0.412.123.209.12•Absprache zwischen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und dem Ordre des sages-femmes du Québec über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Hebammen aus der Schweiz und Quebec
0.412.123.209.12Bilateral International Treaty20.01.2023
Abgeschlossen am 14. Juni 2022
In Kraft getreten am 20. Januar 2023
(Stand am 20. Januar 2023)
das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
und
der Ordre des sages-femmes du Québec,
im Folgenden als «die Parteien» bezeichnet,
in Erwägung der am 14. Juni 20221unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Quebec über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend als «Vereinbarung» bezeichnet);
in Erwägung, dass diese Vereinbarung die Schaffung eines gemeinsamen Verfahrens zur Erleichterung und Beschleunigung der gegenseitigen Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen vorsieht, die in der Schweiz und in Quebec einen reglementierten Beruf ausüben;
in Erwägung, dass das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), und derOrdre des sages-femmes du Québec, rechtmässig errichtet gemäss demLoi sur les sages-femmes du Québec (RLRQ, c.S-0.1), im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d, 7 und 9 der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Quebec die zuständigen Behörden für den Abschluss dieser Absprache über die gegenseitige Anerkennung sind;
im Bestreben, die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen, die den Hebammenberuf ausüben, zu erleichtern, und nach Durchführung einer vergleichenden Analyse durch die zuständige Schweizer und Quebecer Behörde der im Hoheitsgebiet der Schweiz und von Quebec verlangten Berufsqualifikationen, gemäss dem in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung;
in Erwägung der Resultate der vergleichenden Analyse der Berufsqualifikationen, die von Personen, die den Hebammenberuf ausüben, im jeweiligen Hoheitsgebiet der Schweiz und Quebecs verlangt werden;
in Anbetracht dessen, dass die zuständigen Behörden nach dieser Analyse zum Schluss gekommen sind, dass sich der Beruf in Bezug auf die Praxisfelder zwischen der Schweiz und Quebec wesentlich unterscheidet;
in Anbetracht dessen, dass die in den notwendigen Voraussetzungen zum Erhalt der Anerkennung der Berufsqualifikationen und der rechtlichen Befähigung zur Berufsausübung im Hoheitsgebiet der Schweiz oder Quebecs vorgesehenen Ausgleichsmassnahmen den von den zuständigen Behörden festgestellten wesentlichen Unterschied betreffend die Praxisfelder zwischen dem Hebammenberuf in der Schweiz und in Quebec ausgleichen sollen;
vereinbaren Folgendes:
Die vorliegende Absprache über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen legt auf der Grundlage des in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahrens die Modalitäten der Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen fest, die den Hebammenberuf ausüben.
Die vorliegende Absprache gilt für natürliche Personen, die ein entsprechendes Gesuch einreichen und die im Hoheitsgebiet der Schweiz oder Quebecs:
Als Leitsätze der vorliegenden Absprache gelten:
Für diese Absprache haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
4.1 «Herkunftsgebiet»
Gebiet, in dem die natürliche Person, die den Hebammenberuf ausübt, über die rechtliche Befähigung zur Berufsausübung verfügt und den entsprechenden Ausbildungsabschluss erworben hat.
4.2 «Aufnahmegebiet»
Gebiet, in dem die zuständige Behörde ein Gesuch um Anerkennung der Berufsqualifikationen einer Person erhält, die eine rechtliche Befähigung zur Berufsausübung besitzt und ihren Ausbildungsabschluss in ihrem Herkunftsgebiet erworben hat.
4.3 «Gesuchstellende Person»
Natürliche Person, die bei der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets ein Gesuch um Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen einreicht.
4.4 «Begünstigte Person»
Gesuchstellende Person, deren Berufsqualifikationen von der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets anerkannt wurden.
4.5 «Ausbildungsabschluss»
Diplom, Ausweis, Bescheinigung oder jeder sonstige Abschluss, der von einer von der Schweiz oder Quebec gemäss den jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anerkannten Behörde nach Beendigung einer im Rahmen eines in der Schweiz oder in Quebec zugelassenen Verfahrens erworbenen Ausbildung ausgestellt wird.
4.6 «Praxisfeld»
Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten, die ein reglementierter Beruf abdeckt, einschliesslich dem Umfeld der Ausübung dieses Berufs.
4.7 «Rechtliche Befähigung zur Ausübung»
Ausweis, Berufsqualifikation oder jegliche andere Urkunde, die zur Ausübung des Hebammenberufs verlangt ist und deren Ausstellung an Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gebunden ist.
4.8 «Berufserfahrung»
Tatsächliche und rechtmässige Ausübung des Hebammenberufs, die im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens zur Anerkennung der Berufsqualifikationen berücksichtigt wird.
4.9 «Wesentlicher Unterschied»
Ein wesentlicher Unterschied bei den Ausbildungsabschlüssen besteht dann, wenn die von der Ausbildung im Herkunftsgebiet abgedeckten Fächer und die im Aufnahmegebiet verlangten Fächer sich in Bezug auf Dauer und/oder Inhalt (Stufen, Ausbildungsschwerpunkte, Fächer und Themen insgesamt) deutlich unterscheiden und wenn die Kenntnis dieser Fächer für die Ausübung des Berufs grundlegend ist. Bei der Ausbildungsdauer gilt eine Abweichung von mindestens einem Jahr als wesentlicher Unterschied.
Ein wesentlicher Unterschied bei den Praxisfeldern liegt vor, wenn eine oder mehrere Tätigkeiten, die ein Beruf im Aufnahmegebiet umfasst, im Herkunftsgebiet nicht Bestandteil des betreffenden Berufs sind oder wenn sie besondere Modalitäten der Ausübung aufweisen, die im Herkunftsgebiet nicht vorhanden sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmegebiet gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung im Herkunftsgebiet abgedeckt werden.
4.10 «Ausgleichsmassnahme»
Mittel, das von einer zuständigen Behörde verlangt werden kann, um einen wesentlichen Unterschied in Bezug auf den Ausbildungsabschluss, das Praxisfeld oder beide auszugleichen. Neben der Berufserfahrung besteht die Ausgleichsmassnahme vorzugsweise aus einem Anpassungslehrgang oder, falls erforderlich, einer Eignungsprüfung.
Ausserdem kann eine Zusatzausbildung verlangt werden, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, den Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere den Schutz der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, zu gewährleisten.
Jede Ausgleichsmassnahme muss verhältnismässig und so wenig einschränkend wie möglich sein und vor allem die Berufserfahrung der gesuchstellenden Personen berücksichtigen.
4.11 «Anpassungslehrgang»
Die Ausübung des Hebammenberufs im Aufnahmegebiet unter Aufsicht einer berechtigten Person, allenfalls ergänzt durch eine Zusatzausbildung. Der Anpassungslehrgang wird beurteilt.
Die Modalitäten des im Arbeitsumfeld stattfindenden Lehrgangs, dessen Beurteilung sowie der berufliche Status der betreffenden Person werden von der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets und gegebenenfalls im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz und Quebecs festgelegt.
4.12 «Eignungsprüfung»
Von den zuständigen Behörden der Schweiz oder Quebecs durchgeführte Kontrolle, die sich ausschliesslich auf die beruflichen Kenntnisse oder Kompetenzen der gesuchstellenden Person bezieht.
In der Schweiz:
5.1 Gemäss der Analyse der Berufsqualifikationen, die von der gesuchstellenden Person aus Quebec zur Ausübung des Hebammenberufs im Hoheitsgebiet der Schweiz verlangt sind, ist der wesentliche Unterschied in Bezug auf das Praxisfeld folgender:
Die praktische Ausbildung erfolgt in der Schweiz hauptsächlich in einem Spital. Sie ermöglicht die Überwachung von Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett unter der Verantwortung der Hebamme bei physiologischen Zuständen; dazu gehört in interprofessioneller Zusammenarbeit die Betreuung von Frauen und Neugeborenen mit Risiken oder Krankheiten.
Aufgrund dieses wesentlichen Unterschieds wurden Ausgleichsmassnahmen festgelegt.
5.2 Um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen und damit die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Hebamme in der Schweiz zu erhalten, müssen gesuchstellende Personen folgende vom Schweizerischen Roten Kreuz festgelegten Voraussetzungen erfüllen:
Die in Unterabsatzi) von Buchstabe c) des ersten Absatzes von Artikel 5.2 erwähnte Dauer des Anpassungslehrgangs kann vom Schweizerischen Roten Kreuz unter Berücksichtigung der Berufserfahrung der gesuchstellenden Person nach ihrem Abschluss festgelegt werden. Die Berufserfahrung kann in Quebec oder anderswo erworben worden sein, und zwar im Rahmen einer Arbeitsstelle, eines Praktikums, einer Forschungstätigkeit oder einer zum Erhalt einer Qualifikation im Zusammenhang mit dem Hebammenberuf ausgeübten Tätigkeit.
In Quebec:
5.3 Gemäss der Analyse der Berufsqualifikationen, die von der gesuchstellenden Person mit einem Abschluss für das Hoheitsgebiet der Schweiz zur Ausübung des Hebammenberufs im Hoheitsgebiet von Quebec verlangt sind, ist der wesentliche Unterschied in Bezug auf das Praxisfeld folgender:
Die praktische Ausbildung in Quebec erfolgt hauptsächlich in einem Geburtshaus (ausserhalb eines Spitals) und ermöglicht die Betreuung der Schwangerschaft und der Geburt sowie die kontinuierliche nachgeburtliche Begleitung unter der Verantwortung der Hebamme, wenn alles normal abläuft. Die meisten Geburten finden ausserhalb des Spitals statt.
Aufgrund dieses wesentlichen Unterschieds wurden Ausgleichsmassnahmen festgelegt.
5.4 Um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen und damit die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Hebammenberufs in Quebec zu erhalten, müssen gesuchstellende Personen folgende vomOrdre des sages-femmes du Québec festgelegten Voraussetzungen erfüllen:
Die Dauer des Anpassungslehrgangs wird unter Berücksichtigung der Berufserfahrung der gesuchstellenden Person nach ihrem Abschluss vomOrdre des sages-femmes du Québec festgelegt. Die Berufserfahrung kann in der Schweiz oder anderswo erworben worden sein, und zwar im Rahmen einer Arbeitsstelle, eines Praktikums, einer Forschungstätigkeit oder einer zum Erhalt einer Qualifikation im Zusammenhang mit dem Hebammenberuf ausgeübten Tätigkeit.
d) der Ausübung des Berufs angemessene Kenntnisse der französischen Sprache haben, gemäss der Charta der französischen Sprache (RLRQ, c. C-11).
e) Die gesuchstellende Person muss ausserdem folgende Bedingungen erfüllen:
i. Besuch des Kurses*«La profession sage-femme en contexte québécois»* , der von der Universität von Quebec in Trois-Rivières im Jahr nach der Annahme des Gesuchs um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen vermittelt wird;
ii. Nachweis einer Qualifikation im Bereich geburtshilfliche Notfälle innerhalb der vorgegebenen Fristen (vomOrdre des sages-femmes du Québec anerkannte Ausbildungen) oder Abschluss einer solchen vor Beendigung des Anpassungslehrgangs;
iii. Nachweis einer Qualifikation im Bereich fortgeschrittene Reanimation von Neugeborenen mit Intubation und Nabelschnurkatheter innerhalb der vorgegebenen Fristen (vomOrdre des sages-femmes du Québec anerkannte Ausbildungen) oder Abschluss einer solchen vor Beendigung des Anpassungslehrgangs;
iv. Besuch der vomOrdre des sages-femmes du Québec online vermittelten AusbildungSage-femme: prescrire et administrer des médicaments dans le cadre de la nouvelle réglementation von höchstens zwölf (12) Stunden Dauer*.*
In Quebec: 6.1 Gesuchstellende Personen, die die in den Absätzen a) und b) von Artikel 5.4 und Artikel 7.4 beschriebenen Voraussetzungen und Modalitäten erfüllen, erhalten vomOrdre des sages-femmes du Québec gemäss den Artikeln 42.1 Abs. 1 und 42.3 desCode des professions eine befristete und beschränkte Bewilligung, um die in Artikel 5.4 Absatz c) vorgesehene Ausgleichsmassnahme zu absolvieren und gegebenenfalls die in Artikel 5.4 Absatz d) vorgesehene Bedingung zu erfüllen. 6.2 Gesuchstellende Personen, die alle in Artikel 5.4 genannten Voraussetzungen und die in Artikel 7.4 genannten Modalitäten erfüllen, erhalten vomOrdre des sages-femmes du Québec die Bewilligung zur Ausübung des Hebammenberufs. 6.3 Die Ausübung des Hebammenberufs ist in den Artikeln 6, 7 und 8 desLoi sur les sages-femmes definiert.
In der Schweiz: 6.4 Gesuchstellende Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, erhalten von der zuständigen Schweizer Behörde einen Anerkennungsentscheid, ausgestellt vom Schweizerischen Roten Kreuz, der die Gleichwertigkeit des Quebecer Titels mit dem Bachelor of Science FH Hebamme bestätigt. 6.5 Die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs, auch als Selbstständigerwerbende, ergibt sich direkt aus dem Anerkennungsentscheid des Schweizerischen Roten Kreuzes und der kantonalen Gesetzgebung.
In der Schweiz:
7.1 Die Gesuche um Anerkennung der Berufsqualifikationen müssen an folgende Adresse gerichtet werden:
Schweizerisches Rotes Kreuz
Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
Gesundheitsberufe
Werkstrasse 18
3084 Wabern
7.2 Zur Anwendung dieser Absprache müssen die gesuchstellenden Personen beim Schweizerischen Roten Kreuz folgende Dokumente einreichen:
In Quebec:
7.3 Die Gesuche um Anerkennung der Berufsqualifikationen sind an folgende Adresse zu richten:
Ordre des sages-femmes du Québec
1200, avenue Papineau, bureau 450
Montréal, QC, H2K 4R5
info@osfq.org
Telefon: 514 286-1313
Gratis-Telefon: 1 877 711-1313
Fax: 514 286-0008
Gesuche sind über das dazu vorgesehene Formular zu erfassen, gleichzeitig sind die vomOrdre des sages-femmes du Québec vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten.
7.4 Zur Anwendung dieser Absprache und zur Beantragung der Anerkennung der Berufsqualifikationen müssen die gesuchstellenden Personen beimOrdre des sages-femmes du Québec folgende Dokumente einreichen:
Die Behörden stützen sich bei der elektronischen Überprüfung der Echtheit der eingereichten Dokumente auf die Verwaltungszusammenarbeit gemäss Artikel 10.
Die zuständigen Behörden wenden zur Prüfung der Anerkennungsgesuche folgendes Verwaltungsverfahren an:
In der Schweiz: 9.1 In der Schweiz kann die gesuchstellende Person innerhalb von dreissig (30) Tagen ab Eröffnung der Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einlegen. Die Einzelheiten des Verfahrens sind in Artikel 44 und folgende desBundesgesetzes vom 20. Dezember 19682über das Verwaltungsverfahren beschrieben. Für eine Beschwerde ist eine Zustelladresse in der Schweiz erforderlich.
In Quebec: 9.2 Die gesuchstellende Person kann eine Wiedererwägung der Verfügung des Verwaltungsrats desOrdre des sages-femmes du Québec verlangen, sofern dieser die Anerkennung der Erfüllung einer anderen Voraussetzung als jener der Berufskompetenzen ablehnt, indem sie innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt dieser Verfügung beidem Ordre des sages-femmes einen schriftlichen Antrag auf Wiedererwägung einreicht. 9.3 DerOrdre des sages-femmes du Québec teilt der gesuchstellenden Person das Datum der Sitzung, an der ihr Wiedererwägungsantrag behandelt wird, mindestens fünfzehn (15) Tage vor dem Termin per Einschreiben oder über ein technologisches Mittel mit. 9.4 Möchte die gesuchstellende Person eine schriftliche Stellungnahme abgeben, muss sie diese demOrdre des sages-femmes du Québec mindestens zwei (2) Arbeitstage vor der Sitzung, an der ihr Wiedererwägungsantrag behandelt wird, zustellen. Der vom Verwaltungsrat derOrdre des sages-femmes du Québec gebildete Ausschuss prüft den Wiedererwägungsantrag und stellt innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des Wiedererwägungsantrags schriftlich eine begründete Verfügung aus. Dieser Ausschuss setzt sich aus Personen zusammen, die nicht dem Verwaltungsrat desOrdre des sages-femmes du Québec angehören. 9.5 Der Entscheid des Ausschusses ist definitiv und muss der gesuchstellenden Person innerhalb von dreissig (30) Tagen ab dem Datum der Sitzung, an der er gefällt wurde, per Einschreiben oder über ein technologisches Mittel zugestellt werden.
Die Parteien arbeiten eng zusammen und leisten einander Amtshilfe, um die Anwendung und die gute Funktionsweise der vorliegenden Absprache zu vereinfachen, insbesondere bei der Überprüfung der Richtigkeit und der Echtheit der eingereichten Dokumente.
Im Hinblick auf die Durchführung von Anpassungslehrgängen und die Unterstützung der gesuchstellenden Personen bemühen sich die Parteien soweit möglich, sich gegenseitig über mögliche Praktikumsplätze in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zu informieren.
Stellen die Vertragsparteien dieser Absprache nach Ausschöpfung aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel fest, dass eine Schwierigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Absprache ungelöst bleibt, können sie sich innerhalb einer angemessenen Frist an den bilateralen Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend «bilateraler Ausschuss») wenden.
Für diese Absprache bezeichnen die Parteien die folgenden Stellen als Kontaktstellen:
Für die Schweiz:
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
Ressort Internationale Bildungszusammenarbeit und Berufsqualifikationen IBQ
Einsteinstrasse 2
3003 Bern
kontaktstelle@sbfi.admin.ch
Für Quebec:
Présidente de l’Ordre des sages-femmes du Québec
presidente@osfq.org
1200, avenue Papineau
Montréal (Québec) H2K 4R5
Die Parteien kommen überein, den gesuchstellenden Personen alle relevanten Informationen zu ihrem Gesuch um Anerkennung der Berufsqualifikationen zur Verfügung zu stellen.
Die Parteien gewährleisten den Schutz der von ihnen ausgetauschten personenbezogenen Daten gemäss den im Hoheitsgebiet der Schweiz und Quebecs anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Die Bestimmungen betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen in den Hoheitsgebieten der Schweiz und Quebecs gemäss der für das jeweilige Hoheitsgebiet geltenden Gesetzgebung werden von dieser Absprache nicht berührt.
Die Parteien verpflichten sich, einander über Änderungen an den von der vorliegenden Absprache betroffenen Ausbildungsabschlüssen und Praxisfeldern für den Hebammenberuf zu informieren.
Sie unterrichten einander insbesondere dann, wenn diese Änderungen Anpassungen der Berufsstandards in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Folge haben, die sich auf die Ergebnisse der für diese Absprache durchgeführten vergleichenden Analyse auswirken könnten.
Sollten sich die Ergebnisse dieser vergleichenden Analyse durch solche Anpassungen wesentlich ändern, können die Parteien eine entsprechende Änderung dieser Absprache vereinbaren, die dann Bestandteil dieser Absprache wird.
Die Parteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse, alle erforderlichen Massnahmen zur Umsetzung der vorliegenden Absprache zu treffen, um die Wirksamkeit der Anerkennung der Berufsqualifikationen von gesuchstellenden Personen zu gewährleisten.
Die vorliegende Absprache wird durch die Inkraftsetzung der notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften umgesetzt. Die Parteien informieren einander über den Abschluss dieser Massnahmen.
Die Parteien setzen ihre jeweilige Kontaktstelle regelmässig über die zu diesem Zweck unternommenen Schritte in Kenntnis und unterrichten die Co-Präsidentinnen bzw. -Präsidenten des bilateralen Ausschusses über jegliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der vorliegenden Absprache.
Die Parteien Behörden übermitteln dem bilateralen Ausschuss eine Kopie dieser Absprache sowie eine Kopie jedes allfälligen Änderungsentwurfs.
Die Parteien können diese Absprache nach Ablauf von zwei (2) Jahren nach ihrem Inkrafttreten im gegenseitigen Einvernehmen aktualisieren und allenfalls die erforderlichen Änderungen vornehmen.
Die Listen der Ausbildungsabschlüsse, Studienprogramme und Anerkennungsperioden können durch einen Briefwechsel zwischen den Parteien angepasst werden. Dem bilateralen Ausschuss wird eine Kopie dieses Austauschs zugestellt.
Dievorliegende Absprache kann im gegenseitigen Einvernehmen oder einseitig aufgelöst werden, wobei die Kündigung sechs (6) Monate nach Eingang der schriftlichen Mitteilung wirksam wird.
Im Falle einer Änderung oder Kündigung bleiben die erworbenen Ansprüche der gesuchstellenden Personen unberührt. Die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.
Die gemäss dem ersten und zweiten Absatz dieses Artikels vorgenommenen Änderungen sind Bestandteil der vorliegenden Absprache. Sie werden wirksam, sobald die für ihre Anwendung notwendigen regulatorischen Massnahmen in Kraft getreten sind.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Absprache über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Hebammen unterzeichnet.Ausgefertigt in zwei Exemplaren am 14. Juni 2022.
| Für das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Martina Hirayama | Für den Ordre des Sages-femmes du Québec: Julie Pelletier |
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