale Büro trägt, wie vorgeschrieben, folgende Angaben in das internationale Register ein: i) jede Änderung des Inhabers der internationalen Eintragung hinsichtlich einer oder aller bestimmten Vertragsparteien und hinsichtlich einer oder aller gewerblichen Muster und Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, sofern der neue Inhaber berechtigt ist, eine internationale Anmeldung nach Artikel 3 einzureichen; ii) jede Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers, iii) die Bestellung eines Vertreters des Anmelders oder Inhabers und alle sonstigen massgeblichen Angaben bezüglich dieses Vertreters; iv) jeden Verzicht auf die internationale Eintragung durch den Inhaber in Bezug auf eine oder alle bestimmten Vertragsparteien, v) jede Einschränkung der internationalen Eintragung hinsichtlich eines oder mehrerer gewerblicher Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, durch den Inhaber in Bezug auf eine oder alle bestimmten Vertragsparteien; vi) jede Ungültigerklärung der Wirkungen einer internationalen Eintragung auf dem Gebiet einer Vertragspartei durch die zuständigen Behörden dieser bestimmten Vertragspartei in Bezug auf ein oder alle gewerblichen Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind; vii) jede sonstige in der Ausführungsordnung festgelegte massgebliche Angabe über die Rechte an einem oder allen gewerblichen Mustern oder Modellen, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind. 2) [Wirkung der Eintragung im internationalen Register ] Jede in Absatz 1 Ziffern i, ii, iv, v, vi und vii genannte Eintragung hat dieselbe Wirkung wie eine Eintragung im Register des Amts jeder der betroffenen Vertragsparteien; eine Vertragspartei kann jedoch dem Generaldirektor in einer Notifikation mitteilen, dass eine in Absatz 1 Ziffer i genannte Eintragung keine Wirkung innerhalb dieser Vertragspartei hat, solange die Vertragspartei die in dieser Erklärung aufgeführten Angaben oder Unterlagen noch nicht erhalten hat.
3) [Gebühren ] Für jede nach Absatz 1 vorgenommene Eintragung können Gebühren erhoben werden.
4) [Veröffentlichung ] Das Internationale Büro veröffentlicht einen Hinweis hinsichtlich jeder nach Absatz 1 vorgenommenen Eintragung. Es übermittelt dem Amt jeder der betroffenen Vertragsparteien eine Kopie der Veröffentlichung des Hinweises.
1) [Erste Schutzfrist der internationalen Eintragung ] Die internationale Eintragung wird zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Datum der internationalen Eintragung, vorgenommen.
2) [Verlängerung der internationalen Eintragung ] Die internationale Eintragung kann nach dem vorgeschriebenen Verfahren und vorbehaltlich der Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren um weitere Zeiträume von fünf Jahren verlängert werden.
3) [Schutzdauer in bestimmten Vertragsparteien ]
4) [Möglichkeit der eingeschränkten Verlängerung ] Die Verlängerung der internationalen Eintragung kann für eine oder alle der bestimmten Vertragsparteien vorgenommen werden und für ein oder alle gewerblichen Muster und Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind.
5) [Eintragung und Veröffentlichung der Verlängerung ] Das Internationale Büro trägt die Verlängerungen in das internationale Register ein und veröffentlicht einen entsprechenden Hinweis. Es übermittelt eine Kopie der Veröffentlichung des Hinweises an das Amt jeder der betroffenen Vertragsparteien.
1) [Zugang zu Informationen ] Das Internationale Büro stellt jeder Person auf Antrag und gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr hinsichtlich jeder veröffentlichten internationalen Eintragung Auszüge aus dem internationalen Register oder Informationen über den Inhalt des internationalen Registers zur Verfügung.
2) [Befreiung von der Beglaubigung ] Die vom Internationalen Büro zur Verfügung gestellten Auszüge aus dem internationalen Register sind in jeder Vertragspartei vom Erfordernis der Beglaubigung freigestellt.
1) [Notifikation eines gemeinsamen Amts ] Haben mehrere Staaten, die beabsichtigen, Mitglied dieses Abkommens zu werden, ihre Landesgesetze über gewerbliche Muster und Modelle vereinheitlicht oder kommen mehrere Mitgliedstaaten dieses Abkommens überein, ihre Landesgesetze über gewerbliche Muster und Modelle zu vereinheitlichen, so können sie dem Generaldirektor notifizieren: i) dass ein gemeinsames Amt an die Stelle des nationalen Amts jedes dieser Staaten tritt und ii) dass die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete, auf die die vereinheitlichten Gesetze Anwendung finden, für die Anwendung der Artikel 1, 3 bis 18 und 31 dieses Abkommens als eine Vertragspartei anzusehen ist.
2) [Zeitpunkt, zu dem die Notifikation erfolgen soll ] Die in Absatz 1 genannte Notifikation erfolgt: i) bei Staaten, die beabsichtigen, Mitglied dieses Abkommens zu werden, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der in Artikel 27 Absatz 2 genannten Urkunden; ii) bei Mitgliedsstaaten dieses Abkommens jederzeit nach erfolgter Vereinheitlichung ihrer Landesgesetze.
3) [Tag des Wirksamwerdens der Notifikation ] Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Notifikation wird wirksam: i) bei Staaten, die beabsichtigen, Mitglied dieses Abkommens zu werden, zum Zeitpunkt, zu dem diese Staaten durch dieses Abkommen gebunden werden; ii) bei Mitgliedsstaaten dieses Abkommens drei Monate nach dem Zeitpunkt einer entsprechenden Mitteilung, welche der Generaldirektor den anderen Vertragsparteien zugehen lässt oder zu einem späteren, in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt.
Die Vertragsparteien sind Mitglieder derselben Union wie die Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens in der Fassung von 1934 oder in der Fassung von 1960 sind.
1) [Zusammensetzung ]
2) [Aufgaben ]
a) Die Versammlung i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des Verbands sowie die Umsetzung dieses Abkommens; ii) übt die Rechte aus und nimmt die Aufgaben wahr, die ihr nach diesem Abkommen oder nach der Ergänzungsvereinbarung von 1967 ausdrücklich verliehen oder zugeteilt werden; iii) erteilt dem Generaldirektor Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen und beschließt die Einberufung jeder dieser Konferenzen; iv) ändert die Ausführungsordnung; v) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend die Union und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit der Union fallen; vi) legt das Programm fest, beschliesst den Zwei-Jahres-Haushaltsplan des Verbands und billigt seine Rechnungsabschlüsse; vii) beschliesst die Finanzvorschriften des Verbands; viii) bildet die Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die es zur Verwirklichung der Ziele der Union für zweckdienlich hält; ix) bestimmt, vorbehaltlich Absatz 1 Buchstabe c, welche Staaten, zwischenstaatlichen Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden; x) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele der Union geeignet ist und nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus diesem Abkommen ergeben. b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.
3) [Quorum ]
4) [Beschlussfassung in der Versammlung ]
ii) kann jede Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche Organisation handelt, für ihre Mitgliedstaaten abstimmen, wobei sie über eine der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Abkommens sind, entsprechende Anzahl an Stimmen verfügt; zwischenstaatliche Organisationen können jedoch nicht an der Abstimmung teilnehmen, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt und umgekehrt.
c) In Angelegenheiten, die nur Staaten betreffen, die an Artikel 2 der Ergänzungsvereinbarung von 1967 gebunden sind, haben Vertragsparteien, die nicht an den genannten Artikel gebunden sind, kein Stimmrecht; in Angelegenheiten, die nur Vertragsparteien betreffen, haben nur die letzteren Stimmrecht.
5) [Mehrheiten ]
6) [Tagungen ]
7) [Geschäftsordnung ] Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
1) [Verwaltungsaufgaben ]
2) [Generaldirektor ] Der Generaldirektor ist der höchste Beamte der Union und vertritt sie.
3) [Sonstige Sitzungen, die nicht im Rahmen von Tagungen der Versammlung stattfinden ] Alle von der Versammlung gebildeten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen sowie alle anderen Sitzungen, in denen Angelegenheiten behandelt werden, die die Union betreffen, werden vom Generaldirektor einberufen.
4) [Rolle des Internationalen Büros in der Versammlung und bei sonstigen Sitzun gen ]
5) [Konferenzen ]
6) [Andere Aufgaben ] Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm hinsichtlich dieses Abkommens übertragen werden.
1) [Haushalt ]
2) [Abstimmung mit den Haushaltsplänen anderer Verbände ] Der Haushaltsplan der Union wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.
3) [Einnahmen im Haushaltsplan ] Der Haushaltsplan der Union umfasst folgende Einnahmen: i) Gebühren für internationale Eintragungen; ii) Gebühren für andere Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen der Union; iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die die Union betreffen; iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Subventionen; v) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.
4) [Festsetzung der Gebühren; Höhe des Haushalts ]
5) [Betriebsmittelfonds ] Der Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch die Einnahmenüberschüsse und, wenn diese Einnahmenüberschüsse nicht genügen, durch eine einmalige Zahlung jedes Verbandsmitglieds gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschliesst die Versammlung seine Erhöhung. Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Konferenz auf Vorschlag des Generaldirektors festgesetzt.
6) [Vorschüsse des Gastgeberstaates ]
7) [Rechnungsprüfung ] Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Mitgliedsstaaten der Union oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.
1) [Gegenstand ] Die Ausführungsordnung regelt die Einzelheiten der Ausführung dieses Abkommens. Sie enthält insbesondere Vorschriften über: i) Angelegenheiten, über die gemäss diesem Abkommen Regeln erlassen werden müssen; ii) weitere Einzelheiten, die dieses Abkommen vervollständigen oder für die Ausführung dieses Abkommens zweckdienlich sind; iii) alle erforderlichen Verfahrens- und Verwaltungsangelegenheiten.
2) [Änderungen einzelner Regeln der Ausführungsordnung ]
3) [Mangelnde Übereinstimmung zwischen diesem Abkommen und der Ausfüh rungsordnung ] Im Falle mangelnder Übereinstimmung zwischen den Bestimmungen diese Abkommens und den Regeln der Ausführungsordnung haben die Bestimmungen des Abkommens Vorrang.
1) [Revisionskonferenzen ] Dieses Abkommen kann von einer Konferenz der Vertragsstaaten revidiert werden.
2) [Revision oder Änderung bestimmter Artikel ] Artikel 21, 22, 23 und 26 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach den Bestimmungen des Artikels 26 durch die Versammlung geändert werden.
1) [Vorschläge zur Änderung ]
2) [Mehrheiten ] Der Beschluss jeder Änderung der in Absatz 1 genannten Artikel erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln; hingegen erfordert die Annahme einer Änderung des Artikels 21 oder des vorliegenden Absatzes eine Mehrheit von vier Fünfteln.
3) [Inkrafttreten ]
1) [Voraussetzungen ] Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des Artikels 28 können dieses Abkommen unterzeichnen und Vertragspartei dieses Abkommens werden: i) jeder Mitgliedstaat der Organisation; ii) jede zwischenstaatliche Organisation, die ein Amt unterhält, bei dem Schutz gewerblicher Muster und Modelle mit Wirkung für das Gebiet, auf das der Gründungsvertrag der zwischenstaatlichen Organisation Anwendung findet, erlangt werden kann, sofern mindestens ein Mitgliedstaat der zwischenstaatlichen Organisation Mitglied der Organisation ist und soweit dieses Amt nicht Gegenstand einer Notifikation nach Artikel 19 ist.
2) [Ratifikation oder Beitritt ] Alle in Absatz 1 genannten Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen können
i) eine Ratifikationsurkunde hinterlegen, wenn sie dieses Abkommen unterzeichnet haben, oder ii) eine Beitrittsurkunde hinterlegen, wenn sie dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben.
3) [Tag des Wirksamwerdens der Hinterlegung ]
1) [In Betracht zu ziehende Urkunden ] Für die Zwecke dieses Artikels werden nur Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Betracht gezogen, die von den in Artikel 27 Absatz 1 bezeichneten Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen hinterlegt worden sind und deren Tag des Wirksamwerdens in Artikel 27 Absatz 3 vorgesehen ist.
2) [Inkrafttreten dieses Abkommens ] Dieses Abkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von sechs Staaten in Kraft, sofern wenigstens drei dieser Staaten eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllen: i) nach den jüngsten vom Internationalen Büro gesammelten Jahresstatistiken sind mindestens 3000 Anträge auf Schutz gewerblicher Muster oder Modelle in oder für den betreffenden Staat eingereicht worden; ii) nach den jüngsten vom Internationalen Büro gesammelten Jahresstatistiken sind mindestens 1000 Anträge auf Schutz gewerblicher Muster oder Modelle in oder für den betreffenden Staat von Personen eingereicht worden, die in einem anderen Staat ansässig sind.
3) [Inkrafttreten der Ratifikation und des Beitritts ]
Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht gestattet.
1) [Zeitpunkt für die Abgabe von Erklärungen ] Die Abgabe einer Erklärung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c kann erfolgen: i) zum Zeitpunkt der Hinterlegung der in Artikel 27 Absatz 2 genannten Urkunde, wobei sie in diesem Fall an dem Tag wirksam wird, an dem der Staat oder die zwischenstaatliche Organisation, die die Erklärung abgegeben hat, an dieses Abkommen gebunden wird, oder ii) nach der Hinterlegung einer in Artikel 27 Absatz 2 genannten Urkunde, wobei sie in diesem Fall drei Monate nach dem Tag ihres Eingangs dem Generaldirektor oder zu einem späteren in der Erklärung angegebenen Zeitpunkt wirksam wird; sie findet jedoch nur Anwendung auf eine internationale Eintragung, bei der das Datum der internationalen Eintragung das Datum des Tages des Wirksamwerdens der Erklärung oder ein späteres Datum ist.
2) [Erklärungen von Staaten mit einem gemeinsamen Amt ] Unbeschadet des Absatzes 1 wird eine in Absatz 1 genannte Erklärung, die von einem Staat abgegeben wurde, der zusammen mit einem anderen Staat oder mit anderen Staaten dem Generaldirektor nach Artikel 19 Absatz 1 notifiziert hat, dass ein gemeinsames Amt an die Stelle ihrer nationalen Ämter tritt, nur dann wirksam, wenn jener andere Staat eine entsprechende Erklärung abgibt oder jene anderen Staaten entsprechende Erklärungen abgeben.
3) [Zurücknahme von Erklärungen ] Eine in Absatz 1 genannte Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Diese Zurücknahme wird drei Monate nach dem Tag, an dem der Generaldirektor die Notifikation erhält oder zu einem späteren in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt wirksam. Ist eine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 abgegeben worden, so bleiben internationale Anmeldungen, die vor dem Wirksamwerden dieser Zurücknahme eingereicht wurden, von der Zurücknahme unberührt.
1) [Beziehungen zwischen Staaten, die gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen in den Fassungen von 1934 oder 1960 angehören ] Die Staaten, die gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen in der Fassung von 1934 oder der Fassung von 1960 angehören, sind in ihren gegenseitigen Beziehungen allein durch dieses Abkommen gebunden. Diese Staaten sind jedoch in ihren gegenseitigen Beziehungen verpflichtet, die Bestimmungen in der Fassung von 1934 oder der Fassung von 1960 anzuwenden, wenn die Muster oder Modelle beim Internationalen Büro vor dem Zeitpunkt hinterlegt worden sind, an dem dieses Abkommen für die gegenseitigen Beziehungen verbindlich geworden ist.
2) [Beziehungen zwischen Staaten, die gleichzeitig diesem Abkommen und dem Abkommen in den Fassungen von 1934 oder 1960 angehören und Staaten, die dem Abkommen in den Fassungen von 1934 oder 1960 und nicht diesem Abkommen angehören ]
1) [Notifikation ] Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.
2) [Zeitpunkt des Wirksamwerdens ] Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist oder an einem späteren in der Notifikation angegebenen Tag. Sie lässt die Anwendung dieses Abkommens auf die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung anhängigen internationalen Anmeldungen oder bestehenden internationalen Eintragungen in Bezug auf die kündigende Vertragspartei unberührt.
1) [Urschriften; amtliche Fassungen ]
2) [Unterzeichnungsfrist ] Dieses Abkommen liegt nach seiner Annahme ein Jahr lang am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf.
Der Generaldirektor ist Verwahrer dieses Abkommens.
(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Ägypten | 27. Mai | 2004 B | 27. August | 2004 |
| Albanien | 19. Februar | 2007 B | 19. Mai | 2007 |
| Armenien | 13. April | 2007 B | 13. Juli | 2007 |
| Aserbaidschan | 8. September | 2010 B | 8. Dezember | 2010 |
| Belarus | 19. April | 2021 B | 19. Juli | 2021 |
| Belgien* | 7. Juni | 2013 | 18. Dezember | 2018 |
| Belize | 9. November | 2018 B | 9. Februar | 2019 |
| Bosnien und Herzegowina | 24. September | 2008 B | 24. Dezember | 2008 |
| Botsuana | 5. September | 2006 B | 5. Dezember | 2006 |
| Brasilien | 13. Februar | 2023 B | 1. August | 2023 |
| Brunei | 24. September | 2013 B | 24. Dezember | 2013 |
| Bulgarien | 7. Juli | 2008 | 7. Oktober | 2008 |
| Chinaa | 5. Februar | 2022 B | 5. Mai | 2022 |
| Dänemark | 9. September | 2008 | 9. Dezember | 2008 |
| Färöer | 13. Januar | 2016 | 13. April | 2016 |
| Grönland | 11. Oktober | 2010 | 11. Januar | 2011 |
| Deutschland | 13. November | 2009 | 13. Februar | 2010 |
| Estland | 21. März | 2002 | 23. Dezember | 2003 |
| Europäische Union (EU) | 24. September | 2007 B | 1. Januar | 2008 |
| Finnland | 1. Februar | 2011 B | 1. Mai | 2011 |
| Frankreich | 18. Dezember | 2006 | 18. März | 2007 |
| Überseeische Departemente und Gebiete | 18. Dezember | 2006 | 18. März | 2007 |
| Georgien | 6. Mai | 2003 | 23. Dezember | 2003 |
| Ghana | 16. Juni | 2008 B | 16. September | 2008 |
| Griechenland | 13. November | 2023 | 13. Februar | 2024 |
| Island | 6. Juli | 2001 B | 23. Dezember | 2003 |
| Israel | 3. Oktober | 2019 B | 3. Januar | 2020 |
| Italien | 14. Dezember | 2023 | 14. März | 2024 |
| Jamaika | 10. November | 2021 B | 10. Februar | 2022 |
| Japan | 13. Februar | 2015 B | 13. Mai | 2015 |
| Kambodscha | 25. November | 2016 B | 25. Februar | 2017 |
| Kanada | 16. Juli | 2018 B | 5. November | 2018 |
| Kirgisistan | 17. Februar | 2003 B | 23. Dezember | 2003 |
| Korea (Nord-) | 13. Juni | 2016 B | 13. September | 2016 |
| Korea (Süd-) | 31. März | 2014 B | 1. Juli | 2014 |
| Kroatien | 12. Januar | 2004 | 12. April | 2004 |
| Lettland | 26. April | 2005 | 26. Juli | 2005 |
| Liechtenstein* | 11. August | 2003 B | 23. Dezember | 2003 |
| Litauen | 26. Juni | 2008 B | 26. September | 2008 |
| Luxemburg* | 3. September | 2013 B | 18. Dezember | 2018 |
| Marokko | 22. April | 2022 B | 22. Juli | 2022 |
| Mauritius | 6. Februar | 2023 B | 6. Mai | 2023 |
| Mexiko | 6. März | 2020 B | 6. Juni | 2020 |
| Moldau* | 19. Dezember | 2001 | 23. Dezember | 2003 |
| Monaco | 9. März | 2011 | 9. Juni | 2011 |
| Mongolei | 19. Oktober | 2007 B | 19. Januar | 2008 |
| Montenegro | 5. Dezember | 2011 B | 5. März | 2012 |
| Namibia | 31. März | 2004 B | 30. Juni | 2004 |
| Niederlande* | 18. September | 2018 | 18. Dezember | 2018 |
| Nordmazedonien | 22. Dezember | 2005 B | 22. März | 2006 |
| Norwegen | 17. März | 2010 B | 17. Juni | 2010 |
| Oman | 4. Dezember | 2008 B | 4. März | 2009 |
| Organisation africaine de la propriété intellectuelle (OAPI) | 16. Juni | 2008 B | 16. September | 2008 |
| Polen | 2. April | 2009 B | 2. Juli | 2009 |
| Ruanda | 31. Mai | 2011 B | 31. August | 2011 |
| Rumänien | 11. Mai | 2001 | 23. Dezember | 2003 |
| Russland | 30. November | 2017 | 28. Februar | 2018 |
| Samoa | 2. Oktober | 2019 B | 2. Januar | 2020 |
| San Marino | 26. Oktober | 2018 B | 26. Januar | 2019 |
| São Tomé und Príncipe | 8. September | 2008 B | 8. Dezember | 2008 |
| Schweiz | 11. September | 2002 | 23. Dezember | 2003 |
| Serbien | 9. September | 2009 B | 9. Dezember | 2009 |
| Singapur | 17. Januar | 2005 B | 17. April | 2005 |
| Slowenien | 8. Mai | 2002 | 23. Dezember | 2003 |
| Spanien* | 23. September | 2003 | 23. Dezember | 2003 |
| St. Kitts und Nevis | 8. Juli | 2024 B | 8. Oktober | 2024 |
| Suriname | 10. Juni | 2020 B | 10. September | 2020 |
| Syrien | 7. Februar | 2008 B | 7. Mai | 2008 |
| Tadschikistan | 21. Dezember | 2011 B | 21. März | 2012 |
| Tunesien | 13. März | 2012 B | 13. Juni | 2012 |
| Türkei | 1. Oktober | 2004 | 1. Januar | 2005 |
| Turkmenistan | 16. Dezember | 2015 B | 16. März | 2016 |
| Ukraine | 28. Mai | 2002 B | 23. Dezember | 2003 |
| Ungarn | 1. Februar | 2004 | 1. Mai | 2004 |
| Vereinigtes Königreich | 13. März | 2018 | 13. Juni | 2018 |
| Guernsey | 23. Dezember | 2020 | 23. März | 2021 |
| Insel Man | 13. März | 2018 | 13. Juni | 2018 |
| Vereinigte Staaten | 13. Februar | 2015 | 13. Mai | 2015 |
| Vietnam | 30. September | 2019 B | 30. Dezember | 2019 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. | ||||
| Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum:www.wipo.int/> Français > Trouver et decouvrir > Traités administrés par l’OMPI eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden. a Die Genfer Akte gilt nicht für Hongkong und Macao. |
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