0.362.311•Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen Besitzstands
0.362.311Multilateral International Treaty07.04.2011
Abgeschlossen am 28. Februar 2008
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Oktober 2008
In Kraft getreten am 7. April 2011
(Stand am 7. April 2011)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
und
die Europäische Union und
die Europäische Gemeinschaft und
das Fürstentum Liechtenstein
nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
gestützt auf das am 26. Oktober 20041unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachstehend «Assoziierungsabkommen» genannt),
unter Bezugnahme auf Artikel 16 des Assoziierungsabkommens, der vorsieht, dass das Fürstentum Liechtenstein dem Assoziierungsabkommen im Wege eines Protokolls beitreten kann,
eingedenk der geografischen Lage des Fürstentums Liechtenstein,
eingedenk der engen Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Ausdruck kommen,
eingedenk des Wunsches des Fürstentums Liechtenstein, mit allen Schengen-Staaten einen Raum ohne Grenzkontrollen aufzubauen und beizubehalten und daher am Schengen-Besitzstand assoziiert zu werden,
in der Erwägung, dass mit dem Übereinkommen vom 18. Mai 19992zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen diese beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert wurden,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Fürstentum Liechtenstein auf gleichwertiger Ebene wie Island, Norwegen und die Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands zu assoziieren,
in der Erwägung, dass zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein ein Protokoll geschlossen werden sollte, das für Liechtenstein gleichartige Rechte und Pflichten vorsieht wie sie zwischen dem Rat der Europäischen Union einerseits und Island und Norwegen sowie der Schweiz andererseits vereinbart wurden,
in der Erwägung, dass Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die auf der Grundlage des genannten Titels angenommenen Rechtsakte gemäss dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auf das Königreich Dänemark nicht anwendbar sind und dass die Beschlüsse zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands gemäss dem genannten Titel, die Dänemark in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten nur völkerrechtliche Verpflichtungen begründen,
in der Erwägung, dass einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland und das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland nach Massgabe der Beschlüsse gemäss dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union3Anwendung finden,
in der Erwägung, dass sichergestellt werden muss, dass die Staaten, mit denen die Europäische Union eine Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen Besitzstands geschaffen hat, diesen Besitzstand auch in ihren Beziehungen untereinander anwenden,
in der Erwägung, dass das ordnungsgemässe Funktionieren des Schengen-Besitzstands verlangt, dass dieses Protokoll und die Übereinkünfte zwischen den verschiedenen bei der Umsetzung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten beziehungsweise an der Umsetzung und Entwicklung dieses Besitzstands teilnehmenden Parteien, in denen die Beziehungen dieser Parteien untereinander geregelt sind, gleichzeitig zur Anwendung gelangen,
eingedenk des Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags4,
in dem Bewusstsein, dass der Schengen-Besitzstand und der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags und betreffend die Einrichtung des Systems «Eurodac» miteinander verknüpft sind,
in der Erwägung, dass aufgrund dieser Verknüpfung der Schengen-Besitzstand und der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags und betreffend die Einrichtung des Systems «Eurodac» gleichzeitig angewendet werden müssen,
sind wie folgt übereingekommen:
Im Einklang mit Artikel 16 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachstehend «Assoziierungsabkommen» genannt) tritt das Fürstentum Liechtenstein (nachstehend «Liechtenstein» genannt) dem Assoziierungsabkommen zu den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen bei.
Dieser Beitritt begründet gegenseitige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäss den in diesem Protokoll festgelegten Bestimmungen und Verfahren.
Die Rechte und Pflichten nach Artikel 3 Absätze 1–4, Artikel 4–6, Artikel 8–10, Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 13 des Assoziierungsabkommens finden auf Liechtenstein Anwendung.
Der Vorsitz in dem Gemischten Ausschuss nach Artikel 3 des Assoziierungsabkommens wird auf Ebene der Sachverständigen vom Vertreter der Europäischen Union wahrgenommen. Auf Ebene der hochrangigen Beamten und Minister wird er jeweils für die Dauer von sechs Monaten abwechselnd vom Vertreter der Europäischen Union und vom Vertreter der Regierung Liechtensteins oder der Schweiz wahrgenommen.
Die Annahme neuer Rechtsakte oder Massnahmen in Bezug auf Fragen im Sinne des Artikels 2 ist den zuständigen Organen der Europäischen Union vorbehalten. Vorbehaltlich des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels treten solche Rechtsakte oder Massnahmen für die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten sowie für Liechtenstein gleichzeitig in Kraft, es sei denn, dass in diesen Rechtsakten oder Massnahmen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. In diesem Zusammenhang wird der von Liechtenstein im Gemischten Ausschuss angegebene Zeitraum, den es für die Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für notwendig hält, gebührend berücksichtigt.
Kann Liechtenstein den betreffenden Rechtsakt oder die betreffende Massnahme nicht vorläufig anwenden und führt diese Tatsache zu Schwierigkeiten, die das Funktionieren der Schengener Zusammenarbeit beeinträchtigen, so wird die Situation vom Gemischten Ausschuss geprüft. Die Europäische Union und die Europäische Gemeinschaft können in Bezug auf Liechtenstein diejenigen Massnahmen treffen, die verhältnismässig und notwendig sind, um das ordnungsgemässe Funktionieren der Schengener Zusammenarbeit zu gewährleisten.
3. Akzeptiert Liechtenstein den Inhalt von Rechtsakten und Massnahmen nach Absatz 2, so begründet dies Rechte und Pflichten zwischen Liechtenstein einerseits und der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, sofern sie durch diese Rechtsakte und Massnahmen gebunden sind, sowie der Schweiz andererseits.
4. Für den Fall, dass:
wird dieses Protokoll als beendet angesehen, es sei denn, der Gemischte Ausschuss beschliesst nach sorgfältiger Prüfung der Möglichkeiten zur Fortsetzung des Protokolls innerhalb von 90 Tagen etwas anderes. Die Beendigung dieses Protokolls wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen rechtswirksam.
Beschliesst der Gemischte Ausschuss einstimmig, dass Liechtenstein die einschlägigen Bestimmungen des neuen Rechtsakts oder der neuen Massnahme umfassend akzeptiert und umsetzt, kommen Absatz 2 Buchstabe b sowie die Absätze 3 und 4 zur Anwendung. Die Unterrichtung nach Absatz 2 Buchstabe b erster Satz erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach der Einigung im Gemischten Ausschuss.
Zur Erfüllung seiner Verpflichtung in Bezug auf das Schengener Informationssystem und das Visa-Informationssystem kann Liechtenstein beim Zugang zu diesen Systemen auf die technische Infrastruktur der Schweiz zurückgreifen.
Was die Verwaltungskosten für die Anwendung dieses Protokolls betrifft, so leistet Liechtenstein an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union jährlich einen Beitrag von 0,071 Prozent eines Betrags von 8 100 000 EUR, wobei dieser Anteil unter Berücksichtigung der Inflationsrate innerhalb der Europäischen Union jährlich angepasst wird.
Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen Irlands und des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland vertreten, nehmen an dieser Beschlussfassung teil, soweit diese den Schengen-Besitzstand oder darauf gründende oder sich darauf beziehende Rechtsakte betrifft, an denen sich diese Mitgliedstaaten beteiligen.
Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die gemäss ihrem Beitrittsvertrag nur ein Teil der in Artikel 2 genannten Bestimmungen Anwendung findet, nehmen an dieser Beschlussfassung teil, soweit diese den Schengen-Besitzstand betrifft, der bereits für diese Staaten anwendbar ist. 2. Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen begründet Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und Liechtenstein einerseits und zwischen Liechtenstein und, je nach Fall, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, sofern sie durch diese Bestimmungen gebunden sind, andererseits. 3. Dieses Protokoll wird nur angewendet, wenn die von Liechtenstein zu schliessenden Übereinkünfte nach Artikel 13 des Assoziierungsabkommens angewendet werden. 4. Dieses Protokoll wird ferner nur angewendet, wenn das Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags ebenfalls angewendet wird.
Dieses Protokoll ist in drei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten Februar zweitausendacht.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Jacques de Watteville | Für die Europäische Union: Maté Dragutin Für die Europäische Gemeinschaft: Franco Frattini Für das Fürstentum Liechtenstein: Otmar Hasler |
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(Art. 2 Abs. 2)In Artikel 2 Absatz 2 genannte Bestimmungen, die von Liechtenstein ab dem vom Rat gemäss Artikel 10 festgelegten Zeitpunkt anzuwenden sind:Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1);Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1); Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 2005 über die technischen Spezifikationen zu Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (K(2005) 409 endg.) und Entscheidung der Kommission vom 28. 6. 2006 über die technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (K(2006) 2909 endg.);Beschluss 2005/211/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 44);Beschluss 2005/719/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch für die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 54);Beschluss 2005/727/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch für die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 25);Beschluss 2006/228/JI des Rates vom 9. März 2006 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 81 vom 18.3.2006, S. 45);Beschluss 2006/229/JI des Rates vom 9. März 2006 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 81 vom 18.3.2006, S. 46);Beschluss 2006/631/JI des Rates vom 24. Juli 2006 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2005/211/JI über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 256 vom 20.9.2006, S. 18).Entscheidung 2005/267/EG des Rates vom 16. März 2005 zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten (ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 48);Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Durchführung der Entscheidung des Rates 2005/267/EG vom 16. März 2005 zur Einrichtung eines sicheren web-gestützten Informations- und Koordinierungsnetzes für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten (C (2005) 5159 endg.)Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom 2. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, in Bezug auf den Gegenseitigkeitsmechanismus (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3);Beschluss 2005/451/JI des Rates vom 13. Juni 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 158 vom 21.6.2005, S. 26);Verordnung (EG) Nr. 1160/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen zum Schengener Informationssystem (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 18);Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 23);Entscheidung der Kommission vom 29. September 2005 (2005/687/EG) betreffend das Format der Berichte über die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und über die Lage im Gastland im Bereich der illegalen Einwanderung (ABl. L 264 vom 8.10.2005, S. 8);Beschluss 2005/728/JI des Rates vom 12. Oktober 2005 zur Festlegung des Beginns der Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 26);Verordnung (EG) Nr. 2046/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über Massnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen und/oder Paralympischen Winterspielen 2006 in Turin teilnehmen (ABl. L 334 vom 20.12.2005, S. 1);Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1);Entscheidung 2006/440/EG des Rates vom 1. Juni 2006 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die den Verwaltungskosten für die Bearbeitung von Visumanträgen entsprechenden Gebühren (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 77);Beschluss 2006/628/EG des Rates vom 24. Juli 2006 zur Festlegung des Beginns der Anwendung des Artikels 1 Nummern 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 871/2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 256 vom 20.9.2006, S. 15);Entscheidung 2006/648/EG der Kommission vom 22. September 2006 über die technischen Standards für biometrische Merkmale im Hinblick auf die Einrichtung des Visa-Informationssystems (ABl. L 267 vom 27.9.2006, S. 41);Berichtigung der Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des VIS-Informationssystems (betrifft nicht die deutsche Fassung);Entscheidung der Kommission (2006/757/EG) vom 22. September 2006 zur Änderung des Sirene-Handbuchs (ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 1);Beschluss der Kommission (2006/758/EG) vom 22. September 2006 zur Änderung des Sirene-Handbuchs (ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 41);Entscheidung 2006/684/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen konsularischen Instruktion betreffend die Visumpflicht für die Inhaber von indonesischen Diplomaten- und Dienstpässen (ABl. L 208 vom 12.10.2006, S. 29).Entscheidung der Kommission (2006/752/EG) vom 3. November 2006 zur Bestimmung der Standorte für das Visa-Informationssystem während der Entwicklungsphase (ABl. L 305 vom 4.11.2006, S. 13);Empfehlung der Kommission vom 6. November 2006 über einen gemeinsamen «Leitfaden für Grenzschutzbeamte (Schengen-Handbuch)», der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Grenzkontrollen bei Personen heranzuziehen ist (K (2006) 5186 endg.)Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89 und Korrigendum in ABl. L 75 vom 15.3.2007, S. 26.);Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1);Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4);Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaussengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1, berichtigte Fassung in ABl. L 29 vom 3.2.2007, S. 3.)Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 405 vom 30.12.2006; S. 23, berichtigte Fassung in ABl. L 29 vom 3.2.2007, S. 10.)Verordnung (EG) Nr. 1988/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung in ABl. L 27 vom 2.2.2007, S. 3.);Beschluss 2006/1007/JI des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung des Beschlusses 2001/886/JI über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 411 vom 30.12.2006, S. 78. Berichtigte Fassung in ABl. L 27 vom 2.2.2007, S. 43.);Entscheidung (2007/170/EG) der Kommission vom 16. März 2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (erste Säule) (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 20);Beschluss (2007/171/EG) der Kommission vom 16. März 2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (dritte Säule) (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 29);Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22);Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63);Beschluss 2007/472/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur Änderung des Beschlusses des mit dem Schengener Übereinkommen von 1990 eingesetzten Exekutivausschusses zur Änderung der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Unterstützungseinheit für das Schengener Informationssystem (C.SIS) (ABl. L 179 vom 7.7.2007, S. 50);Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30);Entscheidung 2007/519/EG des Rates vom 16. Juli 2007 zur Änderung von Teil 2 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 26).Entscheidung 2007/599/EG der Kommission vom 27. August 2007 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme strategischer Leitlinien für den Zeitraum 2007–2013 (ABl. L 233 vom 5.9.2007, S. 3);2007/866/EG: Entscheidung des Rates vom 6. Dezember 2007 zur Änderung von Teil 1 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) (ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 92).
Die Bevollmächtigten
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
der Europäischen Union und
der Europäischen Gemeinschaft und
des Fürstentums Liechtenstein,nachstehend «Vertragsparteien» genannt,die in Brüssel am achtundzwanzigsten Februar des Jahres zweitausendacht zur Unterzeichnung des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands zusammengetreten sind, haben das Protokoll angenommen.Die Bevollmächtigten der Vertragsparteien haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:
– Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
– Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 23 Absatz 7 des Übereinkommens vom 29. Mai 20006über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
– Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und Liechtensteins zu den Aussenbeziehungen;
– Erklärung Liechtensteins zur Rechtshilfe in Strafsachen;
– Erklärung Liechtensteins zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b;
– Erklärung Liechtensteins zur Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Europäischen Auslieferungsübereinkommens;
– Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Aussengrenzfonds für den Zeitraum 2007–2013;
– Erklärung der Europäischen Kommission zur Übermittlung von Vorschlägen;
– Gemeinsame Erklärung zu gemeinsamen Sitzungen.
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass weitere Vereinbarungen zur Beteiligung der Schweiz und Liechtensteins an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem Beispiel der Vereinbarungen mit Norwegen und Island geschlossen werden.
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Liechtenstein – vorbehaltlich des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – im Hinblick auf die Umstände eines besonderen Falles verlangen kann, dass personenbezogene Daten, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht die Zustimmung der betroffenen Person erhalten hat, für die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a und b jenes Übereinkommens genannten Zwecke nur mit vorheriger Zustimmung Liechtensteins in Bezug auf Verfahren verwendet werden dürfen, für die Liechtenstein die Übermittlung oder Verwendung der personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen des Übereinkommens oder der Übereinkünfte nach Artikel 1 desselben hätte verweigern oder einschränken können. Verweigert Liechtenstein in einem besonderen Fall seine Zustimmung zu einem Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäss den vorgenannten Bestimmungen, so hat es seine Entscheidung schriftlich zu begründen.
Die Europäische Gemeinschaft und Liechtenstein vereinbaren, dass sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, Drittstaaten oder internationale Organisationen, mit denen sie Übereinkünfte in mit der Schengener Zusammenarbeit zusammenhängenden Bereichen einschliesslich der Visumpolitik schliesst, dazu aufzufordern, mit dem Fürstentum Liechtenstein entsprechende Übereinkünfte zu schliessen; die Kompetenz Liechtensteins zum Abschluss solcher Übereinkünfte wird dadurch nicht berührt.
Liechtenstein erklärt, dass bei Steuerdelikten, die von liechtensteinischen Behörden geahndet werden, kein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.
Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b festgelegte Frist von höchstens 18 Monaten schliesst sowohl die Genehmigung als auch die Umsetzung des Rechtsakts oder der Massnahme ein. Sie umfasst folgende Verfahrensschritte: − die Vorbereitungsphase; − das parlamentarische Verfahren; − die Referendumsfrist von 30 Tagen; − gegebenenfalls das Referendum (Organisation und Abstimmung); − die Sanktionierung durch den regierenden Fürsten.
Die Regierung Liechtensteins unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich über die Beendigung jedes einzelnen Verfahrensschritts.
Die Regierung Liechtensteins verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, damit die oben genannten Verfahrensschritte so schnell wie möglich durchgeführt werden können.
Liechtenstein verpflichtet sich, seine anlässlich der Ratifizierung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 19577und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 19598angebrachten Vorbehalte und Erklärungen nicht geltend zu machen, soweit sie mit diesem Abkommen unvereinbar sind.
Die Europäische Gemeinschaft richtet derzeit einen Aussengrenzenfonds für den Zeitraum 2007–2013 ein, für den weitere Vereinbarungen mit den am Schengen-Besitzstand assoziierten Drittländern geschlossen werden.
Die Kommission übermittelt ihre dieses Abkommen betreffenden Vorschläge, die sie dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament unterbreitet, in Kopie auch Liechtenstein.
Beteiligung an Ausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen:
Der Rat ermächtigte die Kommission am 1. Juni 2006, mit der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein Verhandlungen aufzunehmen im Hinblick auf den Abschluss eines Übereinkommens über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen.
Bis zum Abschluss eines solchen Übereinkommens wird das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, auf Liechtenstein Anwendung finden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beteiligung Liechtensteins, soweit die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 19959zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr betroffen ist, in Artikel 100 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgelegt ist.
Die Delegationen, die die Regierungen der Mitgliedstaten der Europäischen Union vertreten,
die Delegation der Europäischen Kommission,
die Delegationen, die die Regierungen der Republik Island und des Königreichs Norwegen vertreten,
die Delegation, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertritt,
die Delegation, die die Regierung des Fürstentums Liechtenstein vertritt,
nehmen zur Kenntnis, dass Liechtenstein im Wege eines Protokolls zu dem Abkommen über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dem durch dieses Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss beitritt,
haben beschlossen, die Sitzungen der Gemischten Ausschüsse nach Massgabe des Übereinkommens über die Assoziierung Islands und Norwegens bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands einerseits und des durch das Protokoll über die Assoziierung Liechtensteins ergänzten Abkommens über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands andererseits auf allen Ebenen gemeinsam abzuhalten,
stellen fest, dass die Abhaltung gemeinsamer Sitzungen eine pragmatische Vereinbarung in Bezug auf deren Vorsitz erfordert, wenn dieser gemäss dem durch das Protokoll über die Assoziierung Liechtensteins ergänzten Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands oder dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands von einem der assoziierten Staaten wahrgenommen wird,
nehmen den Wunsch der assoziierten Staaten zur Kenntnis, den Vorsitz gegebenenfalls abzutreten und diesen ab Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und ab Inkrafttreten des Protokolls über die Assoziierung Liechtensteins abwechselnd in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen wahrzunehmen.
SR 0.362.31 ↩
ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36 ↩
ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20 bzw. ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43. ↩
SR 0.142.395.141 ↩
Übereink. zur Durchführung des Übereink. von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19). ↩
ABl. L 197 vom 12.7.2000, S. 1 ↩
SR 0.353.1 ↩
SR 0.351.1 ↩
ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Bestimmungen letztmals geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). ↩
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