0.232.142.1•Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente
0.232.142.1Multilateral International Treaty01.08.1980
Abgeschlossen in Strassburg am 27. November 1963
Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. November 19761
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 9. November 1977
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. August 1980
(Stand am 2. Juni 2006)
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnet
haben,
in der Erwägung, dass der Europarat die Verwirklichung einer engeren Verbindung zwischen seinen Mitgliedern bezweckt, um insbesondere ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt durch den Abschluss von Vereinbarungen und durch gemeinsames Vorgehen auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Wissenschaft, des Rechts und der Verwaltung zu fördern;
in der Erwägung, dass die Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente für die Industrie und die Erfinder von Vorteil sein, den technischen Fortschritt fördern und die Schaffung eines internationalen Patents erleichtern würde;
im Hinblick auf Artikel 15 der am 20. März 18832in Paris unterzeichneten Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 19003, in Washington am 2. Juni 19114, in Den Haag am 6. November 19255, in London am 2. Juni 19346und in Lissabon am 31. Oktober 19587,
sind wie folgt übereingekommen:
Für Erfindungen, die gewerblich anwendbar sind, neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, werden in den Vertragsstaaten Patente erteilt. Eine Erfindung, die diesen Voraussetzungen nicht entspricht, kann nicht Gegenstand eines rechtsgültigen Patents sein. Ein Patent, das für nichtig erklär( worden ist, weil die Erfindung diesen Voraussetzungen nicht entspricht, gilt als von Anfang an nichtig.
Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die Erteilung von Patenten vorzusehen: (a) für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde, ein solcher Verstoss kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist; (b) für Pflanzensorten oder Tierarten sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren; diese Bestimmung ist auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden.
Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschliesslich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Jedoch kann für die Beurteilung der Frage, ob eine Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht oder nicht, das Recht jedes Vertragstaats entweder allgemein oder für besondere Arten von Patenten oder Patentanmeldungen, wie etwa Zusatzpatente, vorsehen, dass alle oder ein Teil der in Artikel 4 Absatz 3 erwähnten Patente oder Patentanmeldungen nicht zum Stand der Technik gehören
Jeder Vertragstaat, der von der in Artikel 4 Absatz 3 erwähnten Möglichkeit keinen Gebrauch macht, ist gleichwohl verpflichtet, vorzusehen, dass eine Erfindung insoweit nicht Gegenstand eines rechtsgültigen Patents sein kann, als sie in diesem Staat bereits den Gegenstand eines Patents bildet, das, ohne zum Stand der Technik zu gehören, für die gemeinsamen Merkmale ein früheres Prioritätsdatum hat.
Jede Gruppe von Vertragsstaaten, die Einrichtungen für die gemeinsame Einreichung von Patentanmeldungen geschaffen hat, kann für die Anwendung des Artikels 4 Absatz 3 und des Artikels 6 als ein einziger Staat angesehen werden.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats, jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist, sowie dem Direktor des Internationalen Büros zum Schutz des gewerblichen Eigentums: (a) jede Unterzeichnung; (b) jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde; (c) jeden Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens; (d) jede nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung und Notifikation; (e) jeden nach Artikel 12 Absatz 1 gemachten Vorbehalt; (f) jede nach Artikel 12 Absatz 3 bewirkte Rücknahme eines Vorbehalts; (g) jede nach Artikel 13 Absatz 2 eingegangene Notifikation und den Tag, an dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Strassburg am 27. November 1963 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem beitretenden Staat sowie dem Direktor des Internationalen Büros zum Schutz des gewerblichen Eigentums eine beglaubigte Abschrift.(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Belgien | 23. September | 1999 | 24. Dezember | 1999 |
| Dänemark | 29. September | 1989 | 30. Dezember | 1989 |
| Deutschland | 30. April | 1980 | 1. August | 1980 |
| Frankreich* | 27. Februar | 1980 | 1. August | 1980 |
| Irland | 25. Januar | 1968 | 1. August | 1980 |
| Italien | 17. Februar | 1981 | 18. Mai | 1981 |
| Liechtenstein | 6. November | 1979 | 1. August | 1980 |
| Luxemburg | 14. September | 1977 | 1. August | 1980 |
| Mazedonien | 24. Februar | 1998 | 25. Mai | 1998 |
| Niederlande* | 2. September | 1987 | 3. Dezember | 1987 |
| Schweden | 3. März | 1978 | 1. August | 1980 |
| Schweiz | 9. November | 1977 | 1. August | 1980 |
| Vereinigtes Königreich | 16. November | 1977 | 1. August | 1980 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.inteingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. |
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