0.232.141.21•Ausführungsordnung zum Patentrechtsvertrag
0.232.141.21Multilateral International Treaty01.07.2008
Abgeschlossen in Genf am 1. Juni 2000
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 20072
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. März 2008
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2008
(Stand am 1. Juli 2008)
1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 betragen die Fristen nach Artikel 5 Absatz 3 und Absatz 4 Buchstabe b mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung nach Artikel 5 Absatz 3. 2. Ist eine Benachrichtigung nach Artikel 5 Absatz 3 nicht erfolgt, weil die Angaben, die es dem Amt erlauben, mit dem Anmelder in Verbindung zu treten, nicht gemacht wurden, beträgt die Frist nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem das Amt erstmals wenigstens einen der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erwähnten Bestandteile erhalten hat. 3. Die Fristen nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstaben a und b betragen: i) wenn eine Benachrichtigung nach Artikel 5 Absatz 5 erfolgt ist, mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung; ii) wenn keine Benachrichtigung erfolgt ist, mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem das Amt erstmals wenigstens einen der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erwähnten Bestandteile erhalten hat. 4. Jede Vertragspartei kann vorbehaltlich der Regel 4 Absatz 3 verlangen, dass zum Zwecke der Zuerkennung des Anmeldedatums nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b: i) eine Kopie der früheren Anmeldung innerhalb der nach Absatz 3 anwendbaren Frist eingereicht wird; ii) eine Kopie der früheren Anmeldung unter Angabe des Datums der früheren Anmeldung mit Beglaubigung durch das Amt, bei dem die frühere Anmeldung eingereicht wurde, nach Aufforderung durch das Amt eingereicht wird, und zwar innerhalb einer Frist von mindestens vier Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Aufforderung oder innerhalb der Frist nach der Regel 4 Absatz 1, falls diese früher abläuft; iii) wenn die frühere Anmeldung nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst ist, eine Übersetzung der früheren Anmeldung innerhalb der Frist nach Absatz 3 eingereicht wird; iv) der fehlende Teil der Beschreibung oder die fehlende Zeichnung in der früheren Anmeldung vollständig vorhanden gewesen ist; v) die Anmeldung im Zeitpunkt, in dem das Amt erstmals einen oder mehrere Bestandteile nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erhalten hat, die Angabe enthält, dass der Inhalt der früheren Anmeldung in diese Anmeldung durch Verweis aufgenommen wurde; vi) innerhalb der Frist nach Absatz 3 angegeben wird, an welcher Stelle in der früheren Anmeldung oder in der Übersetzung nach Ziffer iii der fehlende Teil der Beschreibung oder die fehlende Zeichnung vorhanden ist. 5. a) In dem Verweis auf die zuvor eingereichte, in Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a genannte Anmeldung ist anzugeben, dass zum Zwecke der Zuerkennung des Anmeldedatums die Beschreibung und alle Zeichnungen durch den Verweis ersetzt werden; es ist zudem das Aktenzeichen dieser Anmeldung und das Amt, bei dem sie eingereicht wurde, anzugeben. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass in dem Verweis auch das Anmeldedatum der zuvor eingereichten Anmeldung angegeben wird. b) Eine Vertragspartei kann vorbehaltlich der Regel 4 Absatz 3 verlangen, dass: i) dem Amt eine Kopie der zuvor eingereichten Anmeldung und, sofern diese nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst ist, eine Übersetzung dieser Anmeldung übermittelt werden, und zwar innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Amt die Anmeldung mit dem Verweis nach Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a erhalten hat; ii) dem Amt innerhalb einer Frist von mindestens vier Monaten ab dem Zeitpunkt des Erhalts der den Verweis nach Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a enthaltenden Anmeldung eine beglaubigte Kopie der zuvor eingereichten Anmeldung eingereicht wird. c) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass sich der Verweis nach Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a auf eine zuvor vom Anmelder, seinem Rechtsvorgänger oder seinem Rechtsnachfolger eingereichte Anmeldung bezieht. 6. Die Arten von Anmeldungen nach Artikel 5 Absatz 8 Ziffer ii sind: i) die Teilanmeldungen; ii) die Fortsetzungs- oder Teilfortsetzungsanmeldungen; iii) die Anmeldungen von neuen Anmeldern, deren Recht an einer Erfindung, die Gegenstand einer früheren Anmeldung ist, anerkannt wird.
1. Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei verlangen, dass dem Amt eine Kopie der früheren Anmeldung nach Artikel 6 Absatz 5 innerhalb einer Frist von mindestens 16 Monaten ab dem Anmeldedatum dieser früheren Anmeldung oder, im Falle von mehreren Anmeldungen, ab dem frühesten Anmeldedatum dieser früheren Anmeldungen übermittelt wird. 2. Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei verlangen, dass die Kopie nach Absatz 1 sowie das Anmeldedatum der früheren Anmeldung vom Amt, bei dem die frühere Anmeldung eingereicht wurde, bescheinigt werden. 3. Keine Vertragspartei kann verlangen, dass eine Kopie oder eine beglaubigte Kopie der früheren Anmeldung, eine Bescheinigung des Anmeldedatums, wie in den Absätzen 1 und 2 und in Regel 2 Absatz 4 vorgesehen, oder eine beglaubigte Kopie der zuvor eingereichten Anmeldung, wie in Regel 2 Absatz 5 Buchstabe b vorgesehen, eingereicht wird, sofern die frühere Anmeldung oder die zuvor eingereichte Anmeldung bei ihrem Amt eingereicht wurde oder bei diesem Amt in einer digitalen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar ist. 4. Ist die frühere Anmeldung nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst und ist die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs für die Beurteilung der Patentfähigkeit der betreffenden Erfindung relevant, kann die Vertragspartei verlangen, dass der Anmelder nach Aufforderung durch das Amt oder eine andere zuständige Behörde eine Übersetzung der früheren Anmeldung nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Aufforderung, mindestens aber innerhalb der gegebenenfalls nach Absatz 1 anwendbaren Frist, einreicht.
Teilt das Amt dem Anmelder, dem Patentinhaber oder einer anderen Person mit, dass nach Artikel 6 Absatz 6 oder 8 Absatz 4 Buchstabe c oder Regel 7 Absatz 4, 15 Absatz 4, 16 Absatz 6, 17 Absatz 6 oder 18 Absatz 4 Nachweise verlangt werden, muss in der Mitteilung der Grund angegeben werden, weshalb das Amt an der Glaubhaftigkeit der Angabe oder der Unterschrift oder an der Zuverlässigkeit der Übersetzung zweifelt.
1. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 betragen die Fristen gemäss Artikel 6 Absätze 7 und 8 mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Artikel 6 Absatz 7. 2. Findet keine Mitteilung nach Artikel 6 Absatz 7 statt, weil die Angaben, die es dem Amt erlauben, mit dem Anmelder in Verbindung zu treten, nicht gemacht wurden, beträgt die Frist nach Artikel 6 Absatz 8 vorbehaltlich des Absatzes 3 mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem das Amt erstmals mindestens einen der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Bestandteile erhalten hat. 3. Werden die Gebühren, deren Zahlung nach Artikel 6 Absatz 4 für die Einreichung eines Gesuchs verlangt wird, nicht gezahlt, kann eine Vertragspartei nach Artikel 6 Absätze 7 und 8 Fristen für die Zahlung einschliesslich einer verspäteten Zahlung festsetzen, die den Fristen nach dem Zusammenarbeitsvertrag für den Anteil der Grundgebühr an der internationalen Gebühr entsprechen.
1. Die anderen Verfahren nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii, für die eine Vertragspartei die Bestellung eines Vertreters nicht verlangen kann, sind: i) die Einreichung einer Kopie einer früheren Anmeldung nach Regel 2 Absatz 4; ii) die Einreichung einer Kopie einer zuvor eingereichten Anmeldung nach Regel 2 Absatz 5 Buchstabe b. 2. a) Eine Vertragspartei akzeptiert, dass die Bestellung eines Vertreters dem Amt: i) in einer gesonderten Mitteilung (im Folgenden als «Vollmacht» bezeichnet), welche die Unterschrift des Anmelders, des Patentinhabers oder einer anderen Person trägt und worin Namen und Adresse des Vertreters angegeben sind, oder, nach Wahl des Anmelders; ii) auf dem vom Anmelder unterzeichneten Antragsformular nach Artikel 6 Absatz 2 mitgeteilt wird. b) Eine einzige Vollmacht genügt, selbst wenn sie sich auf mehrere Anmeldungen oder Patente derselben Person oder auf eine oder mehrere Anmeldungen und eines oder mehrere Patente derselben Person bezieht, sofern alle diese Anmeldungen und Patente in der Vollmacht angegeben sind. Eine einzige Vollmacht genügt ebenfalls selbst dann, wenn sie sich, vorbehaltlich der Ausnahmen, welche die den Vertreter bestellende Person angibt, auf alle bestehenden und künftigen Anmeldungen oder Patente dieser Person bezieht. Wird diese einzige Vollmacht in Papierform oder in einer anderen vom Amt akzeptierten Form eingereicht, so kann das Amt verlangen, dass davon eine gesonderte Kopie für jede Anmeldung und jedes Patent, auf das sie sich bezieht, eingereicht wird. 3. Ist eine Vollmacht nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst, kann eine Vertragspartei verlangen, dass sie mit einer Übersetzung versehen wird. 4. Eine Vertragspartei kann nur dann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn dieses begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer Angabe in einer der Mitteilungen nach Absatz 2 Buchstabe a haben kann. 5. Vorbehaltlich des Absatzes 6 betragen die Fristen nach Artikel 7 Absätze 5 und 6 wenigstens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 5. 6. Ist keine Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 5 erfolgt, weil die Angaben, die es dem Amt erlauben, sich mit dem Anmelder, dem Patentinhaber oder einem anderen Beteiligten in Verbindung zu treten, nicht gemacht wurden, beträgt die Frist nach Artikel 7 Absatz 6 drei Monate ab dem Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 5.
1. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Unterschrift der natürlichen Person, die unterzeichnet: i) die Angabe des Familiennamens oder des Hauptnamens und des oder der Vornamen oder des oder der Zweitnamen dieser Person, oder, nach deren Wahl, des oder der gewöhnlich von ihr verwendeten Namen; ii) die Angabe der Eigenschaft, in der diese Person unterzeichnet hat, sofern diese Eigenschaft nicht klar aus der Mitteilung hervorgeht, beigefügt wird. 2. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass eine Unterschrift mit der Angabe des Zeitpunkts versehen ist, an dem sie geleistet wurde. Ist eine solche Angabe gefordert, aber nicht vorhanden, so ist der Zeitpunkt, in dem die Unterschrift als geleistet gilt, der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Mitteilung beim Amt eingegangen ist, oder, sofern die Vertragspartei dies erlaubt, ein früherer Zeitpunkt. 3. Erfolgt eine Mitteilung an das Amt einer Vertragspartei auf Papier und ist eine Unterschrift verlangt: i) akzeptiert diese Vertragspartei vorbehaltlich der Ziffer iii eine handschriftliche Unterschrift; ii) kann diese Vertragspartei anstelle einer handschriftlichen Unterschrift andere Formen der Unterzeichnung erlauben, wie beispielsweise eine gedruckte Unterschrift, die Unterschrift in Form eines Stempels, die Verwendung eines Siegels oder eines Etiketts mit Strichcode; iii) kann diese Vertragspartei, wenn die natürliche Person, welche die Mitteilung unterzeichnet, Staatsangehöriger dieser Vertragspartei ist und ihre Adresse in deren Hoheitsgebiet hat, oder wenn die juristische Person, in deren Namen die Mitteilung unterzeichnet ist, nach dem Recht dieser Vertragspartei konstituiert ist und in deren Hoheitsgebiet einen Geschäftssitz oder eine tatsächliche gewerbliche oder kaufmännische Niederlassung hat, verlangen, dass an Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung ein Siegel verwendet wird. 4. Erlaubt eine Vertragspartei die Einreichung von Mitteilungen in elektronischer Form oder elektronisch übertragenen Mitteilungen, betrachtet sie die Mitteilung als unterzeichnet, wenn eine graphische Darstellung einer von ihr nach Absatz 3 akzeptierten Unterschrift auf dieser bei ihrem Amt eingegangenen Mitteilung erscheint. 5. a) Erlaubt eine Vertragspartei die Einreichung von Mitteilungen in elektronischer Form und erscheint keine graphische Darstellung der von ihr nach Absatz 3 akzeptierten Unterschrift auf einer bei ihrem Amt eingegangenen Mitteilung, kann sie verlangen, dass diese Mitteilung eine Unterschrift in elektronischer Form nach den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen trägt. b) Erlaubt eine Vertragspartei die Einreichung von Mitteilungen in elektronischer Form in einer bestimmten Sprache und sind in Bezug auf nicht in einer graphischen Darstellung bestehende Unterschriften in elektronischer Form in elektronisch eingereichten Mitteilungen in dieser Sprache Erfordernisse nach dem Zusammenarbeitsvertrag auf diese Vertragspartei anwendbar, so akzeptiert das Amt unbeschadet des Buchstabens a eine Unterschrift in elektronischer Form in Übereinstimmung mit diesen Erfordernissen. c) Regel 8 Absatz 2 Buchstabe b findet entsprechend Anwendung. 6. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass eine Unterschrift nach Absatz 5 in einem von ihr festgelegten Verfahren zur Beglaubigung der Unterschriften in elektronischer Form bestätigt wird.
1. Vorbehaltlich des Absatzes 2 betragen die Fristen nach Artikel 8 Absätze 7 und 8 mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der in Artikel 8 Absatz 7 genannten Mitteilung. 2. Erfolgte keine Mitteilung nach Artikel 8 Absatz 7, weil die Angaben, die es dem Amt erlauben, sich mit dem Anmelder, Patentinhaber oder anderem Beteiligten in Verbindung zu setzen, nicht gemacht wurden, beträgt die Frist nach Artikel 8 Absatz 8 mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem das Amt die in Artikel 8 Absatz 7 genannte Mitteilung erhalten hat.
1. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag nach Artikel 12 Absatz 1 Ziffer i vom Anmelder oder Patentinhaber unterzeichnet ist. 2. Die Frist für die Antragstellung und die Erfüllung der Erfordernisse nach Artikel 12 Absatz 1 Ziffer ii ist die kürzere der beiden folgenden: i) mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Grundes des Versäumnisses der Frist für die betreffende Handlung; ii) mindestens zwölf Monate ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die betreffende Handlung oder, wenn sich der Antrag auf die unterlassene Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr bezieht, mindestens zwölf Monate ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der in Artikel 5bisder Pariser Übereinkunft5vorgesehenen Neuheitsschonfrist. 3. Die in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Fristen betreffen die Fälle eines Fristversäumnisses: i) für ein Verfahren vor einer Berufungskommission oder einem anderen im Rahmen des Amtes konstituierten Organs; ii) für die Einreichung eines Antrags auf Vergünstigung nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 oder eines Antrags auf Wiederherstellung von Rechten nach Artikel 12 Absatz 1; iii) nach Artikel 13 Absatz 1, 2 oder 3; iv) für eine Handlung in einemInter-partes -Verfahren.
1. Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, die Berichtigung oder Ergänzung eines Prioritätsanspruchs nach Artikel 13 Absatz 1 vorzusehen, wenn der Antrag nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer i eingeht, nachdem der Anmelder einen Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung oder beschleunigte Bearbeitung eingereicht hat, es sei denn, dieser Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung oder beschleunigte Bearbeitung wird vor Abschluss der technischen Vorbereitungen der Veröffentlichung der Anmeldung zurückgezogen. 2. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Antrag nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer i vom Anmelder unterzeichnet wird. 3. Die Frist nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii soll nicht kürzer sein als die nach dem Zusammenarbeitsvertrag für eine internationale Anmeldung geltende Frist für die Geltendmachung eines Prioritätsanspruchs nach der Einreichung einer internationalen Anmeldung. 4. a) Die Frist nach dem einleitenden Teil von Artikel 13 Absatz 2 endet mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Prioritätsfrist. b) Die Frist nach Artikel 13 Absatz 2 Ziffer ii ist die nach Buchstabe a anwendbare Frist oder der zum Abschluss der technischen Vorbereitungen der Veröffentlichung der späteren Anmeldung erforderliche Zeitraum, wenn dieser früher abläuft. 5. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Antrag nach Artikel 13 Absatz 2 Ziffer i: i) vom Anmelder unterzeichnet ist; und ii) ihm der Prioritätsanspruch beigefügt ist, wenn in der Anmeldung nicht die Priorität der früheren Anmeldung beansprucht wurde. 6. a) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 Ziffer i: i) vom Anmelder unterzeichnet ist; und ii) das Amt, bei dem der Antrag auf eine Kopie der früheren Anmeldung gestellt wurde, und das Datum dieses Antrags angibt. b) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass: i) dem Amt innerhalb einer von ihm festgelegten Frist eine Erklärung oder andere Nachweise zur Begründung des Antrags nach Artikel 13 Absatz 3 eingereicht werden; ii) dem Amt die Kopie der früheren Anmeldung nach Artikel 13 Absatz 3 Ziffer iv eingereicht wird, und zwar innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat ab dem Zeitpunkt, in dem der Patentinhaber diese Kopie von dem Amt, bei dem die frühere Anmeldung eingereicht wurde, erhalten hat. 7. Die Frist nach Artikel 13 Absatz 3 Ziffer iii läuft zwei Monate vor Ablauf der in Regel 4 Absatz 1 vorgeschriebenen Frist ab.
1. Ändert sich die Person des Anmelders oder Patentinhabers nicht, wohl aber sein Name oder seine Adresse, so akzeptiert eine Vertragspartei, dass ein Antrag auf Eintragung der Änderung in einer Mitteilung gestellt wird, die vom Anmelder oder Patentinhaber unterzeichnet ist und die folgenden Angaben enthält: i) einen Hinweis darauf, dass die Eintragung einer Namens- oder Adressänderung beantragt wird; ii) das Aktenzeichen der betreffenden Anmeldung oder des betreffenden Patents; iii) die einzutragende Änderung; iv) den Namen und die Adresse des Anmelders oder Patentinhabers vor der Änderung. 2. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass für einen Antrag nach Absatz 1 eine Gebühr entrichtet wird. 3. a) Ein Antrag genügt, auch wenn die Änderung gleichzeitig den Namen und die Adresse des Anmelders oder Patentinhabers betrifft. b) Ein Antrag genügt auch dann, wenn die Änderung mehrere Anmeldungen oder Patente derselben Person oder eine oder mehrere Anmeldungen oder eines oder mehrere Patente derselben Person betrifft, sofern die Aktenzeichen aller betreffenden Anmeldungen und Patente im Antrag angegeben sind. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass bei der Einreichung eines solchen Antrags auf Papier oder auf eine andere vom Amt zugelassene Art für jede Anmeldung und jedes Patent, auf die er sich bezieht, je eine gesonderte Kopie eingereicht wird. 4. Eine Vertragspartei kann nur dann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer in dem Antrag enthaltenen Angabe hat. 5. Soweit im Vertrag oder in dieser Ausführungsordnung nicht etwas anderes vorgesehen ist, darf eine Vertragspartei nicht verlangen, dass für den in Absatz 1 genannten Antrag andere als die in den Absätzen 1–4 genannten Formerfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf nicht verlangt werden, dass über die Änderung eine Bescheinigung vorgelegt wird. 6. Sind ein oder mehrere der von der Vertragspartei nach den Absätzen 1–4 angewandten Erfordernisse nicht erfüllt, so teilt das Amt dies dem Anmelder oder Patentinhaber mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Mitteilung diese Erfordernisse zu erfüllen und Stellung zu nehmen. 7. a) Sind ein oder mehrere von der Vertragspartei nach den Absätzen 1–4 angewandten Erfordernisse innerhalb der Frist nach Buchstabe b nicht erfüllt, so kann die Vertragspartei vorsehen, dass der Antrag abzulehnen ist; eine strengere Sanktion darf jedoch nicht angewendet werden. b) Die Frist nach Buchstabe a beträgt: i) vorbehaltlich der Ziffer ii mindestens zwei Monate ab dem Datum der Mitteilung; ii) wenn die Angaben, durch die es dem Amt ermöglicht wird, mit dem Antragsteller nach Absatz 1 Kontakt aufzunehmen, nicht eingereicht wurden, mindestens drei Monate ab dem Datum, an dem dieser Antrag beim Amt eingegangen ist. 8. Die Absätze 1–7 gelten entsprechend für jede Namens- oder Adressänderung des Vertreters sowie für jede Änderung der Korrespondenzadresse oder des Zustellungsdomizils.
1. Wenn eine Anmeldung durch die entsprechende Anmeldenummer identifiziert werden muss, eine solche Nummer aber noch nicht vergeben wurde oder dem Beteiligten oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, wird die Anmeldung als identifiziert angesehen, wenn nach Wahl dieser Person eine der folgenden Angaben oder Unterlagen vorgelegt wird: i) gegebenenfalls eine vom Amt zugewiesene vorläufige Nummer; ii) eine Kopie des Antragsteils der Anmeldung zusammen mit dem Datum, an dem die Anmeldung dem Amt übersandt wurde; iii) eine Geschäftsnummer, die der Anmelder oder sein Vertreter der Anmeldung zugeordnet und in der Anmeldung angegeben hat, zusammen mit dem Namen und der Adresse des Anmelders, dem Titel der Erfindung und dem Datum, unter dem die Anmeldung dem Amt übersandt wurde. 2. Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass zur Identifizierung einer Anmeldung, für die eine Anmeldenummer noch nicht vergeben wurde oder dem Betroffenen oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, andere als die in Absatz 1 genannten Identifikationsmittel vorgelegt werden.
1. Die Versammlung erstellt nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c internationale Standardformulare in jeder der in Artikel 25 Absatz 2 genannten Sprachen für: i) eine Vollmacht; ii) einen Antrag auf Eintragung einer Namens- oder Adressänderung; iii) einen Antrag auf Eintragung einer Änderung des Anmelders oder Patentinhabers; iv) eine Übertragungsbestätigung; v) einen Antrag auf Eintragung oder Löschung der Eintragung einer Lizenz; vi) einen Antrag auf Eintragung oder Löschung der Eintragung einer dinglichen Sicherheit; vii) einen Antrag auf Berichtigung eines Fehlers. 2. Die Versammlung bestimmt die in Regel 3 Absatz 2 Ziffer i genannten Änderungen des für den Zusammenarbeitsvertrag vorgesehenen Antragsformulars. 3. Das Internationale Büro unterbreitet der Versammlung Vorschläge in Bezug auf: i) die Erstellung von internationalen Standardformularen nach Absatz 1; ii) die in Absatz 2 genannten Änderungen des für den Zusammenarbeitsvertrag vorgesehenen Antragsformulars.
Die Festlegung oder Änderung der folgenden Regeln erfordert Einstimmigkeit: i) jede Regel nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a; ii) jede Regel nach Artikel 6 Absatz 1 Ziffer iii; iii) jede Regel nach Artikel 6 Absatz 3; iv) jede Regel nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii; v) Regel 8 Absatz 1 Buchstabe a; vi) diese Regel.
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