0.351.12•Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
0.351.12Multilateral International Treaty01.02.2005
Abgeschlossen in Strassburg am 8. November 2001
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20041
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 4. Oktober 2004
Inkrafttreten für die Schweiz am 1. Februar 2005
(Stand am 26. Mai 2025)
Die Mitgliedstaaten des Europarats,
die dieses Protokoll unterzeichnen,
eingedenk ihrer Verpflichtungen aus der Satzung des Europarats^2^;
von dem Wunsch geleitet, weiter zum Schutz der Menschenrechte, zur Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit und zur Unterstützung des demokratischen Gefüges der Gesellschaft beizutragen;
in der Erwägung, dass es zu diesem Zweck wünschenswert ist, ihre individuelle und kollektive Fähigkeit, der Kriminalität zu begegnen, zu stärken;
entschlossen, das am 20. April 19593in Strassburg beschlossene Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) sowie das am 17. März 19784in Strassburg beschlossene Zusatzprotokoll hierzu in bestimmten Punkten zu verbessern und zu ergänzen;
unter Berücksichtigung der am 4. November 19505in Rom beschlossenen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des am 28. Januar 19816in Strassburg beschlossenen Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
«1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen innerhalb kürzester Frist und so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei zuständig sind. 2. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind. 3. Rechtshilfe kann auch in Verfahren in Bezug auf Handlungen geleistet werden, die nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchenden Vertragspartei oder der ersuchten Vertragspartei als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. 4. Rechtshilfe darf nicht lediglich mit der Begründung verweigert werden, dass sie sich auf Handlungen bezieht, für die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.»
Artikel 4 des Übereinkommens wird durch den folgenden Wortlaut ergänzt, wobei der ursprüngliche Artikel 4 des Übereinkommens Absatz 1 wird und die nachstehenden Bestimmungen Absatz 2 werden:
«2. Ersuchen um Anwesenheit dieser beteiligten Behörden oder Personen sollen nicht abgelehnt werden, wenn durch eine solche Anwesenheit die Erledigung des Ersuchens den Bedürfnissen der ersuchenden Vertragspartei wahrscheinlich besser gerecht wird und daher ergänzende Rechtshilfeersuchen wahrscheinlich vermieden werden.»
Artikel 11 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
«1. Verlangt die ersuchende Vertragspartei das persönliche Erscheinen eines Häftlings zu Ermittlungszwecken, mit Ausnahme seines Erscheinens, um sich selbst vor Gericht zu verantworten, so wird dieser – vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 12, soweit anwendbar – unter der Bedingung seiner Zurückstellung innerhalb der von der ersuchten Vertragspartei bestimmten Frist zeitweilig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei überstellt.
Die Überstellung kann abgelehnt werden: (a) wenn der Häftling ihr nicht zustimmt; (b) wenn seine Anwesenheit in einem im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei anhängigen Strafverfahren notwendig ist; (c) wenn die Überstellung geeignet ist, seine Haft zu verlängern, oder (d) wenn andere gebieterische Erwägungen seiner Überstellung in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei entgegenstehen. 2. Im Falle des Absatzes 1 und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 wird die Durchbeförderung des Häftlings durch das Hoheitsgebiet einer dritten Vertragspartei bewilligt auf Grund eines Ersuchens, das mit allen erforderlichen Schriftstücken vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium der um Durchbeförderung ersuchten Vertragspartei gerichtet wird. Eine Vertragspartei kann es ablehnen, die Durchbeförderung ihrer eigenen Staatsangehörigen zu bewilligen. 3. Die überstellte Person bleibt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und gegebenenfalls im Hoheitsgebiet der um Durchbeförderung ersuchten Vertragspartei in Haft, sofern nicht die um Überstellung ersuchte Vertragspartei deren Freilassung verlangt.»
Artikel 15 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
«1. Rechtshilfeersuchen sowie alle ohne Ersuchen übermittelten Informationen werden vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei dem Justizministerium der ersuchten Vertragspartei in schriftlicher Form übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt. Sie können jedoch auch unmittelbar von den Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei den Justizbehörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt werden. 2. Die in Artikel 11 dieses Übereinkommens sowie die in Artikel 13 des Zweiten Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen genannten Ersuchen werden in allen Fällen vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei dem Justizministerium der ersuchten Vertragspartei übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt. 3. Rechtshilfeersuchen in Bezug auf Verfahren nach Artikel 1 Absatz 3 dieses Übereinkommens können auch unmittelbar von den Verwaltungs- oder Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei den Verwaltungs- oder Justizbehörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt werden. 4. Nach Artikel 18 oder 19 des Zweiten Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen gestellte Rechtshilfeersuchen können auch unmittelbar von den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden. 5. Die in Artikel 13 Absatz 1 dieses Übereinkommens erwähnten Ersuchen können von den Justizbehörden unmittelbar den zuständigen Stellen der ersuchten Vertragspartei übermittelt und von diesen unmittelbar beantwortet werden. Die in Artikel 13 Absatz 2 dieses Übereinkommens erwähnten Ersuchen werden vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei dem Justizministerium der ersuchten Vertragspartei übermittelt. 6. Ersuchen um Abschriften von Urteilen und Massnahmen nach Artikel 4 des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen können unmittelbar den zuständigen Behörden übermittelt werden. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Behörden bezeichnen, die er als zuständige Behörden im Sinne dieses Absatzes betrachtet. 7. In dringenden Fällen und wenn die unmittelbare Übermittlung durch dieses Übereinkommen zugelassen ist, kann sie durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) erfolgen. 8. Jede Vertragspartei kann sich jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen oder von bestimmten Rechtshilfeersuchen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen: (a) eine Abschrift des Ersuchens ist der in der Erklärung bezeichneten zentralen Behörde zu übermitteln; (b) ausser in dringenden Fällen sind Ersuchen der in der Erklärung bezeichneten zentralen Behörde zu übermitteln; (c) im Falle einer unmittelbaren Übermittlung wegen Dringlichkeit7ist eine Abschrift gleichzeitig ihrem Justizministerium zu übermitteln; (d) bestimmte oder alle Rechtshilfeersuchen sind ihr auf einem anderen als dem in diesem Artikel vorgesehenen Weg zu übermitteln. 9. Rechtshilfeersuchen oder sonstige Mitteilungen nach diesem Übereinkommen oder seinen Protokollen können auf elektronischem Weg oder durch andere Telekommunikationsmittel unter der Voraussetzung übermittelt werden, dass die ersuchende Vertragspartei bereit ist, jederzeit auf Ersuchen einen schriftlichen Nachweis der Übermittlung sowie das Original beizubringen. Jeder Vertragsstaat kann jedoch jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Voraussetzungen angeben, unter denen er bereit ist, Ersuchen entgegenzunehmen und zu erledigen, die er auf elektronischem Weg oder durch andere Telekommunikationsmittel erhalten hat. 10. Dieser Artikel lässt Bestimmungen zweiseitiger, zwischen Vertragsparteien in Kraft stehender Abkommen oder Vereinbarungen unberührt, welche die unmittelbare Übermittlung von Rechtshilfeersuchen zwischen ihren Behörden vorsehen.»
Artikel 20 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
«1. Die Vertragsparteien verlangen nicht gegenseitig die Erstattung von Kosten aus der Anwendung dieses Übereinkommens oder seiner Protokolle; hiervon ausgenommen sind: (a) durch die Beiziehung Sachverständiger im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei verursachte Kosten; (b) durch die Überstellung von Häftlingen nach Artikel 13 oder 14 des Zweiten Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen oder Artikel 11 dieses Übereinkommens verursachte Kosten; (c) erhebliche oder aussergewöhnliche Kosten. 2. Die Kosten für die Herstellung einer Video- oder Telefonverbindung, die Kosten für den Betrieb einer Video- oder Telefonverbindung im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, die Vergütung der von dieser bereitgestellten Dolmetscher und die Entschädigung von Zeugen sowie deren Aufwendungen für die Reise im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei werden jedoch der ersuchten Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei erstattet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. 3. Die Vertragsparteien konsultieren einander, um die Zahlungsbedingungen für die Kosten festzulegen, die nach Absatz 1 Buchstabe c verlangt werden können. 4. Dieser Artikel findet unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 dieses Übereinkommens Anwendung.»
Artikel 24 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
«Jeder Staat bezeichnet bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Behörden, die er als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet. Später kann er jederzeit und in gleicher Weise den Wortlaut seiner Erklärung ändern.»
Werden in Ersuchen Formvorschriften oder Verfahren genannt, die nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei erforderlich sind, so erledigt die ersuchte Vertragspartei, selbst wenn ihr diese Formvorschriften oder Verfahren nicht bekannt sind, diese Ersuchen ungeachtet des Artikels 3 des Übereinkommens und – sofern in diesem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist – insoweit, als die ersuchte Erledigung den Grundprinzipien ihrer Rechtsordnung nicht zuwiderläuft.
(a) den jeweiligen Zeugen oder Sachverständigen über Zeitpunkt und Ort der Einvernahme zu unterrichten; (b) für die Identifizierung des Zeugen oder Sachverständigen zu sorgen; (c) zu überprüfen, ob der Zeuge oder Sachverständige der Einvernahme per Telefonkonferenz zustimmt. 6. Die ersuchte Vertragspartei kann ihre Bewilligung ganz oder teilweise von den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 9 Absätze 5 und 7 abhängig machen.
Die Artikel 11 und 12 des Übereinkommens finden entsprechend auch auf Personen Anwendung, die im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei nach ihrer Überstellung zur Verbüssung einer im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei verhängten Strafe inhaftiert sind, wenn ihr persönliches Erscheinen zur Revision des Urteils von der ersuchenden Vertragspartei verlangt wird.
Auf Verlangen ist die Observation den Beamten der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, zu übergeben.
Das Rechtshilfeersuchen nach Satz 1 ist an die durch jede der Vertragsparteien bezeichnete Behörde zu richten, die befugt ist, die erbetene Zustimmung zu erteilen oder zu übermitteln. 2. Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit eine vorgängige Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht eingeholt werden, so dürfen die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens tätigen Beamten die Observation einer Person, die im Verdacht steht, an einer der in Absatz 6 aufgeführten Straftaten beteiligt zu sein, unter folgenden Voraussetzungen über die Grenze hinweg fortsetzen: (a) Der Grenzübertritt ist noch während der Observation unverzüglich der in Absatz 4 bezeichneten Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird, mitzuteilen; (b) ein Rechtshilfeersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorgängige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen.
Die Observation ist einzustellen, sobald die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, aufgrund der Mitteilung nach Buchstabe a oder des Ersuchens nach Buchstabe b dies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt. 3. Die Observation nach den Absätzen 1 und 2 ist ausschliesslich unter den nachstehenden allgemeinen Voraussetzungen zulässig: (a) Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen. (b) Vorbehaltlich der Fälle nach Absatz 2 führen die Beamten während der Observation ein Dokument mit sich, aus dem hervorgeht, dass die Zustimmung erteilt worden ist. (c) Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen. (d) Die observierenden Beamten dürfen während der Observation ihre Dienstwaffe mit sich führen, es sei denn, die ersuchte Vertragspartei hat dem ausdrücklich widersprochen; der Gebrauch der Dienstwaffe ist ausser im Fall von Notwehr nicht zulässig. (e) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. (f) Die observierenden Beamten sind nicht befugt, die zu observierende Person anzuhalten oder festzunehmen. (g) Über jeden Einsatz wird den Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Beamten gefordert werden. (h) Die Behörden der Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet die observierenden Beamten stammen, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschliesslich gerichtlicher Verfahren der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Observation stattgefunden hat. 4. Jede Vertragspartei gibt bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung einerseits die Beamten und andererseits die Behörden an, die sie für die Zwecke der Absätze 1 und 2 bezeichnet. Später kann jede Vertragspartei jederzeit und in gleicher Weise den Wortlaut ihrer Erklärung ändern. 5. Die Vertragsparteien können im Wege bilateraler Vereinbarungen den Anwendungsbereich dieses Artikels erweitern und zusätzliche Regelungen zu seiner Durchführung treffen. 6. Eine Observation nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn eine der nachstehenden Straftaten zugrunde liegt: – Mord; – Totschlag; – Vergewaltigung; – vorsätzliche Brandstiftung; – Falschmünzerei; – schwerer Diebstahl, Hehlerei und Raub; – Erpressung; – Entführung und Geiselnahme; – Menschenhandel; – unerlaubter Verkehr mit Betäubungsmitteln; – Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften über Waffen und Sprengstoffe; – Vernichtung durch Sprengstoffe; – unerlaubter Verkehr mit giftigen und schädlichen Abfällen; – Menschenschmuggel9; – sexueller Missbrauch von Kindern.
Eine gemeinsame Ermittlungsgruppe kann insbesondere gebildet werden, wenn: (a) im Ermittlungsverfahren einer Vertragspartei zur Aufdeckung von Straftaten schwierige und aufwändige Ermittlungen mit Bezügen zu anderen Vertragsparteien durchzuführen sind; (b) mehrere Vertragsparteien Ermittlungen zur Aufdeckung von Straftaten durchführen, die infolge des zugrunde liegenden Sachverhalts ein koordiniertes und abgestimmtes Vorgehen in den Hoheitsgebieten der beteiligten Vertragsparteien erforderlich machen.
Ein Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann von jeder der betroffenen Vertragsparteien gestellt werden. Die Gruppe wird im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien gebildet, in denen die Ermittlungen durchgeführt werden sollen. 2. Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe enthalten ausser den in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 14 des Übereinkommens genannten Angaben auch Vorschläge für die Zusammensetzung der Gruppe. 3. Die gemeinsame Ermittlungsgruppe wird im Hoheitsgebiet der an der Gruppe beteiligten Vertragsparteien unter folgenden allgemeinen Voraussetzungen tätig: (a) Die Gruppe wird von einem Vertreter der an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligten zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz der Gruppe erfolgt, geleitet. Der Gruppenleiter handelt im Rahmen der ihm nach innerstaatlichem Recht zustehenden Befugnisse; (b) die Gruppe führt ihren Einsatz nach dem Recht der Vertragspartei durch, in deren Hoheitsgebiet ihr Einsatz erfolgt. Die Mitglieder der Gruppe und die entsandten Mitglieder der Gruppe nehmen ihre Aufgaben unter Leitung der in Buchstabe a genannten Person unter Berücksichtigung der Bedingungen wahr, die ihre eigenen Behörden in der Vereinbarung zur Bildung der Gruppe festgelegt haben; (c) die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz der Gruppe erfolgt, schafft die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen für ihren Einsatz. 4. Im Sinne dieses Artikels gelten die Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe, die aus der Vertragspartei stammen, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz der Gruppe erfolgt, als «Mitglieder», während die aus anderen Vertragsparteien als der Einsatzvertragspartei stammenden Mitglieder als «entsandte Mitglieder» gelten. 5. Die in die gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten Mitglieder sind berechtigt, bei Ermittlungsmassnahmen im Hoheitsgebiet der Einsatzvertragspartei anwesend zu sein. Der Gruppenleiter kann jedoch aus besonderen Gründen nach Massgabe des Rechts der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz der Gruppe erfolgt, anders entscheiden. 6. Die in die gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten Mitglieder können nach Massgabe des Rechts der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz der Gruppe erfolgt, vom Gruppenleiter mit der Durchführung bestimmter Ermittlungsmassnahmen betraut werden, sofern dies von den zuständigen Behörden der Einsatzvertragspartei und von der entsendenden Vertragspartei gebilligt worden ist. 7. Benötigt die gemeinsame Ermittlungsgruppe Ermittlungsmassnahmen, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, welche die Gruppe gebildet haben, zu ergreifen sind, so können die von dieser Vertragspartei in die Gruppe entsandten Mitglieder die zuständigen Behörden ihres Landes ersuchen, diese Massnahmen zu ergreifen. Diese werden in der betreffenden Vertragspartei gemäss den Bedingungen erwogen, die für im Rahmen innerstaatlicher Ermittlungen erbetene Massnahmen gelten würden. 8. Benötigt die gemeinsame Ermittlungsgruppe die Unterstützung einer Vertragspartei, die nicht zu denen gehört, welche die Gruppe gebildet haben, oder die eines Drittstaats, so kann von den zuständigen Behörden des Einsatzstaats entsprechend den einschlägigen Übereinkünften oder Vereinbarungen ein Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Staats gerichtet werden. 9. Ein in die gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandtes Mitglied darf im Einklang mit dem Recht seines Landes und im Rahmen seiner Befugnisse der Gruppe Informationen, über welche die das Mitglied entsendende Vertragspartei verfügt, für die Zwecke der von der Gruppe durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen vorlegen. 10. Von einem Mitglied oder einem entsandten Mitglied während seiner Zugehörigkeit zu einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe rechtmässig erlangte Informationen, die den zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien nicht anderweitig zugänglich sind, dürfen für die folgenden Zwecke verwendet werden: (a) für die Zwecke, für welche die Gruppe gebildet wurde; (b) zur Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung anderer Straftaten vorbehaltlich der vorgängigen Zustimmung der Vertragspartei, in der die Informationen erlangt wurden. Die Zustimmung kann nur in Fällen verweigert werden, in denen die Verwendung die strafrechtlichen Ermittlungen in der betreffenden Vertragspartei beeinträchtigen würde, oder in Fällen, in denen diese Vertragspartei sich weigern könnte, Rechtshilfe zu leisten; (c) zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit und unbeschadet des Buchstabens b, wenn anschliessend eine strafrechtliche Ermittlung eingeleitet wird; (d) für andere Zwecke, sofern dies von den Vertragsparteien, welche die Gruppe gebildet haben, so vereinbart worden ist. 11. Andere bestehende Bestimmungen oder Vereinbarungen über die Bildung oder den Einsatz gemeinsamer Ermittlungsgruppen werden von diesem Artikel nicht berührt. 12. Soweit die Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragsparteien oder die zwischen ihnen anwendbaren Übereinkünfte dies gestatten, kann vereinbart werden, dass sich Personen an den Tätigkeiten der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligen, die keine Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind, welche die Gruppe gebildet haben. Die den Mitgliedern oder den entsandten Mitgliedern der Gruppe kraft dieses Artikels verliehenen Rechte gelten nicht für diese Personen, es sei denn, dass die Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
Bei Einsätzen nach Massgabe der Artikel 17–20 werden Beamte aus einer anderen Vertragspartei als derjenigen, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den Beamten der Einsatzvertragspartei gleichgestellt, sofern nichts anderes zwischen den betroffenen Vertragsparteien vereinbart worden ist.
Stellt eine Vertragspartei nach dem Übereinkommen oder einem seiner Protokolle ein Rechtshilfeersuchen in Bezug auf einen Zeugen, welcher der Gefahr der Bedrohung ausgesetzt ist oder Schutz benötigt, so bemühen sich die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei und die der ersuchten Vertragspartei, Massnahmen zum Schutz der betroffenen Person nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts zu vereinbaren.
Die ersuchende Vertragspartei kann von der ersuchten Vertragspartei verlangen, das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich zu behandeln, soweit dies mit der Erledigung des Ersuchens vereinbar ist. Kann die ersuchte Vertragspartei die Vertraulichkeit nicht wahren, so unterrichtet sie unverzüglich die ersuchende Vertragspartei darüber.
– die Daten nach ihrem innerstaatlichen Recht geschützt sind und – die Vertragspartei, der die Daten übermittelt werden sollen, nicht durch das am 28. Januar 1981 in Strassburg beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten gebunden ist, es sei denn, die letztgenannte Vertragspartei verpflichtet sich, den Daten den Schutz zu gewähren, den die erste Vertragspartei verlangt. 4. Jede Vertragspartei, die infolge der Erledigung eines Ersuchens nach dem Übereinkommen oder einem seiner Protokolle erlangte Daten übermittelt, kann von der Vertragspartei, der die Daten übermittelt werden, verlangen, über deren Verwendung unterrichtet zu werden. 5. Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung verlangen, dass im Rahmen von Verfahren, bei denen sie die Übermittlung oder Verwendung personenbezogener Daten nach dem Übereinkommen oder einem seiner Protokolle hätte verweigern oder einschränken können, die personenbezogenen Daten, die sie einer anderen Vertragspartei übermittelt, von dieser nur nach ihrer vorgängigen Zustimmung zu den in Absatz 1 genannten Zwecken genutzt werden.
Jede Vertragspartei kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung angeben, welche Behörden sie als Verwaltungsbehörden im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Übereinkommens betrachtet.
Dieses Protokoll lässt weiter gehende Regelungen zwei- oder mehrseitiger, zwischen Vertragsparteien nach Artikel 26 Absatz 3 des Übereinkommens geschlossener Übereinkünfte unberührt.
Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen verfolgt die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens und seiner Protokolle und unternimmt alles Notwendige, um die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung des Übereinkommens und seiner Protokolle ergeben können, zu erleichtern.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist,
(a) jede Unterzeichnung; (b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; (c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 30 und 31; (d) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben*.* Geschehen zu Strassburg, am 8. November 2001, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und den Nichtmitgliedstaaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Albanien | 20. Juni | 2002 | 1. Februar | 2004 |
| Armenien* | 8. Dezember | 2010 | 1. April | 2011 |
| Belgien* | 9. März | 2009 | 1. Juli | 2009 |
| Bosnien und Herzegowina* | 7. November | 2007 | 1. März | 2008 |
| Bulgarien* | 11. Mai | 2004 | 1. September | 2004 |
| Chile* | 30. Mai | 2011 B | 1. September | 2011 |
| Dänemark* | 15. Januar | 2003 | 1. Februar | 2004 |
| Deutschland* | 20. Februar | 2015 | 1. Juni | 2015 |
| Estland* | 9. September | 2004 | 1. Januar | 2005 |
| Finnland* | 16. April | 2014 | 1. August | 2014 |
| Frankreich* | 6. Februar | 2012 | 1. Juni | 2012 |
| Georgien* | 10. Januar | 2014 | 1. Mai | 2014 |
| Irland* | 26. Juli | 2011 | 1. November | 2011 |
| Israel* | 20. März | 2006 B | 1. Juli | 2006 |
| Italien* | 30. August | 2019 | 1. Dezember | 2019 |
| Kroatien* | 28. März | 2007 | 1. Juli | 2007 |
| Lettland* | 30. März | 2004 | 1. Juli | 2004 |
| Liechtenstein* | 25. September | 2020 | 1. Januar | 2021 |
| Litauen* | 6. April | 2004 | 1. August | 2004 |
| Luxemburg* | 21. Januar | 2021 | 1. Februar | 2022 |
| Malta* | 12. April | 2012 | 1. August | 2012 |
| Moldau* | 8. August | 2013 | 1. Dezember | 2013 |
| Montenegro* | 20. Oktober | 2008 | 1. Februar | 2009 |
| Niederlande* | 20. Dezember | 2010 | 1. April | 2011 |
| Nordmazedonien* | 16. Dezember | 2008 | 1. April | 2009 |
| Norwegen* | 6. November | 2012 | 1. März | 2013 |
| Österreich* | 10. November | 2017 | 1. März | 2018 |
| Polen* | 9. Oktober | 2003 | 1. Februar | 2004 |
| Portugal* | 16. Januar | 2007 | 1. Mai | 2007 |
| Rumänien* | 29. November | 2004 | 1. März | 2005 |
| Russland* | 16. September | 2019 | 1. Januar | 2020 |
| Schweden* | 20. Januar | 2014 | 1. Mai | 2014 |
| Schweiz* | 4. Oktober | 2004 | 1. Februar | 2005 |
| Serbien* | 26. April | 2007 | 1. August | 2007 |
| Slowakei* | 11. Januar | 2005 | 1. Mai | 2005 |
| Slowenien* | 26. März | 2013 | 1. Juli | 2013 |
| Spanien* | 26. März | 2018 | 1. Juli | 2018 |
| Tschechische Republik* | 1. März | 2006 | 1. Juli | 2006 |
| Türkei* | 11. Juli | 2016 | 1. November | 2016 |
| Ukraine* | 14. September | 2011 | 1. Januar | 2012 |
| Ungarn | 9. Januar | 2018 | 1. Mai | 2018 |
| Vereinigtes Königreich* | 30. Juni | 2010 | 1. Oktober | 2010 |
| Zypern* | 12. Februar | 2015 | 1. Juni | 2015 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarats:https://conventions.coe.inteingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. | ||||
| Schweiz Art. 4 (Übermittlungswege)Die Schweiz erklärt, dass das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes in Bern die im Sinne von Artikel 4 (und 15 des Übereinkommens) zentrale Übermittlungs- und Empfangsbehörde ist für: | ||||
| – Rechtshilfeersuchen, sofern das Ersuchen nicht direkt an die zuständige Behörde im ersuchten Staat nach Artikel 4 Absätze 1, 3 und 4 gerichtet wird; | ||||
| – Ersuchen um vorübergehende Überstellung von Häftlingen nach Artikel 4 Absatz 2; | ||||
| – Ersuchen um Abgabe von Strafregisterauszügen nach Artikel 4 Absatz 5.Wird ein Rechtshilfeersuchen wegen Dringlichkeit unmittelbar der zuständigen Behörde im ersuchten Staat übermittelt, so ist eine Kopie des Ersuchens und der Antwort an das Bundesamt für Justiz zu richten.Um die genaue Adresse des Bundesamtes für Justiz zu erhalten und um die örtlich zuständige schweizerische Justizbehörde zu bestimmen, an welche Rechtshilfeersuchen direkt gesandt werden können, kann die Orts- und Gerichtsdatenbank der Schweiz unter folgender Internetadresse abgerufen werden: http://www.elorge.admin.ch/Art. 6 (Justizbehörden)Die Schweiz erklärt, dass als schweizerische Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens und des Protokolls gelten: | ||||
| – die Gerichte, ihre Kammern oder Abteilungen, | ||||
| – die Schweizerische Bundesanwaltschaft (Bundesanwalt), | ||||
| – die eidgenössischen Untersuchungsrichter, | ||||
| – das Bundesamt für Justiz, | ||||
| – die nach kantonalem oder eidgenössischem Recht mit der Instruktion von Straffällen betrauten, zur Ausstellung von Strafbefehlen ermächtigten oder Entscheide in Verfahren strafrechtlicher Angelegenheiten fällenden Behörden.Das genaue Verzeichnis der schweizerischen Justizbehörden ist unter folgender Internetadresse abrufbar: https://www.rhf.admin.ch/dam/rhf/de/data/strafrecht/behoerden/direktverkehr-d.pdf.download.pdf/direktverkehr-d.pdfArt. 17 Abs. 4 (Grenzüberschreitende Observation)Die Schweiz erklärt, dass für die Erledigung von Ersuchen nach Artikel 17 folgende Behörden zuständig sind: | ||||
| – das Bundesamt für Polizei in Bern; | ||||
| – die Polizeikommandos der Kantone.Ersuchen an die Schweiz nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 sind zu richten: | ||||
| – an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes; oder | ||||
| – an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons, auf dessen Gebiet der Grenzübertritt voraussichtlich erfolgen soll.Im Zweifelsfall können Ersuchen nach Artikel 17 Absatz 1 an das Bundesamt für Justiz in Bern und Ersuchen nach Artikel 17 Absatz 2 an das Bundesamt für Polizei in Bern gerichtet werden.Art. 18 Abs. 4 (Kontrollierte Lieferung)Die Schweiz erklärt, dass für die Erledigung von Ersuchen nach Artikel 18 folgende Behörden zuständig sind: | ||||
| – die Strafverfolgungsbehörden des Bundes; | ||||
| – die Strafverfolgungsbehörden des Kantons, auf dessen Gebiet der Transport beginnt.Art. 19 Abs. 4 (Verdeckte Ermittlungen)Die Schweiz erklärt, dass für die Erledigung von Ersuchen nach Artikel 19 folgende Behörden zuständig sind: | ||||
| – die Schweizerische Bundesanwaltschaft (Bundesanwalt) und die eidgenössischen Untersuchungsrichter; | ||||
| – die Strafverfolgungsbehörden des Kantons, auf dessen Gebiet die grenzüberschreitende Ermittlung beginnt.Art. 26 Abs. 5 (Datenschutz)Die Schweiz verlangt, dass personenbezogene Daten, die sie einer Vertragspartei für die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zwecke übermittelt, ohne Einwilligung der betroffenen Person nur nach Zustimmung des Bundesamtes für Justiz in einem Verfahren verwendet werden dürfen, für das die Schweiz die Übermittlung oder Verwendung der personenbezogenen Daten nach dem Übereinkommen oder dem Protokoll hätte verweigern oder einschränken können.Art. 27 (Verwaltungsbehörden)Die Schweiz erklärt, dass als schweizerische Verwaltungsbehörden nach Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens die Amtsstellen des Bundes und der Kantone gelten, die nach kantonalem oder eidgenössischem Recht strafbare Handlungen verfolgen und nach Abschluss der Untersuchung die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens beantragen können, das zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen kann.Erklärung der Schweiz vom 1.2.2022 als Reaktion auf die Erklärungen der Teilnehmerstaaten der Europäischen Staatsanwaltschaft zur Benennung der Europäischen Staatsanwaltschaft als Justizbehörde10Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarats:https://conventions.coe.inteingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. |
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