0.360.454.12•Durchführungsabkommen zwischen der Schweiz und Italien über kontrollierte grenzüberschreitende Lieferungen
0.360.454.12Bilateral International Treaty17.11.2009
Abgeschlossen am 17. November 2009
In Kraft getreten am 17. November 2009
(Stand am 17. November 2009)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
und
das Innenministerium der Italienischen Republik
(«die Vertragsparteien»);
unter Berücksichtigung der bestehenden polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Italien zur Bekämpfung schwerwiegender Formen grenzüberschreitender Verbrechen;
in Achtung der nationalen Gesetzgebung der Parteien und ihrer untereinander geltenden internationalen Verpflichtungen;
eingedenk des Schengen-Besitzstandes, der Schengen-Assoziierungsabkommen der Schweiz, des Abkommens vom 10. September 19982zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden und in Übereinstimmung mit dem EU-Schengen-Katalog «Polizeiliche Zusammenarbeit – Empfehlungen und bewährte Praktiken»;
angesichts der Tatsache, dass zur besseren Bekämpfung des internationalen Verbrechens eine weitreichende Zusammenarbeit zwischen den Polizeibehörden notwendig ist und um kontrollierte Lieferungen zu ermöglichen;
haben Folgendes vereinbart:
Kontrollierte Lieferung bedeutet die diskrete, grenzüberschreitende Überwachung des Transportes oder Versands von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen – einschliesslich der für deren Herstellung erforderlichen Vorläufersubstanzen – oder anderer Waren, für die eine solche Überwachung Gegenstand eines Ersuchens um Zusammenarbeit aufgrund der Artikel 11 ff. des vorliegenden Durchführungsabkommens sein kann. Eine kontrollierte Lieferung dient dazu, Beweismittel zu sammeln oder Personen zu ermitteln und festzunehmen, die für den widerrechtlichen Transport oder Versand dieser Waren verantwortlich sind.
Ersuchen um Bewilligung einer kontrollierten Lieferung, die einen Drittstaat betreffen, werden nur stattgegeben, wenn auch der betroffene Drittstaat zusichert, die in Artikel 3 dieses Durchführungsabkommens genannten Bedingungen einzuhalten.
Nach vorheriger Bewilligung durch die ersuchte Vertragspartei dürfen Beamte der ersuchenden Vertragspartei ihre Ordonanzwaffe mit sich führen. Sie dürfen ihre Ordonanzwaffe nur in gerechtfertigter Notwehr verwenden.
Während der Ausübung des Dienstes sind die Vertragsparteien gegenüber den Beamten, die sich an der Überwachung einer kontrollierten Lieferung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beteiligen, zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.
Der Artikel 43 des Schengener Durchführungsübereinkommens gilt sinngemäss.
Nach jeder Durchführung einer kontrollierten Lieferung wird zuhanden der im Artikel 13 dieses Durchführungsabkommens aufgeführten Behörden ein kurzer schriftlicher Bericht verfasst.
Ersuchen um Bewilligung einer kontrollierten Lieferung sind zu richten: – in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden via das Polizei- und Zollkooperationszentrum in Chiasso; – in der Italienischen Republik: – an das Ministero dell’Interno – Dipartimento della Pubblica Sicurezza, – an die Direzione Centrale della Polizia Criminale – Servizio Cooperazione Internazionale di Polizia, – an die Direzione Centrale per i Servizi Antidroga – Servizio III Operazioni bei Straftaten im Zusammenhang mit dem illegalen Handel von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen wie auch deren Vorläuferstoffen.
Die zuständigen Dienste der Vertragsparteien treten regelmässig zusammen, um über die Zusammenarbeit aufgrund der gemachten Erfahrungen Bilanz zu ziehen. Die Ergebnisse dieser Treffen werden in einem schriftlichen Bericht festgehalten.
Geschehen zu Rom, am 17. November 2009, in zwei Originalausfertigungen in italienischer Sprache.
| Die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft: | Der Innenminister der Italienischen Republik: |
|---|---|
| Eveline Widmer-Schlumpf | Roberto Maroni |
{
"legislation": {
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.360.454.12",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/64",
"documentDate": "2009-11-17",
"inForceSince": "2009-11-17"
},
"content": {
"number": "0.360.454.12",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/64",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.360.454.12",
"hash": "dcf908c69b71acf0b0c4fd168ab0cde06f298fd182e8ca0d7aaef3d8259be2df",
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.360.454.12",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:42:07.029Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/64/20091117/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2010-64-20091117-de-xml-2.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/64",
"documentDate": "2009-11-17",
"inForceSince": "2009-11-17",
"manifestations": [
{
"title": "Durchführungsabkommen vom 17. November 2009 zwischen der Schweiz und Italien über kontrollierte grenzüberschreitende Lieferungen",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/64/20091117/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2010-64-20091117-de-xml-2.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/64/20091117/de/xml"
},
{
"title": "Accord d'exécution du 17 novembre 2009 sur les livraisons surveillées transfrontalières entre la Suisse et l'Italie",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/64/20091117/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2010-64-20091117-fr-xml-2.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/64/20091117/fr/xml"
},
{
"title": "Intesa d'esecuzione del 17 novembre 2009 sulle consegne sorvegliate transfrontaliere tra la Svizzera e l'Italia",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/64/20091117/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2010-64-20091117-it-xml-2.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/64/20091117/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/64/20091117/de/xml"
}
}