Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

0.351.4Multilateral International Treaty04.04.1985

Abgeschlossen in New York am 17. Dezember 1979
Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. November 19841
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 5. März 1985
In Kraft getreten für die Schweiz am 4. April 1985

(Stand am 19. Februar 2019)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

in Anbetracht der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen2betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten,

insbesondere von der Erkenntnis ausgehend, dass jeder das Recht auf Leben sowie persönliche Freiheit und Sicherheit hat, wie es die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vorsehen,

in Bekräftigung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker, wie er in der Charta der Vereinten Nationen und in der Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen sowie in anderen diesbezüglichen Entschliessungen der Generalversammlung verankert ist,

in der Erwägung, dass die Geiselnahme eine Straftat darstellt, die der Völkergemeinschaft Anlass zu ernster Besorgnis gibt, und dass nach diesem Übereinkommen jeder, der eine Geiselnahme begeht, strafrechtlich verfolgt oder ausgeliefert werden muss,

überzeugt, dass es dringend notwendig ist, eine internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer Massnahmen zur Verhütung, strafrechtlicher Verfolgung und Bestrafung aller Geiselnahmen als Äusserungen des internationalen Terrorismus zu entwickeln,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1
  1. Wer eine andere Person (im folgenden als «Geisel» bezeichnet) in seine Gewalt bringt oder in seiner Gewalt hält und mit dem Tod, mit Körperverletzung oder mit der Fortdauer der Freiheitsentziehung für diese Person droht, um einen Dritten, nämlich einen Staat, eine internationale zwischenstaatliche Organisation, eine natürliche oder juristische Person oder eine Gruppe von Personen zu einem Tun oder Unterlassen als ausdrückliche oder stillschweigende Voraussetzung für die Freigabe der Geisel zu nötigen, begeht die Straftat der Geiselnahme im Sinne dieses Übereinkommens.
  2. Wer
  1. eine Geiselnahme zu begehen versucht oder
  2. sich zum Mittäter oder Gehilfen einer Person macht, die eine Geiselnahme begeht oder zu begehen versucht, begeht gleichfalls eine Straftat für die Zwecke dieses Übereinkommens.
Art. 2

Jeder Vertragsstaat bedroht die in Artikel 1 genannten Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.

Art. 3
  1. Der Vertragstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Täter die Geisel in seiner Gewalt hält, trifft alle ihm geeignet erscheinenden Massnahmen, um das Los der Geisel zu erleichtern, insbesondere um ihre Befreiung herbeizuführen und um ihr, falls erforderlich, nach ihrer Befreiung die Ausreise zu erleichtern.
  2. Gelangt ein Gegenstand, den der Täter durch die Geiselnahme erlangt hat, in den Gewahrsam eines Vertragsstaats, so gibt ihn dieser so bald wie möglich der Geisel bzw. dem in Artikel 1 bezeichneten Dritten oder ihren zuständigen Behörden zurück.
Art. 4

Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 1 genannten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere

  1. alle durchführbaren Massnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten innerhalb oder ausserhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten rechtswidrige Tätigkeiten von Personen, Gruppen und Organisationen zu verbieten, welche die Begehung von Geiselnahmen fördern, anstiften, organisieren oder durchführen;
  2. Informationen austauschen sowie Verwaltungs- und andere Massnahmen miteinander abstimmen, die geeignet sind, die Begehung dieser Straftaten zu verhindern.
Art. 5
  1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 1 genannten Straftaten zu begründen, die begangen werden
  1. in seinem Hoheitsgebiet oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs;
  2. von seinen Staatsangehörigen oder, sofern dieser Staat es für angebracht hält, von Staatenlosen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben;
  3. um diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen oder
  4. in Bezug auf eine Geisel, die Angehörige dieses Staates ist, sofern dieser Staat es für angebracht hält.

2. Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 1 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bezeichneten Staaten ausliefert.

3. Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.

Art. 6
  1. Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn nach seinem Recht in Haft oder trifft andere Massnahmen, um seine Anwesenheit für die Dauer der Zeit sicherzustellen, die zur Einleitung eines Straf- oder Auslieferungsverfahrens benötigt wird. Der Vertragsstaat führt umgehend eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.
  2. Die Haft oder die anderen Massnahmen nach Absatz 1 sind unverzüglich, unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen, zu notifizieren
  1. dem Staat, in dem die Straftat begangen wurde;
  2. dem Staat, der genötigt oder dessen Nötigung versucht worden ist;
  3. dem Staat, dem die natürliche oder juristische Person angehört, die genötigt oder deren Nötigung versucht worden ist;
  4. dem Staat, dem die Geisel angehört oder in dessen Hoheitsgebiet sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  5. dem Staat, dem der Verdächtige angehört oder, wenn er staatenlos ist, in dessen Hoheitsgebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  6. der internationalen zwischenstaatlichen Organisation, die genötigt oder deren Nötigung versucht worden ist;
  7. allen anderen betroffenen Staaten.

3. Jeder, gegen den die in Absatz 1 bezeichneten Massnahmen getroffen werden, ist berechtigt,

  1. unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Angehöriger er ist oder der anderweitig zur Herstellung einer solchen Verbindung berechtigt ist, oder, wenn der Betreffende staatenlos ist, des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Verbindung zu treten;
  2. den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen.

4. Die in Absatz 3 bezeichneten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, wobei jedoch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke gestatten müssen, für welche die Rechte nach Absatz 3 gewährt werden.

5. Die Absätze 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b einen Anspruch auf Gerichtsbarkeit hat, unberührt, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz aufzufordern, mit dem Verdächtigen Verbindung aufzunehmen und ihn zu besuchen.

6. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 1 durchführt, unterrichtet die in Absatz 2 bezeichneten Staaten oder Organisationen umgehend über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.

Art. 7

Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach seinem Recht den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit; dieser unterrichtet die anderen betroffenen Staaten und die betroffenen internationalen zwischenstaatlichen Organisationen.

Art. 8
  1. Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verdächtige aufgefunden wird, ist, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die Tat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.
  2. Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 1 genannten Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuss aller Rechte und Garantien einschliesst, die das Recht des Staates vorsieht, in dessen Hoheitsgebiet er sich befindet.
Art. 9
  1. Einem auf Grund dieses Übereinkommens gestellten Ersuchen um Auslieferung eines Verdächtigen wird nicht stattgegeben, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat,
  1. dass das Auslieferungsersuchen wegen einer in Artikel 1 genannten Straftat gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder
  2. dass die Lage dieser Person i) aus einem der unter Buchstabe a genannten Gründe oder

ii) aus dem Grund, dass die zuständigen Behörden des zur Ausübung von Schutzrechten berechtigten Staates keine Verbindung mit ihr aufnehmen können,

erschwert werden könnte. 2. Hinsichtlich der in diesem Übereinkommen definierten Straftaten werden die Bestimmungen aller zwischen Vertragsstaaten anwendbaren Auslieferungsverträge und -vereinbarungen im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind.

Art. 10
  1. Die in Artikel 1 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
  2. Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es dem ersuchten Staat frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die in Artikel 1 genannten Straftaten anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im Übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
  3. Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die in Artikel 1 genannten Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten vorbehältlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
  4. Die in Artikel 1 genannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 5 Absatz 1 zu begründen.
Art. 11
  1. Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in Bezug auf die in Artikel 1 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschliesslich der Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
  2. Absatz 1 lässt Verpflichtungen über die gegenseitige Rechtshilfe unberührt, die in anderen Verträgen enthalten sind.
Art. 12

Soweit die Genfer Abkommen von 19493zum Schutze von Kriegsopfern oder die Zusatzprotokolle4zu jenen Abkommen auf eine bestimmte Geiselnahme Anwendung finden und soweit Vertragsstaaten dieses Übereinkommen nach jenen Abkommen zur strafrechtlichen Verfolgung oder zur Auslieferung des Geiselnehmers verpflichtet sind, findet dieses Übereinkommen keine Anwendung auf eine Geiselnahme, die im Verlauf von bewaffneten Konflikten im Sinne der Genfer Abkommen von 1949 und der dazugehörigen Protokolle einschliesslich der in Artikel 1 Absatz 4 des Zusatzprotokolls 1 von 1977 genannten bewaffneten Konflikte begangen wird, in denen Völker gegen Kolonialherrschaft und fremde Besetzung sowie gegen rassistische Regimes in Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung kämpfen, wie es in der Charta der Vereinten Nationen und in der Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt ist.

Art. 13

Dieses Übereinkommen ist nicht anwendbar, wenn die Tat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, die Geisel und der Verdächtige Angehörige dieses Staates sind und der Verdächtige im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgefunden wird.

Art. 14

Dieses Übereinkommen darf nicht als Rechtfertigung für die Verletzung der territorialen Unversehrtheit oder politischen Unabhängigkeit eines Staates entgegen der Charta der Vereinten Nationen ausgelegt werden.

Art. 15

Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung der im Zeitpunkt seiner Annahme geltenden Asylverträge zwischen den Vertragsstaaten dieser Verträge unberührt; jedoch kann sich ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens gegenüber einem anderen Vertragsstaat, der nicht Vertragspartei jener Verträge ist, nicht auf diese berufen.

Art. 16
  1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
  2. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
  3. Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.
Art. 17
  1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1980 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
  2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
  3. Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 18
  1. Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
  2. Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Art. 19
  1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
  2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Art. 20

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 18. Dezember 1979 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan24. September2003 B24. Oktober2003
Ägypten2. Oktober19813. Juni1983
Albanien22. Januar2002 B21. Februar2002
Algerien*18. Dezember1996 B17. Januar1997
Andorra23. September2004 B23. Oktober2004
Antigua und Barbuda6. August1986 B5. September1986
Äquatorialguinea7. Februar2003 B9. März2003
Argentinien18. September1991 B18. Oktober1991
Armenien16. März2004 B15. April2004
Aserbaidschan29. Februar2000 B30. März2000
Äthiopien*16. April2003 B16. Mai2003
Australien21. Mai1990 B20. Juni1990
Bahamas4. Juni1981 B3. Juni1983
Bahrain16. September2005 B16. Oktober2005
Bangladesch20. Mai2005 B19. Juni2005
Barbados9. März1981 B3. Juni1983
Belarus*1. Juli1987 B31. Juli1987
Belgien16. April199916. Mai1999
Belize14. November2001 B14. Dezember2001
Benin31. Juli2003 B30. August2003
Bhutan31. August1981 B3. Juni1983
Bolivien7. Januar20026. Februar2002
Bosnien und Herzegowina*1. September1993 N6. März1992
Botsuana8. September2000 B8. Oktober2000
Brasilien*8. März2000 B7. April2000
Brunei18. Oktober1988 B17. November1988
Bulgarien*10. März1988 B9. April1988
Burkina Faso1. Oktober2003 B31. Oktober2003
Chile*12. November19813. Juni1983
China*26. Januar1993 B25. Februar1993
Hongkong*a6. Juni19971. Juli1997
Macaub3. Dezember199920. Dezember1999
Costa Rica24. Januar2003 B23. Februar2003
Côte d’Ivoire22. August1989 B21. September1989
Dänemark11. August1987 B10. September1987
Deutschland15. Dezember19803. Juni1983
Dominica*9. September1986 B9. Oktober1986
Dominikanische Republik3. Oktober20072. November2007
Dschibuti1. Juni2004 B1. Juli2004
Ecuador2. Mai1988 B1. Juni1988
El Salvador*12. Februar19813. Juni1983
Estland8. März2002 B7. April2002
Eswatini4. April2003 B4. Mai2003
Fidschi15. Mai2008 B14. Juni2008
Finnland14. April19833. Juni1983
Frankreich* **9. Juni2000 B9. Juli2000
Gabun19. April200519. Mai2005
Georgien18. Februar2004 B19. März2004
Ghana10. November1987 B10. Dezember1987
Grenada10. Dezember1990 B9. Januar1991
Griechenland18. Juni198718. Juli1987
Guatemala11. März19833. Juni1983
Guinea22. Dezember2004 B21. Januar2005
Guinea-Bissau6. August2008 B5. September2008
Guyana12. September2007 B12. Oktober2007
Haiti17. Mai198916. Juni1989
Honduras1. Juni19813. Juni1983
Indien*7. September1994 B7. Oktober1994
Irak26. August201325. September2013
Iran*20. November2006 B20. Dezember2006
Irland30. Juni2005 B30. Juli2005
Island6. Juli1981 B3. Juni1983
Italien* **20. März198619. April1986
Jamaika9. August20058. September2005
Japan8. Juni19878. Juli1987
Jemen14. Juli2000 B13. August2000
Jordanien*19. Februar1986 B21. März1986
Kambodscha27. Juli2006 B26. August2006
Kamerun9. März1988 B8. April1988
Kanada4. Dezember19853. Januar1986
Kap Verde10. September2002 B10. Oktober2002
Kasachstan21. Februar1996 B22. März1996
Katar*11. September2012 B11. Oktober2012
Kenia*8. Dezember1981 B3. Juni1983
Kirgisistan2. Oktober2003 B1. November2003
Kiribati15. September2005 B15. Oktober2005
Kolumbien*14. April2005 B14. Mai2005
Komoren25. September2003 B25. Oktober2003
Korea (Nord-)*12. November2001 B12. Dezember2001
Korea (Süd-)4. Mai1983 B3. Juni1983
Kroatien23. September2003 N8. Oktober1991
Kuba*15. November2001 B15. Dezember2001
Kuwait*6. Februar1989 B8. März1989
Laos*22. August2002 B21. September2002
Lesotho5. November19803. Juni1983
Lettland**14. November2002 B14. Dezember2002
Libanon*4. Dezember1997 B3. Januar1998
Liberia5. März20034. April2003
Libyen25. September2000 B25. Oktober2000
Liechtenstein*28. November1994 B28. Dezember1994
Litauen2. Februar2001 B4. März2001
Luxemburg29. April199129. Mai1991
Madagaskar24. September2003 B24. Oktober2003
Malawi*17. März1986 B16. April1986
Malaysia*29. Mai2007 B28. Juni2007
Mali8. Februar1990 B10. März1990
Malta11. November2001 B11. Dezember2001
Marokko9. Mai2007 B8. Juni2007
Marshallinseln27. Januar2003 B26. Februar2003
Mauretanien13. März1998 B12. April1998
Mauritius17. Oktober19803. Juni1983
Mexiko*28. April1987 B28. Mai1987
Mikronesien6. Juli2004 B5. August2004
Moldau*10. Oktober2002 B9. November2002
Monaco16. Oktober2001 B15. November2001
Mongolei9. Juni1992 B9. Juli1992
Montenegro*23. Oktober2006 N3. Juni2006
Mosambik*14. Januar2003 B13. Februar2003
Myanmar*4. Juni2004 B4. Juli2004
Namibia2. September2016 B2. Oktober2016
Nauru2. August2005 B1. September2005
Nepal9. März1990 B8. April1990
Neuseeland12. November198512. Dezember1985
Cook-Inseln12. November198512. Dezember1985
Nicaragua24. September2003 B24. Oktober2003
Niederlande
Curaçao6. Dezember19885. Januar1989
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
6. Dezember19885. Januar1989
Sint Maarten6. Dezember19885. Januar1989
Niger26. Oktober2004 B25. November2004
Nigeria24. September2013 B24. Oktober2013
Niue22. Juni2009 B22. Juli2009
Nordmazedonien12. März1998 N17. November1991
Norwegen2. Juli19813. Juni1983
Oman22. Juli1988 B21. August1988
Österreich22. August198621. September1986
Pakistan8. September2000 B8. Oktober2000
Palau14. November2001 B14. Dezember2001
Panama19. August19823. Juni1983
Papua-Neuguinea30. September2003 B30. Oktober2003
Paraguay22. September2004 B22. Oktober2004
Peru6. Juli2001 B5. August2001
Philippinen14. Oktober19803. Juni1983
Polen25. Mai2000 B24. Juni2000
Portugal**6. Juli19845. August1984
Ruanda13. Mai2002 B12. Juni2002
Rumänien17. Mai1990 B16. Juni1990
Russland11. Juni1987 B11. Juli1987
Sambia17. Oktober2016 B16. November2016
San Marino16. Dezember2014 B15. Januar2015
São Tomé und Príncipe23. August2006 B22. September2006
Saudi-Arabien*8. Januar1991 B7. Februar1991
Schweden15. Januar19813. Juni1983
Schweiz*5. März19854. April1985
Senegal10. März19879. April1987
Serbien*12. März2001 N27. April1992
Seychellen12. November2003 B12. Dezember2003
Sierra Leone26. September2003 B26. Oktober2003
Singapur*22. Oktober2010 B21. November2010
Slowakei28. Mai1993 N1. Januar1993
Slowenien6. Juli1992 N25. Juni1991
Spanien**26. März1984 B25. April1984
Sri Lanka8. September2000 B8. Oktober2000
St. Kitts und Nevis17. Januar1991 B16. Februar1991
St. Lucia*17. Oktober2012 B16. November2012
St. Vincent und die Grenadinen12. September2000 B12. Oktober2000
Sudan19. Juni1990 B19. Juli1990
Südafrika23. September2003 B23. Oktober2003
Suriname5. November19813. Juni1983
Tadschikistan6. Mai2002 B5. Juni2002
Tansania22. Januar2003 B21. Februar2003
Thailand*2. Oktober2007 B1. November2007
Togo25. Juli198624. August1986
Tonga9. Dezember2002 B8. Januar2003
Trinidad und Tobago1. April1981 B3. Juni1983
Tschad1. November2006 B1. Dezember2006
Tschechische Republik22. Februar1993 N1. Januar1993
Tunesien*18. Juni1997 B18. Juli1997
Türkei*15. August1989 B14. September1989
Turkmenistan25. Juni1999 B25. Juli1999
Uganda5. November20035. Dezember2003
Ukraine*19. Juni1987 B19. Juli1987
Ungarn2. September1987 B2. Oktober1987
Uruguay4. März2003 B3. April2003
Usbekistan19. Januar1998 B18. Februar1998
Venezuela*13. Dezember1988 B12. Januar1989
Vereinigte Arabische Emirate24. September2003 B24. Oktober2003
Vereinigte Staaten7. Dezember19846. Januar1985
Vereinigtes Königreich22. Dezember19823. Juni1983
Gebiete unter territorialer
Souveränität des Vereinigten
Königreichs
22. Dezember19823. Juni1983
Vietnam*9. Januar2014 B8. Februar2014
Zentralafrikanische Republik9. Juli2007 B8. August2007
Zypern13. September1991 B13. Oktober1991
* Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht,
mit Ausnahme derjenigen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der
Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Vom 3. Juni 1983 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 10. Juni 1997 ist das
Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. b Vom 28. Juni 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 3. Dez. 1997 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.
Schweiz 5Der Schweizerische Bundesrat interpretiert den Artikel 4 des Übereinkommens dahingehend, dass die Schweiz die in der betreffenden Bestimmung enthaltenen Verpflichtungen in dem vom Landesrecht gesetzten Rahmen erfüllt.

Footnotes

  1. AS 1985 428

  2. SR 0.120

  3. SR 0.518.12 , 0.518.23 , 0.518.42 , 0.518.51

  4. SR 0.518.521 , 0.518.522

  5. Art. 1 Abs. 1 des BB vom 29. Nov. 1984 (AS 1985 428)

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