0.311.55•Strafrechtsübereinkommen über Korruption
0.311.55Multilateral International Treaty01.07.2006
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}Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1999
Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Oktober 20051
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 31. März 2006
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2006
(Stand am 4. Juli 2018)
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats
und
die anderen Staaten,
die die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in Anerkennung der Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit mit den anderen Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens;
überzeugt von der Notwendigkeit, mit Vorrang eine auf den Schutz der Gesellschaft vor Korruption gerichtete gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen, unter anderem durch Annahme geeigneter Rechtsvorschriften und Ergreifung geeigneter Vorbeugungsmassnahmen;
unter Hinweis darauf, dass die Korruption eine Bedrohung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Menschenrechte darstellt, die Grundsätze verantwortungsbewussten staatlichen Handelns, der Billigkeit und der sozialen Gerechtigkeit untergräbt, den Wettbewerb verzerrt, die wirtschaftliche Entwicklung behindert und die Stabilität der demokratischen Institutionen und die sittlichen Grundlagen der Gesellschaft gefährdet;
in der Überzeugung, dass es für eine wirksame Bekämpfung der Korruption einer verstärkten, zügigen und sachgerechten internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen bedarf;
erfreut über jüngste Entwicklungen, die auf internationaler Ebene zu einem geschärften Bewusstsein und besserer Zusammenarbeit im Kampf gegen die Korruption beitragen, einschliesslich der Massnahmen der Vereinten Nationen, der Weltbank, des Internationalen Währungsfonds, der Welthandelsorganisation, der Organisation Amerikanischer Staaten, der OECD und der Europäischen Union;
im Hinblick auf das Aktionsprogramm gegen Korruption, das im November 1996 vom Ministerkomitee des Europarats auf die Empfehlungen der 19. Konferenz der europäischen Justizminister (La Valletta 1994) hin angenommen worden ist;
unter Hinweis darauf, wie wichtig in diesem Zusammenhang die Teilnahme der Nichtmitgliedstaaten an den Tätigkeiten des Europarats zur Bekämpfung der Korruption ist, und erfreut über deren wertvollen Beitrag zur Verwirklichung des Aktionsprogramms gegen Korruption;
ferner unter Hinweis darauf, dass in der von den europäischen Justizministern auf ihrer 21. Konferenz (Prag 1997) angenommenen Entschliessung Nr. 1 die rasche Umsetzung des Aktionsprogramms gegen Korruption gefordert und insbesondere die Ausarbeitung eines Strafrechtsübereinkommens über Korruption empfohlen wird, in dem das koordinierte Kriminalisieren von Korruptionsdelikten, eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Verfolgung solcher Delikte und ein wirkungsvoller Überwachungsmechanismus, zu dem Mitgliedstaaten und Nichtmitgliedstaaten gleichberechtigt Zugang haben, vorgesehen sind;
eingedenk dessen, dass die Staats- und Regierungschefs des Europarats bei ihrem Zweiten Gipfel vom 10. und 11. Oktober 1997 in Strassburg beschlossen haben, gemeinsame Antworten auf die Herausforderungen zu suchen, die sich durch die Ausbreitung der Korruption stellen, und einen Aktionsplan angenommen haben, mit dem die Zusammenarbeit im Kampf gegen die Korruption, einschliesslich ihrer Verbindungen zum organisierten Verbrechen und zur Geldwäscherei, gefördert werden soll und das Ministerkomitee insbesondere beauftragt wird, die Ausarbeitung völkerrechtlicher Übereinkünfte entsprechend dem Aktionsprogramm gegen Korruption rasch abzuschliessen;
ferner in der Erwägung, dass in der Entschliessung (97) 24 über die 20 Leitlinien zur Bekämpfung der Korruption, angenommen vom Ministerkomitee auf seiner 101. Tagung am 6. November 1997, die Notwendigkeit unterstrichen wird, die Ausarbeitung völkerrechtlicher Übereinkünfte entsprechend dem Aktionsprogramm gegen Korruption rasch abzuschliessen;
in Anbetracht der am 4. Mai 1998 auf der 102. Tagung des Ministerkomitees erfolgten Annahme der Entschliessung (98) 7 zur Genehmigung des erweiterten Teilabkommens über die Einrichtung der «Staatengruppe gegen Korruption – GRECO», deren Ziel es ist, die Fähigkeit ihrer Mitglieder zur Bekämpfung der Korruption zu verbessern, indem sie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in diesem Bereich überwacht;
sind wie folgt übereingekommen:
Im Sinne dieses Übereinkommens:
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem inner-staatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines unbilligen Vorteils an einen Amtsträger dieser Vertragspartei für diesen selbst oder für einen Dritten, damit er in Ausübung seiner Funktion eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Fordern oder Annehmen eines unbilligen Vorteils oder das Annehmen eines Angebots oder Versprechens eines solchen Vorteils durch einen Amtsträger dieser Vertragspartei für ihn selbst oder einen Dritten, damit er in Ausübung seiner Funktion eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn ein Mitglied einer inländischen öffentlichrechtlichen Versammlung, die Gesetzgebungs- oder Verwaltungsbefugnisse ausübt, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn ein Amtsträger eines anderen Staates beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn ein Mitglied einer öffentlichrechtlichen Versammlung eines anderen Staates, die Gesetzgebungs- oder Verwaltungsbefugnisse ausübt, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines unbilligen Vorteils an eine Person, die einen privatrechtlichen Rechtsträger leitet oder für einen solchen in irgendeiner Eigenschaft tätig ist, für diese selbst oder für einen Dritten, damit sie unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Fordern oder Annehmen eines unbilligen Vorteils oder das Annehmen eines Angebots oder Versprechens eines solchen Vorteils durch eine Person, die einen privatrechtlichen Rechtsträger leitet oder für eine solche in irgendeiner Eigenschaft tätig ist, für sie selbst oder einen Dritten, damit sie unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn eine Person, die im Sinne des Personalstatuts der betreffenden Organisation Amtsträgerin oder Angestellte einer internationalen oder supranationalen Organisation ist, der die Vertragspartei angehört, oder eine Person, die als entsandte oder nichtentsandte Kraft bei einer solchen Organisation Aufgaben wahrnimmt, die denjenigen der genannten Beamten oder Bediensteten vergleichbar sind, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um die in Artikel 4 genannten Handlungen, wenn ein Mitglied einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen oder supranationalen Organisation, der die Vertragspartei angehört, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn eine Person, die bei einem internationalen Gerichtshof, dessen Zuständigkeit von der betreffenden Vertragspartei anerkannt wird, richterliche Aufgaben wahrnimmt, oder ein Amtsträger eines solchen Gerichtshofs beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines unbilligen Vorteils als Gegenleistung an eine Person, die behauptet oder bestätigt, Einfluss auf die Entscheidungsfindung einer der in den Artikeln 2, 4–6 und 9–11 genannten Personen ausüben zu können, wobei der Vorteil für diese selbst oder für einen Dritten besteht, sowie das Fordern oder Annehmen eines unbilligen Vorteils oder das Annehmen des Angebots oder Versprechens eines solchen Vorteils durch eine solche Person als Gegenleistung für eine solche Einflussnahme, unabhängig davon, ob die Einflussnahme erfolgt ist oder die vermeintliche Einflussnahme zu dem gewünschten Ergebnis führt.
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um die in Artikel 6 Ziffern 1 und 2 des Europaratübereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SEV Nr. 141) aufgeführten Handlungen unter den dort vorgesehenen Bedingungen nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben, wenn die Vortat in einer Straftat gemäss den Artikeln 2–12 des vorliegenden Übereinkommens besteht und soweit die betreffende Vertragspartei zu diesen Straftaten keinen Vorbehalt gemacht und keine Erklärung abgegeben hat oder diese Straftaten nicht als schwere Straftaten im Sinne ihrer Bestimmungen über Geldwäsche betrachtet.
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende vorsätzlich begangene Handlungen oder Unterlassungen, die auf das Begehen, Verbergen oder Verschleiern der in den Artikeln 2–12 aufgeführten Straftaten abzielen, mit strafrechtlichen oder sonstigen Sanktionen zu bedrohen, soweit die betreffende Vertragspartei keinen Vorbehalt gemacht und keine Erklärung abgegeben hat:
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um jede Mittäterschaft und Beihilfe2zur Begehung einer auf Grund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftat nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen von Verträgen, Protokollen oder Satzungen über die Aufhebung der Immunität sowie der entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
sowie für die Teilnahme einer solchen natürlichen Person zur Begehung der oben genannten Straftaten als Gehilfe oder Anstifter. 2. Neben den in Ziffer 1 bereits vorgesehenen Fällen trifft jede Vertragspartei die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, das eine juristische Person verantwortlich erklärt werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine natürliche Person nach Ziffer 1 es ermöglicht hat, dass eine der juristischen Person unterstellte natürliche Person die in Ziffer 1 genannten Straftaten zum Vorteil der juristischen Person begeht. 3. Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person auf Grund der Ziffern 1 und 2 schliesst die Strafverfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei den in Ziffer 1 genannten Straftaten nicht aus.
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen für die Spezialisierung von Personen oder Einrichtungen auf die Korruptionsbekämpfung. Diese geniessen, im Rahmen der Grundprinzipien der Rechtsordnung der betreffenden Vertragspartei, die erforderliche Unabhängigkeit, um ihre Aufgaben wirksam und frei von jedem unzulässigen Druck wahrnehmen zu können. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass das Personal dieser Einrichtungen über eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung und finanzielle Ausstattung verfügt.
Jede Vertragspartei trifft, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht, die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Behörden sowie jeder Amtsträger mit den für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden zusammenarbeiten:
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um einen wirksamen und angemessenen Schutz folgender Personen zu gewährleisten:
Die Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) überwacht die Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien.
Unbeschadet ihrer eigenen Ermittlungen oder Verfahren kann eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei ohne vorheriges Ersuchen Tatsacheninformationen übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, dass die Offenlegung dieser Informationen der anderen Vertragspartei bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren betreffend gemäss diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten hilfreich sein oder dazu führen könnte, dass diese Vertragspartei ein Ersuchen nach diesem Kapitel stellt.
Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über die auf ein nach diesem Kapitel gestelltes Ersuchen hin getroffenen Massnahmen und das endgültige Ergebnis dieser Massnahmen. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei ferner unverzüglich über alle Umstände, welche die Durchführung der ersuchten Massnahmen verunmöglichen oder sie wahrscheinlich erheblich verzögern werden.
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er die aktive und passive Bestechung ausländischer Amtsträger nach Artikel 5, Amtsträger internationaler Organisationen nach Artikel 9 oder von Richtern und Amtsträgern internationaler Gerichtshöfe nach Artikel 11 nur insoweit als Straftat umschreiben wird, als der Amtsträger oder Richter eine Handlung unter Verletzung seiner Pflichten vornimmt oder unterlässt.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Strassburg am 27. Januar 1999 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, sowie jedem zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staat beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Albanien* | 19. Juli | 2001 | 1. Juli | 2002 | ||||
| Andorra* | 6. Mai | 2008 | 1. September | 2008 | ||||
| Armenien* | 9. Januar | 2006 | 1. Mai | 2006 | ||||
| Aserbaidschan* | 11. Februar | 2004 | 1. Juni | 2004 | ||||
| Belarus* | 6. November | 2007 | 1. März | 2008 | ||||
| Belgien* | 23. März | 2004 | 1. Juli | 2004 | ||||
| Bosnien und Herzegowina* | 30. Januar | 2002 | 1. Juli | 2002 | ||||
| Bulgarien* | 7. November | 2001 | 1. Juli | 2002 | ||||
| Dänemark*a | 2. August | 2000 | 1. Juli | 2002 | ||||
| Deutschland* | 10. Mai | 2017 | 1. September | 2017 | ||||
| Estland* | 6. Dezember | 2001 | 1. Juli | 2002 | ||||
| Finnland* | 3. Oktober | 2002 | 1. Februar | 2003 | ||||
| Frankreich* | 25. April | 2008 | 1. August | 2008 | ||||
| Georgien* | 10. Januar | 2008 | 1. Mai | 2008 | ||||
| Griechenland* | 10. Juli | 2007 | 1. November | 2007 | ||||
| Irland* | 3. Oktober | 2003 | 1. Februar | 2004 | ||||
| Island* | 11. Februar | 2004 | 1. Juni | 2004 | ||||
| Italien* | 13. Juni | 2013 | 1. Oktober | 2013 | ||||
| Kroatien* | 8. November | 2000 | 1. Juli | 2002 | ||||
| Lettland* | 9. Februar | 2001 | 1. Juli | 2002 | ||||
| Liechtenstein* | 9. Dezember | 2016 | 1. April | 2017 | ||||
| Litauen* | 8. März | 2002 | 1. Juli | 2002 | ||||
| Luxemburg* | 13. Juli | 2005 | 1. November | 2005 | ||||
| Malta* | 15. Mai | 2003 | 1. September | 2003 | ||||
| Mazedonien | 28. Juli | 1999 | 1. Juli | 2002 | ||||
| Moldau* | 14. Januar | 2004 | 1. Mai | 2004 | ||||
| Monaco* | 19. März | 2007 | 1. Juli | 2007 | ||||
| Montenegro* | 6. Juni | 2006 B | 6. Juni | 2006 | ||||
| Niederlande*b | 11. April | 2002 | 1. August | 2002 | ||||
| Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) | 10. Oktober | 2010 | 10. Oktober | 2010 | ||||
| Norwegen* | 2. März | 2004 | 1. Juli | 2004 | ||||
| Österreich* | 25. September | 2013 | 1. Januar | 2014 | ||||
| Polen* | 11. Dezember | 2002 | 1. April | 2003 | ||||
| Portugal* | 7. Mai | 2002 | 1. September | 2002 | ||||
| Rumänien* | 11. Juli | 2002 | 1. November | 2002 | ||||
| Russland* | 4. Oktober | 2006 | 1. Februar | 2007 | ||||
| San Marino | 30. August | 2016 | 1. Dezember | 2016 | ||||
| Schweden* | 25. Juni | 2004 | 1. Oktober | 2004 | ||||
| Schweiz*c | 31. März | 2006 | 1. Juli | 2006 | ||||
| Serbien* | 18. Dezember | 2002 B | 1. April | 2003 | ||||
| Slowakei* | 9. Juni | 2000 | 1. Juli | 2002 | ||||
| Slowenien* | 12. Mai | 2000 | 1. Juli | 2002 | ||||
| Spanien* | 28. April | 2010 | 1. August | 2010 | ||||
| Tschechische Republik* | 8. September | 2000 | 1. Juli | 2002 | ||||
| Türkei | 29. März | 2004 | 1. Juli | 2004 | ||||
| Ukraine* | 27. November | 2009 | 1. März | 2010 | ||||
| Ungarn* | 22. November | 2000 | 1. Juli | 2002 | ||||
| Vereinigtes Königreich* | 9. Dezember | 2003 | 1. April | 2004 | ||||
| Jersey* | 13. Juni | 2013 | 1. Oktober | 2013 | ||||
| Zypern* | 17. Januar | 2001 | 1. Juli | 2002 | ||||
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden. | ||||||||
| a Das Übereink. gilt nicht für die Färöer und Grönland. | ||||||||
| b Für das Königreich in Europa. | ||||||||
| c Mittels Schreiben vom 25. März 2015 hat die Schweiz dem Depositar mitgeteilt, dass sie die Erklärung gemäss Art. 36 und die Vorbehalte gemäss Art. 37 in Anwendung des Artikels 38 des Übereinkommens für weitere drei Jahre in ihrer Gesamtheit aufrechterhält und dies vom 1. Juli 2015 bis zum 1. Juli 2018. | ||||||||
| Schweiz 4 Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 12 nur insoweit anzuwenden, als die dort umschriebenen Sachverhalte nach schweizerischem Recht eine strafbare Handlung bilden.Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 17 Ziffer 1 Buchstaben b und c nur insoweit anzuwenden, als die Tat auch am Begehungsort strafbar ist und der Täter oder die Täterin sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.Die Schweiz erklärt, dass sie aktive und passive Bestechung im Sinne der Artikel 5, 9 und 11 nur insoweit bestraft, als das Verhalten der bestochenen Person eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung bildet.Gemäss Artikel 29 bestimmt die Schweiz das Bundesamt für Justiz CH-3003 Bern als zentrale Behörde. |