0.353.934.92•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über das vereinfachte Auslieferungsverfahren und über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957
0.353.934.92Bilateral International Treaty01.01.2006
Abgeschlossen am 10. Februar 2003
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 20042
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2006
(Stand am 1. Januar 2006)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Französischen Republik,
in Anerkennung der Bedeutung der Auslieferung im Bereich der Strafrechtszusammenarbeit;
in Anbetracht der Tatsache, dass in einer grossen Anzahl von Auslieferungsverfahren die vom Ersuchen betroffene Person sich einer Übergabe nicht widersetzt;
in der Erwägung, dass es in diesen Fällen wünschenswert ist, die für das Auslieferungsverfahren notwendige Zeit und die Dauer der Auslieferungshaft auf ein Mindestmass zu verringern;
in dem Wunsch, die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 19573, nachstehend «das Übereinkommen» genannt, in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu vereinfachen und dessen Bestimmungen zu ergänzen,
sind wie folgt übereingekommen:
Die beiden Staaten verpflichten sich, einander die Personen, nach denen zum Zwecke der Auslieferung gefahndet wird, im vereinfachten Verfahren, wie es in diesem Abkommen vorgesehen ist, zu übergeben, sofern diese Personen und der ersuchte Staat gemäss diesem Abkommen hierzu ihre Zustimmung erteilt haben.
Für die Unterrichtung der festgenommenen Person nach den Artikeln 4 und 6 sowie der zuständigen Behörde nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Abkommens werden folgende vom ersuchenden Staat zu übermittelnde Informationen als ausreichend angesehen:
Wird eine Person, nach der zum Zwecke der Auslieferung gefahndet wird, im Hoheitsgebiet des anderen Staates festgenommen, so unterrichtet die zuständige Behörde entsprechend ihrem innerstaatlichen Recht diese Person über das gegen sie gerichtete Ersuchen sowie über die ihr gebotene Möglichkeit, ihrer Übergabe an den ersuchenden Staat im vereinfachten Verfahren zuzustimmen.
Die Grundsätze von Artikel 14 des Übereinkommens sind nicht anwendbar, wenn die Person, die der vereinfachten Auslieferung zugestimmt hat, ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.
Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 des Übereinkommens erfolgen die Mitteilung des im vereinfachten Verfahren getroffenen Auslieferungsentscheids sowie die Übermittlung von Informationen betreffend dieses vereinfachte Verfahren unverzüglich und spätestens innerhalb von zwanzig Tagen nach dem Zeitpunkt der Zustimmung der Person unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden.
– führt der ersuchte Staat das vereinfachte Verfahren, wie es in diesem Abkommen vorgesehen ist, durch, wenn ihm noch kein Auslieferungsersuchen im Sinne von Artikel 12 des Übereinkommens zugegangen ist; – kann der ersuchte Staat dieses vereinfachte Verfahren anwenden, wenn ihm in der Zwischenzeit ein Auslieferungsersuchen im Sinne von Artikel 12 des Übereinkommens zugegangen ist. 2. Ist kein Ersuchen um vorläufige Festnahme gestellt worden und ist die Zustimmung nach Erhalt eines Auslieferungsersuchens erfolgt, so kann der ersuchte Staat das vereinfachte Verfahren, wie es in diesem Abkommen vorgesehen ist, anwenden.
Jeder Staat bezeichnet mittels einer Erklärung, die durch den Austausch diplomatischer Noten notifiziert wird, spätestens beim Inkrafttreten dieses Abkommens die für dessen Anwendung zuständige Behörde oder zuständigen Behörden.
Falls einer der beiden Staaten das Übereinkommen kündigt, wird die Kündigung zwischen den beiden Staaten nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats wirksam.
Jeder der beiden Staaten kann dieses Abkommen jederzeit durch eine auf dem diplomatischen Weg erfolgte schriftliche Mitteilung an den anderen Staat kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter der beiden Regierungen dieses Abkommen unterzeichnet.So geschehen in Bern, am 10. Februar 2003, in zwei Urschriften in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Ruth Metzler-Arnold | Für die Regierung der Französischen Republik: Dominique Perben |
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