0.351.934.92•Vertrag zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
0.351.934.92Bilateral International Treaty01.05.2000
Abgeschlossen am 28. Oktober 1996
Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 19981
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 2000
(Stand am 1. September 2001)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Französischen Republik,
in dem Wunsch, die Anwendung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 19592über die Rechtshilfe in Strafsachen – nachfolgend: das Übereinkommen – im Verhältnis zwischen beiden Staaten zu vereinfachen und die darin enthaltenen Bestimmungen zu ergänzen,
sind wie folgt übereingekommen:
(Zu Art. 1 des Übereinkommens)
(Zu Art. 2 des Übereinkommens)
(Zu Art. 3 des Übereinkommens)
Der ersuchte Staat macht bei der Herausgabe von Gegenständen, auf deren Rückgabe er verzichtet, kein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechts geltend, es sei denn, dass der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.
(Zu Art. 4 des Übereinkommens)
(Zu Art. 5 des Übereinkommens)
Rechtshilfe, die prozessualen Zwang erfordert, kann verweigert werden, wenn:
(Zu Art. 6 des Übereinkommens) Der ersuchende Staat kann auf die Rückgabe von Gegenständen und von Urschriften der Akten oder Schriftstücke nach Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens verzichten, wenn sie der ersuchte Staat nicht ausdrücklich verlangt.
(Zu Art. 7 des Übereinkommens)
(Zu Art. 10 des Übereinkommens) Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens ist auf jede Vorladung eines Zeugen oder Sachverständigen anwendbar, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens nicht erfüllt sind.
(Zu den Art. 11 und 12 des Übereinkommens)
(Zu Art. 14 des Übereinkommens)
Ausser den Schriftstücken nach Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens enthalten die Ersuchen:
(Zu Art. 15 des Übereinkommens)
Die Ersuchen und die Vollzugsakten werden auf demselben Weg zurückgesandt. 2. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und das französische Justizministerium übermitteln einander ein Verzeichnis der Behörden3, an welche die Rechtshilfeersuchen zu richten sind, sowie die daran angebrachten Änderungen. 3. Ersuchen um zeitweilige Überstellung oder Durchbeförderung von Personen, die vorläufig verhaftet sind, in Haft gehalten werden oder einer die Freiheit beschränkenden Massnahme unterworfen sind, werden durch das Bundesamt für Justiz4und das Justizministerium übermittelt. 4. Ersuchen um Auszüge aus dem Strafregister zu strafrechtlichen Zwecken, einschliesslich der Löschung von Eintragungen im Strafregister, sind an das Bundesamt für Justiz in Bern bzw. an das «Casier judiciaire national» in Nantes zu richten.
(Zu Art. 20 des Übereinkommens) Die durch die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zum Zwecke der Rückgabe an den Geschädigten und durch die Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen entstandenen Kosten sind zu erstatten.
(Zu Art. 21 des Übereinkommens)
(Zu Art. 21 des Übereinkommens)
Der Anzeige sind beizufügen:
(Zu Art. 21 des Übereinkommens)
(Zu Art. 22 des Übereinkommens)
In Bezug auf die Artikel X, XIV und XIX behalten sich die Französische Regierung und der Schweizerische Bundesrat die Möglichkeit vor, durch Briefwechsel praktische Modalitäten zu vereinbaren, welche die Anwendung dieses Vertrages erleichtern oder vereinfachen.
(Zu Art. 29 des Übereinkommens) Kündigt einer der beiden Staaten das Europäische Übereinkommen, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen den beiden Staaten nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates wirksam.
Jeder der beiden Staaten kann diesen Vertrag jederzeit durch eine auf dem diplomatischen Weg erfolgte schriftliche Mitteilung an den anderen Staat kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.So geschehen in Bern, am 28. Oktober 1996, in zwei Urschriften in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Französischen Republik: |
|---|---|
| Arnold Koller | Jacques Toubon |
AS 2000 2241 ↩
SR 0.351.1 ↩
Die örtlich zuständige französische Justizbehörde kann im Internet ermittelt werden: www.justice.gouv.fr/region/consult.php . Ein aktuelles Verzeichnis der schweizerischen Behörden findet sich unter: www.rhf.admin.ch/etc/medialib/data/rhf.Par.0002.File.tmp/direktverkehr-d.pdf ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
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