0.353.913.61•Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung
0.353.913.61Bilateral International Treaty01.01.1977
Abgeschlossen am 13. November 1969
Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. März 19712
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 22. März 1976
In Kraft getreten am 1. Januar 1977
(Stand am 13. Mai 2003)
Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsch, die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens3zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern und die in diesem Übereinkommen vorgesehene Regelung der Auslieferung zu ergänzen,
sind übereingekommen, einen Vertrag zu schliessen und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:
| *) | in der Bundesrepublik: Massregel der Sicherung und Besserung |
|---|
| *) | in der Bundesrepublik: Massregel der Sicherung und Besserung |
|---|---|
| **) | in der Bundesrepublik: Massregel der Sicherung und Besserung |
verfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates verjährt ist.4 2. .5 3. Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der Auslieferung nicht entgegen, wenn die strafbare Handlung der Gerichtsbarkeit dieses Staates nicht unterliegt. 4. Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das Fehlen eines Strafantrages oder einer Ermächtigung, die nur nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlich sind, nicht berührt.
2. In den Fällen des Artikels II Absatz 2 dieses Vertrages kann dem Ersuchen an Stelle eines Haftbefehls oder einer gleichwertigen Urkunde im Sinne des Artikels 12 Ziffer 2 Buchstabe a des Übereinkommens die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift einer richterlichen Urkunde beigefügt werden, aus der sich der dringende Tatverdacht ergibt. Das gleiche gilt in allen Fällen, in denen der Verfolgte bereits ausgeliefert worden ist und der Staat, der ihn ausgeliefert hat, um die Zustimmung zur weiteren Strafverfolgung ersucht wird.
Ersuchen einer der beiden Staaten und ein dritter Staat den andern Staat zugleich um Auslieferung und wird einem dieser Ersuchen der Vorzug gegeben, so wird der ersuchte Staat mit der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen den ersuchenden Staaten mitteilen, inwieweit er einer etwaigen Weiterlieferung des Verfolgten aus dem Staat, an den er ausgeliefert wird, an den anderen ersuchenden Staat zustimmt.
| *) | in der Bundesrepublik: Massregel der Sicherung und Besserung |
|---|
ob auf die Herausgabe der Gegenstände unter der ausdrücklichen Voraussetzung verzichtet wird, dass sie gegen Vorweis einer Freigabebescheinigung der namentlich aufgeführten Strafverfolgungsbehörde dem Eigentümer oder sonst Berechtigten oder einem von diesen Beauftragten ausgehändigt werden. 2. Die in Artikel 20 Ziffer 1 des Übereinkommens bezeichneten Gegenstände sowie gegebenenfalls das durch ihre Verwertung erlangte Entgelt werden auch ohne besonderes Ersuchen, wenn möglich gleichzeitig mit dem Verfolgten, übergeben. 3. Von der Herausgabe von Gegenständen, die der ersuchende Staat nicht benötigt, kann jedoch abgesehen werden, wenn eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechte an ihnen geltend macht und ihre Ansprüche weder befriedigt noch sichergestellt worden sind. 4. Der ersuchende Staat ist berechtigt, von der in Artikel 20 Ziffer 4 des Übereinkommens vorgesehenen Rückgabe von Gegenständen an den ersuchten Staat abzusehen, wenn in diesem Staat keine Rechte an diesen Gegenständen geltend gemacht werden. 5. Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll‑ oder Steuerrechts wird der ersuchte Staat bei der Herausgabe von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, dass der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.
Auslieferungsersuchen und sonstige Schriftstücke werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefasst. Übersetzungen können nicht gefordert werden.
Kündigt eine der Vertragsparteien das Übereinkommen, so bleibt es zwischen ihnen weiterhin, zunächst für zwei Jahre, in Kraft. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung gegenüber den anderen Parteien des Übereinkommens wirksam wird. Sie gilt stillschweigend für jeweils ein Jahr erstreckt*), es sei denn, dass eine der Vertragsparteien der andern sechs Monate vor dem Ablauf der Frist schriftlich mitteilt, sie stimme einer weiteren Erstreckung**)nicht zu.
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.Geschehen zu Bonn, am 13. November 1969, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Hans Lacher | Für die Bundesrepublik Deutschland: Duckwitz H. Maassen |
|---|
| *) | in der Bundesrepublik: verlängert |
|---|---|
| **) | in der Bundesrepublik: Verlängerung |
Anlässlich der Verhandlungen vom 21. bis 25. März 1966 in Bonn und vom 20. Februar bis 2. März 1967 in Bern über den Abschluss eines Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung haben die beiden Delegationen ihren Beratungen folgende Erwägungen zugrunde gelegt und Besonderheiten der bestehenden und durch den Vertrag geschaffenen Rechtslage im Interesse der einheitlichen Anwendung des Übereinkommens und dieses Vertrages festgehalten.
Allgemeines:
Die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Strafe oder einer sichernden Massnahme (Massregel der Sicherung und Besserung) im Sinne des Artikels 25 des Übereinkommens und deren Widerruf sowie die Anordnung des weiteren Vollzugs der Strafe oder Massnahme können nach schweizerischem Recht einer Verwaltungsbehörde übertragen sein, die nicht zu den Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens gehört. Wird daher die Auslieferung aufgrund einer Entscheidung verlangt, die eine solche Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit getroffen hat, so gilt dieses Ersuchen als ein von einer Justizbehörde im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens gestelltes Ersuchen.
Die Regelung dient ausschliesslich der Erleichterung des Auslieferungsverkehrs im Verhältnis zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland. Ein an dem Verfahren beteiligter dritter Staat kann aus ihr keine Rechte herleiten.
In einigen Kantonen der Schweiz ist die französische oder die italienische Sprache Amtssprache. Auslieferungsersuchen und sonstige Schriftstücke aus diesen Kantonen sind daher in einer dieser Sprachen abgefasst.
Die Kündigung des Übereinkommens kann aus Gründen erfolgen, die nicht seinen Inhalt betreffen. Für diese Fälle, aber auch im Interesse der Vermeidung eines vertragslosen Zustandes ist die befristete Weitergeltung des Inhalts des Übereinkommens im Verhältnis zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen worden. Da die Weitergeltung des Ergänzungsvertrages für sich allein keinen Sinn haben würde, ist vorgesehen worden, dass dieser Vertrag auch ohne Kündigung ausser Kraft tritt, wenn das Übereinkommen zwischen den beiden Vertragsparteien unwirksam wird.
Bern und Bonn, den 11. April 1969
| Der Leiter der schweizerischen Delegation: O. Schürch | Der Leiter der deutschen Delegation: D. Grützner |
|---|
Der Originaltext des Vertrages enthält für Begriffe, bei denen der Sprachgebrauch beider Staaten auseinandergeht, sowohl die in Deutschland als auch die in der Schweiz gebräuchlichen Ausdrücke. Die der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegte Fassung enthielt nur die in der Schweiz gebräuchlichen Bezeichnungen. In der vorliegenden Wiedergabe sind die in Deutschland verwendeten Bezeichnungen in Fussnoten beigefügt. ↩
Abs. 1 Ziff. 1 des BB vom 11. März 1971 (AS 1977 85) ↩
SR 0.353.1 ↩
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Vertrages vom 8. Juli 1999, genehmigt von der BVers am 26. Sept. 2000 und in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2003 1024, 2002 2730Art. 1 Abs. 1 Bst. c;BBl 2000 862). ↩
Aufgehoben durch Art. 1 Abs. 2 des Vertrages vom 8. Juli 1999 und genehmigt von der BVers am 26. Sept. 2000 (AS 2003 1024, 2002 2730Art. 1 Abs. 1 Bst. c;BBl 2000 862). ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
[BS 3 509.AS 1982 846Art. 109 Abs. 1]. Siehe heute das Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 (SR 351.1 ). ↩
SR 0.351.1 ↩
SR 311.0 ↩
*)Die Bemerkung unter Buchstabe b zu Artikel VIII ist durch den Entscheid des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1970 gegenstandslos geworden, wonach Artikel 16 Absatz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland der Rücklieferung nicht entgegensteht. ↩
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