0.414.6•Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa
0.414.6Multilateral International Treaty16.06.1991
Abgeschlossen in Paris am 21. Dezember 1979
Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März 19911
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Mai 1991
In Kraft getreten für die Schweiz am 16. Juni 1991
(Stand am 14. März 2016)
Präambel
Die Staaten der Region Europa, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens
sind,
eingedenk der Tatsache, dass, wie die Generalkonferenz der UNESCO2wiederholt in ihren Entschliessungen über Zusammenarbeit in Europa festgestellt hat, «die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten in den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Kultur und Information in Übereinstimmung mit den in der Verfassung der UNESC03niedergelegten Grundsätzen eine wichtige Rolle bei der Förderung des Friedens und der internationalen Verständigung spielt»,
im Bewusstsein der engen Beziehungen, die trotz der verschiedenen Sprachen und der Unterschiede in den Wirtschafts‑ und Gesellschaftssystemen zwischen ihren Kulturen bestehen, und in dem Wunsch, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Bildung und Ausbildung im Interesse des Wohlergehens und des dauerhaften Wohlstandes ihrer Völker zu verstärken,
eingedenk der Tatsache, dass die in Helsinki zusammengetretenen Staaten in der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975 ihre Absicht zum Ausdruck brachten, «für die Studenten, Lehrer und Wissenschaftler der Teilnehmerstaaten den Zugang zu den Bildungseinrichtungen sowie den kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen der jeweils anderen Teilnehmerstaaten unter gegenseitig annehmbaren Bedingungen zu verbessern, … insbesondere durch … die Erreichung der gegenseitigen Anerkennung akademischer Grade und Universitätsdiplome, entweder, wo erforderlich, im Wege staatlicher Abkommen oder unmittelbarer Vereinbarungen zwischen Universitäten und anderen Hochschul‑ und Forschungseinrichtungen» und ferner durch «eine genauere Beurteilung der Probleme des Vergleichs und der Gleichwertigkeit akademischer Grade und Universitätsdiplome»,
eingedenk der Tatsache, dass die Mehrzahl der Vertragsstaaten, in dem Bestreben, die Erreichung dieser Ziele zu fördern, schon untereinander bilaterale oder subregionale Vereinbarungen über die Gleichwertigkeit oder Anerkennung von Universitätsdiplomen getroffen hat, aber in dem Wunsch, neben der Weiterführung und Verstärkung ihrer Bemühungen auf bilateraler und subregionaler Ebene ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich auf die ganze Region Europa auszudehnen,
überzeugt, dass die grosse Vielfalt von Hochschulsystemen in der europäischen Region einen ausserordentlichen kulturellen Reichtum darstellt, den es zu erhalten gilt, und in dem Wunsch, allen ihren Völkern die Möglichkeit zu geben, diesen kulturellen Reichtum voll zu nutzen, indem den Bewohnern jedes Vertragsstaates der Zugang zu den Bildungsmitteln der anderen Vertragsstaaten erleichtert wird, insbesondere indem ihnen gestattet wird, ihre Bildung an Hochschuleinrichtungen dieser anderen Staaten fortzusetzen,
in der Erwägung, dass zur Genehmigung der Zulassung zu weiteren Studienabschnitten das Konzept der Anerkennung von Hochschulstudien Anwendung finden sollte, das im Rahmen der sozialen und internationalen Mobilität die Möglichkeit schafft, den erreichten Bildungsstand zu ermitteln, wobei nicht nur die erworbenen Kenntnisse berücksichtigt werden, die durch die verliehenen Universitätsdiplome und akademischen Grade bescheinigt werden, sondern auch die sonstigen einschlägigen Befähigungen des einzelnen, soweit sie den zuständigen Behörden glaubhaft gemacht werden können,
in der Erwägung, dass die Anerkennung von in einem Vertragsstaat durchgeführten Hochschulstudien und erworbenen Hochschulzeugnissen, Universitätsdiplomen und akademischen Grade durch alle Vertragsstaaten die internationale Mobilität von Menschen und den Austausch von Ideen, Kenntnissen und wissenschaftlichen und technologischen Erfahrungen weiterentwickeln soll und dass es wünschenswert wäre, ausländische Studenten in Hochschuleinrichtungen aufzunehmen, unter der Voraussetzung, dass die Anerkennung ihrer Hochschulstudien oder Universitätsdiplome ihnen keine grösseren Rechte gewährt als diejenigen, die einheimische Studenten geniessen,
in der Erkenntnis, dass diese Anerkennung eine der Voraussetzungen dafür ist:
in dem Wunsch, sicherzustellen, dass Hochschulstudien, Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademische Grade möglichst weitgehend anerkannt werden, wobei den Grundsätzen der Förderung der lebenslangen Bildung, der Demokratisierung des Bildungswesens und der Annahme und Anwendung einer Bildungspolitik, die strukturelle, wirtschaftliche, technologische und gesellschaftliche Veränderungen berücksichtigt und den kulturellen Gegebenheiten eines jeden Staates angepasst ist, Rechnung getragen wird,
entschlossen, ihre künftige Zusammenarbeit auf diesem Gebiet durch ein Übereinkommen zu bekräftigen und zu regeln, das Ausgangspunkt für eine dynamische, konzentrierte Aktion sein wird, die insbesondere mit einem schon vorhandenen oder für erforderlich erachteten nationalen, bilateralen, subregionalen und multilateralen Instrumentarium durchgeführt wird,
eingedenk der Tatsache, dass es das oberste Ziel der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ist, «ein internationales Übereinkommen über die Anerkennung und Gültigkeit der von den Hochschul‑ und Forschungseinrichtungen in allen Staaten verliehenen akademischen Grade, Universitätsdiplome und Hochschulzeugnisse vorzubereiten»,
sind wie folgt übereingekommen:
Der Ausdruck «Anerkennung» wird darüber hinaus wie folgt definiert:
2. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Teilstudien» die Studien‑ und Ausbildungszeiten, die zwar keinen vollständigen Studienabschnitt darstellen, aber so aufgebaut sind, dass sie entscheidend zum Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten beitragen.
a) sicherzustellen, dass die ihnen zur Verfügung stehenden Bildungs‑ und Forschungsmittel im Interesse aller Vertragsstaaten sowie im Einklang mit ihrer allgemeinen Bildungspolitik und ihren Verwaltungsverfahren so wirksam wie möglich genutzt werden, und dazu i) ihre Hochschuleinrichtungen so weitgehend wie möglich Studenten und Forschern aus allen Vertragsstaaten zugänglich zu machen; ii) Hochschulstudien, Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademische Grade dieser Personen anzuerkennen; iii) die Möglichkeit zu untersuchen, eine gleichartige Terminologie und gleichartige Beurteilungsmassstäbe auszuarbeiten und anzunehmen, welche die Anwendung eines Systems erleichtern würden, das die Vergleichbarkeit der Anrechnung von Zwischenprüfungen, der Hochschulzeugnisse und ‑Studienfächer, Universitätsdiplome und akademischen Grade sicherstellt; iv) bei Fragen der Zulassung zu weiteren Studienabschnitten dynamisch vorzugehen, wobei nicht nur die durch Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademischen Grade bescheinigten Kenntnisse berücksichtigt werden, sondern auch die sonstigen einschlägigen Befähigungen des einzelnen, soweit sie den zuständigen Behörden glaubhaft gemacht werden können; v) flexible Massstäbe für die Beurteilung von Teilstudien einzuführen, wobei von dem erreichten Bildungsstand und dem Inhalt der besuchten Lehrveranstaltungen auszugehen ist und der interdisziplinäre Charakter des Wissens im Hochschulbereich berücksichtigt werden sollte; vi) das System des Informationsaustausches in Zusammenhang mit der Anerkennung von Hochschulstudien, Hochschulzeugnissen, Universitätsdiplomen und akademischen Graden zu verbessern; b) in den Vertragsstaaten die Studienpläne und die Methoden zur Planung und Förderung des Hochschulbereiches laufend zu verbessern, nicht nur auf der Grundlage der Erfordernisse der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung sowie der Politik eines jeden Landes und der in den Empfehlungen der zuständigen Gremien der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur über die ständige Verbesserung der Qualität des Bildungswesens, die Förderung der lebenslangen Bildung und die Demokratisierung des Bildungswesens enthaltenen Zielsetzungen, sondern auch auf der Grundlage der Ziele einer vollen Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und der Verständigung, Toleranz und Freundschaft unter den Völkern sowie allgemein aller menschenrechtlichen Ziele, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen und der Konvention der UNESCO gegen Diskriminierung im Unterricht dem Bildungswesen zugewiesen werden; c) die regionale und weltweite Zusammenarbeit bei der Lösung der «Probleme des Vergleichs und der Gleichwertigkeit akademischer Grade und Universitätsdiplome» und der Anerkennung von Hochschulstudien und akademischen Diplomen zu fördern. 3. Die Vertragsstaaten kommen überein, auf nationaler, bilateraler und multilateraler Ebene alle nur möglichen Schritte zu unternehmen, insbesondere durch bilaterale, subregionale, regionale oder sonstige Übereinkünfte, sowie durch Vereinbarungen zwischen den Universitäten oder anderen Hochschuleinrichtungen und Vereinbarungen mit den zuständigen nationalen oder internationalen Organisationen und anderen Gremien, um nach und nach die in diesem Artikel festgelegten Ziele zu erreichen.
2. Artikel 3 Absatz 2 findet auf die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Fälle Anwendung.
Zusätzlich zu etwaigen Verpflichtungen der Regierung kommen die Vertragsstaaten überein, alle nur möglichen Schritte mit dem Ziel zu unternehmen, die betreffenden zuständigen Behörden dazu zu veranlassen, Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademische Grade, die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten verliehen wurden, zum Zweck der Ausübung eines Berufs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b anzuerkennen.
Ist die Zulassung zu Bildungseinrichtungen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates nicht Sache der Behörden dieses Staates, so übermittelt er den Wortlaut dieses Übereinkommens den betreffenden Einrichtungen und bemüht sich nach Kräften, dafür zu sorgen, dass diese die in den Abschnitten II und III aufgeführten Grundsätze annehmen.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf die Erreichung der in Artikel 2 bezeichneten Ziele hinzuwirken und bemühen sich, nach Kräften sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Verpflichtungen erfüllt werden durch
Der Regionalausschuss trifft alle geeigneten Vorkehrungen, um die zuständigen internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen in seine Bemühungen, die eine möglichst umfassende Anwendung dieses Übereinkommens sicherstellen sollen, einzubeziehen. Dies trifft insbesondere auf die zwischenstaatlichen Einrichtungen und Stellen zu, die für die Anwendung subregionaler Übereinkommen oder Abkommen über die Anerkennung von Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der europäischen Region verantwortlich sind.
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die an einem Vertragsstaat unterstehenden Hochschuleinrichtungen durchgeführten Hochschulstudien sowie erworbenen Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademischen Grade, selbst wenn diese Einrichtungen ausserhalb seines Hoheitsgebietes liegen, sofern die zuständigen Behörden in dem Vertragsstaat, in dem die Einrichtung liegt, keine Einwände erheben.
Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten der Region Europa, die zur Teilnahme an der mit der Annahme dieses Übereinkommens betrauten diplomatischen Konferenz eingeladen wurden, sowie für den Heiligen Stuhl, zur Unterzeichnung und Ratifikation auf.
Die Ratifikation dieses Übereinkommens oder der Beitritt dazu erfolgt durch Hinterlegung einer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft, allerdings nur für die Staaten, die ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben. Es tritt für jeden weiteren Staat einen Monat nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur unterrichtet die Vertragsstaaten und die anderen in den Artikeln 15 und 16 bezeichneten Staaten sowie die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in Artikel 17 genannten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden und von den in Artikel 19 vorgesehenen Kündigungen.
Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird dieses Übereinkommen auf Antrag des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die unterfertigten, hiezu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommens unterzeichnet.Geschehen zu Paris am 21. Dezember 1979 in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird allen in den Artikeln 15 und 16 bezeichneten Staaten und den Vereinten Nationen zugesandt.(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Armenien | 5. September | 1993 N | 21. Dezember | 1991 |
| Aserbaidschan | 29. November | 1994 B | 29. Dezember | 1994 |
| Australien* | 6. August | 1986 B | 6. September | 1986 |
| Belarus | 3. März | 1982 | 3. April | 1982 |
| Belgien | 24. September | 1986 | 24. Oktober | 1986 |
| Bosnien und Herzegowina | 12. Juli | 1993 N | 6. März | 1992 |
| Bulgarien | 22. April | 1981 | 19. Februar | 1982 |
| Dänemark | 9. Dezember | 1982 | 9. Januar | 1983 |
| Deutschland | 8. Dezember | 1994 | 8. Januar | 1995 |
| Finnland | 19. Januar | 1982 | 19. Februar | 1982 |
| Frankreich | 28. Juli | 1989 | 28. August | 1989 |
| Georgien | 4. November | 1992 N | 21. Dezember | 1991 |
| Heiliger Stuhl | 10. Juni | 1982 | 10. Juli | 1982 |
| Israel | 13. August | 1981 | 19. Februar | 1982 |
| Italien | 20. Januar | 1983 | 20. Februar | 1983 |
| Kanada* | 6. März | 1990 | 6. April | 1990 |
| Kasachstan | 14. März | 1997 N | 21. Dezember | 1991 |
| Kirgisistan | 7. November | 1995 N | 21. Dezember | 1991 |
| Kroatien | 6. Juli | 1992 N | 8. Oktober | 1991 |
| Liechtenstein | 22. Juni | 1994 B | 22. Juli | 1994 |
| Litauen | 16. November | 1994 B | 16. Dezember | 1994 |
| Malta | 24. März | 1983 | 24. April | 1983 |
| Montenegro | 26. April | 2007 N | 3. Juni | 2006 |
| Niederlande | 15. Juni | 1982 | 15. Juli | 1982 |
| Aruba | 15. Juni | 1982 | 15. Juni | 1982 |
| Curaçao | 15. Juni | 1982 | 15. Juli | 1982 |
| Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) | 15. Juni | 1982 | 15. Juli | 1982 |
| Sint Maarten | 15. Juni | 1982 | 15. Juli | 1982 |
| Nordmazedonien | 30. April | 1997 N | 17. November | 1991 |
| Norwegen | 2. Juni | 1988 | 2. Juli | 1988 |
| Österreich* | 25. März | 1986 | 25. April | 1986 |
| Polen | 28. Oktober | 1982 | 28. November | 1982 |
| Portugal | 29. August | 1984 | 29. September | 1984 |
| Rumänien | 12. Juni | 1990 | 12. Juli | 1990 |
| Russland | 26. Januar | 1982 | 26. Februar | 1982 |
| San Marino | 15. April | 1983 | 15. Mai | 1983 |
| Schweden | 7. März | 1984 | 7. April | 1984 |
| Schweiz* | 16. Mai | 1991 | 16. Juni | 1991 |
| Serbien | 11. September | 2001 N | 27. April | 1992 |
| Slowakei | 31. März | 1993 N | 1. Januar | 1993 |
| Slowenien | 5. November | 1992 N | 25. Juni | 1991 |
| Spanien | 31. August | 1982 | 30. September | 1982 |
| Tadschikistan | 28. August | 1992 N | 21. Dezember | 1991 |
| Tschechische Republik | 26. März | 1993 N | 1. Januar | 1993 |
| Turkmenistan | 4. Juni | 1996 N | 26. Dezember | 1991 |
| Türkei | 28. April | 1988 | 28. Mai | 1988 |
| Ukraine | 16. März | 1982 | 16. April | 1982 |
| Ungarn | 14. September | 1982 | 14. Oktober | 1982 |
| Vereinigtes Königreich*a | 22. Oktober | 1985 | 22. November | 1985 |
| Bermudas | 22. Oktober | 1985 | 22. November | 1985 |
| Britische Jungferninseln | 22. Oktober | 1985 | 22. November | 1985 |
| Gibraltar | 22. Oktober | 1985 | 22. November | 1985 |
| Montserrat | 22. Oktober | 1985 | 22. November | 1985 |
| Zypern | 19. März | 1985 | 19. April | 1985 |
| * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. a Das Übereinkommen war vom 22. November 1985 bis zum 30. Juni 1997 auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs auf Hong Kong anwendbar. |
Australien hat ein Bundesverfassungssystem, kraft dessen die rechtsetzende, die vollziehende und die richterliche Gewalt auf den Australischen Bund und die diesen bildenden Staaten aufgeteilt sind.
Die Anwendung des Übereinkommens im ganzen Land wird von den Behörden des Bundes, der Staaten und der Gebiete gemäss ihren entsprechenden Verfassungsbefugnissen und unter Berücksichtigung der sich auf die Ausübung dieser Befugnisse beziehenden Bestimmungen gewährleistet werden.
Andererseits ist es in Australien gegenwärtig Sache jeder Hochschuleinrichtung, die Bedingungen der Aufnahme zu den verschiedenen Studienebenen festzulegen. Die Aufnahmeräte und die Berufsverbände sind beauftragt, die in Australien oder im Ausland erworbenen Abschlüsse zu bestimmen, welche in Australien für die Zulassung zum Unterricht erforderlich sind oder zur Berufsausübung ermächtigen. Die Bundesbehörden werden den Wortlaut des Übereinkommens diesen Bildungseinrichtungen, gemäss den Bestimmungen von Artikel 6 des Übereinkommens, sowie auch den zuständigen Räten und Verbänden mitteilen.
Die vorliegende Erklärung stellt keinen Vorbehalt dar.
Die Verfassung Kanadas sieht ein Bundessystem vor, in welchem die gesetzgebenden Gewalten auf das Bundesparlament und die gesetzgebenden Provinzversammlungen aufgeteilt sind.
Jede Provinz wird gemäss den ihr von der kanadischen Verfassung im Bildungswesen gewährten ausschliesslichen Gesetzgebungsbefugnissen die Anwendung des Übereinkommens auf ihrem Gebiet sicherstellen. In Anwendung der Bestimmungen von Teil IV des Übereinkommens werden die Bundes‑ und die Provinzbehörden zusammen eine Kommission ernennen, die als nationale Organisation funktionieren wird.
Es ist Sache jeder Hochschuleinrichtung Kanadas, die Bedingungen der Aufnahme zu den verschiedenen Studienebenen festzulegen. Die Mehrzahl der (freien) Berufe ist autonom, und das Gesetz gibt diesen das Recht, zwecks Registrierung oder Bewilligung, den betreffenden Beruf in Kanada auszuüben, nach Gutdünken in Kanada oder in andern Ländern erworbene Universitätsdiplome anzuerkennen.
Die vorliegende Erklärung stellt nicht einen Vorbehalt dar.
Die Republik Österreich anerkennt die Hochschulzeugnisse und ‑studien, Universitätsdiplome und akademischen Grade, auf die sich dieses Übereinkommen bezieht, unter dem Vorbehalt, dass das Niveau und der Inhalt des ausländischen Unterrichts und der ausländischen Prüfungen dem Niveau vergleichbaren österreichischen Unterrichts und vergleichbarer österreichischer Prüfungen entsprechen.
Bei der Anwendung dieses Übereinkommens anerkennt die Republik Österreich nur diejenigen Hochschul- und Erziehungseinrichtungen, die gleichwertigen österreichischen Einrichtungen entsprechen.
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, dass der verfassungsmässigen Zuständigkeit der Kantone im Bildungswesen sowie der Hochschulautonomie bei der Anwendung des Übereinkommens Rechnung zu tragen ist.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt, dass sie sich formell verpflichtet, alle Bestimmungen des Übereinkommens zu achten und anzuwenden, wobei es sich allerdings versteht, dass diejenigen von Artikel 7.1 in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie auf alle Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischen Grade Anwendung finden, die beim erfolgreichen Abschluss eines von einer anerkannten Bildungseinrichtung erteilten Unterrichts vergeben werden. (Eine grosse Zahl von Hochschuleinrichtungen, mit inbegriffen die Universitäten, ist nicht von einer zuständigen Behörde zugelassen worden, wobei diese Einrichtungen in dieser Hinsicht die autonome Verfügungsgewalt, die ihnen zusteht, unter Beizug auswärtiger Prüfender ausüben. Was die andern Einrichtungen betrifft, so werden die Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademischen Grade von einem aussenstehenden Validationsorgan erteilt.)
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