0.362.31•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
0.362.31Bilateral International Treaty01.03.2008
Abgeschlossen am 26. Oktober 2004
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 20041
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. März 2006
In Kraft getreten am 1. März 2008
(Stand am 5. November 2019)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Europäische Union und
die Europäische Gemeinschaft,
nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
in der Erwägung, dass sich die Europäische Union mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt hat, in dem in Verbindung mit geeigneten Massnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Aussengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität der freie Personenverkehr gewährleistet ist,
in der Erwägung, dass der in den Rahmen der Europäischen Union einbezogene Schengen-Besitzstand einen Teil der Bestimmungen zur Verwirklichung dieses Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bildet, soweit diese einen Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen schaffen und Ausgleichsmassnahmen zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus vorsehen,
eingedenk der geografischen Lage der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
in der Erwägung, dass die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Schengen-Besitzstand und an seiner weiteren Entwicklung es ermöglicht, gewisse Hindernisse für den freien Personenverkehr, die aufgrund der geografischen Lage der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehen, zu beseitigen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den vom Schengen-Besitzstand erfassten Bereichen zu verstärken,
in der Erwägung, dass mit dem vom Rat der Europäischen Union am 18. Mai 19992geschlossenen Übereinkommen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen diese beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert wurden,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die Schweizerische Eidgenossenschaft auf gleichwertiger Ebene wie Island und Norwegen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands zu assoziieren,
in der Erwägung, dass zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen geschlossen werden sollte, das gleichartige Rechte und Pflichten begründet wie das Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union einerseits und Island und Norwegen andererseits,
in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, praktischen Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands organisiert werden muss,
in der Erwägung, dass ein Ausschuss nach dem institutionellen Muster der Assoziierung Islands und Norwegens eingesetzt werden muss, um die Schweizerische Eidgenossenschaft bei den Tätigkeiten der Europäischen Union in den von diesem Abkommen erfassten Bereichen zu assoziieren und ihr die Teilnahme daran zu ermöglichen,
in der Erwägung, dass die Schengener Zusammenarbeit auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 19503gewährleistet sind, beruht,
in der Erwägung, dass Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die auf der Grundlage des genannten Titels angenommenen Rechtsakte gemäss dem Protokoll über die Position Dänemarks, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde, auf das Königreich Dänemark nicht anwendbar sind und dass die Beschlüsse zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands gemäss dem genannten Titel, die Dänemark in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten nur völkerrechtliche Verpflichtungen begründen,
in der Erwägung, dass einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland sowie Irland nach Massgabe der Beschlüsse gemäss dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft4beigefügt wurde, Anwendung finden,
in der Erwägung, dass sichergestellt werden muss, dass die Staaten, mit denen die Europäische Union eine Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands geschaffen hat, diesen Besitzstand auch in ihren Beziehungen untereinander anwenden,
in der Erwägung, dass das ordnungsgemässe Funktionieren des Schengen-Besitzstands verlangt, dass dieses Abkommen und die Übereinkünfte zwischen den verschiedenen bei der Umsetzung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten beziehungsweise an der Umsetzung und Entwicklung dieses Besitzstands teilnehmenden Parteien, in denen die Beziehungen dieser Parteien untereinander geregelt sind, gleichzeitig zur Anwendung gelangen,
eingedenk des Abkommens über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags sowie betreffend die Einrichtung von «Eurodac»5,
in Anbetracht der Verknüpfung, die zwischen dem Schengen-Besitzstand und diesem gemeinschaftlichen Besitzstand besteht,
in der Erwägung, dass aufgrund dieser Verknüpfung der Schengen-Besitzstand und der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags sowie betreffend die Einrichtung von «Eurodac» gleichzeitig in Kraft gesetzt werden müssen,
sind wie folgt übereingekommen:
Unbeschadet des Artikels 4 wird der Gemischte Ausschuss von der im Rat erfolgenden Vorbereitung etwaiger, für dieses Abkommen relevanter Rechtsakte oder Massnahmen unterrichtet.
Bei der Erarbeitung neuer Rechtsvorschriften in einem Bereich, der unter dieses Abkommen fällt, zieht die Kommission Sachverständige aus der Schweiz informell gleichermassen zurate, wie sie Sachverständige aus den Mitgliedstaaten für die Ausarbeitung ihrer Vorschläge zurate zieht.
Die Annahme neuer Rechtsakte oder Massnahmen in Bezug auf Fragen im Sinne des Artikels 2 ist den zuständigen Organen der Europäischen Union vorbehalten. Vorbehaltlich des Absatzes 2 treten diese Rechtsakte oder Massnahmen für die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und ihre betroffenen Mitgliedstaaten sowie für die Schweiz gleichzeitig in Kraft, es sei denn, dass in diesen Rechtsakten oder Massnahmen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. In diesem Zusammenhang wird der von der Schweiz im Gemischten Ausschuss angegebene Zeitraum gebührend berücksichtigt, den sie für die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für notwendig hält.
Kann die Schweiz den Inhalt des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Massnahme nicht vorläufig anwenden und führt diese Tatsache zu Schwierigkeiten, die das Funktionieren der Schengener Zusammenarbeit beeinträchtigen, so wird die Situation vom Gemischten Ausschuss geprüft. Die Europäische Union und die Europäische Gemeinschaft können in Bezug auf die Schweiz diejenigen Massnahmen treffen, die verhältnismässig und notwendig sind, um das ordnungsgemässe Funktionieren der Schengener Zusammenarbeit zu gewährleisten.
3. Akzeptiert die Schweiz den Inhalt von Rechtsakten und Massnahmen nach Absatz 2, so begründet dies Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz einerseits und, je nach Fall, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und denjenigen ihrer Mitgliedstaaten, die durch diese Rechtsakte und Massnahmen gebunden sind, andererseits.
4. Für den Fall, dass:
wird dieses Abkommen als beendet angesehen, es sei denn, der Gemischte Ausschuss beschliesst innerhalb von 90 Tagen nach sorgfältiger Prüfung der Möglichkeiten zur Fortsetzung des Abkommens etwas anderes. Die Beendigung dieses Abkommens wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen rechtswirksam.
Beschliesst der Gemischte Ausschuss einstimmig, dass die Schweiz die einschlägigen Bestimmungen des neuen Rechtsakts oder der neuen Massnahme umfassend akzeptiert und umsetzt, kommen Absatz 2 Buchstabe b) sowie die Absätze 3 und 4 zur Anwendung. Die Unterrichtung nach Absatz 2 Buchstabe b) erster Satz erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach der Einigung im Gemischten Ausschuss.
Der Beitrag für die Haushaltsjahre vor Inkrafttreten dieses Abkommens wird mit Inkrafttreten desselben fällig. 3. In Fällen, in denen die operativen Kosten der Anwendung dieses Abkommens nicht zulasten des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften, sondern unmittelbar zulasten der teilnehmenden Mitgliedstaaten gehen, trägt die Schweiz zu diesen Kosten im Verhältnis des Prozentsatzes ihres Bruttoinlandsprodukts zum Bruttoinlandsprodukt aller teilnehmenden Staaten bei.
In Fällen, in denen die operativen Kosten zulasten des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen, beteiligt sich die Schweiz an diesen Kosten, indem sie im Verhältnis des Prozentsatzes ihres Bruttoinlandsprodukts zum Bruttoinlandsprodukt aller teilnehmenden Staaten einen Jahresbeitrag zum genannten Haushalt leistet. 4. Die Schweiz ist berechtigt, die von der Kommission oder im Rat ausgearbeiteten Dokumente betreffend dieses Abkommen zu erhalten und auf den Tagungen des Gemischten Ausschusses eine Verdolmetschung in eine von ihr gewählte Amtssprache der Organe der Europäischen Gemeinschaften zu verlangen.
Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen Irlands und des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland vertreten, nehmen an dieser Beschlussfassung teil, soweit diese Beschlussfassung Bestimmungen des Schengen-Besitzstands oder darauf gründende oder sich darauf beziehende Rechtsakte oder Massnahmen betrifft, an denen diese Mitgliedstaaten teilnehmen.
Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die gemäss dem Beitrittsvertrag nur ein Teil der in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen Anwendung findet, nehmen an dieser Beschlussfassung teil, soweit diese Beschlussfassung Bestimmungen des Schengen-Besitzstands betrifft, die bereits für diese Staaten anwendbar sind. 2. Die Inkraftsetzung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen begründet Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz einerseits und, je nach Fall, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und denjenigen ihrer Mitgliedstaaten, die durch diese Bestimmungen gebunden sind, andererseits. 3. Dieses Abkommen wird nur angewendet, wenn die in Artikel 13 genannten Übereinkünfte ebenfalls angewendet werden. 4. Dieses Abkommen wird ferner nur angewendet, wenn das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz gestellten Asylantrags angewendet wird.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Micheline Calmy-Rey Joseph Deiss | Für die Europäische Union: Piet Hein Donner Für die Europäische Gemeinschaft: Piet Hein Donner António Vitorino |
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(Art. 2 Abs. 1)Teil 1 dieses Anhangs bezieht sich auf das Schengener Übereinkommen von 1985 und das 1990 in Schengen unterzeichnete Übereinkommen zur Durchführung jenes Übereinkommens;Teil 2 bezieht sich auf die Beitrittsinstrumente; undTeil 3 auf die relevanten abgeleiteten Schengen-Rechtsakte.
Die Bestimmungen des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen. Alle Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, mit Ausnahme folgender Bestimmungen: Artikel 2 Absatz 4 über die Warenkontrollen Artikel 4, soweit Gepäckkontrollen betroffen sind Artikel 10 Absatz 2 Artikel 19 Absatz 2 Artikel 28 – 38 und die dazugehörigen Begriffsbestimmungen Artikel 60 Artikel 70 Artikel 74 Artikel 77 – 91, soweit sie von der Richtlinie des Rates 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen abgedeckt sind Artikel 120 – 125 über den Warenverkehr Artikel 131 – 133 Artikel 134 Artikel 139 – 142 Schlussakte: Erklärung 2 Schlussakte: Erklärungen 4, 5 und 6 Protokoll Gemeinsame Erklärung Erklärung der Minister und Staatssekretäre
Die Bestimmungen der Übereinkommen und Protokolle über den Beitritt zum Übereinkommen von Schengen und zum Schengener Durchführungsübereinkommen mit der Italienischen Republik (unterzeichnet am 27. November 1990 in Paris), dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik (unterzeichnet am 25. Juni 1991 in Bonn), der Griechischen Republik (unterzeichnet am 6. November 1992 in Madrid), der Republik Österreich (unterzeichnet am 28. April 1995 in Brüssel) und dem Königreich Dänemark, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden (unterzeichnet am 19. Dezember 1996 in Luxemburg), ausgenommen:
| SCH/Com-ex (93) 10 14.12.1993 | Bestätigung der Erklärungen der Minister und Staatssekretäre vom 19. Juni 1992 und 30. Juni 1993 zum Inkrafttreten |
|---|---|
| SCH/Com-ex (93) 14 14.12.1993 | Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln |
| SCH/Com-ex (93) 21 14.12.1993 | Verlängerung des einheitlichen Visums |
| SCH/Com-ex (93) 24 14.12.1993 | Gemeinsame Grundsätze für die Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa |
| SCH/Com-ex (94) 1, 2. rev. 26.4.1994 | Anpassungsmassnahmen zur Beseitigung von Verkehrshindernissen und Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen an den Binnengrenzen |
| SCH/Com-ex (94) 15 rev. 21.11.1994 | Einführung eines automatisierten Verfahrens zur Konsultation der zentralen Behörden gemäss Artikel 17 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) |
| SCH/Com-ex (94) 16 rev. 21.11.1994 | Beschaffung der gemeinsamen Ein- und Ausreisestempel |
| SCH/Com-ex (94) 17, 4. rev. 22.12.1994 | Einführung und Anwendung des Schengener Regimes auf Verkehrsflughäfen und Landeplätzen |
| SCH/Com-ex (94) 25 22.12.1994 | Austausch von Statistiken über die Erteilung von Sichtvermerken |
| SCH/Com-ex (94) 28 rev. 22.12.1994 | Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäss Artikel 75 |
| SCH/Com-ex (94) 29, 2. rev. 22.12.1994 | Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 |
| SCH/Com-ex (95) PV 1, 1. rev. (Punkt 8) | Gemeinsame Visapolitik |
| SCH/Com-ex (95) 20 2. rev. 20.12.1995 | Annahme des Dokuments SCH/I (95) 40 6. Rev. zum Verfahren für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens |
| SCH/Com-ex (95) 21 20.12.1995 | Schnellerer Austausch statistischer Daten und konkreter Angaben über an den Aussengrenzen eventuell auftretende Schwierigkeiten zwischen den Schengen-Staaten |
| SCH/Com-ex (96) 13 rev. 27.6.1996 | Erteilung von Schengen-Visa im Zusammenhang mit Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) des Schengener Durchführungsübereinkommens |
| SCH/Com-ex (97) 39 rev. 15.12.1997 | Leitsätze für Beweismittel und Indizien im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen zwischen Schengen-Staaten |
| SCH/Com-ex (98) 1 2. rev. 21.4.1998 | Tätigkeitsbericht der Task Force |
| SCH/Com-ex (98) 12 21.4.1998 | Austausch vor Ort von statistischen Angaben zur Visumerteilung |
| SCH/Com-ex (98) 18 rev. 23.6.1998 | Massnahmen, die gegenüber Staaten zu ergreifen sind, bei denen es Probleme bei der Ausstellung von Dokumenten gibt, die die Entfernung aus dem Schengener Gemeinschaftsgebiet ermöglichen Rückübernahme – Visa |
| SCH/Com-ex (98) 19 23.6.1998 | Monaco Visa – Aussengrenzen – SIS |
| SCH/Com-ex (98) 21 23.6.1998 | Abstempelung der Pässe der Visumantragsteller Visa |
| SCH/Com-ex (98) 26 Def. 16.9.1998 | Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen |
| SCH/Com-ex (98) 29 rev. 23.6.1998 | Besenklausel zur Abdeckung des gesamten technischen Besitzstands Schengens |
| SCH/Com-ex (98) 35, 2. rev. 16.9.1998 | Weitergabe des Gemeinsamen Handbuchs an EU‑Beitrittskandidaten |
| SCH/Com-ex (98) 37 def. 2 27.10.1998 | Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung |
| SCH/Com-ex (98) 51, 3. rev. 16.12.1998 | Grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von Straftaten auf Ersuchen |
| SCH/Com-ex (98) 52 16.12.1998 | Leitfaden zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit |
| SCH/Com-ex (98) 56 16.12.1998 | Handbuch visierfähiger Dokumente |
| SCH/Com-ex (98) 57 16.12.1998 | Einführung eines einheitlichen Dokuments zum Nachweis einer Einladung, einer Verpflichtungserklärung oder einer Aufnahmebescheinigung |
| SCH/Com-ex (98) 59 rev. 16.12.1998 | Koordinierter Einsatz von Dokumentenberatern |
| SCH/Com-ex (99) 1, 2. rev. 28.4.1999 | Schengener Normen im Betäubungsmittelbereich |
| SCH/Com-ex (99) 5 28.4.1999 | SIRENE-Handbuch |
| SCH/Com-ex (99) 6 28.4.1999 | Besitzstand Telecom |
| SCH/Com-ex (99) 7, 2. rev. 28.4.1999 | Verbindungsbeamte |
| SCH/Com-ex (99) 8, 2. rev. 28.4.1999 | Entlohnung von Informanten |
| SCH/Com-ex (99) 10 28.4.1999 | Illegaler Waffenhandel |
| SCH/Com-ex (99) 13 28.4.1999 | Aufhebung von Altfassungen des Gemeinsamen Handbuchs und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und Annahme der Neufassungen |
| SCH/Com-ex (99) 14 28.4.1999 | Handbuch visierfähiger Dokumente |
| SCH/Com-ex (99) 18 28.4.1999 | Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung strafbarer Handlungen |
| Erklärung | Gegenstand |
|---|---|
| SCH/Com-ex (96) decl. 5 18.4.1996 | Bestimmung des Begriffs «Drittausländer» |
| SCH/Com-ex (96) decl. 6, 2. rev. 26.6.1996 | Erklärung zur Auslieferung |
| SCH/Com-ex (97) decl. 13, 2. rev. 9.2.1998 | Entführung von Minderjährigen |
| Beschluss | Gegenstand |
|---|---|
| SCH/C (98) 117 27.10.1998 | Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung |
| SCH/C (99) 25 22.3.1999 | Allgemeine Grundsätze zur Entlohnung von Informanten und V-Personen |
(Art. 2 Abs. 2)Die Schweiz wendet den Inhalt der nachstehend aufgeführten Rechtsakte ab dem vom Rat gemäss Artikel 15 festgelegten Zeitpunkt an.Sollte ein Übereinkommen oder Protokoll, auf das einer der nachstehend aufgeführten, mit einem Sternchen gekennzeichneten Rechtsakte Bezug nimmt, zu diesem Zeitpunkt noch nicht für alle Staaten, die bei der Annahme des betreffenden Rechtsakts Mitglieder der Europäischen Union waren, in Kraft getreten sein, so wendet die Schweiz den Inhalt der relevanten Bestimmungen dieser Rechtsakte erst ab dem Zeitpunkt an, zu dem das betreffende Übereinkommen oder Protokoll für alle diese Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist.Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51) und Empfehlung 93/216/EWG der Kommission vom 25. Februar 1993 zum Europäischen Feuerwaffenpass (ABl. L 93 vom 17.4.1993, S. 39), geändert durch die Empfehlung 96/129/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 (ABl. L 30 vom 8.2.1996, S. 47)Verordnung (EG) Nr. 1683/95/EG des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 334/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 7); Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 1996 und Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 2002 zur Festsetzung der ergänzenden technischen Spezifikationen für die einheitliche Visagestaltung (beide nicht veröffentlicht)Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31)Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens – gemäss Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union [in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens aufgeführte Bestimmungen] (ABL. C 197 vom 12.7.2000, S. 1)*Beschluss 2000/586/JI des Rates vom 28. September 2000 über ein Verfahren zur Änderung von Artikel 40 Absätze 4 und 5, Artikel 41 Absatz 7 und Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 248 vom 3.10.2000, S. 1)Beschluss 2000/645/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 zur Berichtigung des im Beschluss des Schengener Exekutivausschusses SCH/Com-ex (94) 15 Rev. enthaltenen Schengen-Besitzstands (ABl. L 272 vom 25.10.2000, S. 24)Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates vom 7. Dezember 2001 (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 453/2003 des Rates vom 6. März 2003 (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 10)Entscheidung 2001/329/EG des Rates vom 24. April 2001 zur Aktualisierung des Teils VI sowie der Anlagen 3, 6 und 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlagen 5a, 6a und 8 des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 32)Verordnung (EG) Nr. 1091/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über den freien Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt (ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 4)Entscheidung 2001/420/EG des Rates vom 28. Mai 2001 zur Anpassung der Teile V und VI der Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktionen und der Anlage 6a des Gemeinsamen Handbuchs für Visa für den längerfristigen Aufenthalt, die gleichzeitig als Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzen (ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 47)Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34) und Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55)Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 45)Rechtsakt des Rates vom 16. Oktober 2001 über die Erstellung – gemäss Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union – des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union [in Artikel 15 des Protokolls aufgeführte Bestimmung] (ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 1)*Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4)Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1)Entscheidung 2002/44/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung von Teil VII und Anhang 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs (ABl L 20 vom 23.1.2002, S. 5)Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4) und Entscheidung der Kommission vom 12. August 2002 zur Festsetzung der ergänzenden technischen Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (nicht veröffentlicht)Entscheidung 2002/352/EG des Rates vom 25. April 2002 zur Überarbeitung des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 123 vom 9.5.2002, S. 47)Entscheidung 2002/354/EG des Rates vom 25. April 2002 zur Anpassung von Teil III und zur Schaffung einer Anlage 16 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (ABl. L 123 vom 9.5.2002, S. 50)Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) und Entscheidung der Kommission vom 14. August 2002 zur Festsetzung der ergänzenden technischen Spezifikationen zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (nicht veröffentlicht)Entscheidung 2002/585/EG des Rates vom 12. Juli 2002 zur Anpassung der Teile III und VIII der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 44)Entscheidung 2002/586/EG des Rates vom 12. Juli 2002 zur Anpassung von Teil VI der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 48)Entscheidung 2002/587/EG des Rates vom 12. Juli 2002 zur Überarbeitung des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 50)Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1)Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 17)Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschliesslich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise (ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 1)Die Bestimmungen des Übereinkommens von 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 78 vom 30.3.1995, S. 2) und des Übereinkommens von 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 313 vom 23.10.1996, S. 12), auf die verwiesen wird in dem Beschluss 2003/169/JI des Rates vom 27. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen im Übereinkommen von 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Bestimmungen im Übereinkommen von 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens über die Assoziierung der Republik Island und des Königreichs Norwegen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 25)8Beschluss 2003/170/JI des Rates vom 27. Februar 2003 über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind [ausgenommen Artikel 8] (ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 27)Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8)Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates vom 14. April 2003 über einheitliche Formate von Dokumenten für den erleichterten Transit (FTD) und Dokumenten für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäss der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15)Entscheidung 2003/454/EG des Rates vom 13. Juni 2003 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Visumgebühren (ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 82)Verordnung (EG) Nr. 1295/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 über die Massnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen oder Paralympischen Spielen 2004 in Athen teilnehmen (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 1)Entscheidung 2003/585/EG des Rates vom 28. Juli 2003 zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie von Anlage 5 Liste A des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die Visumpflicht für die Inhaber von pakistanischen Reisepässen (ABl. L 198 vom 6.8.2003, S. 13)Entscheidung 2003/586/EG des Rates vom 28. Juli 2003 zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie von Anlage 5a Teil I des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Drittstaatsangehörige, die für den Flughafentransit ein Visum benötigen (ABl. L 198 vom 6.8.2003, S. 15)Beschluss 2003/725/JI des Rates vom 2. Oktober 2003 zur Änderung von Artikel 40 Absätze 1 und 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 37)Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmassnahmen auf dem Luftweg (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 26)Entscheidung 2004/14/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung des Teils V Nummer 3 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 74)Entscheidung 2004/15/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung des Teils II Nummer 1.2 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und zur Aufnahme einer neuen Anlage in diese Instruktionen (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 76)Entscheidung 2004/17/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung des Teils V Nummer 1.4 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Teils I Nummer 4.1.2 des Gemeinsamen Handbuchs zur Aufnahme des Nachweises einer Reisekrankenversicherung in die Liste der für die Erteilung eines einheitlichen Einreisevisums erforderlichen Belege (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 79)Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1)Entscheidung 2004/466/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Handbuchs im Hinblick auf die Einbeziehung einer Bestimmung über gezielte Kontrollen begleiteter Minderjähriger an der Grenze (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 136)Berichtigung der Entscheidung 2004/466/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Handbuchs im Hinblick auf die Einbeziehung einer Bestimmung über gezielte Kontrollen begleiteter Minderjähriger an der Grenze (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 44).Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29)Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 24)Entscheidung 2004/573/EG des Rates vom 29. April 2004 betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmassnahmen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 28)Entscheidung 2004/574/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 261 vom 6. 8. 2004, S. 36)Entscheidung 2004/581/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Festlegung der Mindestangaben auf Schildern an Aussengrenzübergängen (ABl. L 261 vom 6. 8. 2004, S. 119)Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5)
Die Bevollmächtigten haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Micheline Calmy-Rey Joseph Deiss | Für die Europäische Union: Piet Hein Donner Für die Europäische Gemeinschaft: Piet Hein Donner António Vitorino |
|---|
Die Vertragsparteien halten es für angebracht, dass Angelegenheiten, die unter dieses Abkommen fallen, in den interparlamentarischen Sitzungen des Europäischen Parlaments mit der Schweiz erörtert werden.
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, Drittstaaten oder internationale Organisationen, mit denen sie Übereinkünfte in einem mit der Schengener Zusammenarbeit zusammenhängenden Bereich schliesst, dazu aufzufordern, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsprechende Übereinkünfte zu schliessen; die Kompetenz der Schweiz zum Abschluss solcher Übereinkünfte wird dadurch nicht berührt.
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Schweiz – vorbehaltlich des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe c) des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – im Hinblick auf die Umstände eines besonderen Falles verlangen kann, dass personenbezogene Daten, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht die Zustimmung der betroffenen Person erhalten hat, für die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a und b jenes Übereinkommens genannten Zwecke nur mit vorheriger Zustimmung der Schweiz in Bezug auf Verfahren verwendet werden dürfen, für die die Schweiz die Übermittlung oder Verwendung der personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen jenes Übereinkommens oder der Übereinkünfte im Sinne von Artikel 1 desselben hätte verweigern oder einschränken können.
Verweigert die Schweiz in einem besonderen Fall ihre Zustimmung zu einem Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäss den vorgenannten Bestimmungen, so hat sie ihre Entscheidung schriftlich zu begründen.
Die Schweiz erklärt, dass bei Steuerdelikten im Bereich der direkten Steuern, die von schweizerischen Behörden geahndet werden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens kein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.
Die Maximalfrist von zwei Jahren nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) schliesst sowohl die Genehmigung als auch die Umsetzung des Rechtsakts oder der Massnahme ein. Sie umfasst folgende Verfahrensschritte: – die Vorbereitungsphase, – das parlamentarische Verfahren, – die Referendumsfrist (100 Tage nach der amtlichen Veröffentlichung des Rechtsakts), und gegebenenfalls – das Referendum (Organisation und Abstimmung).
Der Bundesrat unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich über die Beendigung jedes einzelnen Verfahrensschritts.
Der Bundesrat verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, damit die oben genannten Verfahrensschritte so schnell wie möglich durchgeführt werden können.
Die Schweiz verpflichtet sich, ihre anlässlich der Ratifizierung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 19579und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 195910angebrachten Vorbehalte und Erklärungen nicht geltend zu machen, soweit sie mit dem vorliegenden Abkommen unvereinbar sind.
Die Kommission übermittelt ihre dieses Abkommen betreffenden Vorschläge, die sie dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament unterbreitet, in Kopie auch der Schweiz.
Derzeit wird die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse im Bereich der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands abgesehen vom Ausschuss nach Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr von folgenden Ausschüssen unterstützt: – dem Ausschuss nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung («Visa‑Ausschuss») und – dem Ausschuss nach Artikel 5 des Beschlusses 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 und nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001; beide Rechtsakte betreffen die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) («SIS-II-Ausschuss»).
Die an den Verhandlungen über das Abkommen beteiligten Delegationen
– erklären zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b), dass regelmässige und direkte Kontakte zwischen dem Generalsekretariat des Rates und der Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei den Europäischen Gemeinschaften eingerichtet werden, um die Schweiz über den Stand der Verfahren betreffend die Annahme einschlägiger Rechtsakte und Massnahmen der Europäischen Union zu unterrichten, damit die Schweiz das Verfahren zur Übernahme der Weiterentwicklungen des Besitzstands so rasch wie möglich einleiten kann, – stellen in Bezug auf Anhang B, Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen fest, dass die vorgenannte Richtlinie nicht auf den Erwerb und Besitz von Waffen und Munition durch die Streitkräfte nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts anwendbar ist. Das heutige schweizerische System der leihweisen Abgabe von Armeewaffen im Rahmen der freiwilligen Jungschützenkurse, der leihweisen Abgabe von Armeewaffen während der Militärdienstpflicht sowie der Übereignung der zu halbautomatischen Schusswaffen umgebauten Ordonanzwaffen (Dienstwaffen) an Wehrmänner, die aus der Armee ausscheiden, fällt unter diese Ausnahme und wird daher nicht vom Schengen-Besitzstand berührt, sondern ist durch die einschlägige schweizerische Gesetzgebung geregelt, – nehmen bezüglich Eurojust und des Europäischen Justiziellen Netzes Folgendes zur Kenntnis: das Interesse an der Entwicklung von Möglichkeiten zur Beteiligung der Schweiz an den Arbeiten von Eurojust und, falls möglich, des Europäischen Justiziellen Netzes.
– Erklärung zu Artikel 55 Absatz 1 und 2 SDÜ (Ausnahmen vom Verbot der Doppelbestrafung); – Mitteilung zu Artikel 57 Absatz 3 SDÜ (zuständige Behörde für Auskünfte über rechtskräftige Urteile); – Erklärung zu Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 6 i.V.m. Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und d des EU-Rechtshilfeübereinkommens (EU-RhÜ) (zuständige Verwaltungsbehörden für die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften); – Erklärung zu Artikel 6 und Artikel 6 Absatz 8 i.V.m. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b EU-RhÜ (zentrale Behörde für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen); – Erklärung zu Artikel 6 Absatz 5 i.V.m. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c EU-RhÜ (zuständige Polizei- und Zollbehörden für kontrollierte Lieferungen); – Erklärung zu Artikel 6 Absatz 3 des EU-Auslieferungsübereinkommens (EU-AuslÜ) (Beschränkung der Auslieferung wegen fiskalisch strafbarer Handlungen); – Mitteilung zu Artikel 13 Absatz 2 EU-AuslÜ (zuständige zentrale Behörde für den Auslieferungsverkehr); – Erklärung zu Artikel 7 Absatz 4 des EU-Übereinkommens über die vereinfachte Auslieferung (EU-ÜvAusl) (Widerruf der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung und des Verzichts auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität); – Erklärung zu Artikel 9 und 13 EU-ÜvAusl (Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität); – Erklärung zu Artikel 12 Absatz 3 EU-ÜvAusl (Vereinfachte Auslieferung bei Zustimmung der betroffenen Person nach Fristablauf oder unter anderen Umständen); – Erklärung zu Artikel 15 EU-ÜvAusl (zuständige Behörde für die Inhaftnahme bei Auslieferungsersuchen und für die Durchlieferung); – Erklärung der Schweiz zu Artikel 41 Absatz 9 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ)
Gemäss Artikel 55 Absatz 1 und 2 SDÜ erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, in folgenden Fällen nicht an Artikel 54 SDÜ gebunden zu sein: – wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde; im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist; – wenn sich die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, gegen die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen der Schweiz richtet; oder – wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Beamten der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.
Unter einer Tat, die sich gegen die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen der Schweiz richtet, sind insbesondere folgende Straftaten zu verstehen: – Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Artikel 265–278 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; SR311.0 ); – Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes (Artikel 86–107 Schweizerisches Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927; SR321.0 ).
Gemäss Artikel 57 Absatz 3 SDÜ erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass für die Erteilung von Auskünften im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 SDÜ und für das Stellen entsprechender Auskunftsersuchen das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements sowie die Strafjustizbehörden des Bundes und der Kantone zuständig sind.
Gemäss Artikel 24 EU-RhÜ erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass als schweizerische Verwaltungsbehörden gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 6 EU-RhÜ die Amtsstellen des Bundes und der Kantone gelten, die nach kantonalem oder eidgenössischem Recht strafbare Handlungen verfolgen und nach Abschluss der Untersuchung die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens beantragen können, das zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen kann.
Gemäss Artikel 24 EU-RhÜ erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements die zentrale Behörde für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 EU-RhÜ sowie die für die Bearbeitung der Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 8 EU-RhÜ zuständige Behörde ist.
Gemäss Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 5 EU-RhÜ erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass für die Erledigung von Ersuchen nach Artikel 12 EU-RhÜ folgende Behörden zuständig sind: – die Strafverfolgungsbehörden des Bundes; – die Strafverfolgungsbehörden des Kantons, auf dessen Gebiet der Transport beginnt.
Gemäss Artikel 6 Absatz 3 EU-AuslÜ erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass sie die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.
Gemäss Artikel 13 Absätze 1 und 2 EU-AuslÜ erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements die für die Zwecke der Auslieferung zuständige zentrale Behörde ist.
Gemäss Artikel 7 Absatz 4 EU-ÜvAusl erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung sowie der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität von der betroffenen Person im Einklang mit dem geltenden schweizerischen Recht widerrufen werden können, solange das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements die Übergabe dieser Person nicht bewilligt hat.
Gemäss Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 13 EU-ÜvAusl erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass die Bestimmungen der Artikel 14 und 15 EU-AuslÜ nicht gelten, wenn die betroffene Person gemäss Artikel 7 EU-ÜvAusl der vereinfachten Auslieferung zugestimmt und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
Gemäss Artikel 12 Absatz 3 EU-ÜvAusl erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass das vereinfachte Auslieferungsverfahren auch dann durchgeführt werden kann, wenn die Zustimmung der betroffenen Person erst nach Ablauf der dafür angesetzten Frist oder nach Eingang des förmlichen Auslieferungsersuchens ergeht.
Gemäss Artikel 15 EU-ÜvAusl erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements die für die Belange der Aus- und der Durchlieferung zuständige Behörde ist.
Gemäss Artikel 41 Absatz 9 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ) erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass die Modalitäten der Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet bezüglich derjenigen Schengen-Staaten, mit denen sie eine gemeinsame Grenze hat, wie folgt festgelegt wurden: – bezüglich Deutschland: Die nacheilenden Beamten Deutschlands verfügen gemäss Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b SDÜ über ein Festhalterecht. Die Nacheile ist zulässig bei Vorliegen einer auslieferungsfähigen Straftat gemäss Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe b SDÜ. Die Nacheile kann ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung im Sinne von Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe b SDÜ ausgeübt werden. Die Ausübung dieser Rechte erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands sowie des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Schweizerisch – deutscher Polizeivertrag; SR0.360.136.1 ). – bezüglich Frankreich: Die nacheilenden Beamten Frankreichs verfügen gemäss Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a SDÜ über kein Festhalterecht. Die Nacheile ist zulässig bei Vorliegen einer Katalogstraftat gemäss Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe a SDÜ. Die Nacheile kann ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung im Sinne von Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe b SDÜ ausgeübt werden. – bezüglich Italien: Die nacheilenden Beamten Italiens verfügen gemäss Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b SDÜ über ein Festhalterecht. Die Nacheile ist zulässig bei Vorliegen einer auslieferungsfähigen Straftat gemäss Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe b SDÜ. Die Nacheile kann ohne zeitliche Beschränkung innerhalb eines Geländestreifens von 30 km ab der schweizerisch-italienischen Grenze ausgeübt werden. – bezüglich Österreich: Die nacheilenden Beamten Österreichs verfügen gemäss Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b SDÜ über ein Festhalterecht. Die Nacheile ist zulässig bei Vorliegen einer auslieferungsfähigen Straftat gemäss Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe b SDÜ. Die Nacheile kann ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung im Sinne von Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe b SDÜ ausgeübt werden. Die Ausübung dieser Rechte erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands sowie des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (SR0.360.163.1 ).
Die Delegationen, die die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertreten,
die Delegation der Europäischen Kommission,
die Delegationen, die die Regierungen der Republik Island und des Königreichs Norwegen vertreten,
die Delegation, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertritt,
haben beschlossen, die Tagungen der Gemischten Ausschüsse nach Massgabe des Übereinkommens über die Assoziierung Islands und Norwegens bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands einerseits und des Abkommens über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands andererseits auf allen Ebenen gemeinsam abzuhalten,
stellen fest, dass die Abhaltung gemeinsamer Tagungen eine pragmatische Vereinbarung in Bezug auf deren Vorsitz erfordert, wenn dieser gemäss dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands oder dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands von einem der assoziierten Staaten wahrgenommen wird,
nehmen den Wunsch der assoziierten Staaten zur Kenntnis, den Vorsitz gegebenenfalls abzutreten und diesen ab Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands abwechselnd in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen wahrzunehmen.
Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 17. Dez. 2004 (AS 2008 447) ↩
ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35. ↩
SR 0.101 ↩
ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43 und ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20. ↩
SR 0.142.392.68 ↩
SR 0.362.33 ↩
SR 0.362.32 ↩
Das EU-Auslieferungsübereinkommen ist am 5. November 2019 in Kraft getreten (ABl. C 329 vom 1.10.2019, S. 2). Folglich sind seit diesem Zeitpunkt die Artikel 1, 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens, welche gemäss Beschluss 2003/169/JI als Schengen-relevant gelten, auch für die Schweiz anwendbar (sieheAS 2020 1121). ↩
SR 0.353.1 ↩
SR 0.351.1 ↩
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