0.232.121.42•Ausführungsordnung der Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens betreffend die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle
0.232.121.42Multilateral International Treaty01.04.2004
Angenommen von der Versammlung des Haager Verbands am 30. September 2003
In Kraft getreten am 1. April 2004
(Stand am 5. August 2025)
Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet: i) «Fassung», die am 2. Juli 19991in Genf unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens; ii) «Fassung von 1960», die am 28. November 19602im Haag unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens; iibis) «Artikel» ein Artikel der Fassung, sofern nichts anderes angegeben wird; iii) ein Begriff, der in der vorliegenden Ausführungsordnung verwendet wird, und auf den in Artikel 1 der Fassung verwiesen wird, hat dieselbe Bedeutung wie in dieser Fassung; iv) «Verwaltungsvorschriften» die Verwaltungsvorschriften nach Regel 34; v) «Mitteilung» eine internationale Anmeldung oder einen Antrag, eine Erklärung, Aufforderung, Benachrichtigung oder Information, die sich auf eine internationale Anmeldung oder eine internationale Eintragung bezieht oder einer solchen beigefügt ist und in einer nach der vorliegenden Ausführungsordnung oder den Verwaltungsvorschriften zulässigen Weise an das Amt einer Vertragspartei, an das Internationale Büro, den Anmelder oder Inhaber gerichtet ist; vi) «amtliches Formblatt» bedeutet ein vom Internationalen Büro erstelltes Formblatt oder eine vom Internationalen Büro auf der Website der Organisation bereitgestellte elektronische Schnittstelle oder jedes Formblatt oder jede elektronische Schnittstelle gleichen Inhalts und gleichen Formats; vii) «Internationale Klassifikation» die durch das Abkommen von Locarno zur Errichtung einer internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle geschaffene Klassifikation; viii) «vorgeschriebene Gebühr» die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr; ix) «Bulletin» das in regelmässigen Abständen erscheinende Bulletin, in dem das Internationale Büro die Veröffentlichung in der Fassung oder in dieser Ausführungsordnung vornimmt, unabhängig von dem benutzten Medium.
Mitteilungen an das Internationale Büro sind in der in den Verwaltungsvorschriften angegebenen Weise vorzunehmen.
1) [Vertreter; Vertreteranzahl ]
2) [Bestellung des Vertreters ]
3) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Datum des Wirksamwerdens der Bestellung ]
4) [Wirkung der Bestellung eines Vertreters ]
5) [Löschung der Eintragung; Datum des Wirksamwerdens der Löschung ]
1) [Nach Jahren bemessene Fristen ] Jede nach Jahren bemessene Frist endet im massgeblichen folgenden Jahr in dem Monat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Monat und der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat sich das Ereignis jedoch am 29. Februar zugetragen und endet der Monat Februar des massgeblichen folgenden Jahres am 28., so endet die Frist am 28. Februar.
2) [Nach Monaten bemessene Fristen ] Jede nach Monaten bemessene Frist endet in dem massgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat der massgebliche folgende Monat jedoch keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so endet die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats.
3) [In Tagen bemessene Fristen ] Jede in Tagen bemessene Frist beginnt an dem auf den Eintritt des betreffenden Ereignisses folgenden Tag und endet entsprechend.
4) [Ablauf an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder ein Amt für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist ] Endet eine Frist an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder das betreffende Amt für die Öffentlichkeit nicht geöffnet ist, so endet die Frist, unbeschadet der Absätze 1 bis 3, am ersten darauf folgenden Tag, an dem das Internationale Büro oder das betreffende Amt für die Öffentlichkeit geöffnet ist.
1) [Entschuldigung der Fristversäumnis aufgrund von höherer Gewalt ] Versäumt ein Beteiligter eine in der Ausführungsordnung vorgesehene Frist für die Vornahme einer Handlung, die an das Internationale Büro gerichtet ist, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist, dass die Fristversäumnis durch einen Krieg, eine Revolution, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen Streik, eine Naturkatastrophe, eine Epidemie, eine Störung der Postdienste, des Postversands oder der elektronischen Kommunikation infolge von Umständen, auf die der Beteiligte keinen Einfluss hat, oder aus einem anderen Grund höherer Gewalt verursacht wurde.
2) [Befreiung vom Nachweis; Mitteilung statt Nachweis ] Das Internationale Büro kann die in Absatz 1) bezeichnete Nachweispflicht aufheben. In diesem Fall muss der Beteiligte eine Mitteilung einreichen, gemäss der das Fristversäumnis auf denselben Grund wie die Aufhebung der Nachweispflicht durch das Internationale Büro zurückzuführen ist.
3) [Einschränkung der Entschuldigung ] Ein Fristversäumnis wird aufgrund dieser Regel nur entschuldigt, wenn der Nachweis nach Absatz 1) oder die Mitteilung nach Absatz 2) sobald als vernunftgemäss möglich und spätestens sechs Monate nach Ablauf der anwendbaren Frist beim Internationalen Büro eingeht beziehungsweise die entsprechende Handlung vorgenommen wird.
1) [Internationale Anmeldung ] Die internationale Anmeldung ist in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen.
2) [Registrierung und Veröffentlichung ] Die Registrierung der internationalen Eintragung im internationalen Register und die Veröffentlichung im Bulletin sowie die Veröffentlichung aller Angaben zu dieser internationalen Eintragung, die nach dieser Ausführungsordnung sowohl einzutragen als auch im Bulletin zu veröffentlichen sind, sind in englischer, französischer und spanischer Sprache abzufassen. In der Registrierung und der Veröffentlichung der internationalen Eintragung ist anzugeben, in welcher Sprache die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingegangen ist.
3) [Mitteilungen ] Mitteilungen bezüglich einer internationalen Anmeldung oder der aufgrund der Anmeldung vorgenommenen internationalen Eintragung sind wie folgt abzufassen: i) in englischer, französischer oder spanischer Sprache, wenn die Mitteilung vom Anmelder oder Inhaber oder von einem Amt an das Internationale Büro gerichtet ist; ii) in der Sprache der internationalen Anmeldung, wenn die Mitteilung vom Internationalen Büro an ein Amt gerichtet ist, es sei denn, dieses Amt hat das Internationale Büro davon in Kenntnis gesetzt, dass alle derartigen Mitteilungen in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen sind; iii) in der Sprache der internationalen Anmeldung, wenn die Mitteilung vom Internationalen Büro an den Anmelder oder Inhaber gerichtet ist, es sei denn, dieser Anmelder oder Inhaber gibt an, dass er wünscht, dass alle derartigen Mitteilungen in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sind.
4) [Übersetzung ] Die nach Absatz 2 für die Eintragungen und Veröffentlichungen erforderlichen Übersetzungen werden vom Internationalen Büro angefertigt. Der Anmelder kann der internationalen Anmeldung einen Übersetzungsvorschlag für die in der internationalen Anmeldung enthaltenen Textbestandteile beifügen. Sieht das Internationale Büro diesen Übersetzungsvorschlag als nicht korrekt an, so wird er durch das Internationale Büro berichtigt, nachdem das Internationale Büro den Anmelder aufgefordert hat, innerhalb eines Monats ab dem Datum der Aufforderung zu den vorgeschlagenen Berichtigungen Stellung zu nehmen.
1) [Formular und Unterschrift ] Die internationale Anmeldung ist auf dem amtlichen Formular einzureichen. Die internationale Anmeldung ist vom Anmelder zu unterzeichnen.
2) [Gebühren ] Die für die internationale Anmeldung geltenden vorgeschriebenen Gebühren sind entsprechend den Regeln 27 und 28 zu entrichten.
3) [Zwingend vorgeschriebener Inhalt der internationalen Anmeldung ] Die internationale Anmeldung muss folgendes enthalten oder angeben: i) den Namen des Anmelders, der nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften anzugeben ist; ii) die Anschrift, die nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften anzugeben ist, sowie die E‑Mail-Adresse des Anmelders; iii) die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, für die der Anmelder die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Eintragung erfüllt, und die Vertragspartei des Anmelders; iv) das Erzeugnis oder die Erzeugnisse, die das gewerbliche Muster oder Modell darstellen oder für die das gewerbliche Muster oder Modell verwendet werden soll; hierbei ist anzugeben, ob das Erzeugnis oder die Erzeugnisse das gewerbliche Muster oder Modell darstellen, oder ob es sich um Erzeugnisse handelt, für die das gewerbliche Muster oder Modell verwendet werden soll; zur Bezeichnung des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse sind vorzugsweise die Begriffe des Warenverzeichnisses der Internationalen Klassifikation zu verwenden; v) die Anzahl der gewerblichen Muster und Modelle, die der internationalen Anmeldung beigefügt sind und die Anzahl 100 nicht übersteigen dürfen, und die Anzahl der Abbildungen der gewerblichen Muster oder Modelle oder der Musterabschnitte, die der internationalen Anmeldung nach Regel 9 oder 10 beigefügt sind; vi) die bestimmten Vertragsparteien; vii) die Höhe der entrichteten Gebühren und die Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrages von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie den Namen des Einzahlers oder des Auftraggebers der Zahlung.
4) [Zusätzlicher zwingend vorgeschriebener Inhalt einer internationalen Anmeldung ]
5) [Fakultativer Inhalt einer internationalen Anmeldung ]
6) [Keine zusätzlichen Angaben ] Enthält die internationale Anmeldung andere als die nach der Fassung, dieser Ausführungsordnung oder den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen oder zulässigen Angaben, so werden diese vom Internationalen Büro von Amtes wegen gestrichen. Sind der internationalen Anmeldung andere als die vorgeschriebenen oder zulässigen Unterlagen beigefügt, so kann das Internationale Büro über diese Unterlagen verfügen.
7) [Zugehörigkeit aller Erzeugnisse zu derselben Klasse ] Alle Erzeugnisse, die die gewerblichen Muster oder Modelle darstellen, auf die sich eine internationale Anmeldung bezieht, oder für welche die gewerblichen Muster oder Modelle verwendet werden sollen, müssen derselben Klasse der Internationalen Klassifikation angehören.
1) [Unterrichtung über besondere Erfordernisse bezüglich des Anmelders und des Schöpfers ]
2) [Identität des Schöpfers und Übertragung der internationalen Anmeldung ] Enthält eine internationale Anmeldung die Bestimmung einer Vertragspartei, welche die Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i) abgegeben hat: i) so hat sie auch Angaben zur Identität des Schöpfers des gewerblichen Musters oder Modells zusammen mit einer Erklärung zu enthalten, welche den Erfordernissen nach Absatz 1 Buchstabe b entspricht, dass letzterer der Schöpfer des gewerblichen Musters oder Modells zu sein glaubt; die so als Schöpfer identifizierte Person gilt für die Zwecke der Bestimmung dieser Vertragspartei als Anmelder, unabhängig davon, wer nach Regel 7 Absatz 3 Ziffer i) als Anmelder genannt ist; ii) ist die als Schöpfer identifizierte Person nicht die nach Regel 7 Absatz 3 Ziffer i) als Anmelder genannte Person, so ist der internationalen Anmeldung eine Erklärung oder ein Schriftstück beizufügen, das den in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Erfordernissen entspricht und besagt, dass die internationale Anmeldung von der Person des Schöpfers auf die als Anmelder genannte Person übertragen worden ist. Letztere Person wird als Inhaber der internationalen Eintragung registriert.
3) [Identität des Schöpfers und Eidesaussage oder Bestätigung des Schöpfers ] Enthält eine internationale Anmeldung die Bestimmung einer Vertragspartei, welche die Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii) abgegeben hat, so muss sie auch Angaben zur Identität des Schöpfers des gewerblichen Musters oder Modells enthalten.
1) [Form und Anzahl der Abbildungen des gewerblichen Musters oder Modells ]
2) [Erfordernisse bezüglich der Abbildungen ]
3) [Erforderliche Ansichten ]
4) [Schutzverweigerung aufgrund der Abbildungen des gewerblichen Musters oder Modells ] Eine Vertragspartei kann die Wirkungen der internationalen Eintragung nicht deshalb verweigern, weil Erfordernisse bezüglich der Form der Abbildungen des gewerblichen Musters oder Modells nach ihrem Recht nicht erfüllt sind, wenn es sich um Ergänzungen zu oder Abweichungen von den von dieser Vertragspartei nach Absatz 3 Buchstabe a bekannt gegebenen Erfordernissen handelt. Jedoch kann eine Vertragspartei die Wirkungen einer internationalen Eintragung mit der Begründung verweigern, dass die in der internationalen Eintragung enthaltenen Abbildungen zur vollständigen Offenbarung des gewerblichen Musters oder Modells nicht ausreichen.
1) [Anzahl der Musterabschnitte ] Enthält eine internationale Anmeldung einen Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung hinsichtlich eines flächenmässigen gewerblichen Musters und sind diesem Antrag anstelle der Abbildungen nach Regel 9 Musterabschnitte beigefügt, so sind der internationalen Anmeldung die folgende Anzahl von Musterabschnitten beizufügen: i) ein Musterabschnitt für das Internationale Büro; und ii) ein Musterabschnitt für jedes Bestimmungsamt, welches das Internationale Büro nach Artikel 10 Absatz 5 unterrichtet hat, dass es Kopien von internationalen Eintragungen zu erhalten wünscht.
2) [Musterabschnitte ] Alle Musterabschnitte müssen in einem einzigen Paket enthalten sein. Sie können gefaltet werden. Die Höchstmasse und das Höchstgewicht des Pakets werden in den Verwaltungsvorschriften angegeben.
1) [Identität des Schöpfers ] Enthält die internationale Anmeldung Angaben bezüglich der Identität des Schöpfers des gewerblichen Musters oder Modells, so sind sein Name und seine Anschrift nach den Verwaltungsvorschriften anzugeben.
2) [Beschreibung ] Enthält die internationale Anmeldung eine Beschreibung, so hat sich diese auf diejenigen Merkmale zu beziehen, die in den Abbildungen des gewerblichen Musters oder Modells erscheinen und sich nicht auf technische Merkmale, die die Funktion der gewerblichen Muster und Modelle oder die Möglichkeiten der Verwendung betreffen, beziehen. Umfasst die Beschreibung mehr als 100 Wörter, so ist eine zusätzliche, im Gebührenverzeichnis festgesetzte Gebühr zu entrichten.
3) [Anspruch ] Eine Erklärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, dass nach dem Recht einer Vertragspartei ein Anspruch verlangt wird, damit einem Gesuch um Schutzerteilung für ein gewerbliches Muster oder Modell nach diesem Recht ein Anmeldedatum zuerkannt wird, hat den genauen Wortlaut des erforderlichen Anspruchs anzugeben. Enthält die internationale Anmeldung einen Anspruch, so ist er entsprechend dem in der Erklärung angegebenen Wortlaut abzufassen.
1) [Vorgeschriebene Gebühren ]
ii) eine Standard-Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspartei, die keine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 abgegeben hat, deren Stufe von der Erklärung in Buchstabe c abhängt;
iii) eine individuelle Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 abgegeben hat;
iv) eine Veröffentlichungsgebühr.
b) Die Stufe der Standard-Bestimmungsgebühr in Buchstabe a Ziffer ii) ist die Folgende:
i) Stufe eins für Vertragsparteien deren Amt keine materielle Prüfung durchführt,
ii) Stufe zwei für Vertragsparteien deren Amt eine materielle Prüfung durchführt, die keine Neuheitsprüfung ist,
iii) Stufe drei für Vertragsparteien deren Amt eine materielle Prüfung und eine Neuheitsprüfung oder eine Neuheitsprüfung infolge eines Widerspruchs von Dritten durchführt.
c) i) Jede Vertragspartei deren Recht sie ermächtigt, die in Buchstabe b aufgeführten Stufen zwei oder drei anzuwenden, kann den Generaldirektor hiervon in einer Erklärung in Kenntnis setzen. Eine Vertragspartei kann in ihrer Erklärung auch festhalten, dass sie Stufe zwei anwendet, obschon sie das Recht hätte, Stufe drei anzuwenden. ii) Jede Erklärung auf die in Ziffer i) verwiesen wird, wird drei Monate nachdem sie der Generaldirektor erhalten hat, wirksam oder zu jedem späteren Datum, das in der Erklärung angegeben ist. Sie kann auch jederzeit durch Mitteilung an den Generaldirektor zurückgezogen werden. In diesem Fall wird die Zurücknahme einen Monat nach Eingang der Mitteilung beim Generaldirektor oder zu einem späteren, in der Mitteilung angegebenen Datum wirksam. Bleibt eine solche Erklärung aus oder wird zurückgenommen, gilt für die betreffende Vertragspartei die Stufe eins als anwendbar auf die Standard-Bestimmungsgebühr.6
2) [Vorgeschriebener Zeitpunkt für die Entrichtung der Gebühren ] Die in Absatz 1 genannten Gebühren sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, zum Zeitpunkt der Einreichung der internationalen Anmeldung zu entrichten; enthält die internationale Anmeldung jedoch einen Antrag auf Aufschub der Veröffentlichung, so kann die Veröffentlichungsgebühr nach Regel 16 Absatz 3 zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet werden.
3) [Individuelle Bestimmungsgebühr zahlbar in zwei Teilbeträgen ]
1) [Datum des Eingangs beim Amt und Übermittlung an das Internationale Büro ] Wird eine internationale Anmeldung durch das Amt der Vertragspartei des Anmelders eingereicht, so teilt dieses Amt dem Anmelder das Datum mit, an dem die Anmeldung bei ihm eingegangen ist. Bei Übermittlung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro teilt das Amt dem Internationalen Büro mit, an welchem Tag die Anmeldung bei ihm eingegangen ist. Das Amt teilt dem Anmelder mit, dass es die internationale Anmeldung dem Internationalen Büro übermittelt hat
2) [Übermittlungsgebühr ] Erhebt ein Amt eine Übermittlungsgebühr nach Artikel 4 Absatz 2, so hat es das Internationale Büro über das Fälligkeitsdatum und die Höhe dieser Gebühr zu unterrichten, welche die Verwaltungskosten für die Entgegennahme und Weiterleitung der internationalen Anmeldung nicht überschreiten sollte.
3) [Datum der internationalen Anmeldung bei indirekter Einreichung ] Vorbehaltlich der Regel 14 Absatz 2 ist das Anmeldedatum einer internationalen Anmeldung bei Einreichung durch ein Amt: i) das Datum, an dem die internationale Anmeldung bei diesem Amt eingegangen ist, sofern sie innerhalb eines Monats ab diesem Datum beim Internationalen Büro eingeht; ii) andernfalls das Datum, an dem die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingeht.
4) [Datum der Einreichung, wenn die Vertragspartei des Anmelders eine Sicherheitsüberprüfung fordert ] Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei, deren Recht zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu dem Abkommen eine Sicherheitsüberprüfung verlangt, dem Generaldirektor in einer Erklärung notifizieren, dass die in Absatz 3 angegebene Frist von einem Monat durch eine Frist von sechs Monaten zu ersetzen ist.
1) [Frist für die Beseitigung von Mängeln ] Stellt das Internationale Büro fest, dass die internationale Anmeldung im Zeitpunkt des Eingangs beim Internationalen Büro den geltenden Erfordernissen nicht entspricht, so fordert es den Hinterleger zur Beseitigung der Mängel auf. Die Frist für die Beseitigung von Mängeln beträgt drei Monate ab dem Datum der Aufforderung durch das Internationale Büro.
2) [Mängel, die zu einer Verschiebung des Anmeldedatums der internationalen Anmeldung führen ] Enthält eine internationale Anmeldung im Zeitpunkt des Eingangs beim Internationalen Büro einen Mangel, der nach den Vorschriften zu einer Verschiebung des Anmeldedatums der internationalen Anmeldung führt, ist das Hinterlegungsdatum das Datum, an dem die Beseitigung dieses Mangels beim Internationalen Büro eingeht. Die folgenden Mängel führen nach den Vorschriften zu einer Verschiebung des Anmeldedatums der internationalen Anmeldung:
ii) Angaben, die eine Feststellung der Identität des Anmelders erlauben,
iii) ausreichende Angaben, die erlauben, den Anmelder oder gegebenenfalls seinen Vertreter zu erreichen,
iv) eine Abbildung des gewerblichen Musters oder Modells oder, nach Artikel 5 Absatz 1 Ziffer iii, ein Musterabschnitt jedes gewerblichen Musters, das Gegenstand der internationalen Anmeldung ist,
v) die Bestimmung mindestens einer Vertragsparte.
3) [Als zurückgenommen geltende internationale Anmeldung; Gebührenrückerstattung ] Wird ein Mangel, mit Ausnahme eines Mangels nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b, nicht innert Frist nach Absatz 1 Buchstaben a und b beseitigt, gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen. Das Internationale Büro erstattet die für diese Anmeldung entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrages in Höhe der Grundgebühr.
1) [Eintragung des gewerblichen Musters oder Modells in das internationale Regis ter ] Stellt das Internationale Büro fest, dass die internationale Anmeldung den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es das gewerbliche Muster oder Modell in das internationale Register ein und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung.
2) [Inhalt der Eintragung ] Die internationale Eintragung enthält: i) alle Angaben der internationalen Anmeldung mit Ausnahme von Prioritätsansprüchen nach Regel 7 Absatz 5 Buchstabe c, wenn die frühere Einreichung mehr als sechs Monate vor dem Anmeldedatum der internationalen Anmeldung erfolgte; ii) die Abbildungen des gewerblichen Musters oder Modells; iii) das Datum der internationalen Eintragung; iv) die Nummer der internationalen Eintragung; v) die massgebliche Klasse der Internationalen Klassifikation entsprechend der Festlegung durch das Internationale Büro.
1) [Maximaler Aufschiebungszeitraum ] Der vorgeschriebene Zeitraum für den Aufschub der Veröffentlichung beträgt 30 Monate ab dem Anmeldedatum oder, sofern eine Priorität in Anspruch genommen wird, 30 Monate ab dem Prioritätsdatum der betreffenden Anmeldung.
2) [Zeitraum für die Zurücknahme der Bestimmung, wenn ein Aufschub nach geltendem Recht nicht möglich ist ] Der Zeitraum nach Artikel 11 Absatz 3 Ziffer i, in dem der Anmelder die Bestimmung einer Vertragspartei zurücknehmen kann, deren Recht einen Aufschub der Veröffentlichung nicht zulässt, beträgt einen Monat ab dem Datum der Mitteilung des Internationalen Büros.
3) [Frist für die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr ]
4) [Frist für die Einreichung von Reproduktionen und Eintragung von Reproduktionen ]
5) [Nicht erfüllte Erfordernisse ] Werden die Erfordernisse der Absätze 3 und 4 nicht erfüllt, so wird die internationale Eintragung gelöscht und nicht veröffentlicht.
1) [Zeitpunkt der Veröffentlichung ] Die Veröffentlichung der internationalen Eintragung erfolgt: i) auf Wunsch des Anmelders unmittelbar nach der Eintragung; ii) unter Vorbehalt von Buchstabe iibis), sofern ein Aufschub der Veröffentlichung beantragt worden ist und der Antrag nicht ausser Acht gelassen worden ist, unmittelbar nach dem Datum, an dem die Aufschiebungsfrist abgelaufen ist oder als abgelaufen gilt; iibis) auf Wunsch des Anmelders unmittelbar nach Eingang einer solchen Anmeldung beim Internationalen Büro; iii) andernfalls 12 Monate nach dem Datum der internationalen Eintragung oder zum nächstmöglichen folgenden Zeitpunkt.7
2) [Inhalt der Veröffentlichung ] Die Veröffentlichung der internationalen Eintragung im Bulletin enthält: i) die in das internationale Register eingetragenen Angaben; ii) die Abbildung(en) des gewerblichen Musters oder Modells; iii) bei Aufschub der Veröffentlichung eine Angabe des Datums, an dem die Aufschiebungsfrist abgelaufen ist oder als abgelaufen gilt.
1) [Frist für die Mitteilung der Schutzverweigerung ]
ii) zu einem Zeitpunkt, an dem der Schutz gemäss dem Recht der Vertragspartei erteilt wird, sofern eine Entscheidung bezüglich der Schutzerteilung versehentlich nicht innerhalb der nach Buchstabe a oder b geltenden Frist mitgeteilt wurde; in diesem Fall unterrichtet das Amt der betreffenden Vertragspartei das Internationale Büro entsprechend und ist bestrebt, diese Entscheidung dem Inhaber der betreffenden internationalen Eintragung anschliessend unverzüglich zu übermitteln.
2) [Mitteilung der Schutzverweigerung ]
ii) die Nummer der internationalen Eintragung;
iii) alle Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, mit einem Hinweis auf die entsprechenden wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes,
iv) beziehen sich die Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, auf eine Ähnlichkeit mit einem gewerblichen Muster oder Modell, das Gegenstand einer früheren nationalen, regionalen oder internationalen Anmeldung oder Eintragung gewesen ist, das Anmeldedatum und die Anmeldenummer, gegebenenfalls das Prioritätsdatum, das Datum und die Nummer der Eintragung (falls verfügbar), eine Kopie einer Abbildung des früheren gewerblichen Musters oder Modells (wenn diese Abbildung allgemein zugänglich ist) und den Namen und die Anschrift des Inhabers des genannten gewerblichen Musters oder Modells entsprechend den Verwaltungsvorschriften;
v) betrifft die Schutzverweigerung nicht alle gewerblichen Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, diejenigen, auf die sie sich bezieht oder nicht bezieht;
vi) ob die Schutzverweigerung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann und bejahendenfalls die unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung des Antrags auf Überprüfung oder der Beschwerde gegen die Schutzverweigerung und die für das Gesuch um Überprüfung oder die Beschwerde zuständige Behörde, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass das Gesuch um Überprüfung oder die Beschwerde über einen Vertreter einzureichen ist, dessen Anschrift sich innerhalb des Gebiets der Vertragspartei befindet, dessen Amt die Schutzverweigerung ausgesprochen hat; und
vii) das Datum, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde.
3) [Mitteilung über die Teilung der internationalen Eintragung ] Wird die internationale Eintragung nach einer Mitteilung der Schutzverweigerung gemäss Artikel 13 Absatz 2 vor dem Amt einer bestimmten Vertragspartei geteilt, um ein in dieser Mitteilung angegebenes Schutzhindernis zu beseitigen, so macht dieses Amt, wie in den Verwaltungsvorschriften festgelegt, dem Internationalen Büro die die Teilung betreffenden Angaben.
4) [Mitteilung über die Zurücknahme der Schutzverweigerung ]
ii) die Nummer der internationalen Eintragung;
iii) bezieht sich die Zurücknahme nicht auf alle gewerblichen Muster oder Modelle, für die die Schutzverweigerung galt, diejenigen, auf die sich die Zurücknahme bezieht oder nicht bezieht;
iv) das Datum, von dem an die internationale Eintragung dieselbe Wirkung wie ein nach dem anwendbaren Recht erteiltes Schutzrecht hat; und
v) das Datum der Zurücknahme der Schutzverweigerung.
c) Wurde die internationale Eintragung in einem Verfahren vor dem Amt geändert, so hat die Mitteilung auch alle Änderungen zu enthalten oder anzugeben.
5) [Eintragung ] Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii, Absatz 2 oder 4 bei ihm eingegangenen Mitteilungen in das internationale Register ein, im Falle einer Mitteilung der Schutzverweigerung unter Angabe des Datums, an dem diese Mitteilung dem Internationalen Büro übersandt wurde.
6) [Übermittlung von Kopien von Mitteilungen ] Das Internationale Büro übermittelt dem Inhaber Kopien von Mitteilungen, die bei ihm nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii, Absatz 2 oder 4 eingegangen sind.
1) [Erklärung über die Schutzerteilung, wenn keine Mitteilung über die Schutzverweigerung übermittelt wurde ]
ii) die Nummer der internationalen Eintragung;
iii) bezieht sich die Erklärung nicht auf alle gewerblichen Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, diejenigen, auf die sie sich bezieht;
iv) das Datum, von dem an die internationale Eintragung dieselbe Wirkung wie ein nach dem anwendbaren Recht erteiltes Schutzrecht hat oder haben wird; und
v) das Datum der Erklärung.
c) Wurde die internationale Eintragung in einem Verfahren vor dem Amt geändert, so hat die Erklärung auch alle Änderungen zu enthalten oder anzugeben.
d) Unbeschadet des Buchstabens a hat das Amt dem Internationalen Büro die Erklärung nach Buchstabe a zu übersenden, sofern Regel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i) beziehungsweise ii) anwendbar ist oder für die gewerblichen Muster oder Modelle im Anschluss an Änderungen in einem Verfahren vor dem Amt Schutz erteilt wird.
e) Die nach Buchstabe a anwendbare Frist entspricht der nach Regel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i) beziehungsweise ii) gewährten Frist für den Eintritt derselben Wirkung wie ein nach dem anwendbaren Recht erteilter Schutz bezüglich der Benennung der Vertragspartei, die eine Erklärung nach einer der vorgenannten Regeln abgegeben hat.8
2) [Erklärung über die Schutzerteilung nach einer Schutzverweigerung ]
ii) die Nummer der internationalen Eintragung;
iii) bezieht sich die Erklärung nicht auf alle gewerblichen Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, diejenigen, auf die sie sich bezieht oder nicht bezieht;
iv) das Datum, von dem an die internationale Eintragung dieselbe Wirkung wie ein nach dem anwendbaren Recht erteiltes Schutzrecht hat; und
v) das Datum der Erklärung.
c) Wurde die internationale Eintragung in einem Verfahren vor dem Amt geändert, so hat die Erklärung auch alle Änderungen zu enthalten oder anzugeben.9
3) [Eintragung, Benachrichtigung des Inhabers und Übermittlung von Kopien ] Das Internationale Büro trägt alle nach dieser Regel erhaltenen Erklärungen ins internationale Register ein, unterrichtet den Inhaber entsprechend und übersendet, sofern die Erklärung in Form eines getrennten Dokuments übermittelt wurde oder wiedergegeben werden kann, dem Inhaber eine Kopie dieses Dokuments.
1) [Mitteilung, die nicht also solche betrachtet wird ]
a) Eine Mitteilung der Schutzverweigerung wird vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet und nicht in das internationale Register eingetragen, i) wenn sie die Nummer der betreffenden internationalen Eintragung nicht angibt, es sei denn, andere in der Mitteilung enthaltene Angaben erlauben die Identifizierung der Eintragung; ii) wenn sie keine Gründe für die Schutzverweigerung nennt; oder iii) wenn sie dem Internationalen Büro nach Ablauf der nach Regel 18 Absatz 1 geltenden Frist zugesandt wird. b) Findet Buchstabe a Anwendung, so übermittelt das Internationale Büro – es sei denn, es kann die betreffende internationale Eintragung nicht identifizieren – dem Inhaber eine Kopie der Mitteilung und benachrichtigt gleichzeitig den Inhaber und das mitteilende Amt davon, dass die Mitteilung der Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird und nicht in das internationale Register eingetragen worden ist, und gibt die Gründe hierfür an.
2) [Nicht vorschriftsmässige Mitteilung ] Falls die Mitteilung der Schutzverweigerung: i) nicht im Namen des Amtes unterzeichnet ist, welches die Schutzverweigerung mitgeteilt hat, oder nicht den Erfordernissen der Regel 2 entspricht; ii) gegebenenfalls nicht den Erfordernissen der Regel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv entspricht; iii) gegebenenfalls nicht angibt, welche Behörde für ein Gesuch um Überprüfung oder eine Beschwerde zuständig ist und welches die unter den Umständen angemessene massgebliche Frist zur Einreichung dieses Antrags oder dieser Beschwerde ist (Regel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vi); iv) nicht das Datum angibt, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde (Regel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vii), so trägt das Internationale Büro dennoch die Schutzverweigerung in das internationale Register ein und übermittelt dem Inhaber eine Kopie der Mitteilung.
Auf Verlangen des Inhabers fordert das Internationale Büro das Amt, welches die Schutzverweigerung übermittelt hat, auf, seine Mitteilung unverzüglich zu berichtigen.
1) [Inhalt der Mitteilung der Ungültigerklärung ] Werden die Wirkungen einer internationalen Eintragung innerhalb einer bestimmten Vertragspartei für ungültig erklärt und kann die Ungültigerklärung nicht mehr Gegenstand einer Überprüfung oder einer Beschwerde sein, so unterrichtet das Amt der Vertragspartei, deren zuständige Behörde die Ungültigerklärung ausgesprochen hat, wenn es von der Ungültigerklärung Kenntnis hat, das Internationale Büro entsprechend. Die Mitteilung hat folgendes anzugeben: i) die Behörde, welche die Ungültigerklärung ausgesprochen hat; ii) die Tatsache, dass die Ungültigerklärung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt; iii) die Nummer der internationalen Eintragung; iv) falls die Ungültigerklärung sich nicht auf alle gewerblichen Muster oder Modelle bezieht, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, diejenigen, auf die sie sich bezieht oder nicht bezieht; v) das Datum, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen wurde und das Datum des Wirksamwerdens der Erklärung.
2) [Eintragung der Ungültigerklärung ] Das Internationale Büro trägt die Ungültigerklärung zusammen mit den in der Mitteilung der Ungültigerklärung enthaltenen Angaben in das internationale Register ein.
1) [Einreichung des Gesuches ]
ii) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers;
iii) einen Verzicht auf die internationale Eintragung in Bezug auf eine oder alle bestimmten Vertragsparteien;
iv) in Bezug auf eine Vertragspartei eine Einschränkung auf ein oder einige gewerbliche Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind; oder
v) eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Vertreters.
b) Der Antrag ist vom Inhaber einzureichen und von diesem zu unterzeichnen; ein Antrag auf Eintragung einer Änderung des Inhabers kann jedoch auch von dem neuen Inhaber eingereicht werden, sofern er:
i) vom Inhaber unterzeichnet ist; oder
ii) von dem neuen Inhaber unterzeichnet ist und ein Beweisdokument beigefügt ist, dass der neue Inhaber der Rechtsnachfolger des Inhabers zu sein scheint.
2) [Inhalt des Antrags ]
ii) den Namen des Inhabers, oder des Vertreters, wenn die Änderung sich auf den Namen oder die Anschrift des Vertreters bezieht;
iii) im Falle einer Änderung des Inhabers der internationalen Eintragung den Namen und die Anschrift entsprechend den Verwaltungsvorschriften sowie die E‑Mail-Adresse des neuen Inhabers der internationalen Eintragung;
iv) im Falle einer Änderung des Inhabers der internationalen Eintragung die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, für die der neue Inhaber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Eintragung erfüllt;
v) im Falle einer Änderung des Inhabers der internationalen Eintragung, die sich nicht auf alle gewerblichen Muster oder Modelle und alle Vertragsparteien bezieht, die Nummern der gewerblichen Muster oder Modelle und die bestimmten Vertragsparteien, auf die sich die Änderung der Inhaberschaft der internationalen Eintragung bezieht; und
vi) die Höhe der entrichteten Gebühren und die Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrages von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie den Namen des Einzahlers oder des Auftraggebers der Zahlung.
b) Das Gesuch um Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Eintragung kann begleitet sein von einer Mitteilung zur Bestellung eines Vertreters für den neuen Inhaber. Sofern die in Regel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Bedingungen erfüllt sind, entspricht das Datum des Wirksamwerdens der Bestellung des Vertreters dem Eintragungsdatum der Änderung des Inhabers gemäss Absatz 6 Buchstabe b. In diesem Fall gibt die Eintragung der Änderung des Inhabers im internationalen Register die Bestellung des Vertreters an.
3) [Gelöscht ]
4) [Nicht vorschriftsmässiger Antrag ] Entspricht der Antrag nicht den geltenden Vorschriften, so teilt das Internationale Büro dem Inhaber dies mit; gibt der Antragsteller an, der neue Inhaber zu sein, so wird die Mitteilung an ihn gerichtet.
5) [Frist zur Behebung des Mangels ] Der Mangel kann innerhalb von drei Monaten nach dem Datum behoben werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird der Mangel nicht innerhalb dieser drei Monate behoben, so gilt der Antrag als zurückgenommen und das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls der Antrag von einer Person eingereicht wurde, die der neue Inhaber zu sein behauptet, dieser mit und erstattet die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrages in Höhe der Hälfte der entsprechenden Gebühren zurück.
6) [Eintragung und Benachrichtigung über eine Änderung ]
7) [Eintragung einer teilweisen Änderung der Inhaberschaft ] Eine Abtretung oder sonstige Übertragung der internationalen Eintragung in Bezug auf nur einige der gewerblichen Muster oder Modelle oder nur einige der bestimmten Vertragsparteien wird im internationalen Register unter der Nummer der internationalen Eintragung registriert, die teilweise abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist; jeder abgetretene oder auf andere Weise übertragene Teil wird unter der Nummer der genannten internationalen Eintragung gelöscht und als eigenständige internationale Eintragung registriert. Die eigenständige internationale Eintragung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen internationalen Eintragung mit einem Grossbuchstaben.
8) [Registrierung von Zusammenschlüssen internationaler Eintragungen ] Wird eine Person infolge eines teilweisen Inhaberwechsels Inhaber von zwei oder mehr internationalen Eintragungen, so werden diese Eintragungen auf Antrag der genannten Person zusammengeführt; die Absätze 1 bis 6 finden sinngemäss Anwendung. Die aus einer Zusammenführung hervorgegangene internationale Eintragung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen internationalen Eintragung, gegebenenfalls mit einem Grossbuchstaben.
Eintragung, gegebenenfalls mit einem Grossbuchstaben.
1) [Erklärung und ihre Wirkungen ] Das Amt einer bestimmten Vertragspartei kann erklären, dass eine Änderung des ins internationale Register eingetragenen Inhabers in dieser Vertragspartei ohne Wirkung ist. Diese Erklärung hat zur Folge, dass die betreffende internationale Eintragung hinsichtlich dieser Vertragspartei weiterhin auf den Namen des Zedenten lautet.
2) [Inhalt der Erklärung ] Die Erklärung nach Absatz 1 hat Folgendes anzugeben:
3) [Frist für das Übersenden der Erklärung ] Die Erklärung nach Absatz 1 ist dem Internationalen Büro innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung der Änderung des Inhabers oder innerhalb der nach Artikel 12 Absatz 2 geltenden Frist zu übersenden, wobei die später ablaufende Frist berücksichtigt wird.
4) [Eintragung und Benachrichtigung über die Erklärung; entsprechende Änderung des internationalen Registers ] Das Internationale Büro trägt alle nach Absatz 3 abgegebenen Erklärungen in das internationale Register ein und ändert das internationale Register so, dass der Teil der internationalen Eintragung, der Gegenstand der Erklärung war, als eigenständige internationale Eintragung auf den Namen des früheren Inhabers (Zedenten) eingetragen wird. Das Internationale Büro teilt dies dem früheren Inhaber (Zedenten) und dem neuen Inhaber (Zessionar) mit.
5) [Zurücknahme einer Erklärung ] Eine Erklärung nach Absatz 3 kann ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Zurücknahme der Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt und von diesem ins internationale Register eingetragen. Das Internationale Büro ändert das internationale Register entsprechend und teilt dies dem früheren Inhaber (Zedenten) und dem neuen Inhaber (Zessionar) mit.
1) [Berichtigung ] Ist das Internationale Büro, das von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers tätig wird, der Auffassung, dass in Bezug auf eine internationale Eintragung ein Fehler im internationalen Register vorliegt, so ändert es das Register und unterrichtet den Inhaber entsprechend.
2) [Nichtanerkennung der Wirkungen der Berichtigung ] Das Amt jeder bestimmten Vertragspartei hat das Recht, das Internationale Büro in einer Erklärung davon in Kenntnis zu setzen, dass es die Wirkungen der Berichtigung nicht anerkennt. Die Regeln 18–19 finden sinngemäss Anwendung.10
Sechs Monate vor Ablauf einer Schutzfrist von fünf Jahren übersendet das Internationale Büro dem Inhaber und gegebenenfalls dem Vertreter eine Mitteilung, in der das Datum des Ablaufs der internationalen Eintragung angegeben wird. Die Tatsache, dass diese Mitteilung nicht eingegangen ist, stellt keine Entschuldigung für die Nichteinhaltung einer Frist nach Regel 24 dar.
1) [Gebühren ]
ii) einer Standard-Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspartei, die keine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 abgegeben hat und für die die internationale Eintragung zu verlängern ist;
iii) einer individuellen Bestimmungsgebühr für jede bestimmte Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 abgegeben hat und für die die internationale Eintragung zu verlängern ist.
b) Die Höhe der Gebühren nach Buchstabe a Ziffern i und ii ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis.
c) Die Zahlung der Gebühren nach Buchstabe a muss spätestens an dem Tag erfolgen, an dem die Verlängerung der internationalen Eintragung fällig ist. Sie kann jedoch noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Fälligkeitsdatum für die Verlängerung der internationalen Eintragung erfolgen, sofern gleichzeitig die im Gebührenverzeichnis angegebene Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
d) Geht eine Zahlung zum Zwecke der Verlängerung mehr als drei Monate vor dem Datum, an dem die Verlängerung der internationalen Eintragung fällig ist, beim Internationalen Büro ein, so gilt diese Zahlung als drei Monate vor diesem Datum eingegangen.
2) [Weitere Einzelheiten ]
ii) in Bezug auf ein gewerbliches Muster oder Modell, das Gegenstand der internationalen Eintragung ist, zu verlängern, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren eine Erklärung beizufügen, in der die Vertragspartei oder die Nummern der gewerblichen Muster oder Modelle angegeben werden, für welche die internationale Eintragung nicht verlängert werden soll.
b) Beabsichtigt der Inhaber, die internationale Eintragung für eine bestimmte Vertragspartei ungeachtet der Tatsache zu verlängern, dass die maximale Schutzdauer für gewerbliche Muster oder Modelle in dieser Vertragspartei abgelaufen ist, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren einschliesslich der Standard-Bestimmungsgebühr oder gegebenenfalls der individuellen Bestimmungsgebühr für diese Vertragspartei eine Erklärung beizufügen, dass die Verlängerung der internationalen Eintragung für diese Vertragspartei im internationalen Register zu registrieren ist.
c) Beabsichtigt der Inhaber, die internationale Eintragung für eine bestimmte Vertragspartei ungeachtet der Tatsache zu verlängern, dass für diese Vertragspartei im internationalen Register eine Schutzverweigerung in Bezug auf alle betroffenen gewerblichen Muster oder Modelle eingetragen ist, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren einschliesslich der Standard-Bestimmungsgebühr oder gegebenenfalls der individuellen Bestimmungsgebühr für diese Vertragspartei eine Erklärung beizufügen, dass die Verlängerung der internationalen Eintragung für diese Vertragspartei im internationalen Register zu registrieren ist.
d) Die internationale Eintragung kann nicht in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei verlängert werden, für die eine Ungültigerklärung für alle gewerblichen Muster oder Modelle nach Regel 20 oder ein Verzicht nach Regel 21 eingetragen worden ist. Die internationale Eintragung kann nicht in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei für die gewerblichen Muster oder Modelle verlängert werden, für die in dieser Vertragspartei eine Ungültigerklärung nach Regel 20 oder eine Einschränkung nach Regel 21 eingetragen worden ist.
3) [Nicht ausreichende Gebühren ]
1) [Eintragung und Datum des Wirksamwerdens der Verlängerung ] Die Verlängerung wird mit dem Datum ihrer Fälligkeit in das internationale Register eingetragen, selbst wenn die für die Verlängerung erforderlichen Gebühren innerhalb der Nachfrist nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe c entrichtet worden sind.
2) [Bescheinigung ] Das Internationale Büro übersendet dem Inhaber eine Verlängerungsbescheinigung.
1) [Informationen über internationale Eintragungen ] Das Internationale Büro veröffentlicht im Bulletin die massgeblichen Daten über: i) internationale Eintragungen nach Regel 17; ii) die Schutzverweigerungen mit einem Hinweis, ob die Möglichkeit einer Überprüfung oder Beschwerde besteht, aber ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung, sowie die übrigen gemäss Regel 18 Absatz 5 und Regel 18bisAbsatz 3 eingetragenen Mitteilungen; iii) nach Regel 20 Absatz 2 eingetragene Ungültigerklärungen; iv) nach Regel 21 eingetragene Wechsel; ivbis) nach Regel 3 Absatz 3 Buchstabe a eingetragene Bestellungen von Vertretern, es sei denn, sie werden nach Absatz i oder iv veröffentlicht, sowie ihre Löschungen, mit Ausnahme der nach Regel 3 Absatz 5 Buchstabe a von Amts wegen vorgenommenen Löschungen; v) nach Regel 22 vorgenommene Berichtigungen; vi) nach Regel 25 Absatz 1 eingetragene Verlängerungen; vii) nicht verlängerte internationale Eintragungen; viii) nach Regel 12 Absatz 3 Buchstabe d eingetragene Streichungen; ix) Erklärungen zur Unwirksamkeit des Inhaberwechsels und zur Rücknahme solcher Erklärungen nach Regel 21bis.
2) [Informationen über Erklärungen; weitere Informationen ] Das Internationale Büro veröffentlicht auf der Internetseite der Organisation alle nach dieser Ausführungsordnung abgegebenen Erklärungen einer Vertragspartei sowie eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit geschlossen ist.
3) [Publikationsweise des Bulletins ] Das Bulletin wird auf der Internetseite der Organisation veröffentlicht. Die Veröffentlichung jeder Ausgabe des Bulletins ersetzt die Versendung des Bulletins nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 5.
1) [Höhe der Gebühren ] Mit Ausnahme der individuellen Bestimmungsgebühren nach Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii ergeben sich die Beträge der nach dieser Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis, das im Anhang dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil derselben ist.
2) [Festsetzung des Betrages der individuellen Bestimmungsgebühren in Schweizer Währung ]
3) [Zahlungsweise ] Die Gebühren sind nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften an das Internationale Büro zu entrichten.
4) [Angaben bei der Zahlung ] Bei jeder Gebührenzahlung an das Internationale Büro ist folgendes anzugeben: i) vor der internationalen Eintragung der Name des Anmelders, das betreffende gewerbliche Muster oder Modell und der Zweck der Zahlung; ii) nach der internationalen Eintragung der Name des Inhabers, die Nummer der betreffenden internationalen Eintragung und der Zweck der Zahlung.
5) [Datum der Zahlung ]
6) [Änderung des Gebührenbetrags ]
1) [Verpflichtung zur Zahlung in Schweizer Währung ] Alle Zahlungen, die nach dieser Ausführungsordnung an das Internationale Büro geleistet werden, sind in Schweizer Währung zu entrichten, unabhängig davon, ob die Gebühren im Falle einer Zahlung durch ein Amt von diesem Amt in einer anderen Währung entgegengenommen worden sind.
2) [Festsetzung des Betrages der individuellen Bestimmungsgebühren in Schweizer Währung ]
Jede in Bezug auf eine Vertragspartei an das Internationale Büro entrichtete Standard-Bestimmungsgebühr oder individuelle Bestimmungsgebühr wird dem Konto dieser Vertragspartei beim Internationalen Büro im Laufe des Monats gutgeschrieben, der auf den Monat folgt, in dem die Registrierung der internationalen Eintragung oder die Verlängerung vorgenommen wurde, für die diese Gebühr entrichtet wurde; im Falle des zweiten Teilbetrags der individuellen Bestimmungsgebühr erfolgt die Gutschrift unmittelbar nach Eingang beim Internationalen Büro.
1) [Einzelheiten ] Gegen Zahlung einer Gebühr, deren Betrag im Gebührenverzeichnis festgelegt ist, kann jede Person beim Internationalen Büro zugunsten aller veröffentlichten internationalen Eintragungen erhalten: i) Auszüge aus dem internationalen Register; ii) beglaubigte Abschriften der im internationalen Register vorgenommenen Eintragungen oder Aktenstücke der internationalen Eintragung; iii) nicht beglaubigte Abschriften der im internationalen Register vorgenommenen Eintragungen oder Aktenstücke der internationalen Eintragung; iv) schriftliche Auskünfte bezüglich des Inhalts des internationalen Registers oder der Aktenstücke der internationalen Eintragung; v) eine Fotografie eines Musterabschnittes.
2) [Befreiung der Authentifizierung, der Beglaubigung oder anderer Bescheinigungen ] Ist ein Dokument nach Absatz 1 Ziffern i und ii mit dem Siegel des Internationalen Büros versehen und trägt es die Unterschrift des Generaldirektors oder einer in seinem Namen handelnden Person, kann keine Behörde einer Vertragspartei eine Authentifizierung, Beglaubigung oder andere Bescheinigung dieses Dokumentes, ein Siegel oder eine Unterschrift einer anderen Person oder anderen Behörde verlangen. Der vorliegende Absatz ist sinngemäss anwendbar auf das Zertifikat der internationalen Eintragung nach Regel 15 Absatz 1.
1) [Erfordernis der Einstimmigkeit ] Die Änderung der folgenden Bestimmungen dieser Ausführungsordnung setzt Einstimmigkeit der durch das Abkommen gebundenen Vertragsparteien voraus: i) Regel 13 Absatz 4; ii) Regel 18 Absatz 1.
2) [Erfordernis einer Mehrheit von vier Fünfteln ] Die Änderung der folgenden Bestimmungen dieser Ausführungsordnung und des Absatzes 3 der vorliegenden Regel setzt eine Mehrheit von vier Fünfteln der durch das Abkommen gebundenen Vertragsparteien voraus: i) Regel 7 Absatz 7; ii) Regel 9 Absatz 3 Buchstabe b; iii) Regel 16 Absatz 1 Buchstabe a; iv) Regel 17 Absatz 1 Ziffer iii.
3) [Verfahren ] Jeder Vorschlag zur Änderung einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Bestimmungen ist allen Vertragsparteien mindestens zwei Monate vor Beginn der Sitzung der Versammlung zu übersenden, auf der über den Vorschlag entschieden werden soll.
1) [Erlass von Verwaltungsvorschriften; in den Verwaltungsvorschriften geregelte Angelegenheiten ]
2) [Aufsicht der Versammlung ] Die Versammlung kann den Generaldirektor auffordern, Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu ändern; der Generaldirektor handelt entsprechend.
3) [Bekanntmachung und Inkrafttreten ]
4) [Mangelnde Übereinstimmung zwischen den Verwaltungsvorschriften und dem vorliegenden Abkommen, dem Abkommen in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung ] Im Falle mangelnder Übereinstimmung einer Bestimmung der Verwaltungsvorschriften und einer Bestimmung des vorliegenden Abkommens, des Abkommens in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung haben Letztere Vorrang.
1) [Abgabe und Wirksamwerden von Erklärungen ] Artikel 30 Absatz 1 und 2 findet sinngemäss auf die Abgabe von Erklärungen nach Regel 8 Absatz 1, Regel 9 Absatz 3 Buchstabe a, Regel 13 Absatz 4 oder Regel 18 Absatz 1 Buchstabe b und ihr Wirksamwerden Anwendung.
2) [Zurücknahme von Erklärungen ] Eine Erklärung nach Absatz 1 kann jederzeit durch Mitteilung an den Generaldirektor zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird am Tag des Eingangs der Mitteilung der Zurücknahme beim Generaldirektor oder zu einem späteren, in der Mitteilung angegebenen Datum wirksam. Im Falle einer Erklärung nach Regel 18 Absatz 1 Buchstabe b hat die Zurücknahme keine Auswirkung auf eine internationale Eintragung, die vor dem Wirksamwerden der Zurücknahme erfolgte.
1) [Begriffsbestimmungen ]
ii) «Bestimmung nach der Fassung von 1960» bedeutet die Bestimmung einer Vertragspartei wie sie im internationalen Register nach der Fassung von 1960 eingetragen ist.
2) [Übergangsbestimmung zur Fassung von 1960 ]
3) [Übergangsbestimmung in Bezug auf die Sprachen] Regel 6 der Gemeinsamen Ausführungsordnung in ihrer Anwendung vor dem 1. April 2010 bleibt anwendbar auf eine vor diesem Zeitpunkt eingereichte internationale Anmeldung und die daraus entstandene internationale Eintragung.
(In Kraft seit dem 1. Januar 2024)
| Schweizer Franken | |
|---|---|
| 1. Grundgebühr11* | |
| 1.1 Für ein Muster oder ein Modell | 397.– |
| 1.2 Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung inbegriffen ist | 50.– |
| 2. Veröffentlichungsgebühr* | |
| 2.1 Für jede zu veröffentlichende Abbildung | 17.– |
| 2.2 Für jede Seite, zusätzlich zur ersten, auf welcher eine oder mehrere Abbildungen präsentiert werden (falls die Abbildungen auf Papier präsentiert werden) | 150.– |
| 3. Zusätzliche Gebühr, falls die Beschreibung mehr als 100 Wörter enthält (pro Wort, das das hundertste übersteigt)* | 2.– |
| 4. Standard-Bestimmungsgebühr12** | |
| 4.1 Wenn Stufe eins Anwendung findet: | |
| 4.1.1 Für ein Muster oder ein Modell | 42.– |
| 4.1.2 Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung inbegriffen ist | 2.– |
| 4.2 Wenn Stufe zwei Anwendung findet: | |
| 4.2.1 Für ein Muster oder ein Modell | 60.– |
| 4.2.2 Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung inbegriffen ist | 20.– |
| 4.3 Wenn Stufe drei Anwendung findet: | |
| 4.3.1 Für ein Muster oder ein Modell | 90.– |
| 4.3.2 Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung inbegriffen ist | 50.– |
| 5. Individuelle Bestimmungsgebühr (der Betrag der individuellen Bestimmungsgebühr wird durch jede betroffene Vertragspartei festgelegt)13*** |
6. [Gelöscht ]
| Schweizer Franken | |
|---|---|
| 7. Grundgebühr | |
| 7.1 Für ein Muster oder ein Modell | 200.– |
| 7.2 Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, das in derselben internationalen Eintragung inbegriffen ist | 17.– |
| 8. Standard-Bestimmungsgebühr | |
| 8.1 Für ein Muster oder ein Modell | 21.– |
| 8.2 Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, das in derselben internationalen Eintragung inbegriffen ist | 1.– |
| 9. Individuelle Bestimmungsgebühr (der Betrag der individuellen Bestimmungsgebühr wird durch jede betroffene Vertragspartei festgelegt) | |
| 10. Zuschlagsgebühr (Schonfrist) | 14**** |
11. [Gelöscht ]
12. [Gelöscht ]
| Schweizer Franken | |
|---|---|
| 13. Änderung des Inhabers | 144.– |
| 14. Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers | |
| 14.1 Für eine internationale Eintragung | 144.– |
| 14.2 Für jede zusätzliche internationale Eintragung desselben Inhabers, die im gleichen Gesuch um Eintragung inbegriffen sind | 72.– |
| 15. Verzicht | 144.– |
| 16. Einschränkung | 144.– |
| Schweizer Franken | |
|---|---|
| 17. Lieferung eines Auszug aus dem internationalen Register bezüglich einer veröffentlichten internationalen Eintragung | 144.– |
| 18. Lieferung von nicht beglaubigte Abschriften des internationalen Registers oder von Aktenstücken einer veröffentlichten internationalen Eintragung | |
| 18.1 Bis zu fünf Seiten | 26.– |
| 18.2 Pro Seite, die über die fünfte hinausgeht, falls die Abschriften zur selben Zeit beantragt werden und sich auf dieselbe internationale Eintragung beziehen | 2.– |
| 19. Lieferung von beglaubigten Abschriften des internationalen Registers oder von Aktenstücken einer veröffentlichten internationalen Eintragung | |
| 19.1 Bis zu fünf Seiten | 46.– |
| 19.2 Pro Seite, die über die fünfte hinausgeht, falls die Abschriften zur selben Zeit beantragt werden und sich auf dieselbe internationale Eintragung beziehen | 2.– |
| 20. Lieferung einer Fotografie eines Musterabschnittes | 57.– |
| 21. Lieferung einer schriftlichen Auskunft über den Inhalt des internationalen Registers oder der Akte einer veröffentlichten internationalen Eintragung | |
| 21.1 Für eine internationale Eintragung | 82.– |
| 21.2 Für jede zusätzliche internationale Eintragung betreffend den Inhaber, falls dieselbe Auskunft zur gleichen Zeit verlangt wird | 10.– |
| 22. Suche in der Liste der Inhaber von veröffentlichten internationalen Eintragungen | |
| 22.1 Pro Suche, die sich auf den Namen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person erstreckt | 82.– |
| 22.2 Für jede internationale Eintragung, die zusätzlich zur ersten gefunden wird | 10.– |
| 23. [Gelöscht ] |
24. Das Internationale Büro ist berechtigt, für die nicht von diesem Gebührenverzeichnis erfassten Dienstleistungen eine Gebühr in einer von ihm selbst festgelegten Höhe zu erheben.
SR 0.232.121.4 ↩
SR 0.232.121.2 ↩
Fassung gemäss Beschluss der Versammlung des Haager Verbands vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 106). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Versammlung des Haager Verbands vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 106). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Versammlung des Haager Verbands vom 2. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 343). ↩
Berichtigung vom 5. Aug. 2025 (AS 2025 491). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Versammlung des Haager Verbands vom 8. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 910). Berichtigung vom 18. Nov. 2022 (AS 2022 689). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Versammlung des Haager Verbands vom 30. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2015 3715). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Versammlung des Haager Verbands vom 30. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2015 3715). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Versammlung des Haager Verbands vom 30. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2011 963). ↩
**Bei internationalen Anmeldungen, die von Anmeldern eingereicht werden, deren diesbezügliche Berechtigung ausschliesslich auf einer Verbindung zu einem der am wenigsten entwickelten Länder nach der von den Vereinten Nationen aufgestellten Liste oder zu einer zwischenstaatlichen Organisation, deren Mitgliedstaaten mehrheitlich am wenigsten entwickelte Länder sind, beruht, ermässigen sich die Standardgebühren auf 10 % der vorgeschriebenen Beträge (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Diese Ermässigung findet auch Anwendung auf eine internationale Anmeldung, die von einem Anmelder eingereicht wird, dessen diesbezügliche Berechtigung nicht ausschliesslich auf einer Verbindung zu einer solchen zwischenstaatlichen Organisation beruht, vorausgesetzt, dass jede sonstige diesbezügliche Berechtigung des Anmelders auf einer Verbindung zu einer Vertragspartei beruht, die eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, oder die, wenn sie nicht eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, ein Mitgliedstaat dieser zwischenstaatlichen Organisation ist. Handelt es sich um mehrere Anmelder, so muss jeder diese Kriterien erfüllen. Findet eine solche Ermässigung Anwendung, so beträgt die Standard-Bestimmungsgebühr 4 Schweizer Franken (für ein Muster oder Modell) und 1 Schweizer Franken (für jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist) bei Stufe eins, 6 Schweizer Franken (für ein Muster oder Modell) und 2 Schweizer Franken (für jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist) bei Stufe zwei und 9 Schweizer Franken (für ein Muster oder Modell) und 5 Schweizer Franken (für jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist) bei Stufe drei. ↩
***[Anmerkung der WIPO]: Von der Versammlung des Haager Verbands beschlossene Empfehlung: «Vertragsparteien, die eine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 abgeben oder abgegeben haben, sind aufgefordert, in dieser Erklärung oder einer neuen Erklärung darauf hinzuweisen, dass sich bei internationalen Anmeldungen, die von Anmeldern eingereicht werden, deren diesbezügliche Berechtigung ausschliesslich auf einer Verbindung zu einem der am wenigsten entwickelten Länder nach der von den Vereinten Nationen aufgestellten Liste oder zu einer zwischenstaatlichen Organisation, deren Mitgliedstaaten mehrheitlich am wenigsten entwickelte Länder sind, beruht, die für ihre Bestimmung zu zahlende individuelle Bestimmungsgebühr auf 10 % des normalerweise eingezogenen Betrags ermässigt (gegebenenfalls gerundet auf die nächste ganze Zahl). Des Weiteren sind diese Vertragsparteien aufgefordert, darauf hinzuweisen, dass die Ermässigung auch Anwendung findet auf eine internationale Anmeldung, die von einem Anmelder eingereicht wird, dessen diesbezügliche Berechtigung nicht ausschliesslich auf einer Verbindung zu einer solchen zwischenstaatlichen Organisation beruht, vorausgesetzt, dass jede sonstige diesbezügliche Berechtigung des Anmelders auf einer Verbindung zu einer Vertragspartei beruht, die eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, oder die, wenn sie nicht eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, ein Mitgliedstaat dieser zwischenstaatlichen Organisation ist.» ↩
****50 % der Grundgebühr der Verlängerung. ↩
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