0.276.195.141•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen
0.276.195.141Bilateral International Treaty15.03.1970
Abgeschlossen am 25. April 1968
Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Juni 19691
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 15. Januar 1970
In Kraft getreten am 15. März 1970
(Stand am 1. Januar 2026)
Der Schweizerische Bundesrat
und
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein,
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen zu regeln, haben beschlossen, hierüber ein Abkommen zu schliessen. Zu diesem Zwecke haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach gegenseitiger Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivilsachen werden im andern Staat anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Anerkannt werden auch gerichtliche Entscheidungen auf Bezahlung von Prozesskosten oder auf Rückerstattung von Aufwendungen im Rahmen der Verfahrenshilfe (unentgeltlichen Rechtspflege), auch wenn der Anspruch dem Staat zusteht.2
In einem Strafverfahren ergangene Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche sowie Entscheidungen, mit denen in einem Zivilprozesse Ordnungsstrafen verhängt werden oder die einen Arrest oder irgendeine andere einstweilige Verfügung anordnen, können auf Grund dieses Abkommens weder anerkannt noch vollstreckt werden. Dasselbe gilt für Entscheidungen in Konkurs‑ oder Nachlassvertragssachen.
Entscheidungen von in der Schweiz zur Anordnung und Beaufsichtigung der Vormundschaft berufenen Verwaltungsbehörden sowie die vor solchen Behörden abgeschlossenen Vergleiche sind hinsichtlich dieses Abkommens den gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen gleichgestellt.
Die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in welchem die Entscheidung gefällt wurde, ist im Sinne von Artikel 1, Absatz 1, Ziffer 2 in den folgenden Fällen begründet:
Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 Ziffer 1, 2, 3, 7 und 9 dieses Artikels ist die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in welchem die Entscheidung gefällt wurde, im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 2 nicht begründet, wenn nach dem Rechte des Staates, in welchem die Entscheidung geltend gemacht wird, für das den Streitgegenstand betreffende Sachgebiet ein Gericht dieses oder eines anderen Staates ausschliesslich zuständig ist.7
Die von den Gerichten des einen der beiden Staaten gefällten Entscheidungen, deren Anerkennung im andern Staat verlangt wird, dürfen nur daraufhin geprüft werden, ob die in Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine sachliche Nachprüfung dieser Entscheidungen darf in keinem Falle stattfinden.
Die von den Gerichten des einen der beiden Staaten gefällten Entscheidungen, welche die in Artikel 1 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, können im andern Staate zur Zwangsvollstreckung gelangen, wenn sie im Staate, in dem sie gefällt wurden, vollstreckbar sind.
Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Zwangsvollstreckung bestimmen sich nach dem Rechte des Staates, in welchem die Vollstreckung beantragt wird.
Die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung verlangt oder deren Vollstreckung beantragt, hat beizubringen:
Die gemäss diesem Artikel beizubringenden Urkunden bedürfen keiner Beglaubigung.
Die Prüfung des Vollstreckungsantrages hat sich auf die in Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehenen Voraussetzungen und auf die gemäss Artikel 5 beizubringenden Urkunden zu beschränken. Eine sachliche Nachprüfung der Entscheidung darf in keinem Falle stattfinden.
Die in einem der beiden Staaten gefällten Schiedssprüche werden im andern Staat anerkannt und vollstreckt, wenn sie den Vorschriften der vorstehenden Artikel, soweit diese Anwendung finden können, genügen. Insbesondere ist Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 7 auf den Schiedsvertrag (Schiedsabrede oder Schiedsklausel), unter Vorbehalt der in Absatz 2 vorgesehenen ausschliesslichen Gerichtszuständigkeit, entsprechend anwendbar.9
Dies gilt auch für gerichtliche oder vor Schiedsgerichten abgeschlossene Vergleiche.
…10
In einem der beiden Staaten vor Gericht oder einer zur Anordnung und Beaufsichtigung einer Vormundschaft berufenen Verwaltungsbehörde abgeschlossene Unterhaltsvergleiche werden, ungeachtet der Staatsangehörigkeit der Parteien, im andern Staat vollstreckt, wenn sie den Vorschriften der vorstehenden Artikel, soweit diese Anwendung finden können, genügen.
Ist ein Verfahren vor einem Gericht eines der beiden Staaten anhängig und wird die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im andern Staate voraussichtlich anzuerkennen sein, so hat ein später befasstes Gericht dieses andern Staates die Durchführung eines Verfahrens über denselben Gegenstand und zwischen denselben Parteien abzulehnen.
Die in der Gesetzgebung der Schweiz und Liechtensteins vorgesehenen vorläufigen oder sichernden Massnahmen können bei den Behörden eines jeden der beiden Staaten nachgesucht werden, gleichgültig, welches Gericht sich mit der Hauptsache befasst.
Die Bestimmungen zwischenstaatlicher Übereinkommen, an denen beide Staaten beteiligt sind, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind unter Vorbehalt von Artikel 2, Absatz 1, Ziffer 6 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien anzuwenden.
Dieses Abkommen ist auf gerichtliche Entscheidungen, Schiedssprüche und Vergleiche anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten gefällt oder geschlossen werden.
Das Eidgenössische Justiz‑ und Polizeidepartement und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein werden einander unmittelbar über Fragen, zu denen die Anwendung dieses Abkommens Anlass geben sollte, auf Ersuchen Rechtsauskunft erteilen. Die Entscheidungsfreiheit der Gerichte bleibt unberührt.
Alle die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens betreffenden Meinungsverschiedenheiten, die im Wege diplomatischer Verhandlungen nicht innerhalb von sechs Monaten zu bereinigen sein sollten, sind auf Verlangen eines der beiden Staaten einer Kommission zu unterbreiten, die beauftragt ist, eine Lösung des Streitfalles zu suchen, und die sich aus je einem Vertreter der beiden Regierungen zusammensetzt.
Hat einer der beiden Staaten seinen Vertreter nicht bezeichnet und ist er der Einladung seitens des andern Staates, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Vertreter auf Begehren dieses letzteren Staates vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
Für den Fall, dass diese beiden Vertreter nicht innerhalb dreier Monate, nachdem ihnen die Meinungsverschiedenheit unterbreitet wurde, zu einer Regelung kommen können, haben sie im gemeinsamen Einvernehmen ein unter den Angehörigen eines dritten Staates auszuwählendes Mitglied zu bezeichnen. Mangels Einigung über die Auswahl dieses Mitgliedes innerhalb einer Frist von zwei Monaten kann der eine oder der andere der beiden Staaten den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die Ernennung des dritten Mitgliedes der Kommission vorzunehmen; diese hat sodann die Aufgaben eines Schiedsgerichtes zu versehen.
Sofern die beiden Staaten es nicht anders bestimmen, setzt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst fest. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder; seine Entscheidung ist endgültig und bindend.
Jeder der beiden Staaten übernimmt die durch die Tätigkeit des von ihm ernannten Schiedsrichters verursachten Kosten. Die Kosten des Präsidenten werden durch beide Staaten zu gleichen Teilen getragen.
Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern ausgetauscht werden.
Das Abkommen tritt zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Das Abkommen kann von jedem der beiden Staaten jederzeit gekündigt werden; es bleibt jedoch nach erfolgter Kündigung noch ein Jahr in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.So geschehen in Vaduz, am 25. April 1968.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Thalmann | Für das Fürstentum Liechtenstein: Batliner |
|---|
AS 1970 79; BBl 1968 II 693 AS 1970 77 ↩
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 26. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 709). ↩
Eingefügt durch Art. 1 des Abk. vom 2. Nov. 1994, von der BVers genehmigt am 12. Dez. 1994 und in Kraft getreten am 25. Juni 1995 (AS 1995 38233813Art. 1 Abs. 1 Bst. d;BBl 1994 V 661). ↩
Fassung gemäss Notenaustausch vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 28. Aug. 2014 (AS 2014 2943). ↩
Aufgehoben durch Notenaustausch vom 28. Aug. 2014, mit Wirkung seit 28. Aug. 2014 (AS 2014 2943). ↩
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Abk. vom 26. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 709). ↩
Fassung gemäss Notenaustausch vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 28. Aug. 2014 (AS 2014 2943). ↩
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Abk. vom 26. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 709). ↩
Fassung gemäss Notenaustausch vom 28. Aug. 2014, in Kraft seit 28. Aug. 2014 (AS 2014 2943). ↩
Absatz aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 4 des Abk. vom 26. Okt. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 709). ↩
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