0.351.913.61•Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung
0.351.913.61Bilateral International Treaty01.01.1977
Abgeschlossen am 13. November 1969
Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. März 19712
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 22. März 1976
In Kraft getreten am 1. Januar 1977
(Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsch, die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen3zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern und die in diesem Übereinkommen vorgesehene Regelung der Rechtshilfe in Strafsachen zu ergänzen,
sind übereingekommen, einen Vertrag zu schliessen und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:
Rechtshilfe wird auch geleistet:
* für die Bundesrepublik: die Entziehung der Fahrerlaubnis 7. Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll‑ oder Steuerrechts wird der ersuchte Staat bei der Herausgabe von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, dass der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet. 8. Gegenstände, Schriftstücke oder Akten, deren Herausgabe bewilligt worden ist, werden, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, mit der Post übersandt oder an der Grenze übergeben.
Die Anwesenheit von Prozessbeteiligten bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat wird gestattet, auch wenn dessen Recht die Anwesenheit von Prozessbeteiligten bei Untersuchungshandlungen nicht vorsieht, dies aber nach den innerstaatlichen Vorschriften des ersuchenden Staates zulässig ist.
Artikel 10 Ziffer 3 des Übereinkommens findet auf die Fälle der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung, auch wenn die Voraussetzungen des Artikels 10 Ziffer 1 des Übereinkommens nicht vorliegen.
Gestattet der ersuchte Staat die Anwesenheit einer im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft befindlichen Person bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, so hat er sie für die Dauer ihres Aufenthalts in seinem Hoheitsgebiet in Haft zu halten und sie nach Vornahme der Rechtshilfehandlung dem ersuchenden Staat unverzüglich wieder zuzuführen, sofern nicht dieser die Freilassung verlangt. Entsprechendes gilt für die Durchbeförderung eines solchen Häftlings durch das Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten.
Solange ein Häftling, dessen Anwesenheit bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens im ersuchten Staat gestattet worden ist, sich in dessen Hoheitsgebiet aufhält, darf er dort wegen keiner vor seiner Zuführung begangenen Handlung verfolgt werden.
* für die Bundesrepublik: die Entziehung der Fahrerlaubnis
der Erteilung von Auskünften über Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften wird der Schriftverkehr jedoch unmittelbar zwischen dem Bundesamt für Polizei in Bern und dem Kraftfahrt‑Bundesamt der Bundesrepublik Deutschland in Flensburg geführt. 5. In Angelegenheiten der Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister zu nichtstrafrechtlichen Zwecken, soweit sie nicht zu fremdenpolizeilichen Zwecken verlangt werden, findet der Schriftverkehr zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesministerium der Justiz der Bundesrepublik Deutschland statt.
In strafrechtlichen Angelegenheiten, mit denen die Polizei befasst ist und in denen nur Auskünfte oder Einvernahmen* durch die Polizei oder Fahndungsmassnahmen erforderlich sind, kann der polizeiliche Rechtshilfeverkehr unmittelbar zwischen dem Bundesamt für Polizei und dem Bundeskriminalamt der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
* für die Bundesrepublik: Vernehmungen
Die Ersuchen und sonstigen Schriftstücke werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefasst. Übersetzungen können nicht gefordert werden.
Die durch die Herausgabe eines Gegenstandes lediglich zum Zwecke der Rückgabe an den Berechtigten nach Artikel 11 Absatz 3 entstandenen Kosten sind zu erstatten.
* für die Bundesrepublik: die Vollstreckung der Strafe oder der Massregel der Sicherung und Besserung
** für die Bundesrepublik: der Ausspruch einer Strafe 7. Sie können jedoch die Verfolgung oder die Vollstreckung fortsetzen oder wiederaufnehmen, wenn sie aus nachträglich bekannt gewordenen Gründen vor Erlass einer gerichtlichen Strafverfügung oder eines gerichtlichen Strafbefehls, vor Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung oder vor Erlass einer Verwaltungsverfügung des ersuchten Staates das Ersuchen zurückgenommen haben. 8. Die aus der Anwendung dieses Artikels entstehenden Kosten werden nicht erstattet. 9. Dieser Artikel findet auch auf Verfahren nach Artikel 6 Ziffer 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 195710Anwendung.
Kündigt eine der Vertragsparteien das Übereinkommen, so bleibt es zwischen ihnen weiterhin, zunächst für zwei Jahre, in Kraft. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung gegenüber den anderen Parteien des Übereinkommens wirksam wird. Sie gilt stillschweigend für jeweils ein Jahr erstreckt*, es sei denn, dass eine der Vertragsparteien der anderen sechs Monate vor dem Ablauf der Frist schriftlich mitteilt, sie stimme einer weiteren Erstreckung** nicht zu.
* für die Bundesrepublik: verlängert
** für die Bundesrepublik: Verlängerung
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.Geschehen zu Bonn, am 13. November 1969, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Hans Lacher | Für die Bundesrepublik Deutschland: Duckwitz H. Maassen |
|---|
Anlässlich der Verhandlungen vom 20. Februar bis 2. März 1967 in Bern über den Abschluss eines Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung haben die beiden Delegationen ihren Beratungen folgende Erwägungen zugrunde gelegt und zur Vereinheitlichung der praktischen Anwendung des Übereinkommens und dieses Vertrages festgehalten:Zu Artikel 1 des Übereinkommens und Artikel I dieses Vertragesa) Es wird als selbstverständlich erachtet, dass der ersuchende Staat vor der Stellung eines Ersuchens prüft, ob der ersuchte Staat voraussichtlich in der Lage ist, die Rechtshilfe zu leisten.
aa) Nachforschungen nach Personen, die – soweit es das innerstaatliche Recht zulässt – festgenommen werden können;
bb) Ermittlungen über den Aufenthalt von Personen;
cc) Ermittlungen über die Identität einer Person;
dd) Nachforschungen nach Gegenständen, deren Herausgabe nach Artikel II möglicherweise in Betracht kommt, und – bei Gefahr im Verzug – deren Sicherstellung.Zu Artikel X dieses VertragesIn einigen Kantonen der Schweiz ist die französische oder die italienische Sprache Amtssprache. Rechtshilfeersuchen und sonstige Schriftstücke aus diesen Kantonen sind daher in einer dieser Sprachen abgefasst.Zu Artikel XI dieses VertragesEs ist Sache des ersuchenden Staates, sich über den Ersatz der Kosten für die Herausgabe eines Gegenstandes lediglich zum Zwecke der Rückgabe mit dem Berechtigten zu verständigen.Zu Artikel XII dieses Vertragesa) Zu Absatz 2
Eine erneute Prüfung der Frage, ob die Übernahme der Verfolgung von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr in diesem Vertrage geregelt werden soll, führte zur Aufnahme dieses Absatzes. Die Zulässigkeit der Verfolgung dieser Zuwiderhandlungen im anderen Staat dürfte umso notwendiger sein, als deren Zahl ständig steigt. Die Regelung in Absatz 2 dürfte es auch als weitgehend unnötig erscheinen lassen, von dem betroffenen Fahrer eine Sicherheitsleistung für eine etwaige Geldstrafe und die Verfahrenskosten zu fordern oder zu diesem Zweck das Fahrzeug zu beschlagnahmen. Diese Regelung stellt eine Anordnung im Sinne von Paragraph 6 des deutschen Strafgesetzbuches dar.
b) Zu Absatz 3
Es wurde davon ausgegangen, dass die zur Verfolgung zuständige Behörde des ersuchten Staates gegebenenfalls die ersuchende Behörde sofort nach Eingang ihres Ersuchens benachrichtigt, wenn ein nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlicher Strafantrag nicht vorliegt. Die ersuchende Behörde hat den Berechtigten auf die Rechtslage und die hierüber zwischen den beiden Staaten getroffene vertragliche Regelung hinzuweisen.
c) Zu Absatz 6 aa) Die Delegationen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Verjährung als materiellrechtlicher Grund im Sinne des Artikels XII Absatz 6 Buchstabe a des Zusatzvertrages anzusehen ist.
bb) Die Regelung unter Buchstabe c dieses Absatzes bezieht sich auch auf die Vollstreckung einer sichernden Massnahme (Massregel der Sicherung und Besserung).
cc) Artikel XII Absatz 6 Buchstabe d des Zusatzvertrages wird so verstanden, dass der Strafvollzug (die Vollstreckung der Strafe oder der Massregel der Sicherung und Besserung) im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt ist, wenn eine der nachstehend genannten, einander nach dem Recht der beiden Staaten entsprechenden Massnahmen angeordnet worden ist:
| nach schweizerischem Recht | nach deutschem Recht |
|---|---|
| 1. der bedingte Strafvollzug 2. die bedingte Entlassung 3. der Aufschub des Strafantrittes | die Strafaussetzung zur Bewährung die bedingte Entlassung der Aufschub der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe |
| Diese Begriffbestimmung ist getroffen worden, weil die genannten Massnahmen in dem Recht beider Staaten unterschiedlich bezeichnet werden. Der Aufschub des Strafantrittes ist im schweizerischen Recht nicht geregelt. | |
| d) Zu Absatz 7 | |
| Die Einfügung der Worte «vor Erlass einer Verwaltungsverfügung» erschien unter anderem notwendig, weil die bedingte Entlassung und deren Widerruf in der Schweiz auch von Verwaltungsbehörden angeordnet werden können.Zu Artikel 19 des ÜbereinkommensEs wird als selbstverständlich angesehen, dass auch die teilweise Ablehnung eines Ersuchens begründet werden muss.Zu Artikel XIII Absatz 2 dieses VertragesBetrifft das strafgerichtliche Erkenntnis mehrere Verurteilte, so kann der ersuchte Staat die auf die von dem ersuchenden Staat benannten Personen bezüglichen Teile des angeforderten Urteils auszugsweise übermitteln.Bern und Bonn, den 11. April 1969 |
| Der Leiter der schweizerischen Delegation: O. Schürch | Der Leiter der deutschen Delegation: D. Grützner |
|---|
Der Originaltext des Vertrages enthält für Begriffe, bei denen der Sprachgebrauch beider Staaten auseinandergeht, sowohl die in Deutschland als auch die in der Schweiz gebräuchlichen Ausdrücke. Die der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegte Fassung enthielt nur die in der Schweiz gebräuchlichen Bezeichnungen. In der vorliegenden Wiedergabe sind die in verwendeten Bezeichnungen in Fussnoten beigefügt. ↩
Abs. 1 Ziff. 2 des BB vom 11. März 1971 (AS 1977 85) ↩
SR 0.351.1 ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
Die örtlich zuständige deutsche Justizbehörde kann über folgende Internetseite ermittelt werden: www.justiz.de/OrtsGerichtsverzeichnis/index.php Ein aktuelles Verzeichnis der schweizerischen Behörden findet sich über folgenden Link: www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/straf/behoerden.html ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. ↩
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Vertrages vom 8. Juli 1999, genehmigt durch die BVers am 26. Sept. 2000 und in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2003 1022, 2002 2730Art. 1 Abs. 1 Bst. b;BBl 2000 862). ↩
Die örtlich zuständige deutsche Justizbehörde kann über folgende Internetseite ermittelt werden: www.justiz.de/OrtsGerichtsverzeichnis/index.php Ein aktuelles Verzeichnis der schweizerischen Behörden findet sich über folgenden Link: www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/straf/behoerden.html ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
SR 0.353.1 ↩
Die örtlich zuständige deutsche Justizbehörde kann über folgende Internetseite ermittelt werden: www.justiz.de/OrtsGerichtsverzeichnis/index.php Ein aktuelles Verzeichnis der schweizerischen Behörden findet sich über folgenden Link: www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/straf/behoerden.html ↩
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