0.360.691.1•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität
0.360.691.1Bilateral International Treaty11.05.2006
Abgeschlossen am 27. Juli 2004
Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 20051
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 11. Mai 2006
(Stand am 8. August 2006)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Republik Slowenien,
nachfolgend die «Parteien» genannt,
in der Absicht, einen Beitrag zur Entwicklung der beiderseitigen Beziehungen zu leisten,
in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen sowie des Terrorismus, von wesentlicher Bedeutung ist,
in der Achtung der Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger sowie
in Beachtung der internationalen Verpflichtungen und der nationalen Rechtsnormen,
sind wie folgt übereingekommen:
Der Zweck des Abkommens ist die Verstärkung der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den Parteien bei der Verhinderung, Entdeckung und Aufklärung von strafbaren Handlungen in den in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Bereichen, insbesondere durch den Austausch von strategischen und operativen Informationen sowie regelmässige Kontakte zwischen den Parteien auf allen sich entsprechenden Ebenen.
Die Zusammenarbeit nach Massgabe dieses Abkommens bezieht sich auf alle Kriminalitätsbereiche, insbesondere auf:
Die Zusammenarbeit nach diesem Vertrag und dessen Vollzug erfolgen nach Massgabe des nationalen Rechts der Parteien.
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Rechte und Pflichten der Parteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt.
Im Bereich des Trainings und der Ausbildung unterstützen sich die Vertragsparteien insbesondere durch:
1. Die für den Vollzug dieses Abkommens zuständigen Organe, für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesamt für Polizei des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und für die Republik Slowenien die Generaldirektion der Polizei des Ministeriums für Inneres, sind entsprechend ihren Zuständigkeiten ermächtigt, direkt und operativ zusammenarbeiten.
2. Die Parteien übermitteln einander 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf diplomatischem Weg die Adressen sowie die Telefon-, Fax- und anderen Verbindungen der wichtigsten Dienststellen innerhalb der zuständigen Organe.
3. Die Parteien zeigen einander auf diplomatischem Wege Änderungen der Zuständigkeiten oder Bezeichnungen der Behörden gemäss den Absätzen 1 und 2 an.
4. Ohne anders lautende Absprache werden Informationen in englischer Sprache ausgetauscht.
Jede Partei kann bei Bedarf die Zusammenkunft von Experten verlangen, um Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens einer Lösung zuzuführen und Vorschläge zur Fortentwicklung der Zusammenarbeit zu unterbreiten.
Ist eine Partei der Ansicht, dass die Erfüllung eines Hilfeersuchens oder eine sonstige Massnahme aufgrund dieses Abkommens ihre Souveränität beeinträchtigen, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Interessen gefährden oder ihre Rechtsvorschriften sowie ihre Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften verletzen könnte, kann sie die Hilfe oder die Massnahmen ganz oder teilweise verweigern oder an die Erfüllung bestimmter Bedingungen knüpfen. In solchen Fällen benachrichtigen sich die Parteien unter Angabe der Gründe.
Dieses Abkommen tritt am Tag nach dem Erhalt der letzten Notifikation in Kraft, in der sich die Parteien mitteilen, dass rechtlich die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Empfang dieser Mitteilung ausser Kraft.
Geschehen in Bern, am 27. Juli 2004, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für die Republik Slowenien: |
|---|---|
| Christoph Blocher | Rado Bohinc |
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