0.362.316•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027
0.362.316Bilateral International Treaty01.08.2024
Abgeschlossen am 28. November 2023
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 20241
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 2024
(Stand am 1. August 2024)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
im Folgenden «Schweiz»,
und
die Europäische Union,
im Folgenden «Union»,
im Folgenden gemeinsam «Vertragsparteien»
gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands2(im Folgenden «Assoziierungsabkommen mit der Schweiz»),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Union hat mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates3(im Folgenden «BMVI-Verordnung») das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden «BMVI») im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung geschaffen.
(2) Die BMVI-Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz dar.
(3) Das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung ist ein spezifisches Instrument des Schengen-Besitzstands, das eine solide und wirksame integrierte europäische Grenz-verwaltung an den Aussengrenzen sicherstellen soll; gleichzeitig soll es dazu beitragen, den freien Personenverkehr unter uneingeschränkter Einhaltung der Grundrechtsverpflichtungen der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder zu wahren und eine einheitliche Umsetzung sowie eine Modernisierung der gemeinsamen Visumpolitik zu unterstützen und dadurch ein hohes Mass an Sicherheit in den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern zu gewährleisten.
(4) Gemäss Artikel 9 Absatz 2 der BMVI-Verordnung werden der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a jener Verordnung genannte Betrag und die im Rahmen jener Verordnung vorgesehenen zusätzlichen Mittel gemäss Artikel 63 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates4(im Folgenden «Haushaltsordnung») und der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates5(im Folgenden «Dachverordnung») in geteilter Mittelverwaltung ausgeführt.
(5) Artikel 7 Absatz 6 der BMVI-Verordnung sieht vor, dass Vereinbarungen zu treffen sind, um die Art und Weise der Beteiligung von Ländern am BMVI zu bestimmen, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind.
(6) Das BMVI ermöglicht die Durchführung von Massnahmen in geteilter, direkter und indirekter Mittelverwaltung; dieses Abkommen sollte es daher ermöglichen, in der Schweiz Massnahmen in Übereinstimmung mit jeder dieser Methoden im Einklang mit den Grundsätzen und Vorschriften der Union für die Finanzverwaltung und -kontrolle durchzuführen.
(7) Angesichts des Sui-generis-Charakters des Schengen-Besitzstands und der Bedeutung seiner einheitlichen Anwendung für die Integrität des Schengen-Raums sollten alle Vorschriften für die Verwaltung der Programme für die Schweiz genauso gelten wie für die Mitgliedstaaten.
(8) Um die Berechnung und Verwendung der jährlichen Beiträge der Schweiz zum BMVI zu erleichtern, sollten die Beiträge für den Zeitraum 2021 bis 2027 in fünf jährlichen Tranchen von 2023 bis 2027 geleistet werden. Von 2023 bis 2025 sind die jährlichen Beiträge Festbeträge, während die Beiträge für 2026 und 2027 im Jahr 2026 auf der Grundlage des Bruttoinlandsprodukts aller am BMVI beteiligten Staaten unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Zahlungen bestimmt werden sollten.
(9) Im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung sollte die Schweiz an etwaigen Überschusseinnahmen im Sinne des Artikels 86 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates6(im Folgenden «ETIAS-Verordnung») beteiligt werden. Im Rahmen des BMVI werden die Finanzbeiträge der Schweiz für das BMVI proportional verringert.
(10) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Schweiz bei der Durchführung dieses Abkommens unterliegt dem nationalen Datenschutzrecht der Schweiz.
(11) Die Schweiz ist nicht an die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden, wenngleich sie ist aber Vertragspartei der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten7und der dazugehörigen Protokolle sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und folglich die darin verankerten Rechte und Grundsätze achtet. Bezugnahmen auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der BMVI-Verordnung, in der Dachverordnung sowie in diesem Abkommen sollten daher als Bezugnahmen auf die Konvention und die von der Schweiz ratifizierten Protokolle sowie auf Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verstanden werden.
(12) Da die Schweiz nicht an die Bezugnahmen auf den Besitzstand der Union im Umweltbereich gebunden ist, sollte sie das BMVI und dieses Abkommen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris8und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen umsetzen –
sind wie folgt übereingekommen:
Dieses Abkommen enthält die für die Beteiligung der Schweiz am Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden «BMVI») im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 gemäss Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1148 (im Folgenden «BMVI-Verordnung») erforderlichen zusätzlichen Regeln.
Die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften sind die folgenden: (a) Artikel 33, 36, 61, 63, 97 bis 106, 115 bis 116, 125 bis 129, 135 bis 144, 154 und Artikel 155 Absätze 1, 2, 4, 6 und 7, Artikel 180 sowie 254 bis 257 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden «Haushaltsordnung»); (b) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates9; (c) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates10und Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates11; (d) Artikel 1 bis 4, 7 bis 9, 15 bis 17, 21 bis 24, 35 bis 42, 44 bis 107, 113 bis 115 und 119 sowie die relevanten BMVI-Anhänge der Verordnung (EU) 2021/1060 (im Folgenden «Dachverordnung»). 2. Im Falle einer für das BMVI relevanten Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung der Haushaltsordnung: (a) unterrichtet die Europäische Kommission die Schweiz so bald wie möglich und stellt auf Ersuchen der Schweiz Erläuterungen zu einer solchen Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung bereit; (b) können die Europäische Kommission (im Namen der Union) und die Schweiz ungeachtet des Artikels 14 Absatz 4 im gegenseitigen Einvernehmen etwaige Änderungen von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels beschliessen, die erforderlich sind, um einer solchen Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung der Haushaltsordnung Rechnung zu tragen. 3. Die Schweiz wendet folgende Rechtsvorschriften an und setzt sie erforderlichenfalls um: (a) alle Rechtsakte des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Dachverordnung, soweit sie Bestimmungen über die Anwendung der BMVI-Verordnung betreffen; (b) alle von der Europäischen Kommission auf der Grundlage der Dachverordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte, soweit sie Bestimmungen über die Anwendung der BMVI-Verordnung betreffen. Um der Schweiz dies zu ermöglichen, wird die Europäische Kommission: (a) die Schweiz so bald wie möglich über alle Vorschläge für Rechtsakte nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b unterrichten und auf Ersuchen der Schweiz Erläuterungen zu den Vorschlägen bereitstellen; (b) der Schweiz so bald wie möglich alle in Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannten Rechtsakte notifizieren.
Die Schweiz kann die Union so bald wie möglich über ihren Standpunkt zu den Vorschlägen unterrichten, der von der Union gebührend zu prüfen ist.
Die Schweiz notifiziert der Union so bald wie möglich, spätestens jedoch 90 Tage nach der Notifizierung, ihren Beschluss, den der Schweiz von der Union gemäss Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b notifizierten Rechtsakten zuzustimmen. 4. In der Schweiz niedergelassene Rechtsträger dürfen an aus dem Instrument finanzierten Massnahmen unter Bedingungen teilnehmen, die denjenigen entsprechen, die für in der Union niedergelassene Rechtsträger gelten.
Um sicherzustellen, dass die Schweiz die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Bestimmungen einhält:
Die Vollstreckung solcher Beschlüsse erfolgt nach der Schweizer Zivilprozessordnung. Eine Vollstreckungsklausel wird von der zuständigen Behörde nach Unterabsatz 3 nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, dem betreffenden Beschluss beigefügt.
Die Regierung der Schweiz benennt zu diesem Zweck eine zuständige Behörde und teilt diese der Kommission mit, die ihrerseits den Gerichtshof der Europäischen Union unterrichtet.
Sind auf Antrag der Kommission diese Formvorschriften erfüllt, kann die Kommission die Vollstreckung nach Schweizer Recht betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft.
Die Vollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Vollstreckungsmassnahmen sind jedoch die Schweizer Gerichte zuständig. 2. Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Anwendung einer Schiedsklausel in einem Vertrag oder einer Finanzhilfevereinbarung fällt, die im Rahmen dieses Abkommens geschlossen werden, sind in der Schweiz in derselben Weise vollstreckbar wie Beschlüsse der Europäischen Kommission nach Absatz 1.
Die Schweiz und die Union gewährleisten im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen eine wirksame gegenseitige Unterstützung in Fällen, in denen die zuständigen Behörden der Union oder der Schweiz Untersuchungen oder Gerichtsverfahren zum gegenseitigen Schutz der finanziellen Interessen im Rahmen dieses Abkommens durchführen. 3. Die Schweiz ergreift Massnahmen, die mit den von der Union gemäss Artikel 325 Absatz 4 AEUV ergriffenen, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft befindlichen Massnahmen gleichwertig sind. 4. Der Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission, dem OLAF, der EUStA, dem Rechnungshof und den zuständigen Behörden der Schweiz erfolgt unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen. Personenbezogene Daten, die Teil des Informationsaustauschs sind, werden gemäss den geltenden Vorschriften geschützt.
Das OLAF ist befugt, im Hoheitsgebiet der Schweiz nach Massgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96, ergänzt durch die Verordnung (EU) Nr. 883/2013, in Bezug auf das BMVI Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.
Die Behörden der Schweiz erleichtern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf ihren Wunsch hin mit ihnen zusammen durchgeführt werden.
Die Zuständigkeit des Rechnungshofs gemäss Artikel 287 Absätze 1 und 2 AEUV erstreckt sich auch auf die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der BMVI-Verordnung durch die Schweiz, auch im Hoheitsgebiet der Schweiz.
Im Einklang mit den Vorgaben nach Artikel 287 Absatz 3 AEUV und Erster Teil Titel XIV Kapitel 1 der Haushaltsordnung kann der Rechnungshof im Hoheitsgebiet der Schweiz in Bezug auf das BMVI in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Union verwalten, sowie der natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, Prüfungen durchführen.
Die Prüfung des Rechnungshofs in der Schweiz erfolgt in Verbindung mit den nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen, mit den zuständigen nationalen Dienststellen. Der Rechnungshof und die nationalen Rechnungsprüfungsorgane der Schweiz arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.
Der Anteil der gegebenenfalls nach der Deckung der in Artikel 86 der ETIAS-Verordnung genannten Betriebs- und Instandhaltungskosten des ETIAS verbleibenden ETIAS-Einnahmen (im Folgenden «Überschuss») wird nach der Formel in Anhang II vom endgültigen Finanzbeitrag der Schweiz zum BMVI abgezogen.
Die aufgrund dieses Abkommens mitgeteilten oder eingeholten Informationen unterliegen ungeachtet der Form ihrer Übermittlung dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach den für die Organe der Union geltenden Vorschriften sowie nach dem Recht der Schweiz zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der Union, in den Mitgliedstaaten oder in der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
Bei Streitigkeiten über die Anwendung dieses Abkommens findet das Verfahren nach Artikel 10 des Assoziierungsabkommens mit der Schweiz Anwendung.
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten November zweitausenddreiundzwanzig.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Rita Adam | Für die Europäische Union: Marcos Alonso Alonso Corinna Ullrich |
|---|
1. Bei der Berechnung des Finanzbeitrags wird der in Artikel 7 Absatz 2 der BMVI-Verordnung genannte Betrag berücksichtigt.
2. Die von der Schweiz im Zeitraum 2023 bis 2025 jährlich an das BMVI zu leistenden Beiträge sind nachfolgender Tabelle zu entnehmen:
(alle Beträge in EUR)
| 2023 | 2024 | 2025 | |
|---|---|---|---|
| Schweiz | 55 805 213 | 55 805 213 | 55 805 213 |
Die Schweiz leistet die Finanzbeiträge gemäss diesem Artikel ungeachtet des Zeitpunkts der Genehmigung ihres Programms nach Artikel 23 der Dachverordnung.
3. Der Finanzbeitrag der Schweiz zum BMVI wird für die Jahre 2026 und 2027 wie folgt berechnet:
Für jedes einzelne Jahr im Zeitraum 2020 bis 2024 wird das nominale Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Schweiz gemäss den am 31. März 2026 vorliegenden Eurostat-Daten (nominales BIP) durch das gesamte nominale BIP aller am BMVI beteiligten Staaten im jeweiligen Jahr geteilt. Der Durchschnitt der fünf Prozentsätze für die Jahre 2020 bis 2024 wird angewandt auf: – die Summe der Verpflichtungen aus dem verabschiedeten Haushaltsplan und den nachfolgenden Änderungen oder Mittelübertragungen gemäss den Mittelbindungen am Ende jedes Jahres für das BMVI für die Jahre 2021 bis 2025; – die jährlichen Verpflichtungen aus dem verabschiedeten Haushaltsplan für das BMVI für das Jahr 2026 zu Beginn des Jahres 2026; und – die jährlichen Verpflichtungen gemäss dem Haushaltsplan für das BMVI für das Jahr 2027 gemäss dem von der Kommission angenommenen Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2027;
um den von der Schweiz über den gesamten Durchführungszeitraum des BMVI zu zahlenden Gesamtbetrag zu ermitteln.
Von diesem Betrag werden die von der Schweiz gemäss Absatz 2 des vorliegenden Anhangs tatsächlich geleisteten jährlichen Zahlungen abgezogen, um den Gesamtbetrag der Beiträge für die Jahre 2026 und 2027 zu ermitteln. Die Hälfte dieses Betrags wird im Jahr 2026 und die andere Hälfte im Jahr 2027 gezahlt.
4. Der Finanzbeitrag wird in Euro geleistet, und die Berechnung der fälligen oder zu empfangenden Beträge erfolgt in Euro.
5. Die Schweiz leistet ihren jeweiligen Finanzbeitrag spätestens 45 Tage nach Erhalt der Belastungsanzeige. Bei Zahlungsverzug werden ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten angewandt.
Für jedes Haushaltsjahr mit einem Überschuss im Sinne des Artikels 86 der ETIAS-Verordnung bis zum Haushaltsjahr 2026 wird das nominale Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Schweiz gemäss den am 31. März vorliegenden Eurostat-Daten (nominales BIP) durch das gesamte nominale BIP aller am ETIAS beteiligten Staaten im jeweiligen Jahr geteilt.
Der Durchschnitt der ermittelten Prozentsätze wird auf die gesamten erwirtschafteten Überschüsse angewandt. Der für die Thematische Fazilität vorgesehene Finanzbeitrag der Schweiz für 2027 wird um den sich daraus ergebenden Betrag gekürzt.
AS 2024 358 ↩
SR 0.362.31 ↩
Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 48). ↩
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1). ↩
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159). ↩
Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1). ↩
SR 0.101 ↩
SR 0.814.012 ↩
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmässigkeiten (ABl. EG L 292 vom 15.11.1996, S. 2). ↩
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG L 312 vom 23.12.1995, S. 1). ↩
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). ↩
SR 0.632.20 ↩
SR 0.632.231.422 ;ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 273. ↩
SR 0.172.052.68 ; ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 430. ↩
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