0.344.745•Vertrag zwischen der Schweiz und dem Königreich Thailand über die Überstellung von Straftätern
0.344.745Bilateral International Treaty10.10.2000
Abgeschlossen am 17. November 1997
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Juni 20001
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10. Oktober 2000
In Kraft getreten am 10. Oktober 2000
(Stand am 10. Oktober 2000)
Die Schweizerische Regierung
und
die Regierung des Königreichs Thailand,
unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Vorschriften der Vertragsparteien über die Vollstreckung von Strafurteilen;
in dem Wunsch, bei der Vollstreckung von Strafurteilen zusammenzuarbeiten;
in Erwägung, dass diese Zusammenarbeit den Interessen der Rechtspflege dienen sollte;
in dem Wunsch, die erfolgreiche Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft zu erleichtern;
in Erwägung, dass diese Ziele am besten dadurch erreicht werden können, dass Ausländer, denen wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit entzogen worden ist, Gelegenheit erhalten, die gegen sie verhängte Sanktion in ihrer Heimat zu verbüssen,
sind wie folgt übereingekommen:
Im Sinne dieses Vertrages bezeichnet der Ausdruck:
Ein im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verurteilter Straftäter kann nach diesem Vertrag zum Vollzug der gegen ihn verhängten Sanktion in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei überstellt werden.
Ein Straftäter kann nach diesem Vertrag unter den folgenden Voraussetzungen überstellt werden:
(ii) auf unbestimmte Zeit wegen geistiger Behinderung, oder
(iii) für eine bestimmte Zeit, von der im Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Überstellung noch mindestens ein Jahr zu verbüssen ist;
d) der Straftäter hat im überstellenden Staat eine nach dessen Recht vorgeschriebene Mindestdauer der Freiheitsstrafe, Unterbringung oder sonstigen Form der Freiheitsentziehung verbüsst;
e) der überstellende und der übernehmende Staat sowie der Straftäter stimmen der Überstellung zu; die Zustimmung des Straftäters kann von einer Person erteilt werden, die für ihn zu handeln berechtigt ist, wenn eine der Vertragsparteien dies in Anbetracht des Alters oder des körperlichen oder geistigen Zustandes des Straftäters für erforderlich erachtet;
f) die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Sanktion verhängt worden ist, stellen nach dem Recht des übernehmenden Staates eine Straftat dar oder würden eine solche darstellen, wenn sie in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wären.
Der überstellende Staat gibt dem übernehmenden Staat, falls dieser es wünscht, Gelegenheit, sich vor der Überstellung durch einen vom übernehmenden Staat bezeichneten Beamten zu vergewissern, dass der Straftäter oder eine Person, die für ihn zu handeln berechtigt ist, die Zustimmung zur Überstellung nach Artikel 4 Buchstabe e dieses Vertrages freiwillig und im vollen Bewusstsein der Folgen gegeben hat.
Die Übergabe des Straftäters durch die Behörden des überstellenden Staates an diejenigen des übernehmenden Staates erfolgt an einem Datum und an einem Ort im überstellenden Staat, auf die sich beide Vertragsparteien geeinigt haben.
Der übernehmende Staat unterrichtet den überstellenden Staat über den Vollzug der Sanktion:
Die Ersuchen um Überstellung und die Antworten sowie alle übrigen in Anwendung dieses Vertrages übermittelten Unterlagen bedürfen keiner Art von Beglaubigung.
Dieser Vertrag ist auf den Vollzug von Sanktionen anwendbar, die vor oder nach seinem Inkrafttreten verhängt worden sind.
Beide Vertragsparteien verständigen sich auf Ersuchen einer Vertragspartei über Auslegung, Anwendung oder Umsetzung dieses Vertrages im allgemeinen oder in bezug auf einen bestimmten Fall.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.So geschehen in Bangkok, am 17. November 1997 A.D. (2540 B.E.), im Doppel in, französischer, thailändischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des französischen und des thailändischen Wortlauts ist der englische Wortlaut massgeblich.
| Für die Schweizerische Regierung: | Für die Regierung des Königreichs Thailand: |
|---|---|
| Arnold Koller, Bundespräsident | Chuan Leekpai, Premierminister |
AS 2002 1796 ↩
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