0.421.11•ELIXIR-Konsortialvereinbarung über die Einrichtung der European Life-Science Infrastructure for Biological Information
0.421.11Multilateral International Treaty12.01.2014
Abgeschlossen am 26. Juni 2013
Für die Schweiz in Kraft getreten am 12. Januar 2014
(Stand am 12. Januar 2014)
Präambel
Die Mitglieder von ELIXIR vereinbaren hiermit, die «European Life-Science Infrastructure for Biological Information» (ELIXIR) einzurichten. Das Forschungsnetzwerk ist als zentrale Schaltstelle (Hub) mit räumlich verteilten Knotenpunkten organisiert, die eine Sammlung miteinander verknüpfter biologischer Informationen, Instrumente und Dokumente im weitesten Sinn betreiben und verwalten. ELIXIR ist eine Forschungsinfrastruktur von globaler Bedeutung, die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aller Fachrichtungen offensteht. ELIXIR versteht sich als inklusive Forschungsinfrastruktur, die den Beitritt neuer Mitglieder fördert.
Die Mitglieder von ELIXIR,
in Anerkennung, dass die Nachfrage der lebenswissenschaftlichen Forschung nach Daten stetig steigt;
in Anerkennung der derzeitigen Datenflut und der Tatsache, dass ELIXIR die Möglichkeit bietet, lebenswissenschaftliche europäische Daten mithilfe skalierbarer Lösungen effizient zu verwalten;
in Anerkennung*,* dass die Koordination in bestimmten Bereichen zwischen dem ELIXIR-Hub und den ELIXIR-Knotenpunkten weitgehend aufgeteilt werden kann;
in Anerkennung, dass die ELIXIR-Knotenpunkte in den Mitgliedstaaten von ELIXIR angesiedelt sind;
in Anerkennung, dass es sich bei den ELIXIR-Knotenpunkten um Forschungsanstalten handelt, die nach Qualitätskriterien und mit Zustimmung des ELIXIR-Vorstands ausgewählt werden;
in Anerkennung, dass die ELIXIR-Knotenpunkte vom ELIXIR-Hub jede mögliche Unterstützung erhalten, soweit diese in dessen Aufgabenbereich fällt;
im Bewusstsein, dass es national koordinierte Bemühungen in Form von ELIXIR braucht, um die bestehenden Datenressourcen zu aktualisieren und zu pflegen und bei Bedarf neue Ressourcen aufzubauen;
im Bewusstsein, wie wichtig die Unterstützung der nationalen Bioinformatik-Wissenschaftsgemeinschaften und insbesondere der bestehenden und potenziellen ELIXIR-Knotenpunkte ist, sofern diese der Erfüllung ihres Auftrags als ELIXIR-Mitglieder dient;
im Bewusstsein, dass die ELIXIR-Knotenpunkte über die nötigen Mittel verfügen müssen, damit sie europaweit die von den ELIXIR-Mitgliedern gewünschten ELIXIR-Dienstleistungen erbringen können;
im Bewusstsein der nationalen Mittel, die für die Einrichtung von ELIXIR aufgewendet wurden, damit der Hub die Koordination und Integration des jeweiligen Knotenpunkts innerhalb von ELIXIR angemessen und verhältnismässig unterstützen und so die bestmögliche wissenschaftliche Wirkung erzielen kann;
im Bewusstsein, dass die von ELIXIR bereitgestellten Daten und Ergebnisse frei zugänglich sein werden, bei Bedarf aber ein kontrollierter Zugang eingerichtet wird;
im Bewusstsein, dass den Herausforderungen von ELIXIR am effizientesten mit einer Bündelung europäischer und nationaler Aktionen begegnet werden kann;
im Bewusstsein über die Wichtigkeit, ELIXIR nach wissenschaftlichen und dienstleistungsbezogenen Qualitätskriterien zu verwalten; und
im Bewusstsein, dass es einer umfassenden Ausbildung in den Bereichen Datenressourcen und bioinformatische Infrastrukturen bedarf,
sind wie folgt übereingekommen:
Für die Zwecke dieser Vereinbarung gelten folgende Definitionen: Arbeitsprogramm: Die vom EMBL erbrachten Dienstleistungen gemäss Artikel 5.4.3 dieser Vereinbarung. Auftragsleistungen: Technische und administrative Dienstleistungen, die in die Zuständigkeit des ELIXIR-Hubs fallen und mit dem ELIXIR-Budget finanziert werden. Diese Dienstleistungen können von einem ELIXIR-Knotenpunkt im Rahmen einer Zusammenarbeitsvereinbarung oder vom EMBL im Rahmen eines Arbeitsprogramms erbracht werden. Ausschuss der Knotenpunkt-Vorstehenden: siehe Artikel 6.5.1. Beobachter: Staat, juristische oder natürliche Person, der bzw. die als Beobachterin oder Beobachter ohne Stimmrecht und in der Regel befristet an den ELIXIR-Vorstandssitzungen teilnimmt. Einfache Mehrheit: Abstimmungsergebnis mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Einstimmige Abstimmung: einvernehmlicher Beschluss durch alle anwesenden und stimmberechtigten Delegierten ohne Gegenstimme. ELIXIR: siehe Präambel und Artikel 3.1. ELIXIR-Budget: Alle geplanten Einnahmen und Ausgaben, die unter Berücksichtigung der Finanzplanung und der in Artikel 7.2 dieser Vereinbarung definierten Aktivitäten jährlich von der ELIXIR-Direktorin bzw. dem ELIXIR-Direktor budgetiert werden. ELIXIR-Direktorin oder ELIXIR-Direktor: Vom ELIXIR-Vorstand ernannte Person, die die Aufgaben des Exekutivorgans von ELIXIR wahrnimmt. Sie vertritt ELIXIR nach aussen und setzt gemäss Artikel 6.3 dieser Vereinbarung die Beschlüsse des ELIXIR-Vorstands um. ELIXIR-Hauptsitz: Standort des ELIXIR-Hubs, der sich beim European Bioinformatics Institute des Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie (EMBL) auf dem Wellcome Trust Genome Campus in Hinxton, Cambridge, UK befindet. ELIXIR-Hub: ELIXIR ist als Hub mit mehreren Knotenpunkten organisiert. Der ELIXIR-Hub ist für die Koordination zuständig. Er handelt im Namen des ELIXIR-Vorstands, unter dessen Aufsicht er steht, und wird von der ELIXIR-Direktorin bzw. dem ELIXIR-Direktor geleitet. Der ELIXIR-Hub erbringt die in Artikel 3.3 genannten administrativen und technischen Dienstleistungen. Rechtlich ist er Teil des EMBL und nutzt dessen Rechtspersönlichkeit. ELIXIR-Knotenpunkt: Nationale oder internationale Forschungsanstalt, die mit dem EMBL eine Zusammenarbeitsvereinbarung eingeht, um Dienstleistungen von europaweiter Tragweite und mit Mehrwert für ELIXIR anzubieten. ELIXIR-Mitglied: Unterzeichner dieser Vereinbarung. ELIXIR-Mitgliedstaat: Alle Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. ELIXIR-Personal: Vom EMBL beschäftigte Personen, für die die Personalverordnung des EMBL gilt und die aus dem ELIXIR-Budget bezahlt werden. ELIXIR-Vorstand: Wichtigstes Entscheidungsgremium, in dem die ELIXIR-Mitglieder vertreten sind. EMBL: European Molecular Biology Laboratory (deutsch: Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie). EMBL-EBI: European Bioinformatics Institute (deutsch: Europäisches Institut für Bioinformatik), Aussenstelle des EMBL. EMBL-Finanzordnung: Regeln und Vorschriften für die Finanzbuchhaltung, die Finanzverwaltung sowie die interne Finanzkontrolle gemäss Artikel VI 3(e) des Übereinkommens zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie, ergänzt durch genehmigte Grundsätze und Verfahren. EMBL-Personalverordnung: EMBL-internes, von den Mitgliedstaaten erlassenes und vom EMBL-Rat bei Bedarf abgeändertes Personalrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen dem EMBL und sämtlichen Mitarbeitenden regelt. Finanzplanung: Fünfjahresschätzung der zur Durchführung des Programms benötigten finanziellen Mittel einschliesslich Zeitplan für deren Bereitstellung. Forschungsanstalt: Öffentlich oder privat finanzierte nationale oder internationale Forschungseinrichtung. Forschungsinfrastruktur: Zentrale oder auf mehrere Standorte verteilte Forschungsanstalten, Datenbanken oder umfangreiche Rechen-, Analyse- und Modellierungsressourcen. Geschäftsjahr: siehe Artikel 7.3.1. Geschäftsordnung: Regeln bezüglich Organisation und Arbeitsweise des ELIXIR-Vorstands im weitesten Sinn, wie von diesem gemäss Artikel 6.2.4 v dieser Vereinbarung verabschiedet. Kernaufgaben: siehe Artikel 5.4.1. Knotenpunkt-Kandidat: Forschungsanstalt, die sich als ELIXIR-Knotenpunkt bewirbt. Programm: Vom ELIXIR-Vorstand verabschiedetes wissenschaftliches Fünfjahresprogramm zur Erfüllung der Zwecke und Ziele von ELIXIR. Qualifiziertes Mehr: Zweidrittelmehrheit aller ELIXIR-Mitglieder, vorausgesetzt, dass: (i) die Beiträge zum ELIXIR-Budget der anwesenden ELIXIR-Mitglieder, die eine Stimme abgegeben haben, mindestens zwei Drittel der gesamten Beiträge zum ELIXIR-Budget ausmachen; oder (ii) alle anwesenden ELIXIR-Mitglieder, die eine Stimme abgegeben haben, bis auf eines für die Annahme stimmen. Vereinbarung: Diese ELIXIR-Konsortialvereinbarung, einschliesslich aller Anhänge. Vertragsbrüchiges ELIXIR-Mitglied oder vertragsbrüchiger ELIXIR-Mitgliedstaat: ELIXIR-Mitglied oder ELIXIR-Mitgliedstaat, bei dem der ELIXIR-Vorstand einen Verstoss gegen diese Vereinbarung gemäss den Artikeln 4.4.1 und 6.2.7 festgestellt hat. Wissenschaftlicher Beirat: Aus unabhängigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zusammengesetztes Gremium, das die vom ELIXIR-Vorstand und der ELIXIR-Direktorin bzw. dem ELIXIR-Direktor beaufsichtigten und von den ELIXIR-Knotenpunkten und dem ELIXIR-Hub durchgeführten Aktivitäten überwacht. Er berät den ELIXIR-Vorstand und die ELIXIR-Direktorin bzw. den ELIXIR-Direktor bei Bedarf. Zusammenarbeitsvereinbarung: Für eine bestimmte Dauer zwischen dem EMBL, das im Namen des ELIXIR-Vorstands unterzeichnet, und einem Kandidaten abgeschlossene Vereinbarung, die diesem den Status eines ELIXIR-Knotenpunkts verleiht.
1.2.1 Im Singular verwendete Wörter beziehen sich auch auf den Plural und umgekehrt. Begriffe, die sich auf ein Geschlecht beziehen, umfassen auch alle anderen Geschlechter. 1.2.2 Die Wörter «inklusive» oder «einschliesslich» bedeuten, dass die Auflistung nicht abschliessend ist.
Diese Vereinbarung bildet die rechtliche Grundlage von ELIXIR. Sie legt eine Organisationsstruktur fest und definiert die Beziehungen zwischen dem ELIXIR-Hub und den ELIXIR-Knotenpunkten. Zur Klarstellung wird angemerkt, dass diese Vereinbarung keine juristische Person begründet. Der ELIXIR-Hub ist gemäss Auftrag des ELIXIR-Konsortiums beim EMBL angesiedelt. Diese Vereinbarung legt die Rolle des EMBL als Host für ELIXIR wie in Artikel 2.3 und Artikel 5.4.1 definiert fest und regelt die Rechte und Pflichten der ELIXIR-Mitglieder.
Der ELIXIR-Vorstand setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern aller ELIXIR-Mitglieder zusammen. Er ist das oberste Entscheidungsgremium, das im Namen der ELIXIR-Mitglieder alle strategischen Entscheidungen trifft und die vom ELIXIR-Hub durchgeführten Aktivitäten sowie dessen Beziehungen zu den ELIXIR-Knotenpunkten überwacht.
Wie in Artikel 5.4.1 festgehalten, wird ELIXIR vom EMBL gehostet und ist damit Teil des EMBL, das sich bereit erklärt, über den ELIXIR-Hub mithilfe von ELIXIR-spezifischen, in dieser Vereinbarung festgelegten oder vom ELIXIR-Vorstand definierten Dienstleistungen die Einrichtung und den Betrieb von ELIXIR zu unterstützten. ELIXIR erhält die bestehende Rechtspersönlichkeit des EMBL sowie dessen Vorrechte und Immunitäten als zwischenstaatliche Organisation. Die Aufgaben, die das EMBL im Namen von ELIXIR wahrnimmt, unterstehen den internen Regeln, Vorschriften und Grundsätzen des EMBL, soweit diese anwendbar sind, sowie der EMBL-Personalverordnung und der EMBL-Finanzverordnung. Das für den ELIXIR-Hub am ELIXIR-Hauptsitz tätige Personal (inkl. ELIXIR-Direktor/in) wird vom EMBL auf der Grundlage der Personalverordnung des EMBL beschäftigt. Das EMBL erbringt für ELIXIR die vom ELIXIR-Vorstand genehmigten technischen Dienstleistungen (Auftragsleistungen und internationale Bioinformatikleistungen entsprechend den verfügbaren Finanzmitteln).
Die Infrastruktur von ELIXIR verteilt sich auf den ELIXIR-Hub und die mit ihm auf der Grundlage von Zusammenarbeitsvereinbarungen verbundenen ELIXIR-Knotenpunkte.
Der ELIXIR-Hub ist am Hauptsitz von ELIXIR angesiedelt. Der ELIXIR-Hub ist die zentrale Koordinationsstelle, die unter der Aufsicht des ELIXIR-Vorstands und unter der Leitung der ELIXIR-Direktorin bzw. des ELIXIR-Direktors für die administrative Koordination und die technische Unterstützung verantwortlich ist.
Die ELIXIR-Knotenpunkte sind integrale Bestandteile bestehender Forschungsanstalten von ELIXIR-Mitgliedstaaten. Um als ELIXIR-Knotenpunkt anerkannt zu werden, muss die Forschungsanstalt ein Auswahlverfahren bestehen. Die ELIXIR-Knotenpunkte leisten technische und administrative Unterstützung, die entweder aus dem ELIXIR-Budget als Auftragsleistungen oder aus anderen Quellen finanziert wird. Wie in Artikel 8.5 vorgesehen, schliessen die ELIXIR-Knotenpunkte Zusammenarbeitsvereinbarungen mit dem ELIXIR-Hub ab.
ELIXIR ist eine räumlich verteilte Forschungsinfrastruktur mit dem Ziel, von Forschenden in Europa und anderswo produzierte lebenswissenschaftliche Daten in einem geeigneten, sicheren Rahmen, der den öffentlichen Zugang zu den Daten ermöglicht und gleichzeitig die Datenhoheit garantiert, zu koordinieren, zu pflegen, aufzubewahren, zu archivieren, zu integrieren und zu verbreiten.
ELIXIR trifft in Abstimmung mit den ELIXIR-Mitgliedern die notwendigen Massnahmen, um die in Artikel 3.2. aufgeführten Aufgaben zu erfüllen. Neue von der Wissenschaft erwünschte lebenswissenschaftliche Datenressourcen sollen im Rahmen von ELIXIR mit den dafür nach Bedarf aufgebrachten Mitteln weiterentwickelt werden.
Der ELIXIR-Hub nimmt wissenschaftliche, technische und administrative Aufgaben wahr. Das oberste Entscheidungsgremium von ELIXIR ist der ELIXIR-Vorstand. Er entscheidet über wissenschaftliche, technische und administrative Angelegenheiten. Der ELIXIR-Vorstand wird von der ELIXIR-Direktorin bzw. dem ELIXIR-Direktor, dem wissenschaftlichen Beirat und dem Ausschuss der Knotenpunkt-Vorstehenden unterstützt. Die in den ELIXIR-Mitgliedstaaten angesiedelten ELIXIR-Knotenpunkte helfen ELIXIR bei diesen Aufgaben.
ELIXIR:
Unbeschadet der in Artikel 3.2 aufgeführten Aufgaben nimmt der ELIXIR-Hub folgende Aufgaben wahr. Er:
Unbeschadet der in Artikel 3.2 aufgeführten Aufgaben erbringen das EMBL und die ELIXIR-Knotenpunkte für den ELIXIR-Hub die in Artikel 5.4.1 und 5.4.2 sowie in Artikel 8.5.2 genannten Dienstleistungen.
Mitglieder von ELIXIR können werden:
Aufnahmegesuche sind an den Vorsitz des ELIXIR-Vorstands zu richten. Sie müssen eine Erklärung enthalten, dass sich der Kandidat zum Auftrag von ELIXIR wie in dieser Vereinbarung definiert bekennt und die mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten gemäss Artikel 5 wahrnimmt.
Der Beobachterstatus kann vergeben werden an:
Der Beobachterstatus kann auf Antrag an die bzw. den Vorsitzenden des ELIXIR-Vorstands für eine Dauer von bis zu zwei Jahren gewährt werden, wobei diese am Ende eines Geschäftsjahrs enden muss. Der ELIXIR-Vorstand kann den Beobachterstatus unter den in Artikel 5.2 genannten Bedingungen jeweils um zwei weitere Jahre verlängern. Die Bedingungen für die Vergabe des Beobachterstatus werden vom ELIXIR-Vorstand festgelegt.
ELIXIR-Mitgliedstaaten können unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahrs schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden des ELIXIR-Vorstands ihren Austritt erklären. Der ELIXIR-Vorstand nimmt den Austritt formell zur Kenntnis.
Ein ELIXIR-Mitgliedstaat, der aus ELIXIR austritt, hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder immaterielle Werte irgendwelcher Art und bleibt zur Beitragszahlung verpflichtet, bis der Austritt rechtskräftig ist. Ausstehende Beiträge sind zu bezahlen und Pflichten zu erfüllen, bevor die Beendigung der Mitgliedschaft bestätigt wird.
Das EMBL kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 24 Monaten auf das Ende eines Geschäftsjahrs austreten.
Beobachter können in den beiden ersten Jahren nach ihrer Aufnahme als Beobachter jederzeit austreten. Nach der Verlängerung des Beobachterstatus kann ein Beobachter unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahrs schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des ELIXIR-Vorstands seinen Austritt erklären.
Unbeschadet der Befugnis des ELIXIR-Vorstands, die Delegiertenrechte eines vertragsbrüchigen Mitgliedstaats nach Artikel 6.2.7 auszusetzen, kann der ELIXIR-Vorstand die Mitgliedschaft eines Mitgliedstaats oder den Beobachterstatus eines Beobachters beenden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
ELIXIR-Mitglieder oder -Beobachter, die aus ELIXIR ausgeschlossen wurden, haben keinen Anspruch auf Entschädigung oder immaterielle Werte oder eine Erstattung für das Geschäftsjahr, in dem der Ausschluss wirksam wird, und werden weder ganz noch teilweise von der Zahlung von offenen Beiträgen zum ELIXIR-Budget befreit. Die Zahlung ausstehender Beiträge und die Erfüllung aller Pflichten haben unverzüglich nach der Bestätigung des Ausschlusses des ELIXIR-Mitglieds oder -Beobachters zu erfolgen.
Jeder ELIXIR-Mitgliedstaat leistet einen jährlichen Beitrag zum ELIXIR-Budget gemäss der in Artikel 7.1.1 vorgesehenen Finanzplanung. Die ELIXIR-Mitgliedstaaten sind gemeinsam dafür verantwortlich, dass die Aktivitäten des ELIXIR-Hubs ausreichend finanziert sind und der Kassensaldo positiv ist.
Die finanziellen Beiträge werden einmalig zu Beginn jeder Finanzplanung berechnet. Sie richten sich nach dem durchschnittlichen Nettonationaleinkommen (NNE) zu Faktorkosten des jeweiligen ELIXIR-Mitglieds in den drei vorangegangenen Kalenderjahren, für die statistische Informationen vorliegen. Die Tabelle mit den finanziellen Beiträgen der voraussichtlichen Mitgliedstaaten ist in Anhang 1 zu finden.
Die ELIXIR-Direktorin bzw. der ELIXIR-Direktor informiert die ELIXIR-Mitgliedstaaten über die Höhe ihrer jährlichen Beiträge und, im Einvernehmen mit dem ELIXIR-Vorstand, über die Fristen und Modalitäten dieser Zahlungen.
Tritt ein Staat nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ELIXIR bei, bleiben die in Artikel 5.1.2 genannten finanziellen Beiträge der anderen ELIXIR-Mitglieder unverändert. Die Beiträge des neuen Mitglieds werden bis zum Ende der laufenden Finanzplanung als zusätzlicher Beitrag behandelt.
Der ELIXIR-Vorstand kann besondere Umstände eines ELIXIR-Mitgliedstaats berücksichtigen und dessen Beitrag für eine befristete Dauer entsprechend anpassen.
Versäumt es ein ELIXIR-Mitgliedstaat, eine gemäss dieser Vereinbarung fällige Zahlung an ELIXIR zu leisten, so ist der ELIXIR-Vorstand berechtigt, auf den fälligen Betrag innerhalb von vier Wochen ab dem nach Absatz 5.1.3 festgelegten Zahlungstermin Verzugszinsen zu erheben. Im Falle einer Vorauszahlung werden an den betreffenden ELIXIR-Mitgliedstaat Zinsen gezahlt. Der Zinssatz wird von der ELIXIR-Direktorin bzw. dem ELIXIR-Direktor jährlich zusammen mit dem ELIXIR-Budget vorgeschlagen und deckt die Kosten für Zahlungsverzüge. Die Zinsen für Zahlungsverzüge werden unbeschadet der Bestimmungen dieser Vereinbarung über die Beitragszahlung erhoben.
Der Beobachterstatus eines Staates nach Artikel 4.2.1.a wird alle zwei Jahre verlängert, sofern der betreffende Staat 30 Prozent des finanziellen Beitrags entrichtet, den er als ELIXIR-Mitglied leisten müsste. Die Verlängerung des Beobachterstatus beginnt am ersten Tag des folgenden Geschäftsjahrs.
Die Pflichten anderer zwischenstaatlicher Organisationen als dem EMBL werden vom ELIXIR-Vorstand vor ihrer Aufnahme als Mitglied festgelegt.
Unter der Voraussetzung, dass im ELIXIR-Budget ausreichend Mittel vorgesehen sind und diese auch bereitgestellt werden, und dass eine angemessene Finanzplanung vorliegt, ist das EMBL für die Erbringung der folgenden, für den Betrieb und die Verwaltung des ELIXIR-Hubs und die Erreichung der Ziele von ELIXIR als wesentlich erachtete Dienstleistungen («Kernaufgaben») zuständig:
Benötigt der ELIXIR-Vorstand technische oder administrative Dienstleistungen, die über die in Artikel 5.4.1 genannten Kernaufgaben hinausgehen, so werden diese beim EMBL als «Auftragsleistungen» bestellt, sofern die dafür nötigen finanziellen Mittel im ELIXIR-Budget vorhanden sind und bereitgestellt werden.
Die Kernaufgaben, Auftragsleistungen und Zusatzleistungen werden vom EMBL in Arbeitsprogrammen festgelegt, die für denselben Fünfjahreszeitraum wie die Finanzplanung und das Programm gelten und dem ELIXIR-Vorstand gleichzeitig mit der Finanzplanung und dem Programm zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Kernaufgaben und die Auftragsleistungen werden aus dem ELIXIR-Budget finanziert. Die Arbeitsprogramme können weitere Dienstleistungen umfassen, zu deren Erbringung sich das EMBL bereit erklärt und die nicht aus dem ELIXIR-Budget finanziert werden.
Die Arbeitsprogramme werden vom wissenschaftlichen Beirat regelmässig gemäss Vorgaben des ELIXIR-Vorstands evaluiert.
Folgende Stellen bilden die Organisationsstruktur von ELIXIR: – der ELIXIR-Vorstand; – die ELIXIR-Direktion; – der wissenschaftliche Beirat; – der Ausschuss der Knotenpunkt-Vorstehenden; – weitere vom ELIXIR-Vorstand eingesetzte Ausschüsse.
Beobachter können unter den in Artikel 4.2.1 genannten Bedingungen an den ELIXIR-Vorstandssitzungen teilnehmen. Beobachter haben kein Stimmrecht.
Die im Folgenden genannten Beschlüsse können nur vom ELIXIR-Vorstand getroffen werden. Über jeden Beschluss muss an einer gemäss den Bestimmungen von Artikel 6.2.6 beschlussfähigen Vorstandssitzung abgestimmt werden. Sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes festgelegt ist, bedürfen rechtsgültige Beschlüsse einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden ELIXIR-Mitglieder, die eine Stimme abgegeben haben.
Mitglieder und Beobachter
Finanzierung von ELIXIR
f. Genehmigung der Finanzplanung durch einstimmigen Beschluss der ELIXIR-Mitglieder;
g. jährliche Genehmigung des ELIXIR-Budgets mit qualifiziertem Mehr der ELIXIR-Mitglieder;
h. Entscheidung über Änderungen der finanziellen Beiträge aller ELIXIR-Mitgliedstaaten mit qualifiziertem Mehr unter den in Artikel 5.1.5 aufgeführten Voraussetzungen und mittels Anpassung gemäss Artikel 6.2.4 i;
i. Entscheidung über die Anpassung der finanziellen Beiträge eines ELIXIR-Mitgliedstaats bei besonderen Umständen im Sinne von Artikel 5.1.5 durch einstimmigen Beschluss, wobei das betroffene Land sich der Stimme enthalten muss;
j. Entscheidung, ob dem EMBL-Rat die Annahme von Spenden oder Sonderbeiträgen empfohlen werden soll, sofern die EMBL-Finanzordnung dies vorsieht und nach Massgabe von Artikel 7.6.2;
k. Genehmigung des jährlichen Finanzberichts über die Verwendung des ELIXIR-Budgets;
l. Genehmigung des ELIXIR-spezifischen Revisionsberichts;
Wissenschaftliche Strategie
m. Genehmigung und Änderung des ELIXIR-Programms durch einstimmigen Beschluss der ELIXIR-Mitglieder;
Zusammenarbeit mit den ELIXIR-Knotenpunkten, dem EMBL sowie weitere Kooperationen
n. Entscheidung über die Annahme der Kandidatur einer Forschungsanstalt als ELIXIR-Knotenpunkt;
o. Genehmigung eines Abschlusses einer Zusammenarbeitsvereinbarung mit einem ELIXIR-Knotenpunkt;
p. Genehmigung eines Arbeitsprogramms, das das EMBL dem ELIXIR-Vorstand unterbreitet:
– entsprechend der in Artikel 5.4.1 beschriebenen Kernaufgaben durch einstimmigen Beschluss der ELIXIR-Mitglieder,
– entsprechend der in Artikel 5.4.2 beschriebenen Auftragsleistungen und der in Artikel 5.4.3 beschriebenen zusätzlichen Dienstleistungen mit Zweidrittelmehrheit;
q. Entscheidung, ob eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit einem ELIXIR-Knotenpunkt verlängert werden soll;
r. Entscheidung, ob eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit einem ELIXIR-Knotenpunkt während ihrer Laufzeit beendet werden soll;
s. Entscheidung über Änderungen des Arbeitsprogramms; – entsprechend der in Artikel 5.4.1 beschriebenen Kernaufgaben durch einstimmigen Beschluss der ELIXIR-Mitglieder,
– entsprechend der in Artikel 5.4.2 beschriebenen Auftragsleistungen und der in Artikel 5.4.3 beschriebenen Zusatzleistungen mit Zweidrittelmehrheit;
t. Entscheidung, ob die vom EMBL gemäss Artikel 5.4.2 und 5.4.3 erbrachten Auftragsleistungen oder andere Dienstleistungen beendet werden sollen;
u. Beginn einer Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedstaaten, nationalen Einrichtungen in diesen Staaten, internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen (wie nationale Forschungsanstalten) und Festlegung der Bedingungen und Modalitäten einer solchen Zusammenarbeit durch einstimmigen Beschluss der ELIXIR-Mitglieder;
Regeln und Vorschriften
v. Festlegung der Geschäftsordnung;
w. unbeschadet des Gesamtrahmens der Beschlüsse des EMBL-Rats, der Finanzordnung, der Personalverordnung und der internen Richtlinien kann der ELIXIR-Vorstand die für den Betrieb von ELIXIR erforderlichen Regeln, Vorschriften und Richtlinien verabschieden und überarbeiten, sofern sie mit den oben genannten Regeln, Vorschriften und Richtlinien des EMBL vereinbar sind;
Beratende Gremien und Ausschüsse
x. Einsetzung von beratenden Gremien, Ausschüssen und Arbeitsgruppen sowie weiterer subsidiärer oder beratender Gremien, die für den reibungslosen Betrieb von ELIXIR und die Erreichung der Ziele von ELIXIR als notwendig erachtet werden. Die subsidiären Gremien geben sich eine eigene Geschäftsordnung;
y. Ernennung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats;
ELIXIR-Direktion
z. Ernennung und Entlassung der ELIXIR-Direktorin bzw. des ELIXIR-Direktors;
Verschiedenes
aa. Genehmigung von Berichten;
Allgemeine Bestimmungen
bb. Entscheidung über alle Angelegenheiten betreffend ELIXIR oder dessen Aktivitäten, die ihm von der ELIXIR-Direktion oder einem ELIXIR-Mitglied unterbreitet werden und die keinen Mehrheitsbeschluss im Sinne von Artikel 6.2.4 erfordern.
Schuldet ein ELIXIR-Mitgliedstaat Beiträge, die mindestens der Höhe der von diesem Mitgliedstaat für die beiden vorangegangenen Jahre zu entrichtenden Beiträge entsprechen, kann der ELIXIR-Vorstand die Rechte des säumigen Mitglieds aussetzen, insbesondere jene, die in Zusammenhang mit der Vertretung im ELIXIR-Vorstand stehen. Ein solcher Zahlungsverzug gilt als schwerwiegende Verletzung der aus dieser Vereinbarung entstehenden Pflichten im Sinne von Artikel 4.4.1.
Die ELIXIR-Direktion ist für die Umsetzung der Entscheidungen des ELIXIR-Vorstands zuständig. Zudem ist sie gegenüber der Generaldirektion Vorstand des EMBL für die Einhaltung der Regeln und Vorschriften des EMBL verantwortlich.
Die ELIXIR-Direktion hat folgende Aufgaben:
Der wissenschaftliche Beirat steht dem ELIXIR-Vorstand und der ELIXIR-Direktion in Bezug auf wissenschaftliche Aspekte der ELIXIR-Aktivitäten beratend zur Seite.
Dem Ausschuss der Knotenpunkt-Vorstehenden gehören Vertreterinnen und Vertreter der ELIXIR-Knotenpunkte und des EMBL-EBI an. Er steht dem ELIXIR-Vorstand und der ELIXIR-Direktion im Rahmen der ELIXIR-Aktivitäten beratend zur Seite. Zur Erstellung des Programms, das anschliessend dem ELIXIR-Vorstand vorgelegt wird, konsultiert die ELIXIR-Direktion den Ausschuss der Knotenpunkt-Vorstehenden.
Der ELIXIR-Vorstand und die ELIXIR-Direktion können bei Bedarf weitere Ausschüsse einsetzen. Auftrag und Zusammensetzung solcher Ausschüsse werden vom ELIXIR-Vorstand festgelegt.
Die ELIXIR-Direktion legt dem ELIXIR-Vorstand alle fünf Jahre den Entwurf einer Finanzplanung zur Prüfung und Genehmigung vor. Dieser bildet die Grundlage für die Beiträge der einzelnen ELIXIR-Mitgliedstaaten für diesen Fünfjahreszeitraum sowie für das vereinbarte Maximalbudget von ELIXIR im gleichen Zeitraum. Die Finanzplanung beruht auf dem vereinbarten Programm.
Die Mitgliedstaaten bezahlen weder weniger noch mehr als den in der Finanzplanung festgehaltenen Jahresbeitrag. Artikel 5.1.5, Artikel 7.5 zweiter Satz und Artikel 9 bleiben unberührt.
Die ELIXIR-Direktion legt dem ELIXIR-Vorstand jährlich vor dem 1. Oktober einen Budgetentwurf für das folgende Geschäftsjahr mit detaillierten Schätzungen der erwarteten Einnahmen und Ausgaben für die ELIXIR-Aktivitäten des ELIXIR-Hubs zur Prüfung und Genehmigung vor.
Mit dem Budgetentwurf für das folgende Geschäftsjahr unterbreitet die ELIXIR-Direktion dem ELIXIR-Vorstand ausserdem eine Schätzung der Auswirkungen von Währungsschwankungen auf das ELIXIR-Budget des laufenden Geschäftsjahrs. Der ELIXIR-Vorstand prüft, ob sich diese Währungsschwankungen auf die Umsetzung des Programms durch die ELIXIR-Direktion ausgewirkt haben und welche finanziellen Korrekturmassnahmen gegebenenfalls getroffen werden müssen.
Der ELIXIR-Hub wird finanziert durch: – die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten; – die finanziellen Beiträge der Beobachter gemäss Artikel 5.2; – Schenkungen; – Sonderbeiträge, die keine Schenkungen im Sinne dieser Vereinbarung sind; – Zuschüsse. Die Finanzierung muss vom ELIXIR-Vorstand genehmigt werden.
Das Geschäftsjahr von ELIXIR beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Das EMBL führt gemäss den finanziellen Vorschriften, Grundsätzen, Verfahren und Regeln des EMBL getrennte Konten für ELIXIR. Das EMBL stellt sicher, dass alle Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den Aktivitäten von ELIXIR in seiner Buchführung getrennt ausgewiesen werden. Das EMBL erstattet jährlich über die Einnahmen und Ausgaben von ELIXIR Bericht. Diese Erfolgsrechnung ist Bestandteil des Jahresabschlusses des EMBL (Anhang 2).
Die Einnahmen und Ausgaben von ELIXIR werden jedes Jahr von einer externen Revisionsstelle im Rahmen der jährlichen Rechnungsprüfung des EMBL überprüft. Die externe Revisionsstelle legt dem ELIXIR-Vorstand einen separaten Prüfbericht über die Einnahmen und Ausgaben von ELIXIR vor.
Das EMBL kann ELIXIR im Rahmen der finanziellen Vorschriften, Grundsätze, Verfahren und Regeln des EMBL Gemeinkosten in Rechnung stellen, die im Zusammenhang mit den von ihm erbrachten Dienstleistungen stehen. Das EMBL stellt ELIXIR sämtliche Kosten in Rechnung, die durch einen negativen Kassenbestand von ELIXIR entstehen.
Das EMBL verwaltet das ELIXIR-Budget des ELIXIR-Hubs gemäss den Beschlüssen des ELIXIR-Vorstands und nach Massgabe des Übereinkommens zur Errichtung des EMBL sowie der Finanzordnung des EMBL.
Schenkungen im Wert von mehr als 250 000 Euro sowie Sonderbeiträge bedürfen der Zustimmung des ELIXIR-Vorstands und des EMBL-Rats. Hierbei gilt die Finanzordnung des EMBL. Schenkungen müssen mit dem Zweck von ELIXIR und EMBL vereinbar sein.
Das Bewerbungsverfahren umfasst folgende Schritte: – Vorschlag durch ein ELIXIR-Mitglied; – Evaluation der Kandidatur; – Verhandlungsphase; – Rechtliche Aufnahme der ELIXIR-Knotenpunkte durch Zusammenarbeitsvereinbarungen; – Regelmässige Evaluation.
Knotenpunkt-Kandidaten werden von ELIXIR-Mitgliedern vorgeschlagen. Der ELIXIR-Vorstand lädt die ELIXIR-Mitglieder ein, ihre Vorschläge nach den von ihm beschlossenen Verfahren einzureichen.
Die von den ELIXIR-Mitgliedern vorgeschlagenen Kandidaten müssen kumulativ folgende Kriterien erfüllen:
Die Vorschläge werden vom wissenschaftlichen Beirat nach den vom ELIXIR-Vorstand beschlossenen Verfahren geprüft.
Nach seiner Aufnahme schliesst der Knotenpunkt-Kandidat eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem EMBL als Vertreter des ELIXIR-Hubs ab. Mit der Unterzeichnung dieser Zusammenarbeitsvereinbarung erhält der Kandidat den Status eines ELIXIR-Knotenpunkts. Die Einzelheiten der Zusammenarbeitsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Anmerkungen des Kandidaten von der ELIXIR-Direktion festgelegt und dem ELIXIR-Vorstand zur Genehmigung vorgelegt.
In den Zusammenarbeitsvereinbarungen wird festgelegt, welche technischen Dienstleistungen (Auftrags- und Zusatzleistungen) von den ELIXIR-Knotenpunkten wie erbracht werden sollen.
Im Rahmen der Auftragsleistungen kann der ELIXIR-Vorstand die ELIXIR-Knotenpunkte mit bestimmten technischen Dienstleistungen beauftragen. Solche von den ELIXIR-Knotenpunkten erbrachten Auftragsleistungen werden aus dem ELIXIR-Budget finanziert und die dafür geltenden Bedingungen in einer Zusammenarbeitsvereinbarung festgelegt.
Die ELIXIR-Knotenpunkte werden, wie vom ELIXIR-Vorstand festgelegt, vom wissenschaftlichen Beirat regelmässig evaluiert. Der ELIXIR-Vorstand entscheidet auf Empfehlung des wissenschaftlichen Beirats, ob er die Zusammenarbeit mit dem ELIXIR-Knotenpunkt weiterführen oder (ganz oder teilweise) beenden will.
Der ELIXIR-Knotenpunkt kann die Zusammenarbeitsvereinbarung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwölf (12) Monaten schriftlich bei der ELIXIR-Direktion kündigen.
Der ELIXIR-Vorstand kann die Zusammenarbeitsvereinbarung im Falle einer schwerwiegenden Verletzung dieser Vereinbarung durch den ELIXIR-Knotenpunkt unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten schriftlich bei der oder dem Vorstehenden des ELIXIR-Knotenpunkts kündigen. Die Zusammenarbeit wird umgehend beendet, wenn der ELIXIR-Knotenpunkt eines der in Artikel 8.3 genannten formellen Aufnahmekriterien nicht mehr erfüllt.
Der ELIXIR-Vorstand kann die Zusammenarbeitsvereinbarung verlängern, sofern Folgendes nicht kumulativ eintrifft:
Ist das in Artikel 8.3.b. genannte formelle Aufnahmekriterium nicht mehr erfüllt, kann der ELIXIR-Vorstand auch ohne Beizug des wissenschaftlichen Beirats beschliessen, die Zusammenarbeitsvereinbarung zu verlängern oder zu kündigen.
Die Entscheidung, eine Kooperationsvereinbarung nicht zu verlängern, muss dem ELIXIR-Knotenpunkt sechs (6) Monate vor Ablauf der Vereinbarung schriftlich mitgeteilt werden.
Jeder ELIXIR-Mitgliedstaat haftet gegenüber dem EMBL für alle direkten oder indirekten Schäden, Folgeschäden oder Verluste jeder Art in Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Verwaltung des ELIXIR-Hubs oder mit den vom EMBL bestellten Auftragsleistungen nach Artikel 5.4, sofern der Verlust oder Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des EMBL entstanden ist.
Jeder ELIXIR-Mitgliedstaat erklärt sich bereit, das EMBL für alle direkten oder indirekten Schäden, Folgeschäden oder Verluste jeder Art, die einem Dritten durch den Betrieb oder die Verwaltung des ELIXIR-Hubs oder durch eine vom EMBL bestellte Auftragsleistung entstehen, zu entschädigen und schadlos zu halten, sofern der Verlust oder Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des EMBL entstanden ist.
Die Haftung beginnt mit dem Tag, an dem der Verlust oder Schaden entstanden ist, und endet mit der Behebung des Verlustes oder Schadens. Die von den einzelnen ELIXIR-Mitgliedstaaten getragene finanzielle Haftung wird anteilig auf der Grundlage der ordentlichen Beiträge des Mitgliedstaats für das Jahr berechnet, in dem der Verlust bzw. Schaden entstanden ist. Erstreckt sich der Verlust oder Schaden über mehrere Jahre, wird die Haftung für jedes Jahr einzeln berechnet, allerdings nur für jene Staaten, die bei Eintreten des Schadens bzw. Verlustes Mitglieder waren.
Das EMBL garantiert, dass es die im Host Site Agreement zwischen dem EMBL und der Regierung des Vereinigten Königreichs vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat.
Die Aktivitäten des ELIXIR-Hubs beschränken sich auf die Erbringung von Dienstleistungen technischer und administrativer Art. Da ELIXIR eine Infrastruktur ist und nicht selbst Forschung betreibt, wird nicht davon ausgegangen, dass aus ihren Aktivitäten oder ihrem Betrieb unmittelbar geistiges Eigentum entsteht. Vielmehr soll die Schaffung von geistigem Eigentum durch Forschende, die die ELIXIR-Infrastruktur nutzen, gefördert werden. Die ELIXIR-Mitglieder vereinbaren daher, dass alle Daten und technischen Dienstleistungen, die den Zugang zu den Daten und deren Unterstützung ermöglichen, als Open Access und/oder Open Source bereitgestellt und nach Massgabe der geltenden Lizenzen veröffentlicht werden. Sollte jedoch aus den Aktivitäten oder dem Betrieb von ELIXIR eine Erfindung hervorgehen, die geschützt und vermarktet werden kann, so vereinbaren die ELIXIR-Mitglieder, dass diese Erfindung dem ELIXIR-Vorstand gemeldet wird. Die Erfindung ist Eigentum der Einheit, aus deren Aktivitäten die Erfindung hervorgegangen ist. Die ELIXIR-Mitglieder entscheiden dann einvernehmlich und von Fall zu Fall über das beste Vorgehen.
Der ELIXIR-Vorstand legt einen Ethikkodex fest, der mit den relevanten Gesetzen und Vorschriften im Einklang steht und Best Practices berücksichtigt. Er trifft Massnahmen, um sicherzustellen, dass die im Rahmen des Auftrags des ELIXIR-Hubs erforderlichen Aktivitäten dem Ethikkodex entsprechen. Der ELIXIR-Vorstand stellt mit geeigneten Mechanismen sicher, dass die ELIXIR-Knotenpunkte und alle anderen ELIXIR-Partner über ihre Pflicht in Kenntnis gesetzt werden, bei der Verwendung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten aus der biomedizinischen Forschung die Einhaltung aller relevanten Gesetze und Vorschriften (und gegebenenfalls lokaler ethischer Richtlinien) sicherzustellen.
Diese Vereinbarung liegt für die berechtigten Einrichtungen nach Artikel 4.1.1 zur Unterzeichnung auf. Sie tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Länder und das EMBL ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch die Vereinbarung gebunden zu sein. Drückt eine berechtigte Einrichtung ihre Zustimmung, durch die Vereinbarung gebunden zu sein, nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung aus, so tritt diese 30 Tage nach der Zustimmung der Einrichtung in Kraft.
Der Betritt neuer ELIXIR-Mitglieder zu dieser Vereinbarung wird am Datum ihrer Unterschrift wirksam.
Unbeschadet der Artikel 4.3, 4.4 und 12.1 bleibt diese Vereinbarung bis zum 31. Dezember 2017 in vollem Umfang in Kraft und wird stillschweigend verlängert.
Diese Vereinbarung kann im Einvernehmen mit allen ELIXIR-Mitgliedern gekündigt werden. Sie endet automatisch und mit sofortiger Wirkung, wenn weniger als drei ELIXIR-Mitgliedstaaten verbleiben und/oder das EMBL gemäss Artikel 4.3.3 ausgetreten ist.
Im Falle der Beendigung dieser Vereinbarung wird das EMBL mit der Liquidation der Vermögenswerte und Sachanlagen von ELIXIR beauftragt. Eine Ausnahme bilden die Vermögenswerte und Sachanlagen, die das EMBL ELIXIR zur Verfügung gestellt hat und die nicht für die Zwecke von ELIXIR erworben wurden (sie gehen wieder in den Besitz des EMBL über). Mit dem Erlös einer solchen Liquidation sind vorrangig ausstehende Verbindlichkeiten von ELIXIR zu begleichen. Alle verbleibenden Vermögenswerte und Gelder werden unter den verbleibenden ELIXIR-Mitgliedern im Verhältnis zu ihrem finanziellen Gesamtbeitrag zum Zeitpunkt der Liquidation aufgeteilt. Verbleibende Verbindlichkeiten oder Fehlbeträge werden unter den verbleibenden Mitgliedern von ELIXIR aufgeteilt.
Diese Vereinbarung wurde in englischer Sache abgefasst. Alle damit in Verbindung stehenden Dokumente, Mitteilungen, Sitzungen, Verfahren und Prozesse sind auf Englisch, der Arbeitssprache von ELIXIR, zu verfassen.
Sollte sich eine Bestimmung dieser Vereinbarung als ganz oder teilweise unwirksam, rechtswidrig oder undurchsetzbar erweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung davon unberührt. In einem solchen Fall können die ELIXIR-Mitglieder die Aushandlung einer wirksamen und durchsetzbaren Bestimmung verlangen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.
Sämtliche Mitteilungen in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung haben schriftlich an die Adressen und Empfänger zu erfolgen, die in der jüngsten von der ELIXIR-Direktion geführten Liste enthalten sind. Diese beruht auf der ursprünglichen Liste der ELIXIR-Mitglieder und anderer Kontaktpersonen.
Diese Vereinbarung kann schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen aller ELIXIR-Mitglieder geändert werden.
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen ELIXIR-Mitglieder, die nicht ungerechtfertigterweise verweigert, verzögert oder an Bedingungen geknüpft werden darf, dürfen keine Rechte und Pflichten der ELIXIR-Mitglieder aus dieser Vereinbarung ganz oder teilweise an Dritte abgetreten oder übertragen werden.
Diese Vereinbarung untersteht: (a) dem internationalen Recht; und subsidiär; (b) dem Recht von England und Wales, bei Angelegenheiten, die nicht oder nur teilweise durch die unter Buchstabe a) genannten Rechtsakte geregelt sind.
Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und Ansprüche, die aus dem Vorliegen oder der Auslegung, Anwendung, Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit dieser Vereinbarung entstehen oder damit zusammenhängen und die von der bzw. dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des ELIXIR-Vorstands nicht einvernehmlich geregelt werden können, werden auf der Grundlage der Schiedsgerichtsordnung des Ständigen Schiedshofs von 2012 beigelegt. Es werden drei Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter ernannt. Verfahrenssprache ist Englisch. Ernennungsbehörde ist die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs. Jede Partei trägt ihre Schiedsgerichtskosten selbst. Das Gericht kann die Kosten zwischen den Parteien aufteilen, wenn es dies unter Berücksichtigung der Umstände des Falls für angemessen erachtet. Zur Beurkundung haben die von ihren Regierungen oder Körperschaften hierzu Bevollmächtigen diese Vereinbarung in einer Urschrift unterzeichnet. Diese wird im Archiv des EMBL hinterlegt, das allen Unterzeichnerstaaten eine beglaubigte Abschrift zukommen lässt.
(Es folgen die Unterschriften)
| Tätigkeit | B5_NS1: Nettonationaleinkommen zu Marktpreisen | D21_D31: Gütersteuer abzüglich Gütersubventionen | Nettonationaleinkommen zu Faktorkosten in Mio. USD | |||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Massnahme | CXC: Mio. USD, laufende Preise, aktuelle Wechselkurse | CXC: Mio. USD, laufende Preise, aktuelle Wechselkurse | CXC: Mio. USD, laufende Preise, aktuelle Wechselkurse | Durchschnitt | Beitragsskala | |||||||||||||
| Land | 2009 | 2010 | 2011 | 2009 | 2010 | 2011 | 2009 | 2010 | 2011 | 2014–2018 | ||||||||
| Dänemark | 259 772 | 267 398 | 286 440 | 43 556 | 43 457 | 46 835 | 216 217 | 223 942 | 239 606 | 226 588 | 2,43 % | |||||||
| Estland | 15 471 | 14 944 | 17 762 | 2 588 | 2 438 | 2 852 | 12 884 | 12 505 | 14 910 | 13 433 | 0,14 % | |||||||
| Finnland | 202 611 | 201 915 | 222 825 | 31 150 | 30 679 | 36 234 | 171 461 | 171 236 | 186 591 | 176 429 | 1,89 % | |||||||
| Frankreich | 2 302 833 | 2 259 041 | 2 439 688 | 256 374 | 259 281 | 288 575 | 2 046 459 | 1 999 759 | 2 151 113 | 2 065 777 | 22,18 % | |||||||
| Griechenland | 267 884 | 238 755 | 227 496 | 34 980 | 35 666 | 35 302 | 232 904 | 203 088 | 192 194 | 209 396 | 2,25 % | |||||||
| Israel | 165 494 | 186 880 | 209 667 | 21 743 | 25 610 | 28 415 | 143 752 | 161 270 | 181 252 | 162 091 | 1,74 % | |||||||
| Italien | 1 741 476 | 1 693 768 | 1 797 117 | 209 936 | 213 925 | 230 274 | 1 531 540 | 1 479 843 | 1 566 842 | 1 526 075 | 16,39 % | |||||||
| Niederlande | 654 880 | 649 107 | 720 721 | 86 662 | 82 861 | 87 020 | 568 218 | 566 246 | 633 701 | 589 388 | 6,33 % | |||||||
| Norwegen | 325 305 | 365 750 | 425 466 | 41 550 | 46 929 | 52 649 | 283 755 | 318 821 | 372 816 | 325 131 | 3,49 % | |||||||
| Portugal | 183 192 | 180 771 | 185 767 | 27 523 | 28 386 | 30 078 | 155 669 | 152 385 | 155 688 | 154 581 | 1,66 % | |||||||
| Schweden | 356 385 | 411 526 | 482 905 | 51 655 | 58 759 | 65 800 | 304 729 | 352 768 | 417 105 | 358 201 | 3,85 % | |||||||
| Schweiz | 426 221 | 484 196 | 559 363 | 27 530 | 30 016 | 35 859 | 398 691 | 454 180 | 523 503 | 458 791 | 4,93 % | |||||||
| Slowenien | 40 298 | 38 685 | 41 403 | 6 297 | 6 121 | 6 495 | 34 001 | 32 564 | 34 908 | 33 824 | 0,36 % | |||||||
| Spanien | 1.202.111 | 1 148 031 | 1 205 480 | 103 775 | 120 671 | 121 003 | 1 098 335 | 1 027 360 | 1 084 477 | 1 070 057 | 11,49 % | |||||||
| Tschechische Republik | 146 802 | 146 313 | 160 432 | 19 344 | 19 404 | 21 414 | 127 458 | 126 909 | 139 019 | 131 129 | 1,41 % | |||||||
| Vereinigtes Königreich | 1 961 565 | 2 031 953 | 2 179 541 | 213 194 | 243 529 | 283 450 | 1 748 372 | 1 788 423 | 1 896 091 | 1 810 962 | 19,45 % | |||||||
| Total | 10 252 302 | 10 319 033 | 11 162 072 | 1 177 855 | 1 247 734 | 1 372 255 | 9 074 446 | 9 071 299 | 9 789 817 | 9 311 854 | 100 % |
Daten abgerufen am 2. Mai 2013 um 7.18 Uhr UTC (GMT) von OECD.Stat
| Einnahmen | ELIXIR-Budget: | Laufendes Jahr | Vorjahr |
|---|---|---|---|
| Beiträge der Mitgliedstaaten | |||
| Schenkungen und Spenden | |||
| Übrige Einnahmen | |||
| Total Einnahmen | |||
| Ausgaben | |||
| Technologische Aktivitäten | |||
| Ausgaben für technische Projekte | |||
| Direktions- und Verwaltungsaktivitäten | |||
| Personalkosten | |||
| Betriebskosten | |||
| Ausrüstung und Abschreibungen | |||
| Gemeinkosten | |||
| Sonstige Ausgaben | |||
| Gesamtaufwand | |||
| Jahresergebnis |
| Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Belgien | 27. Oktober | 2015 | 27. Oktober | 2015 |
| Deutschland | 2. August | 2016 | 2. August | 2016 |
| Dänemark | 20. März | 2014 | 20. März | 2014 |
| Estland | 13. Dezember | 2013 | 12. Januar | 2014 |
| Europäische Organisation für Molekularbiologie (EMBO) | 9. September | 2013 | 12. Januar | 2014 |
| Finnland | 1. September | 2014 | 1. September | 2014 |
| Frankreicha | – | – | – | – |
| Griechenland | 28. September | 2021 | 28. September | 2021 |
| Irland | 28. Juli | 2016 | 28. Juli | 2016 |
| Israel | 29. April | 2014 | 29. April | 2014 |
| Italien | 22. Dezember | 2015 | 22. Dezember | 2015 |
| Luxemburg | 28. Juni | 2016 | 28. Juni | 2016 |
| Niederlande | 26. Januar | 2014 | 26. Januar | 2014 |
| Norwegen | 20. Dezember | 2013 | 19. Januar | 2014 |
| Portugal | 26. Juni | 2014 | 26. Juni | 2014 |
| Schweden | 24. September | 2013 | 12. Januar | 2014 |
| Schweiz | 29. Oktober | 2013 | 12. Januar | 2014 |
| Slowenien | 28. September | 2015 | 28. September | 2015 |
| Spanien | 13. Oktober | 2017 | 13. Oktober | 2017 |
| Tschechische Republik | 21. November | 2013 | 12. Januar | 2014 |
| Ungarn | 21. Dezember | 2016 | 21. Dezember | 2016 |
| Vereinigtes Königreich | 5. Juli | 2013 | 12. Januar | 2014 |
| a Provisorisches Mitglied seit Oktober 2015 |
{
"legislation": {
"type": "Multilateral international treaty",
"number": "0.421.11",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2023/454",
"documentDate": "2013-06-26",
"inForceSince": "2014-01-12"
},
"content": {
"number": "0.421.11",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2023/454",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.421.11",
"hash": "7439efec3c199c09ccd52f3819ac9c14f37bcfe6ca4177defa379113a242e631",
"type": "Multilateral international treaty",
"number": "0.421.11",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:42:11.269Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2023/454/20140112/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2023-454-20140112-de-xml-3.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2023/454",
"documentDate": "2013-06-26",
"inForceSince": "2014-01-12",
"manifestations": [
{
"title": "ELIXIR-Konsortialvereinbarung vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung der European Life-Science Infrastructure for Biological Information",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2023/454/20140112/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2023-454-20140112-de-xml-3.xml",
"language": "de",
"shortTitle": "",
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2023/454/20140112/de/xml"
},
{
"title": "Accord de consortium ELIXIR du 26 juin 2013 instituant l’infrastructure européenne des sciences de la vie pour l’information biologique",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2023/454/20140112/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2023-454-20140112-fr-xml-3.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": "",
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2023/454/20140112/fr/xml"
},
{
"title": "Accordo di consorzio ELIXIR del 26 giugno 2013 che istituisce l’infrastruttura europea per le informazioni biologiche in materia di scienze della vita",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2023/454/20140112/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2023-454-20140112-it-xml-3.xml",
"language": "it",
"shortTitle": "",
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2023/454/20140112/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2023/454/20140112/de/xml"
}
}