0.273.11•Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität
0.273.11Multilateral International Treaty22.05.1985
Abgeschlossen in Basel am 16. Mai 1972
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 19811
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 6. Juli 1982
In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Mai 1985
(Stand am 1. Mai 1987)
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnet haben,
im Hinblick auf das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität2– im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet – und namentlich auf seine Artikel 21 und 34,
in dem Wunsch, das Vereinheitlichungswerk auf dem vom Übereinkommen erfassten Gebiet dadurch weiter auszubauen, dass das Übereinkommen durch Bestimmungen ergänzt wird, die ein europäisches Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten vorsehen,
haben folgendes vereinbart:
(a) nach Artikel 21 des Übereinkommens das zuständige Gericht dieses Staates oder (b) das nach Teil III errichtete Europäische Gericht, sofern der Staat diesem Protokoll angehört, aber nicht die in Teil IV vorgesehene Erklärung abgegeben hat.
Die Wahl zwischen diesen beiden Möglichkeiten ist endgültig. 2. Beabsichtigt der Staat, unter den Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 1 des Übereinkommens ein eigenes Gericht anzurufen, so hat er dies der Partei mitzuteilen, zu deren Gunsten die Entscheidung ergangen ist; er kann sein Gericht erst anrufen, wenn sich die Partei nicht innerhalb von drei Monaten nach Empfang der Mitteilung an das Europäische Gericht gewendet hat. Nach Ablauf dieser Frist kann die Partei, zu deren Gunsten die Entscheidung ergangen ist, das Europäische Gericht nicht mehr anrufen. 3. Vorbehaltlich der Artikel 20 und 25 des Übereinkommens darf das Europäische Gericht die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachprüfen.
Dieses Protokoll darf nicht so ausgelegt werden, dass es das Europäische Gericht daran hindert, über Streitigkeiten zu befinden, die zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten des Übereinkommens über dessen Auslegung oder Anwendung entstehen und ihm im gegenseitigen Einvernehmen vorgelegt werden, selbst wenn diese Staaten oder einzelne unter ihnen diesem Protokoll nicht angehören.
Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zugelassen.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist,
(a) jede Unterzeichnung dieses Protokolls; (b) jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde; (c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 10 und 11; (d) jede nach Teil IV eingegangene Notifikation und die Zurücknahme einer solchen Notifikation; (e) jede nach Artikel 13 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.Geschehen zu Basel am 16. Mai 1972 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Belgien | 27. Oktober | 1975 | 22. Mai | 1985 |
| Luxemburg | 11. Dezember | 1986 | 12. März | 1987 |
| Niederlande | 21. Februar | 1985 | 22. Mai | 1985 |
| Österreich | 10. Juli | 1974 | 22. Mai | 1985 |
| Schweiz | 6. Juli | 1974 | 22. Mai | 1985 |
| Zypern | 10. März | 1976 | 22. Mai | 1985 |
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