0.423.139.3•Satzung des CLARIN ERIC
0.423.139.3Multilateral International Treaty01.05.2025
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}Abgeschlossen am 1. Juni 2025
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 2025
(Stand am 1. Mai 2025)
Art. 1 – Name, Sitz, Standorte und Arbeitssprache Art. 2 – Ziele und Tätigkeiten
Art. 3 – Mitgliedschaft und Vertretung Art. 4 – Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern Art. 5 – Rückzug eines Mitglieds oder Beobachters/Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beobachterstatus
Art. 6 – Mitglieder Art. 7 – Beobachter
Art. 8 – Vollversammlung Art. 9 – Wissenschaftlicher Beirat Art. 10 – Forum der nationalen Koordinatoren Art. 11 – Exekutivdirektor Art. 12 – Verwaltungsrat Art. 13 – Ständiger Ausschuss für CLARIN-Technikzentren Art. 14 – Arbeitsgruppen
Art. 15 – Haushaltsgrundsätze und Abschlüsse Art. 16 – Haftung
Art. 17 – Berichterstattung an die Kommission
Art. 18 – Vereinbarungen mit Dritten Art. 19 – Zugangsregelungen für Benutzer Art. 20 – Regelungen für die wissenschaftliche Bewertung Art. 21 – Verbreitungspolitik Art. 22 – Schutz der Rechte des geistigen Eigentums Art. 23 – Beschäftigungspolitik einschliesslich Chancengleichheit Art. 24 – Beschaffungspolitik und Steuerbefreiungen Art. 25 – Umgang mit Daten
Art. 26 – Bestehensdauer Art. 27 – Auflösung Art. 28 – Anwendbares Recht Art. 29 – Streitigkeiten Art. 30 – Bereithaltung der Satzung Art. 31 – Gründungsbestimmungen Anhang 1 – Liste der Mitglieder und Beobachter Anhang 2 – Jahresbeitrag
1.1. Es wird eine europäische Forschungsinfrastruktur mit der Bezeichnung «gemeinsame Infrastruktur für Sprachressourcen und -technologien» (nachstehend «CLARIN») eingerichtet. 1.2. CLARIN erhält die Rechtsform eines gemäss der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 gegründeten Konsortiums für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) mit der Bezeichnung «CLARIN ERIC». 1.3. CLARIN ist eine verteilte Forschungsinfrastruktur mit Standorten in allen Mitgliedsländern des CLARIN ERIC und in anderen Ländern, mit denen das CLARIN ERIC entsprechende Vereinbarungen gemäss Artikel 18 geschlossen hat. 1.4. Das CLARIN ERIC hat seinen satzungsmässigen Sitz in Utrecht (Niederlande). 1.5. Die Arbeitssprache des CLARIN ERIC ist Englisch.
2.1. Das CLARIN ERIC verfolgt letztlich das Ziel, die Forschung in den Human- und Sozialwissenschaften dadurch voranzutreiben, dass den Forschern ein einheitlicher Zugang zu einer Plattform ermöglicht wird, die sprachgestützte Ressourcen und hochentwickelte Werkzeuge auf europäischer Ebene zusammenführt. Erreicht werden soll dies durch den Aufbau und Betrieb einer gemeinsamen, verteilten Forschungsinfrastruktur, die den breiten Forscherkreisen in den Human- und Sozialwissenschaften Sprachressourcen, Sprachtechnologien und Sachkenntnis zur Verfügung stellt.
2.2. Dazu soll das CLARIN ERIC vielfältige Tätigkeiten übernehmen und koordinieren, darunter u. a.:
Die Vertreter und Mitarbeiter des CLARIN ERIC halten sich an die höchsten ethischen Normen und das CLARIN ERIC sorgt dafür, dass Interessenkonflikte bei der Umsetzung der Führung und der Ausübung seiner Tätigkeiten vermieden werden. 2.3. Das CLARIN ERIC strebt mit dem Aufbau und Betrieb von CLARIN keinen wirtschaftlichen Gewinn an; zur weiteren Förderung der Innovation und des Wissens- und Technologietransfers können in begrenztem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten durchgeführt werden, soweit dies die Haupttätigkeiten nicht beeinträchtigt.
3.1. Folgende juristische Personen können Mitglieder des CLARIN ERIC oder Beobachter ohne Stimmrecht werden:
Die Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern und Beobachtern sind in Artikel 4 Absatz 1 und 2 dieser Satzung festgelegt. 3.2. Das CLARIN ERIC muss zumindest drei Mitgliedstaaten als Mitglieder haben. 3.3. Die Mitgliedstaaten verfügen gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte in der Vollversammlung. 3.4. Mitglieder oder Beobachter können sich durch eine öffentliche Einrichtung oder eine in öffentlichem Auftrag handelnde private Einrichtung vertreten lassen, die sie selbst nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren auswählen und benennen. 3.5. Die derzeitigen Mitglieder, Beobachter und ihre Vertretungen sind in Anhang 1 aufgeführt. Die zum Zeitpunkt der Beantragung des ERIC vorhandenen Mitglieder werden als Gründungsmitglieder bezeichnet.
4.1. Für die Aufnahme neuer Mitglieder gelten folgende Bedingungen:
4.2. In Artikel 3 Absatz 1 aufgeführte juristische Personen, die im CLARIN ERIC mitwirken wollen, aber noch nicht als Mitglieder aufgenommen werden können, können einen Beobachterstatus beantragen. Für die Zulassung als Beobachter gelten folgende Bedingungen:
a. Beobachter werden für eine Höchstdauer von drei Jahren zugelassen. In Ausnahmefällen kann die Vollversammlung eine weitere Verlängerung des Beobachterstatus erlauben.
b. Die Zulassung oder erneute Zulassung von Beobachtern bedarf der Zustimmung der Vollversammlung.
c. Bewerber müssen einen schriftlichen Antrag an den satzungsmässigen Sitz des CLARIN ERIC richten.
d. Im Antrag ist darzulegen, wie der Bewerber an der Verwirklichung der in Artikel 2 genannten CLARIN-Ziele und -Tätigkeiten mitwirken und seine in Artikel 7 Absatz 2 genannten Pflichten erfüllen wird.
5.1. Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Gründung des CLARIN ERIC kann sich kein Mitglied zurückziehen, sofern es nicht ausdrücklich für einen kürzeren Zeitraum beigetreten war.
5.2. Nach Ablauf der ersten fünf Jahre nach Gründung des CLARIN ERIC kann sich ein Mitglied unter Einhaltung einer 12-monatigen Austrittsfrist zum Ende des Finanzjahres zurückziehen.
5.3. Beobachter können sich unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist zum Ende des Finanzjahres zurückziehen.
5.4. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen müssen erfüllt worden sein, bevor ein Rückzug angenommen wird.
5.5. Die Vollversammlung kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds oder den Beobachterstatus eines Beobachters aufkündigen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Mitglieder oder Beobachter erhalten Gelegenheit, dem Aufkündigungsbeschluss zu widersprechen und sich vor der Vollversammlung zu rechtfertigen.
6.1. Mitglieder haben das Recht:
6.2. Jedes Mitglied muss:
a. seinen Jahresbeitrag gemäss Anhang 2 entrichten;
b. eine Vertretung gemäss Artikel 3 Absatz 4 ernennen und die Vollversammlung stets darüber auf dem Laufenden halten, von wem es vertreten wird;
c. seiner Vertretung die volle Befugnis übertragen, über alle auf der Vollversammlung aufgeworfenen und auf der Tagesordnung stehenden Fragen abzustimmen;
d. ein nationales Konsortium für die Erfüllung der nationalen Verpflichtungen aus dieser Satzung gründen; ein Konsortium kann aus einer oder mehreren Einrichtungen bestehen;
e. einen nationalen Koordinator ernennen, der für das nationale Konsortium verantwortlich ist;
f. mindestens ein Rechen- und Dienstezentrum bereitstellen;
g. ein vereinbartes Benutzer-Authentifizierungs- und Autorisierungssystem bereitstellen;
h. vereinbarte Dienste erbringen;
i. in nationalen Projekten zur Schaffung von Ressourcen und Werkzeugen die Annahme einschlägiger Normen fördern;
j. die für die Zugangsgewährung notwendige technische Infrastruktur bereitstellen;
k. die Nutzung von CLARIN-Diensten durch Forscher in ihren Ländern fördern und Rückmeldungen und Anforderungen der Benutzer entgegennehmen;
l. die CLARIN-Zentren in den Mitgliedsländern durch das Erleichtern der Integration in nationale und andere einschlägige Infrastrukturen unterstützen;
m. die notwendigen Informationen für die Berichterstattung an die Vollversammlung und die Kommission bereitstellen.
6.3. Mitglieder, die sich beim Beitritt zum CLARIN ERIC das Recht vorbehalten, sich vor Ablauf der ersten fünf Jahre nach Gründung des CLARIN ERIC zurückzuziehen, entrichten einen höheren Jahresbeitrag als in Anhang 2 angegeben.
6.4. Andere Beträge als die Jahresbeiträge zum CLARIN ERIC können von Mitgliedern einzeln oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern, Beobachtern oder Dritten entrichtet werden. Solche Beiträge können als Barzahlung oder als Sachleistung entrichtet werden.
6.5. Jedes Mitglied ermächtigt seine Vertretung oder einen Vertreter des nationalen Konsortiums, die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und Buchstaben d bis m genannten Pflichten zu erfüllen. Mit dieser Stelle schliesst das CLARIN ERIC eine CLARIN-Vereinbarung, in der die Bedingungen und Spezifikationen für die Erfüllung der Pflichten oder die Leistung des Beitrags festgelegt werden.
7.1. Beobachter haben das Recht:
7.2. Jeder Beobachter muss:
a. eine Vertretung gemäss Artikel 3 Absatz 4 ernennen und die Vollversammlung stets darüber auf dem Laufenden halten, von wem er vertreten wird;
b. einen für die Bildung eines nationalen Konsortiums verantwortlichen nationalen Koordinator ernennen;
c. seinen Jahresbeitrag gemäss Anhang 2 entrichten;
d. seinen Beitrag zur Erfüllung der in Artikel 2 genannten Ziele des CLARIN ERIC darlegen.
7.3. Andere Beträge als die Jahresbeiträge zum CLARIN ERIC können von Beobachtern einzeln oder gemeinsam mit anderen Mitgliedern, Beobachtern oder Dritten entrichtet werden. Solche Beiträge können als Barzahlung oder als Sachleistung entrichtet werden.
7.4. Jeder Beobachter ermächtigt seine Vertretung, die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b bis d genannten Pflichten zu erfüllen. Mit dieser Stelle schliesst das CLARIN ERIC eine CLARIN-Beobachtervereinbarung, in der die Bedingungen und Spezifikationen für die Erfüllung der Pflichten oder die Leistung des Beitrags festgelegt werden.
8.1. Die Vollversammlung ist das Organ des CLARIN ERIC, das über uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis verfügt und die Mitglieder des CLARIN ERIC vertritt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jede Vertretung eines Mitglieds benennt einen offiziellen Vertreter. Zusätzlich kann sich jedes Mitglied von einem Experten begleiten lassen. Jede Delegation kann folglich aus höchstens zwei Personen bestehen, stimmberechtigt ist aber allein der offizielle Vertreter. Eine Person, die für ein nationales Konsortium arbeitet, kann keinesfalls ein Mitglied vertreten; siehe Artikel 2 Absatz 2.
8.2. Die Vollversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und nimmt mindestens folgende Aufgaben wahr:
8.3. Die Vollversammlung wird spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin vom Präsidenten einberufen; die Tagesordnung wird spätestens zwei Wochen vor dem Termin übermittelt. Bis zu drei Wochen vor der Vollversammlung können die Mitglieder Angelegenheiten zur Aufnahme in die Tagesordnung vorschlagen. Die Vollversammlung kann von mindestens 50 Prozent der Mitglieder verlangt werden und muss dann nach einer Ankündigungsfrist von mindestens zwei Wochen so bald wie möglich stattfinden.
8.4. Die Vollversammlung wählt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen einen Präsidenten. Der Präsident muss ein offizieller Vertreter eines Mitglieds sein. Der Präsident wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und darf nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten im Amt bleiben. Tritt der Präsident vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, wählt die Vollversammlung einen neuen Präsidenten.
8.5. Die Vollversammlung wählt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen einen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident muss ein offizieller Vertreter eines Mitglieds sein. Der Vizepräsident wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und darf nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten im Amt bleiben. Tritt der Vizepräsident vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, wählt die Vollversammlung einen neuen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident tritt bei Abwesenheit des Präsidenten oder im Fall eines Interessenkonflikts an dessen Stelle.
8.6. Kann ein offizieller Vertreter an der Vollversammlung nicht teilnehmen, so kann das Mitglied einen anderen Vertreter derselben juristischen Person, den nationalen Experten oder einen offiziellen Vertreter eines anderen Mitglieds ermächtigen, in seinem Namen abzustimmen; dazu muss dem Präsidenten zu Beginn der Vollversammlung eine schriftliche, ordnungsgemäss unterzeichnete Ermächtigung vorgelegt werden. Kein Vertreter darf mehr als drei Ermächtigungen vorlegen.
8.7. Den Vorsitz der Vollversammlung führt der Präsident oder in dessen Abwesenheit der Vizepräsident. Der Präsident oder eine von ihm ermächtigte Person ist für die Aktualisierung von Anhang 1 verantwortlich, damit jederzeit eine genaue Aufstellung der Mitglieder, Beobachter und ihrer Vertretungen vorliegt.
8.8. Alle Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, ausser Beschlüsse über:
a. die Änderung der Satzung des CLARIN ERIC;
b. die Änderung von Anhang 2 (Jahresbeitrag) nach den ersten fünf Jahren;
c. die Auflösung des CLARIN ERIC;
d. die Beendigung einer Mitgliedschaft oder eines Beobachterstatus;
e. die Suspension oder Entlassung des Exekutivdirektors.
8.9. Beschlüsse über folgende Belange werden mit der Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen gefasst:
a. die Änderung der Satzung;
b. die Änderung des Anhangs 2;
c. die Suspension oder Entlassung des Exekutivdirektors;
d. die Auflösung des CLARIN ERIC.
Für alle Änderungen der Satzung gelten die Bestimmungen in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009. 8.10. Die Beschlussfassung über die Beendigung einer Mitgliedschaft oder eines Beobachterstatus muss einstimmig erfolgen, wobei die Stimme des betroffenen Mitglieds und Stimmenenthaltungen unberücksichtigt bleiben. 8.11. Abstimmungen erfolgen geheim, falls ein Vertreter dies verlangt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 8.12. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten vertreten sind. Die Vertreter müssen entsprechend Artikel 8 Absatz 6 selbst anwesend oder durch Ermächtigung vertreten sein. Die Vollversammlung kann die Verwendung technischer Mittel wie Videokonferenzen beschliessen. 8.13. Der Präsident kann beschliessen, ein schriftliches Verfahren für die Verabschiedung von Vorschlägen zu verwenden. Zu diesem Zweck übermittelt der Präsident den Beschlussentwurf, zu dem die Meinung der Vollversammlung eingeholt wird, an die Mitglieder der Vollversammlung. Bei Mitgliedern, die nicht innerhalb der im E-Mail-Brief gesetzten Frist ihre Ablehnung oder Stimmenthaltungsabsichten mitgeteilt haben, wird davon ausgegangen, dass sie dem Vorschlag stillschweigend zugestimmt haben. Die Beantwortungsfrist beträgt mindestens 14 Kalendertage. In dringenden Fällen, in denen ein Beschluss sofort gefasst und umgesetzt werden muss, kann der Präsident die Beantwortungszeit auf fünf Kalendertage verkürzen. Werden innerhalb der gesetzten Frist keine Einwände, Änderungswünsche oder Stimmenthaltungsabsichten mitgeteilt, so gilt der Vorschlag als stillschweigend angenommen. Bringt ein offizieller Vertreter Einwände oder Änderungsvorschläge vor, kann der Präsident beschliessen, den Vorschlag zu ändern und erneut im schriftlichen Verfahren zur Annahme zu stellen, oder die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung setzen. Beantragt ein Mitglied der Vollversammlung, den Beschlussentwurf an einer Vollversammlung zu prüfen, so wird das schriftliche Verfahren ergebnislos beendet und der Präsident beruft so bald wie möglich eine Vollversammlung ein. 8.14. Die Vollversammlung kann nach Bedarf beratende Organe und Ausschüsse einsetzen.
9.1. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden von der Vollversammlung ernannt. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus hochrangigen Forschern, die vom CLARIN ERIC unabhängig1sind. Im wissenschaftlichen Beirat sind sowohl Sachkenntnis im Bereich Sprachressourcen und -werkzeuge als auch die Benutzergemeinschaften vertreten. 9.2. Die Zahl der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats wird von der Vollversammlung beschlossen. Diese Zahl sollte zwischen fünf und zehn liegen. 9.3. Die Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats beträgt drei Jahre und kann auf Beschluss der Vollversammlung einmal verlängert werden. 9.4. Der wissenschaftliche Beirat arbeitet der Vollversammlung zu, indem er aufgefordert wie auch unaufgefordert Empfehlungen zu strategischen Fragen abgibt, darunter auch zu Zielvorstellungen, neuen Initiativen, Arbeitsplänen und zur Qualitätssicherung. Der wissenschaftliche Beirat kann der Vollversammlung Stellungnahmen in Bezug auf die Bewertung des Fortschritts der Arbeiten und die vom CLARIN ERIC erbrachten Dienstleistungen vorlegen. 9.5. Der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats wird von der Vollversammlung ernannt. Die Geschäftsordnung des wissenschaftlichen Beirats beruht auf den vom Verwaltungsrat aufgestellten allgemeinen Geschäftsordnungsvorgaben. Die Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat beschlossen.
10.1. Jedes Mitglied und jeder Beobachter, das bzw. der ein Land ist, muss einen nationalen Koordinator ernennen. Der nationale Koordinator wirkt als Hauptverbindungsstelle zwischen dem CLARIN ERIC und dem nationalen Konsortium.
Die nationalen Koordinatoren sind dafür verantwortlich, dass ihre Länder den Vorgaben und Strategien der Vollversammlung für die Entwicklung und den Betrieb von CLARIN folgen. 10.2. Jedes Mitglied und jeder Beobachter, das bzw. der eine zwischenstaatliche Organisation mit operativer Struktur ist, muss einen Koordinator ernennen. Der Koordinator wirkt als Hauptverbindungsstelle zwischen dem CLARIN ERIC und der operativen Struktur der zwischenstaatlichen Organisation.
Der Koordinator ist dafür verantwortlich, dass seine Organisation den Vorgaben und Strategien der Vollversammlung für die Entwicklung und den Betrieb von CLARIN folgt.
Der Begriff «nationaler Koordinator» umfasst nachstehend in dieser Satzung auch die von zwischenstaatlichen Organisationen ernannten Koordinatoren. 10.3. Das Forum der nationalen Koordinatoren besteht aus allen nationalen Koordinatoren der Mitglieder; die nationalen Koordinatoren der Beobachter sind im Forum der nationalen Koordinatoren Beobachter. Das Forum der nationalen Koordinatoren hat die Aufgabe, die Umsetzung und den Betrieb der CLARIN-Infrastruktur auf nationaler Ebene in Übereinstimmung mit den von der Vollversammlung beschlossenen Strategien zu koordinieren. Das Forum muss die Kohärenz und Einheitlichkeit in CLARIN wahren und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern gewährleisten. Es richtet seine Erkenntnisse und Empfehlungen an den Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat kann eingeladen werden, an den Tagungen des Forums der nationalen Koordinatoren teilzunehmen. 10.4. Der Vorsitzende des Forums der nationalen Koordinatoren wird nach der Geschäftsordnung des Forums gewählt. 10.5. Die Geschäftsordnung des Forums der nationalen Koordinatoren beruht auf den vom Verwaltungsrat aufgestellten allgemeinen Geschäftsordnungsvorgaben. Die Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat beschlossen.
11.1. Der Exekutivdirektor des CLARIN ERIC wird von der Vollversammlung nach einem von ihr festgelegten, offenen Einstellungsverfahren ernannt. Der Exekutivdirektor wählt und ernennt hochrangige Persönlichkeiten für einen Sitz im Verwaltungsrat (siehe Artikel 12). Der Exekutivdirektor informiert die Vollversammlung über die Ernennung der Verwaltungsräte. Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des CLARIN ERIC. Der Exekutivdirektor ist für die Führung der Tagesgeschäfte des CLARIN ERIC verantwortlich. 11.2. Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre; sie kann verwaltungsmässig, d. h. auf Beschluss der Vollversammlung ohne Ausschreibung, um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Nach Ablauf der fünfjährigen Amtszeit oder wenn keine Verlängerung mehr möglich ist, wird eine offene Ausschreibung durchgeführt.
12.1. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Exekutivdirektor und einer Anzahl weiterer Direktoren. Die Zahl der Direktoren wird von der Vollversammlung beschlossen. Die Grundsätze und das Verfahren der Ernennung werden von der Vollversammlung festgelegt. Die kollektive Sachkenntnis des Verwaltungsrats muss folgende Gebiete umfassen: Verwaltung, technische Infrastruktur, Sprachressourcen und -werkzeuge sowie Anforderungen der Benutzer. 12.2. Der Exekutivdirektor ernennt ein Mitglied des Verwaltungsrats zum stellvertretenden Exekutivdirektor. Der stellvertretende Exekutivdirektor tritt bei Abwesenheit des Exekutivdirektors bzw. der Exekutivdirektorin oder im Fall eines Interessenkonflikts an dessen Stelle. 12.3. Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt mit Ausnahme des Exekutivdirektors zwei Jahre und kann auf Beschluss des Exekutivdirektors einmal verlängert werden. In besonderen Fällen kann eine Ausnahme von der Höchstzahl von zwei Amtszeiten gewährt werden. 12.4. Der Verwaltungsrat bildet das ausführende Organ des CLARIN ERIC. Der Verwaltungsrat ist für den reibungslosen Betrieb des CLARIN ERIC entsprechend den Vorgaben und Beschlüssen der Vollversammlung sowie den Beiträgen und Rückmeldungen der anderen Räte und Ausschüsse verantwortlich. 12.5. Der Verwaltungsrat stellt allgemeine Geschäftsordnungsvorgaben für alle in dieser Satzung vorgesehenen Räte und Ausschüsse auf und beschliesst die einzelnen Geschäftsordnungen jedes Rates und Ausschusses. Der Verwaltungsrat stellt seine eigene Geschäftsordnung auf der Grundlage der allgemeinen Vorgaben auf. 12.6. Der Exekutivdirektor führt den Vorsitz im Verwaltungsrat.
13.1. Es wird ein ständiger Ausschuss für CLARIN-Technikzentren eingesetzt. Der ständige Ausschuss für CLARIN-Zentren besteht aus den Direktoren (oder den von ihnen ernannten Vertretern) je eines Technikzentrums pro CLARIN-Mitglied oder ‑Beobachter. Der ständige Ausschuss kann einen Vertreter eines Zentrums einer Drittpartei einladen, als Beobachter an den Tagungen teilzunehmen. 13.2. Der ständige Ausschuss für CLARIN-Zentren hat die Aufgabe, die Einheitlichkeit, Kohärenz und Stabilität der Infrastrukturdienste zu gewährleisten, indem er Vorschläge zur Durchführung sowie zur Koordinierung zwischen Zentren und Mitgliedern unterbreitet. Er richtet seine Erkenntnisse und Empfehlungen an das Forum der nationalen Koordinatoren und an den Verwaltungsrat. Der Vorsitzende des ständigen Ausschusses wird nach der Geschäftsordnung des Ausschusses gewählt. 13.3. Der Ständige Ausschuss dient den CLARIN-Zentren als Forum für den Ideen- und Erfahrungsaustausch. Der ständige Ausschuss hat die Aufgabe, das CLARIN ERIC und die nationalen Koordinatoren zu beraten, Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten, um die Einheitlichkeit, Kohärenz und Stabilität der Dienste zu gewährleisten. 13.4. Die Geschäftsordnung des ständigen Ausschusses beruht auf den vom Verwaltungsrat aufgestellten allgemeinen Geschäftsordnungsvorgaben. Die Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat beschlossen.
14.1. Der Exekutivdirektor kann für Themen, die einen besonderen Aufwand erfordern, zu dem der Verwaltungsrat selbst nicht in der Lage ist, Arbeitsgruppen einsetzen und auflösen. Einer der Ausschüsse verfügt über Sachkenntnis in ethischen Fragen. 14.2. Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen beruht auf den vom Verwaltungsrat aufgestellten allgemeinen Geschäftsordnungsvorgaben. Die Geschäftsordnung wird vom Verwaltungsrat beschlossen.
15.1. Das Geschäftsjahr des CLARIN ERIC beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. 15.2. Alle Einnahmen und Ausgaben des CLARIN ERIC werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt. Der Jahreshaushalt muss den Grundsätzen der Transparenz entsprechen. 15.3. Den Abschlüssen des CLARIN ERIC wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres beigefügt. 15.4. Für die Erstellung, Vorlage, Prüfung und Veröffentlichung von Abschlüssen des CLARIN ERIC gelten die Vorschriften des anwendbaren Rechts. 15.5. Das CLARIN ERIC gewährleistet, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden. 15.6. Das CLARIN ERIC führt getrennt Buch über die Kosten und Einnahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten.
16.1. Das CLARIN ERIC haftet für seine Schulden. 16.2. Die Mitglieder haften nicht gesamtschuldnerisch für die Schulden des CLARIN ERIC. 16.3. Die finanzielle Haftung jedes Mitglieds für die Schulden und Verbindlichkeiten des CLARIN ERIC ist auf ihre jeweiligen, für den CLARIN ERIC gemäss Anhang 2 geleisteten Beiträge beschränkt. 16.4. Das CLARIN ERIC schliesst geeignete Versicherungen zur Deckung der mit dem Aufbau und Betrieb der CLARIN- Struktur verbundenen Risiken ab.
17.1. Das CLARIN ERIC verfasst einen Jahrestätigkeitsbericht, der insbesondere über seine wissenschaftlichen, betrieblichen und finanziellen Tätigkeiten Auskunft gibt. Dieser Bericht muss von der Vollversammlung genehmigt und der Kommission sowie den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten nach Ende des entsprechenden Haushaltsjahres übermittelt werden. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht. 17.2. Das CLARIN ERIC setzt die Kommission von jedem Umstand in Kenntnis, der die Erfüllung der Aufgaben des CLARIN ERIC ernsthaft zu gefährden droht oder seine Fähigkeit zur Erfüllung der in der Verordnung (EC) Nr. 723/2009 festgelegten Bedingungen einschränken könnte.
18.1. Falls es der Verwaltungsrat für vorteilhaft für das CLARIN ERIC erachtet, kann der Exekutivdirektor nach Konsultation der Vollversammlung und des Forums der nationalen Koordinatoren Vereinbarungen mit Dritten schliessen, z. B. mit einzelnen Einrichtungen und regionalen Behörden in Ländern, die keine Mitglieder des CLARIN sind. 18.2. Falls Einrichtungen aus Ländern, die keine Mitglieder sind, oder andere Dritte gemäss Artikel 18 Absatz 1 zum CLARIN ERIC mit Sachkenntnis, Diensten sowie Sprachressourcen und -technologien beitragen wollen, können sie eine Vereinbarung mit dem CLARIN ERIC beantragen. In der Vereinbarung wird ein bestimmter Dienst/Beitrag festgelegt, den der Dritte leisten wird; ferner werden Zugangsrechte, Teilnahmebeitrag und andere Bedingungen in Bezug auf diesen Beitrag festgelegt. Voraussetzung dafür ist, dass der Zugang für die Benutzer von CLARIN-Daten, –Werkzeugen und -Diensten über ein vereinbartes Authentifizierungs- und Autorisierungssystem bereitgestellt wird.
19.1. Was den Zugang der akademischen Forscher in CLARIN-Mitgliedsländern angeht, stehen die vom CLARIN ERIC angebotenen Daten, Werkzeuge und Dienste entsprechend der Genehmigung der Inhaltsanbieter und nach von CLARIN ERIC genehmigter und vereinbarter Authentifizierung allen Mitarbeitern und Studenten von Forschungseinrichtungen wie Universitäten, Forschungszentren, Museen und Forschungsbibliotheken offen. 19.2. Was den Zugang der Forscher in Ländern, die keine Mitglieder sind, angeht, entrichtet die betreffende Einrichtung einen Teilnahmebeitrag entsprechend den Grundsätzen in Anhang 2, wodurch alle Mitarbeiter und Studenten der betreffenden Einrichtung Zugang zu den CLARIN-Daten, -Werkzeugen und -Diensten erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass der Zugang für die Benutzer von CLARIN‑Daten, -Werkzeugen und über ein vereinbartes Authentifizierungs- und Autorisierungssystem bereitgestellt wird. 19.3. Anderen Einrichtungen, Unternehmen und ähnlichen Arten von spezifischen nicht akademischen Einzelbenutzern sowie einzelnen akademischen Forschern, die keiner Einrichtung angehören, kann der Zugang gegen Entrichtung eines Beitrags gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Benutzer von CLARIN-Daten, ‑Werkzeugen und -Diensten einem vereinbarten Authentifizierungs- und Autorisierungssystem unterwerfen. 19.4. Der allgemeinen Öffentlichkeit wird der Zugang zu den Diensten oder Ressourcen gewährt, soweit die Lizenzierungsbedingungen der Inhaltsbesitzer dies zulassen. Der Zugang zu Metadaten sowie zu quelloffenen und frei zugänglichen Ressourcen wird gewährt. 19.5. Selbst bei Zugangsgewährung gemäss Artikel 19 Absatz 1 bis 4 kann der Zugang zu bestimmten Diensten und Ressourcen auf Verlangen des Besitzers gebührenpflichtig sein.
20.1. Das CLARIN ERIC fördert die Forschung und erleichtert im Allgemeinen einen möglichst freien Zugang zu Forschungsdaten. Ungeachtet dieses Grundsatzes fördert CLARIN ERIC eine hochwertige Forschung und eine Kultur der „besten Praxis“ durch Schulungstätigkeiten.
Wenn aus Kapazitätsgründen der Zugang zu CLARIN-Forschungsdaten beschränkt und eine Projektauswahl getroffen werden muss, wird die wissenschaftliche Exzellenz der Projektvorschläge im Gutachterverfahren von unabhängigen Experten bewertet; über die Kriterien und Verfahren beschliesst die Vollversammlung nach Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirats. Diese Kriterien berücksichtigen, dass eine gewisse Kapazität für völlig neue Ideen reserviert bleiben sollte, die möglicherweise noch nicht vollständig ausgereift sind oder noch keine breite Anerkennung als wissenschaftliche Spitzenleistung gefunden haben. Die Gutachter werden vom Verwaltungsrat in Übereinstimmung mit den Bewertungsvorgaben ausgewählt. 20.2. Die Bewertung des CLARIN ERIC ist gemäss Artikel 9 Absatz 4 Aufgabe des wissenschaftlichen Beirats.
21.1. Das CLARIN ERIC fördert die CLARIN-Struktur und ermuntert die Forscher zur Inangriffnahme neuer und innovativer Projekte sowie zur Verwendung von CLARIN in ihrer Hochschulausbildung. 21.2. Das CLARIN ERIC ermuntert die Forscher im Allgemeinen, ihre Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen, und verlangt von Forschern aus Mitgliedsländern, dass sie ihre Ergebnisse über CLARIN zugänglich machen. 21.3. In der Verbreitungsstrategie werden die verschiedenen Zielgruppen dargelegt; die CLARIN-Struktur nutzt mehrere Kanäle, um ihr Zielpublikum zu erreichen, z. B. Webportal, Newsletter, Workshops, Konferenzteilnahme, Artikel in Zeitschriften und Tageszeitungen.
22.1. Die Rechte des geistigen Eigentums an vom CLARIN ERIC erzielten Ergebnissen gehören dem CLARIN ERIC und werden vom Verwaltungsrat verwaltet. 22.2. Im Allgemeinen werden die Grundsätze des offenen Quellcodes und des freien Zugangs gefördert. 22.3. Das CLARIN ERIC gibt den Forschern Orientierungen (auch auf einer Website), damit Forschungsarbeiten, bei denen über CLARIN ERIC zugänglich gemachtes Material verwendet wird, innerhalb eines Rahmens erfolgen, der die Rechte der Datenbesitzer und die Privatsphäre von Personen achtet. 22.4. Das CLARIN ERIC stellt sicher, dass die Benutzer den Bedingungen für den Zugang zustimmen und dass für die interne Speicherung und Verarbeitung geeignete Sicherheitsvorkehrungen bestehen. 22.5. Das CLARIN ERIC trifft durchdachte Vorkehrungen für die Untersuchung angenommener Verletzungen der Sicherheit und der Vertraulichkeit der Forschungsdaten.
23.1. Das CLARIN ERIC ist ein Arbeitgeber, der Chancengleichheit fördert. Für Arbeitsverträge gilt das nationale Recht des Landes, in dem die Mitarbeiter beschäftigt sind. 23.2. Für jede Aufgabe wählt das CLARIN ERIC ungeachtet der Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder des Geschlechts den besten Bewerber aus.
24.1. Das CLARIN ERIC behandelt mögliche Beschaffungspartner und Anbieter in gleicher und nicht diskriminierender Weise unabhängig davon, ob sie in der Europäischen Union niedergelassen sind oder nicht. Die Beschaffungspolitik des CLARIN ERIC entspricht den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Da CLARIN eine verteilte Einrichtung ist, erfolgt die Beschaffung teilweise durch die einzelnen Mitglieder gemäss deren nationalen Vorschriften und Verfahren für das öffentliche Beschaffungswesen und teilweise durch das CLARIN ERIC selbst. 24.2. Der Exekutivdirektor ist für die gesamte Beschaffungstätigkeit des CLARIN ERIC verantwortlich. Alle Ausschreibungen werden auf der Website des CLARIN ERIC und in den Gebieten der Mitglieder und Beobachter in wirksamer Weise bekannt gemacht. Bei Beschaffungsvorhaben von mehr als 200 000 EUR verfährt das CLARIN ERIC nach den Grundsätzen der EU-Richtlinien für das öffentliche Beschaffungswesen und den darauf beruhenden nationalen Vorschriften. Die Vergabeentscheidungen werden mit einer ausführlichen Begründung versehen und bekannt gegeben. Die Vollversammlung beschliesst Durchführungsbestimmungen, in denen alle notwendigen Einzelheiten für das genaue Beschaffungsverfahren und die Kriterien festgelegt werden. 24.3. Die Mitglieder und Beobachter beachten in ihrer Beschaffungstätigkeit bezüglich der CLARIN-Aktivitäten angemessen die von den zuständigen Stellen festgelegten Bedürfnisse, technischen Anforderungen und Spezifikationen des CLARIN ERIC. 24.4. Die Mehrwertsteuer- und Verbrauchssteuerbefreiungen aufgrund der Richtlinie 2006/112/EG2des Rates und entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates3, die Umsetzungsmassnahmen für die Richtlinie 2006/112/EG und die Richtlinie 2008/118/EG des Rates über das allgemeine System für verbrauchsteuerpflichtige Waren4verankert, sind auf Käufe von Gütern und Dienstleistungen durch den CLARIN ERIC beschränkt, die für den offiziellen und ausschliesslichen Gebrauch des CLARIN ERIC bestimmt sind und einzig für die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten des CLARIN ERIC entsprechend seinen Tätigkeiten erfolgen. Die Mehrwertsteuer- und Verbrauchssteuerbefreiungen sind auf Käufe beschränkt, die den Wert von 250 EUR überschreiten. Diese Befreiungen gelten nicht für Beschaffungsmassnahmen einzelner Mitglieder. Es gelten keine weiteren Beschränkungen.
25.1. Im Allgemeinen fördert das CLARIN ERIC die Grundsätze des offenen Quellcodes und des freien Zugangs, bestehende Lizenzen werden aber eingehalten. 25.2. Das CLARIN ERIC macht alle Sprachressourcen und Werkzeuge mittels grundlegender Metadaten-Beschreibungen öffentlich sichtbar
26.1. Das CLARIN ERIC besteht für einen unbestimmten Zeitraum.
27.1. Die Auflösung des CLARIN ERIC erfolgt auf Beschluss der Vollversammlung gemäss Artikel 8 Absatz 2 und 8. 27.2. Unverzüglich nach Annahme des Beschlusses über die Auflösung des CLARIN ERIC, jedenfalls aber innerhalb von 10 Tagen nach dieser Annahme, unterrichtet das CLARIN ERIC die Kommission hiervon. 27.3. Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des CLARIN ERIC verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis ihres aufsummierten Jahresbeitrags zum CLARIN ERIC gemäss Anhang 2 aufgeteilt. Verbindlichkeiten, die nach Aufrechnung aller Vermögenswerte des CLARIN ERIC verbleiben, werden gemäss Artikel 16 Absatz 3 unter den Mitgliedern im Verhältnis ihres aufsummierten Jahresbeitrags zum CLARIN ERIC gemäss Anhang 2 aufgeteilt. 27.4. Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, jedenfalls aber innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das CLARIN ERIC die Kommission hiervon. 27.5. Das Bestehen des CLARIN ERIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung imAmtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
28.1. Für das CLARIN ERIC gelten in dieser Reihenfolge:
29.1. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für die das CLARIN ERIC betreffenden Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen den Mitgliedern und dem CLARIN ERIC und für Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Union eine Partei ist. 29.2. Für Streitigkeiten zwischen dem CLARIN ERIC und Dritten gelten die Rechtsvorschriften der Union über die gerichtliche Zuständigkeit. In allen Fällen, die im Unionsrecht nicht geregelt sind, bestimmt das niederländische Recht die gerichtliche Zuständigkeit für die Beilegung solcher Streitigkeiten.
30.1. Die geltende Fassung der Satzung ist jederzeit auf der Website des CLARIN ERIC und an seinem satzungsmässigen Sitz öffentlich zugänglich.
31.1. Das Sitzland beruft so bald wie möglich, spätestens aber 45 Kalendertage nach Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über die Gründung des CLARIN ERIC, eine konstituierende Vollversammlung ein. 31.2. Das Sitzland benachrichtigt die Gründungsmitglieder über etwaige dringende rechtliche Schritte, die noch vor der konstituierenden Versammlung im Namen des CLARIN ERIC unternommen werden müssen. Sofern kein Gründungsmitglied innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Benachrichtigung Einwände erhebt, werden die rechtlichen Schritte von einer Person unternommen, die der Sitzstaat hierzu ordnungsgemäss ermächtigt hat.
In diesem Anhang sind die Mitglieder und Beobachter sowie die sie vertretenden juristischen Personen aufgeführt.
Letzte Änderung: Juni 2025.
| Land oder zwischenstaatliche Organisation | Vertretung | Gründung |
|---|---|---|
| Republik Österreich | Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMWF) | x |
| Republik Bulgarien | Ministerium für Bildung und Wissenschaft | x |
| Republik Tschechien | Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MEYS) | x |
| Königreich Dänemark | Dänische Agentur für Hochschulbildung und Wissenschaft (DAFSHE) | x |
| Republik Estland | Ministerium für Bildung und Forschung | x |
| Bundesrepublik Deutschland | Deutsches Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) | x |
| Königreich der Niederlande | Niederländische Organisation für wissenschaftliche Forschung (NWO) | x |
| Republik Polen | Ministerium für Wissenschaft und Hochschulbildung | x |
| Ungarn | Nationales Amt für Forschung, Entwicklung und Innovation | |
| Island | Árni Magnússon Institut für isländische Studien | |
| Republik Südafrika | Nordwest-Universität (SADiLaR) | |
| Republik Zypern | Ministerium für Bildung, Sport und Jugend (MOEC) | |
| Republik Kroatien | Ministerium für Wissenschaft, Bildung und Jugend | |
| Republik Finnland | Ministerium für Bildung und Kultur | |
| Republik Lettland | Institut für Mathematik und Informatik der Universität Lettlands (ICMS UL) | |
| Republik Litauen | Ministerium für Bildung und Wissenschaft | |
| Republik Slowenien | Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Sport (MIZS) | |
| Republik Griechenland | Ministerium für Bildung und religiöse Angelegenheiten | |
| Republik Italien | Italienischer Nationaler Forschungsrat (CNR) | |
| Republik Portugal | Stiftung für Wissenschaft und Technologie | |
| Königreich Belgien | Vlaamse Overheid – Departement Economie, Wetenscap en Innovatie (EWI), Région wallonne – Service public de Wallonie- Direction générale opérationnelle de l’Économie, de l’Emploi & de la Recherche (EER), Autorité fédérale/Federale overheid – Belgian Science Policy Office (BELSPO) | |
| Königreich Spanien | Ministerium für Wissenschaft und Innovation | |
| Königreich Norwegen | Norwegisches Königliches Ministerium für Bildung und Forschung | |
| Königreich Schweden | Schwedischer Forschungsrat (SRC) | |
| Schweizerische Eidgenossenschaft | Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) | |
| Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland | Rat für Forschung in den Künsten und Geisteswissenschaften |
keine
Für die ersten zwei Fünfjahreszeiträume erfolgte die Berechnung der jährlichen Geldbeiträge der Mitglieder, Beobachter sowie einzelner Einrichtungen aus Nicht-Mitgliedsländern, die dem CLARIN ERIC im Jahr 1 von CLARIN (d. h. 2012) beigetreten sind, entsprechend den nachstehenden Grundsätzen. Ab 2023 bis 2027 sind dieselben Grundsätze anwendbar. Für Länder ausserhalb Europas kann die Vollversammlung von den Grundsätzen abweichen. Die Vollversammlung entscheidet bis Ende 2027 über die Berechnungsmethode für die darauffolgenden Zeiträume.
Es gelten folgende Grundsätze:
| % des angepassten BIP der EU | # Beitragseinheit | Beitrag in EUR in 2023 |
|---|---|---|
| ≤ 1 | 1 | 14 672 |
| > 1 and ≤ 2 | 2 | 29 343 |
| > 2 and ≤ 3 | 3 | 44 015 |
| > 3 and ≤ 4 | 4 | 58 687 |
| > 4 and < 6 | 5 | 73 358 |
| ≥ 6 and <7 | 6 | 88 030 |
| etc. | … | … |
| ≥ 16 and < 17 | 16 | 234 746 |
| ≥ 17 | 17 | 249 41 |
| Zahlen für die Mitgliedsbeiträge von 39 (potenziellen) Mitgliedern |
| (potenzielle) Mitglieder | % des BIP EU 2021 (angepasst nach Brexit) | Grundbeitrag Jahr 2023 | mit jährlicher Anhebung um 2 % | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Jahr 2024 | Jahr 2025 | Jahr 2026 | Jahr 2027 | ||||
| Montenegro | 0.03 | 14 672 | 14 965 | 15 264 | 15 570 | 15 881 | |
| Liechtenstein | 0.04 | 14 672 | 14 965 | 15 264 | 15 570 | 15 881 | |
| Kosovo | 0.05 | 14 672 | 14 965 | 15 264 | 15 570 | 15 881 | |
| Nordmazedonien | 0.07 | 14 672 | 14 965 | 15 264 | 15 570 | 15 881 | |
| Malta | 0.09 | 14 672 | 14 965 | 15 264 | 15 570 | 15 881 | |
| Albanien | 0.09 | 14 672 | 14 965 | 15 264 | 15 570 | 15 881 | |
| Bosnien-Herzegowina | 0.11 | 14 672 | 14 965 | 15 264 | 15 570 | 15 881 | |
| Island | 0.13 | 14 672 | 14 965 | 15 264 | 15 570 | 15 881 | |
| Zypern | 0.14 | 14 672 | 14 965 | 15 264 | 15 570 | 15 881 | |
| Estland | 0.18 | 14 672 | 14 965 | 15 264 | 15 570 | 15 881 | |
| Lettland | 0.19 | 14 672 | 14 965 | 15 264 | 15 570 | 15 881 | |
| Slowenien | 0.31 | 14 672 | 14 965 | 15 264 | 15 570 | 15 881 | |
| Serbien | 0.31 | 14 672 | 14 965 | 15 264 | 15 570 | 15 881 | |
| Litauen | 0.32 | 14 672 | 14 965 | 15 264 | 15 570 | 15 881 | |
| Kroatien | 0.34 | 14 672 | 14 965 | 15 264 | 15 570 | 15 881 | |
| Bulgarien | 0.40 | 14 672 | 14 965 | 15 264 | 15 570 | 15 881 | |
| Luxembourg | 0.43 | 14 672 | 14 965 | 15 264 | 15 570 | 15 881 | |
| Slowakei | 0.57 | 14 672 | 14 965 | 15 264 | 15 570 | 15 881 | |
| Ungarn | 0.90 | 14 672 | 14 965 | 15 264 | 15 570 | 15 881 | |
| Griechenland | 1.07 | 29 343 | 29 930 | 30 529 | 31 139 | 31 762 | |
| Portugal | 1.24 | 29 343 | 29 930 | 30 529 | 31 139 | 31 762 | |
| Republik Tschechien | 1.40 | 29 343 | 29 930 | 30 529 | 31 139 | 31 762 | |
| Rumänien | 1.41 | 29 343 | 29 930 | 30 529 | 31 139 | 31 762 | |
| Finnland | 1.48 | 29 343 | 29 930 | 30 529 | 31 139 | 31 762 | |
| Dänemark | 1.97 | 29 343 | 29 930 | 30 529 | 31 139 | 31 762 | |
| Österreich | 2.37 | 44 015 | 44 895 | 45 793 | 46 709 | 47 643 | |
| Norwegen | 2.39 | 44 015 | 44 895 | 45 793 | 46 709 | 47 643 | |
| Irland | 2.47 | 44 015 | 44 895 | 45 793 | 46 709 | 47 643 | |
| Belgien | 2.97 | 44 015 | 44 895 | 45 793 | 46 709 | 47 643 | |
| Schweden | 3.11 | 58 687 | 59 860 | 61 058 | 62 279 | 63 524 | |
| Polen | 3.37 | 58 687 | 59 860 | 61 058 | 62 279 | 63 524 | |
| Türkei | 4.02 | 73 358 | 74 826 | 76 322 | 77 849 | 79 405 | |
| Schweiz | 4.03 | 73 358 | 74 826 | 76 322 | 77 849 | 79 405 | |
| Niederlande | 5.05 | 370 459 | 377 868 | 385 425 | 393 134 | 400 997 | |
| Spanen | 7.07 | 102 702 | 104 756 | 106 851 | 108 988 | 111 168 | |
| Italien | 10.41 | 146 716 | 149 651 | 152 644 | 155 697 | 158 811 | |
| Frankreich | 14.56 | 205 403 | 209 512 | 213 702 | 217 976 | 222 335 | |
| Grossbritannien | 15.27 | 215 760 | 224 477 | 228 966 | 233 546 | 238 216 | |
| Deutschland | 20.94 | 249 419 | 254 407 | 259 495 | 264 685 | 269 979 |
Unabhängig bedeutet, dass keine Interessenkonflikte bestehen. ↩
Vom 28. November 2006, Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. ↩
Vom 15. März 2011, Artikel 50 und 51, ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1. ↩
Vom 16. Dezember 2008, ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12-30; zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG. ↩