0.344.168•Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Schweiz und Barbados betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Überstellung verurteilter Personen (in Form eines Notenaustausches)
0.344.168Bilateral International Treaty23.02.2004
Abgeschlossen am 23. Februar 2004
In Kraft getreten am 23. Februar 2004
(Stand am 23. Februar 2004)
| Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Aussenhandel | Bridgetown, den 23. Februar 2004 Schweizerische Botschaft Caracas |
|---|
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Aussenhandel von Barbados entbietet der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf ihre Note vom 16. Februar 2004 bekannt zu geben, dass die Regierung von Barbados dem Vorschlag der Schweizerischen Regierung zustimmt, folgende «Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Regierung von Barbados und der Regierung der Schweiz betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Überstellung verurteilter Personen» abzuschliessen:
«Präambel
Im Hinblick auf die Förderung der sozialen Wiedereingliederung verurteilter Personen in ihr Heimatland werden die zuständigen Behörden der Schweiz und von Barbados auf dem Gebiet der Überstellung verurteilter Personen – auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und im Rahmen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Gesetzgebung – weitestgehend zusammenarbeiten.
Zu diesem Zweck soll die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten von folgenden Grundsätzen geleitet werden:
1. Eine im Hoheitsgebiet einer der beiden Staaten («überstellender Staat») verurteilte Person kann zum Vollzug der gegen sie verhängten Sanktion in das Hoheitsgebiet des anderen Staates («übernehmender Staat») überstellt werden. Zu diesem Zweck muss die verurteilte Person dem überstellenden oder dem übernehmenden Staat schriftlich den Wunsch auf Überstellung äussern.
2. Der Ausdruck
«Überstellender Staat» bezeichnet den Staat, in dem die Sanktion gegen die Person, die überstellt werden kann, verhängt worden ist.
«Übernehmender Staat» bezeichnet den Staat, in den die verurteilte Person zum Vollzug der gegen sie verhängten Sanktion überstellt werden kann.
«Verurteilte Person» bezeichnet jede Person, gegen die ein Urteil von einem im Hoheitsgebiet einer der beiden Staaten zuständigen Gericht ausgesprochen wurde, und die in diesem Staat inhaftiert ist.
«Staatsangehöriger» bezeichnet
3. Eine Überstellung kann nur erfolgen, wenn:
4. Eine verurteilte Person, auf die vorliegende Gegenrechtsvereinbarung Anwendung finden kann, wird durch den überstellenden Staat vom wesentlichen Inhalt der Gegenrechtsvereinbarung unterrichtet.
5. Es steht im freien Ermessen beider Staaten, die Überstellung einer verurteilten Person abzulehnen.
6. Das Ersuchen um Überstellung kann von jedem der beiden Staaten über die bezeichneten Behörden gestellt werden. In beiden Fällen muss die verurteilte Person das Ersuchen schriftlich veranlasst haben oder dem Ersuchen schriftlich zugestimmt haben. Das Ersuchen um Überstellung und die Antwort bedürfen der Schriftform. Der Urteilsstaat übermittelt dem anderen Staat eine kurze Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhalts, eine beglaubigte Abschrift des Urteils und der angewendeten Rechtsvorschriften, die Dauer der Sanktion sowie den Beginn ihres Vollzuges, eine Erklärung, aus der hervorgeht, welcher Teil der Sanktion bereits verbüsst wurde und eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Urteils. Schriftstücken, die den Schweizer Behörden übermittelt werden, wird – soweit möglich – eine Übersetzung in deutscher, französischer oder italienischer Sprache beigelegt. Schriftstücke, die den Behörden von Barbados übermittelt werden, müssen auf Englisch übersetzt werden. Beim Entscheid über die Überstellung einer verurteilten Person berücksichtigen beide Staaten die Schwere der Straftat, den Gesundheitszustand sowie die gesellschaftlichen Bindungen, welche die verurteilte Person in beiden Staaten hat. Der Entscheid, ob dem Ersuchen um Überstellung stattgegeben wird oder ob es abgelehnt wird, wird dem anderen Staat unverzüglich mitgeteilt. Die verurteilte Person wird schriftlich über jede von den beiden Staaten auf Grund des Ersuchens getroffene Massnahme oder Entscheidung unterrichtet.
7. Der überstellende Staat gewährleistet, dass die Zustimmung der verurteilten Person gemäss Artikel 6 dieser Vereinbarung freiwillig und im vollen Bewusstsein der rechtlichen Folgen der Überstellung abgegeben wird. Zu diesem Zweck wird die Zustimmung der verurteilten Person oder der Person, die – falls die verurteilte Person dazu nicht in der Lage ist – ermächtigt ist, in deren Namen die Zustimmung zu geben, durch eine Person nachgeprüft, die als dazu zuständig bezeichnet wurde. Der überstellende Staat gibt dem übernehmenden Staat Gelegenheit – falls er dies wünscht –, sich zu vergewissern, dass die Zustimmung entsprechend den im vorhergehenden Absatz dargelegten Bedingungen gegeben worden ist.
9. Der übernehmende Staat unterrichtet den überstellenden Staat in folgenden Fällen über den Vollzug der Sanktion:
10. Der übernehmende Staat trägt alle Kosten im Zusammenhang mit der Überstellung, ausgenommen die Kosten, die ausschliesslich im Hoheitsgebiet des überstellenden Staates entstehen.
11. Der übernehmende Staat ist verantwortlich für die Bewachung und den Transport der verurteilten Person.
12. Wenn eine der beiden Vertragsparteien mit Drittstaaten Vereinbarungen über die Überstellung verurteilter Personen trifft, so wirkt die andere Vertragspartei bei der Durchlieferung von verurteilten Personen, die in Anwendung solcher Vereinbarungen überstellt werden, durch ihr Hoheitsgebiet mit. Letztere Vertragspartei kann aber die Durchlieferung von verurteilten Personen verweigern, wenn es sich um eigene Staatsangehörige handelt. Die Vertragspartei, die eine solche Durchlieferung vorzunehmen beabsichtigt, teilt dies der anderen Vertragspartei vorgängig mit.
13. In der Schweiz ist die zuständige Behörde für die Stellung von Ersuchen um Überstellung das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. In Barbados ist die zuständige Behörde das Innenministerium («Ministry of Home Affairs»).
14. Diese Gegenrechtsvereinbarung bildet die Grundlage für die künftige gegenseitige Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Barbados auf dem Gebiet der Überstellung verurteilter Personen.
15. Jede der beiden Vertragsparteien kann diese Gegenrechtsvereinbarung mittels diplomatischer Note kündigen. Sieben (7) Tage nach dem in der Note vermerkten Datum gilt diese als von der anderen Vertragspartei empfangen. Die Kündigung wird ein (1) Jahr nach dem Tag, an dem die diplomatischen Note als empfangen gilt, wirksam. Diese Gegenrechtsvereinbarung bleibt jedoch für den Vollzug von Sanktionen gegen Personen, die in Übereinstimmung mit dieser Gegenrechtsvereinbarung vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, überstellt worden sind, weiterhin anwendbar.»
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Aussenhandel von Barbados hat zudem die Ehre bekannt zu geben, dass die Vereinbarung gemäss Übereinkunft zwischen den beiden Regierungen am 23. Februar 2004, dem Datum der vorliegenden Antwortnote auf die oben erwähnte Note, in Kraft tritt und dass die beiden Noten eine Vereinbarung bilden.Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Aussenhandel von Barbados benützt auch diese Gelegenheit, der Schweizerischen Botschaft seine ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.
Übersetzung des englischen Originaltexts. ↩
{
"legislation": {
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.344.168",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/544",
"documentDate": "2004-02-23",
"inForceSince": "2004-02-23"
},
"content": {
"number": "0.344.168",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/544",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.344.168",
"hash": "459b6d3b23dac43e3178b5e5b4228df56ced83dbb7a9a28af187ade0eae5cde7",
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.344.168",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:42:04.630Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/544/20040223/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2004-544-20040223-de-xml-2.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/544",
"documentDate": "2004-02-23",
"inForceSince": "2004-02-23",
"manifestations": [
{
"title": "Gegenrechtsvereinbarung vom 23. Februar 2004 zwischen der Schweiz und Barbados betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Überstellung verurteilter Personen (in Form eines Notenaustausches)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/544/20040223/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2004-544-20040223-de-xml-2.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/544/20040223/de/xml"
},
{
"title": "Accord de réciprocité du 23 février 2004 entre la Suisse et la Barbade concernant la coopération en matière de transfèrement des personnes condamnées (sous forme d'un Échange de notes)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/544/20040223/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2004-544-20040223-fr-xml-2.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/544/20040223/fr/xml"
},
{
"title": "Accordo di reciprocità del 23 febbraio 2004 tra la Svizzera e le Barbados concernente la cooperazione nell'ambito del trasferimento dei condannati (sotto forma di uno scambio di note)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/544/20040223/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2004-544-20040223-it-xml-2.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/544/20040223/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/544/20040223/de/xml"
}
}