0.420.281.1•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Korea über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
0.420.281.1Bilateral International Treaty26.05.2008
Abgeschlossen am 6. Mai 2008
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 26. Mai 2008
(Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Korea
(nachstehend «die Vertragsparteien» genannt),
im Wunsch, die engen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern weiter zu fördern,
in der Erkenntnis, dass der Ausbau der wissenschaftlichen und technologischen Beziehungen zum Nutzen beider Länder ist, und
im Wunsch, den Umfang ihrer wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit durch den Aufbau einer aktiven Partnerschaft zu erweitern,
sind wie folgt übereingekommen:
Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technologie weiter im Sinne der Gleichberechtigung und zu beiderseitigem Nutzen; sie legen einvernehmlich die Bereiche fest, in denen diese Zusammenarbeit wünschbar ist, und berücksichtigen dabei die Erfahrung der Wissenschafter und der Fachleute beider Länder und die sich bietenden Möglichkeiten.
Die wissenschaftlichen und technologischen Informationen, die sich aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ergeben, werden von der einen Vertragspartei nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der anderen Vertragspartei bekannt gemacht oder für kommerzielle oder industrielle Zwecke genutzt.
Die zusammenarbeitenden Forscherinnen und Forscher konsultieren sich bei allfälligen Entdeckungen oder Erfindungen, die sich aus der Forschungszusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ergeben, über die Rechte am geistigen Eigentum und über die Bedingungen für dessen kommerzielle Nutzung und verständigen sich darüber. Bei diesen Konsultationen berücksichtigen sie den Beitrag, den jede Vertragspartei zur Forschungsarbeit geleistet hat.
Vor der Veröffentlichung von Ergebnissen, die sich aus der Forschungszusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ergeben, holen die Forscherinnen und Forscher, welche die Veröffentlichung wünschen, die Einwilligung der Partnerinnen und Partner ein, die mit ihnen zusammenarbeiten.
Dieses Abkommen tritt am Datum in Kraft, an dem jede Vertragspartei der anderen schriftlich auf diplomatischem Weg notifiziert hat, dass sie die verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt.
Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die sich bei der Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, werden auf diplomatischem Weg einvernehmlich durch bilaterale Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.
Dieses Abkommen kann schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen durch einen diplomatischen Notenaustausch zwischen den Vertragsparteien abgeändert werden. Das abgeänderte Abkommen tritt gemäss Artikel 9 in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen in Zürich am 6. Mai 2008 in zwei Urschriften, deren französischer, koreanischer und englischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. In Zweifelsfällen ist der englische Wortlaut massgebend.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Republik Korea: |
|---|---|
| Mauro Dell’Ambrogio | Park Jong-Koo |
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