0.353.1•Europäisches Auslieferungsübereinkommen
0.353.1Multilateral International Treaty20.03.1967
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}Abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957
Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 19661
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Dezember 1966
In Kraft getreten für die Schweiz am 20. März 1967
(Stand am 28. Juni 2023)
Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarats,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Erwägung, dass dieses Ziel durch den Abschluss von Vereinbarungen oder durch gemeinsames Vorgehen auf dem Gebiet des Rechts erreicht werden kann;
in der Überzeugung, dass die Annahme einheitlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Auslieferung dieses Werk der Vereinheitlichung zu fördern geeignet ist,
sind wie folgt übereingekommen:
Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
Auf die Auslieferung wegen militärischer strafbarer Handlungen, die keine nach gemeinem Recht strafbaren Handlungen darstellen, ist dieses Übereinkommen nicht anwendbar.
In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen wird die Auslieferung unter den Bedingungen dieses Übereinkommens nur gewährt, wenn dies zwischen Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen von strafbaren Handlungen dieser Art vereinbart worden ist.
Der ersuchte Staat kann die Auslieferung eines Verfolgten ablehnen, der von ihm wegen Handlungen verfolgt wird, derentwegen um Auslieferung ersucht wird.
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn der Verfolgte wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen.
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist.
Ist die Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, und ist diese für solche Handlungen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates nicht vorgesehen oder wird sie von ihm in der Regel nicht vollstreckt, so kann die Auslieferung abgelehnt werden, sofern nicht der ersuchende Staat eine vom ersuchten Staat als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird.
Erweisen sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates auf Grund dieses Übereinkommens als unzureichend, so ersucht dieser Staat um die notwendige Ergänzung der Unterlagen; er kann für deren Beibringung eine Frist setzen.
Ausser im Falle des Artikels 14 Ziffer 1 Buchstabe b darf der ersuchende Staat den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Der ersuchte Staat kann die Vorlage der in Artikel 12 Ziffer 2 erwähnten Unterlagen verlangen.
Wird wegen derselben oder wegen verschiedener Handlungen von mehreren Staaten zugleich um Auslieferung ersucht, so entscheidet der ersuchte Staat unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der verhältnismässigen Schwere der strafbaren Handlungen, des Ortes ihrer Begehung, des Zeitpunktes der Auslieferungsersuchen, der Staatsangehörigkeit des Verfolgten und der Möglichkeit einer späteren Auslieferung an einen anderen Staat.
2. Die in Ziffer 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann herauszugeben, wenn die bereits bewilligte Auslieferung infolge des Todes oder der Flucht des Verfolgten nicht vollzogen werden kann.
3. Unterliegen diese Gegenstände im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates der Beschlagnahme oder Einziehung, so kann er sie im Hinblick auf ein anhängiges Strafverfahren vorübergehend zurückbehalten oder unter der Bedingung der Rückgabe herausgeben.
4. Rechte des ersuchten Staates oder Dritter an diesen Gegenständen bleiben vorbehalten. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände nach Abschluss des Verfahrens so bald wie möglich und kostenlos dem ersuchten Staat zurückzugeben.
Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung.
Die beizubringenden Unterlagen sind in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der des ersuchten Staates abzufassen. Dieser kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Europarats verlangen.
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck «sichernde Massnahmen» alle die Freiheit beschränkenden Massnahmen, die durch ein Strafgericht neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet worden sind.
Jede Vertragspartei kann für sich selbst dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarats kündigen. Diese Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär des Europarats wirksam.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedern des Europarats und der Regierung jedes Staates, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 13. Dezember 1957 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt den unterzeichneten Regierungen beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Albanien* | 19. Mai | 1998 | 17. August | 1998 |
| Andorra* | 13. Oktober | 2000 | 11. Januar | 2001 |
| Armenien* | 25. Januar | 2002 | 25. April | 2002 |
| Aserbaidschan* | 28. Juni | 2002 | 26. September | 2002 |
| Belgien*a | 29. August | 1997 | 27. November | 1997 |
| Bosnien und Herzegowina | 25. April | 2005 | 24. Juli | 2005 |
| Bulgarien* | 17. Juni | 1994 | 14. September | 1994 |
| Dänemark*a | 13. September | 1962 | 12. Dezember | 1962 |
| Deutschland* **a | 2. Oktober | 1976 | 1. Januar | 1977 |
| Estland* | 28. April | 1997 | 27. Juli | 1997 |
| Finnland*a | 12. Mai | 1971 B | 10. August | 1971 |
| Frankreich*a | 10. Februar | 1986 | 11. Mai | 1986 |
| Georgien* | 15. Juni | 2001 | 13. September | 2001 |
| Griechenland*a | 29. Mai | 1961 | 27. August | 1961 |
| Irland*a | 2. Mai | 1966 | 31. Juli | 1966 |
| Island* | 20. Juni | 1984 | 18. September | 1984 |
| Israel* | 27. September | 1967 | 26. Dezember | 1967 |
| Italien*a | 6. August | 1963 | 4. November | 1963 |
| Korea (Süd-)* | 29. September | 2011 B | 29. Dezember | 2011 |
| Kroatien* | 25. Januar | 1995 B | 25. April | 1995 |
| Lettland*a | 2. Mai | 1997 | 31. Juli | 1997 |
| Liechtenstein* | 28. Oktober | 1969 B | 26. Januar | 1970 |
| Litauen*a | 20. Juni | 1995 | 18. September | 1995 |
| Luxemburg*a | 18. November | 1976 | 16. Februar | 1977 |
| Malta*a | 19. März | 1996 | 17. Juni | 1996 |
| Moldau* | 2. Oktober | 1997 | 31. Dezember | 1997 |
| Monaco* | 30. Januar | 2009 | 1. Mai | 2009 |
| Montenegro | 6. Juni | 2006 N | 6. Juni | 2006 |
| Niederlande*a | 14. Februar | 1969 | 15. Mai | 1969 |
| Aruba | 14. Februar | 1969 | 15. Mai | 1969 |
| Curaçao | 14. Februar | 1969 | 15. Mai | 1969 |
| Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) | 14. Februar | 1969 | 15. Mai | 1969 |
| Sint Maarten | 14. Februar | 1969 | 15. Mai | 1969 |
| Nordmazedonien* | 28. Juli | 1999 | 26. Oktober | 1999 |
| Norwegen* | 19. Januar | 1960 | 18. April | 1960 |
| Österreich* **a | 21. Mai | 1969 | 19. August | 1969 |
| Polen*a | 15. Juni | 1993 | 13. September | 1993 |
| Portugal*a | 25. Januar | 1990 | 25. April | 1990 |
| Rumänien* | 10. September | 1997 | 9. Dezember | 1997 |
| Russland* ** | 10. Dezember | 1999 | 9. März | 2000 |
| San Marino* | 18. März | 2009 | 16. Juni | 2009 |
| Schweden*a | 22. Januar | 1959 | 18. April | 1960 |
| Schweiz* | 20. Dezember | 1966 | 20. März | 1967 |
| Serbien * | 30. September | 2002 B | 29. Dezember | 2002 |
| Slowakei*a | 15. April | 1992 | 1. Januar | 1993 |
| Slowenien*a | 16. Februar | 1995 | 17. Mai | 1995 |
| Spanien*a | 7. Mai | 1982 | 5. August | 1982 |
| Südafrika* | 12. Februar | 2003 B | 13. Mai | 2003 |
| Tschechische Republik*a | 15. April | 1992 | 1. Januar | 1993 |
| Türkei* ** | 7. Januar | 1960 | 18. April | 1960 |
| Ukraine* | 11. März | 1998 | 9. Juni | 1998 |
| Ungarn*a | 13. Juli | 1993 | 11. Oktober | 1993 |
| Vereinigtes Königreich* | 13. Februar | 1991 | 14. Mai | 1991 |
| Gibraltar | 29. Juli | 2019 | 27. Oktober | 2019 |
| Insel Man | 13. Februar | 1991 | 14. Mai | 1991 |
| Kanalinseln | 13. Februar | 1991 | 14. Mai | 1991 |
| Zypern*a | 22. Januar | 1971 | 22. April | 1971 |
| * Vorbehalte und Erklärungen | ||||
| ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates:www.coe.int> Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. | ||||
| a Erklärung gemäss Artikel 28 Absatz 3 (Anwendung des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren vom 13.6.2002 zwischen den EU-Mitgliedstaaten). | ||||
| Schweiz6Artikel 1. Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, dass die von der Schweiz bewilligten Auslieferungen stets an die Bedingung geknüpft sind, dass der Verfolgte nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt werden darf. Demzufolge behält sich die Schweiz das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen,a. wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung vor ein Ausnahmegericht gestellt würde, und der ersuchende Staat nicht eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, dass die Beurteilung durch ein Gericht erfolgt, das nach den Vorschriften der Gerichtsorganisation allgemein für die Rechtsprechung in Strafsachen zuständig ist; | ||||
| b. wenn sie der Vollstreckung einer von einem Ausnahmegericht verhängten Strafe dienen soll.Artikel 2 Ziffer 2. Der Schweizerische Bundesrat erklärt, dass die Schweiz eine wegen eines Delikts, für das das schweizerische Recht die Auslieferung zulässt, zu bewilligende oder bereits bewilligte Auslieferung auf jede andere Handlung ausdehnen kann, die nach einer gemeinrechtlichen Bestimmung des schweizerischen Rechts strafbar ist.Artikel 3 Ziffer 3. Die Schweiz behält sich das Recht vor, abweichend von Artikel 3 Ziffer 3 des Übereinkommens die Auslieferung gemäss Artikel 3 Ziffer 1 auch dann abzulehnen, wenn sie verlangt wird wegen eines Angriffs auf das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines Mitgliedes seiner Familie.Artikel 6: Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiermit, dass das schweizerische Recht die Auslieferung von Schweizer Bürgern nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des Artikels 7 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19817zulässt. Ausserhalb der Schweiz begangene, nach schweizerischem Recht als Verbrechen oder Vergehen strafbare Handlungen können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von den schweizerischen Behörden verfolgt und geahndet werden,– wenn sie gegen Schweizer Bürger verübt worden sind (Art. 5 des Strafgesetzbuches8), | ||||
| – wenn das schweizerische Recht dafür die Auslieferung zulassen würde und der Täter Schweizer Bürger ist (Art. 6 des Strafgesetzbuches9), | ||||
| – wenn sie an Bord eines schweizerischen Seeschiffs oder Luftfahrzeuges verübt worden sind (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 23. Sept. 195310über die Seeschifffahrt unter der Schweizerflagge; Art. 97 des Bundesgesetzes vom 21. Dez. 194811über die Luftfahrt), | ||||
| – wenn besondere gesetzliche Bestimmungen es für bestimmte Straftaten vorsehen (Art. 20212und 240 des Strafgesetzbuches; Art. 19 des Bundesgesetzes vom 3. Okt. 195113über die Betäubungsmittel; Art. 101 des Strassenverkehrsgesetzes14; Art. 16 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195815; Art. 12 des Bundesgesetzes vom 26. Sept. 195816über die Exportrisikogarantie).Andere von einem Schweizer Bürger im Ausland begangene strafbare Handlungen können aufgrund des Rechtshilfegesetzes in der Schweiz auf Ersuchen des Tatortstaats geahndet werden, wenn sich der Verfolgte in der Schweiz befindet und sich hier wegen schwerer wiegender Taten ohnehin zu verantworten hat, und wenn der Freispruch oder der Strafvollzug in der Schweiz seine weitere Verfolgung wegen der gleichen Tat im ersuchenden Staat ausschliessen.Artikel 9.a. Die Schweiz behält sich das Recht vor, abweichend von Artikel 9 die Auslieferung des Verfolgten auch dann abzulehnen, wenn die nach dieser Bestimmung die Ablehnung der Auslieferung begründenden Entscheidungen in einem dritten Staat ergangen sind und es sich dabei um den Staat handelt, auf dessen Hoheitsgebiet die strafbare Handlung begangen worden ist. | ||||
| b. Die Schweiz behält sich ferner das Recht vor, entgegen Artikel 9 Satz 1 des Übereinkommens die Auslieferung zu bewilligen, wenn diese wegen anderer strafbarer Handlungen bewilligt worden ist und der ersuchende Staat dargetan hat, dass ihm neu bekanntgewordene Tatsachen oder Beweise eine Revision der nach Artikel 9 die Ablehnung der Auslieferung begründenden Entscheidung rechtfertigen, oder wenn der Verfolgte die in dieser Entscheidung gegen ihn verhängte Strafe oder Massnahme ganz oder teilweise nicht verbüsst hat.Artikel 11. Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 11 sinngemäss auch anzuwenden in Fällen, in denen das Recht der ersuchenden Vertragspartei vorsieht, dass der Verfolgte wegen der zur Auslieferung Anlass gebenden Handlung einer Strafe, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt, oder gegen seinen Willen einer Massnahme dieser Art unterworfen werden kann.Artikel 14 Ziffer 1 Buchstabe b. Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, dass die schweizerischen Behörden die Freilassung als endgültig im Sinne von Artikel 14 des Übereinkommens ansehen, wenn sie dem Ausgelieferten erlaubt, sich frei zu bewegen, ohne dadurch die von der zuständigen Stelle getroffenen Anordnungen zu verletzen. Die Möglichkeit, das Hoheitsgebiet eines Staats zu verlassen, besteht im Sinne dieser Bestimmung nach schweizerischer Auffassung stets dann, wenn weder Krankheit noch sonstige wirkliche Beschränkungen seiner Bewegungsfreiheit den Ausgelieferten daran tatsächlich hindern.Artikel 16 Ziffer 2. Die Schweiz verlangt, dass an sie gerichtete Ersuchen nach Artikel 16 Ziffer 2 eine kurze Beschreibung des dem Verfolgten zur Last liegenden Sachverhalts mit den für die auslieferungsrechtliche Beurteilung der Tat wesentlichen Angaben enthalten müssen.Artikel 21. Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Durchlieferung auch dann nicht zu bewilligen, wenn die dem Verfolgten zur Last liegende strafbare Handlung unter Artikel 5 des Übereinkommens fällt oder eine Verletzung von Vorschriften über die Beschränkung des Handels mit oder über die Bewirtschaftung von Gütern darstellt.Artikel 23. Die Schweiz verlangt, dass an sie gerichtete Auslieferungsersuchen und deren Unterlagen, soweit sie nicht in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen sind.Am 21. August 1991 hat die Schweiz dem Generalsekretär folgendes mitgeteilt:In Bezug auf den Vorbehalt, den Portugal zu Artikel 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens einlegte (unter Bst. c), schliesst sich die Schweiz der Erklärung Deutschlands vom 4. Februar 1991 und der Erklärung Österreichs vom 4. Juni 1991 an.Dieser Vorbehalt ist nur dann mit Sinn und Zweck des Übereinkommens vereinbar, wenn er sich nicht schlechthin gegen die Auslieferung in Fällen richtet, in denen eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verhängt oder eine sichernde Massnahme angeordnet werden kann. Die Schweiz versteht den Vorbehalt ebenfalls dahingehend, dass die Auslieferung nur verweigert wird, wenn die zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilte Person nach dem Recht des ersuchenden Staates keine Möglichkeit hat, nach Verbüssung eines bestimmten Teils der Strafe oder Massnahme eine gerichtliche Prüfung der Aussetzung des Rests zur Bewährung herbeizuführen. Inkrafttreten: 22. August 1991. |
Die Vereinbarung ist per Notenaustausch zwischen den Niederlanden17und folgenden Staaten geschlossen worden:
| Staaten | Notenaustausch vom | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Dänemark | 20. Januar/4. Februar | 1994 | 1. Mai | 1994 |
| Frankreich | 30. Juli/2. Dezember | 1993 | 1. März | 1994 |
| Italien | 8. Juni/21. Dezember | 1993 | 30. Dezember | 1993 |
| Liechtenstein | 30. Juni/29. September | 1993 | 1. Dezember | 1993 |
| Luxemburg | 20. September/22. November | 1993 | 1. Februar | 1994 |
| Norwegen | 26. Januar/18. Februar | 1994 | 1. Mai | 1994 |
| Schweden | 8./29. Juli | 1992 | 1. Oktober | 1993 |
| Schweiz | 20./28. Oktober | 1993 | 1. Januar | 1994 |
| Türkei | 19. Januar/3. Februar | 1994 | 1. Mai | 1994 |
| Zypern | 3. August 1993/3. März | 1994 | 1. Juni | 1994 |
AS 1967 805 ↩
Für die Staaten, die dem zweiten Zusatzprot. vom 17. März 1978 beigetreten sind, siehe jedoch Art. 1 des genannten Protokolls (SR 0.353.12 ). ↩
Für die Staaten, die dem zweiten Zusatzprot. vom 17. März 1978 beigetreten sind, siehe jedoch Art. 5 des genannten Protokolls (SR 0.353.12 ). ↩
Algerien ist heute ein unabhängiger Staat. ↩
Siehe die Briefwechsel vom 24. Febr./11. März 1993 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dez. 1957 auf die französischen Überseegebiete Französisch-Polynesien, Neukaledonien und Wallis-et-Futuna sowie auf die Gebietskörperschaften Mayotte und Saint-Pierre-et-Miquelon (SR 0.353.934.93 ) und 9./26. Jan. 1996 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dez. 1957 auf verschiedene Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist (SR 0.353.936.78 ) sowie die Vereinb. betreffend Ausdehnung des Geltungsbereiches auf die Niederländischen Antillen und Aruba am Schluss dieses Textes. ↩
Art. 2 des BB vom 27. Sept. 1966 (AS 1967 805), Art. 1 des BB vom 21. Juni 1979 (AS 1982 889),AS 1983 165undAS 2004 3949. ↩
SR 351.1 ↩
SR 311.0 . Heute: Art. 7 ↩
Heute: Art. 7 ↩
SR 747.30 . Heute: BG über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge. ↩
SR 748.0 ↩
Heute: Art. 196 ↩
SR 812.121 ↩
SR 741.01 ↩
SR 170.32 ↩
SR 946.11 ↩
Die vom Königreich der Niederlande abgegebene Erklärung betreffend die Artikel 6 und 21 des Übereinkommens (AS 1989 175) findet hinsichtlich der Auslieferung niederländischer Staatsangehöriger auf die Niederländischen Antillen bzw. Aruba erst Anwendung, wenn das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (SR 0.343 ) auf die Niederländischen Antillen bzw. Aruba anwendbar wird. ↩