0.424.10•Übereinkommen über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungsanlage
0.424.10Multilateral International Treaty09.07.2004
Abgeschlossen in Paris am 16. Dezember 1988
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Dezember 1989
In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Juli 2004
(Stand am 22. März 2018)
Die Regierung des Königreichs Belgien,
die Regierung des Königreichs Dänemark,
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
die Regierung der Republik Finnland,
die Regierung der Französischen Republik,
die Regierung der Italienischen Republik,
die Regierung des Königreichs der Niederlande*1* ,
die Regierung des Königreichs Norwegen,
die Regierung der Russischen Föderation,
die Regierung des Königreichs Schweden,
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
die Regierung des Königreichs Spanien,
die Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland
im Folgenden als «Vertragsparteien» bezeichnet,
wobei vereinbart ist, dass die Regierungen des Königreichs Dänemark, der Republik Finnland, des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden gemeinsam als eine einzige Vertragspartei handeln,
und wobei vereinbart ist, dass die Regierungen des Königreichs Belgien und des Königreichs der Niederlande gemeinsam als eine einzige Vertragspartei handeln –
in der Erkenntnis, dass die Regierung der Russischen Föderation diesem Übereinkommen als neue Vertragspartei nach dem am 23. Juni 2014 und am 15. Juli 2014 unterzeichneten Beitrittsprotokoll beigetreten ist;
in dem Wunsch, die Stellung Europas in der Welt weiter zu festigen und die wissenschaftliche Zusammenarbeit über interdisziplinäre und nationale Grenzen hinweg zu vertiefen;
in der Erkenntnis, dass die Synchrotronstrahlung in Zukunft auf vielen verschiedenen Gebieten und für die Anwendung in der Industrie grosse Bedeutung haben wird;
in der Hoffnung, dass sich andere europäische Staaten an den Tätigkeiten beteiligen werden, die sie gemeinsam im Rahmen dieses Übereinkommens zu unternehmen beabsichtigen;
aufbauend auf der erfolgreichen Zusammenarbeit europäischer Wissenschaftler im Rahmen der Europäischen Wissenschaftsstiftung und den unter ihrer Schirmherrschaft und im Rahmen der am 10. Dezember 1985 in Brüssel geschlossenen Vereinbarung durchgeführten Vorarbeiten sowie gestützt auf das Protokoll vom 22. Dezember 1987;
aufgrund des Beschlusses, den Bau und Betrieb der Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage mit einer leistungsstarken Röntgenstrahlungsquelle zur Nutzung durch ihre Wissenschaftler zu fördern –
sind wie folgt übereingekommen:2
Der Bau und Betrieb der Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage werden einer Société civile, im Folgenden als «Gesellschaft» bezeichnet, übertragen, für die das französische Recht gilt, sofern in diesem Übereinkommen und in der ihm als Anlage beigefügten Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Gesellschaft führt nur Tätigkeiten zu friedlichen Zwecken durch. Die Vollmitglieder der Gesellschaft, im Folgenden als «Mitglieder» bezeichnet, sind von jeder Vertragspartei hierfür benannte geeignete Körperschaften.
Die Gesellschaft führt den Namen Europäische Synchrotronstrahlungsanlage (European Synchrotron Radiation Facility – ESRF) und hat ihren eingetragenen Sitz in Grenoble.
Erhöhungen der Beiträge von Vertragsparteien oder Beiträgen von Regierungen, die diesem Übereinkommen nach Artikel 12 beitreten, sind für die Verringerung des Beitrags der Mitglieder einer jeden Vertragspartei, die mehr als 4 % zahlt, zu verwenden um einen Betrag, der proportional zu ihrem derzeitigen Beitrag ist, wobei der Sitzstaatzuschlag von 10 % unberücksichtigt bleibt. 3. Die Mitglieder der Gesellschaft tragen in folgendem Verhältnis zu den Betriebskosten vor Mehrwertsteuer bei: 27,5 % für die Mitglieder aus der Französischen Republik (einschliesslich eines Sitzstaatzuschlags von 2 %); 24 % für die Mitglieder aus der Bundesrepublik Deutschland; 13,2 % für die Mitglieder aus der Italienischen Republik; 10,5 % für die Mitglieder aus dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland; 6 % für die Mitglieder aus der Russischen Föderation; 5,8 % für die Mitglieder aus dem Königreich Belgien und aus dem Königreich der Niederlande; 5 % für die Mitglieder aus dem Königreich Dänemark, aus der Republik Finnland, aus dem Königreich Norwegen und aus dem Königreich Schweden; 4 % für die Mitglieder aus dem Königreich Spanien; 4 % für die Mitglieder aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Erhöhungen der Beiträge von Vertragsparteien oder Beiträge von Regierungen, die diesem Übereinkommen nach Artikel 12 beitreten, sind für die Verringerung des Beitrags der Mitglieder aus der Französischen Republik auf 26 % sowie nach Erreichung dieses Prozentsatzes für die Verringerung der Beiträge der Mitglieder aus jeder Vertragspartei um einen Betrag, der proportional ihrem derzeitigen Beitrag entspricht, zu verwenden; jedoch darf der Beitrag von Mitgliedern aus einer einzelnen Vertragspartei nicht auf unter 4 % gesenkt werden.3 4. Gewinnt der Rat den Eindruck, dass zwischen der anteiligen Nutzung der Anlage durch die Wissenschaftler einer Vertragspartei und dem Beitrag der Mitglieder dieser Vertragspartei ein andauerndes erhebliches Ungleichgewicht besteht, so kann der Rat Massnahmen zur Einschränkung dieser Nutzung beschliessen, sofern sich nicht die Vertragsparteien mit einer angemessenen Neuregelung der in Absatz 3 festgelegten Beitragssätze einverstanden erklären.
Absprachen über die langfristige Nutzung der Synchrotronstrahlung durch diesem Übereinkommen nichtbeitretende Regierungen oder Gruppen von Regierungen oder durch Einrichtungen oder Organisationen dieser Regierungen oder Gruppen von Regierungen können durch die Gesellschaft mit einstimmiger Zustimmung des Rates getroffen werden.
Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Regierung oder jede Gruppe von gemeinsam handelnden Regierungen diesem mit Zustimmung aller Vertragsparteien beitreten. Die Beitrittsbedingungen sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Vertragspartien und der beitretenden Regierung oder der beitretenden Gruppe von Regierungen.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten unterzeichneten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Paris am 16. Dezember 1988 in deutscher, englischer, französischer, italienischer, niederländischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Vertragsparteien und allen beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften und notifiziert ihnen später alle Änderungen.(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 1 Modifizierte Satzung der European Synchrotron
Radiat i on Facility (ESRF)
Europäische Synchrotronstrahlungsa n lage Anhang 2 Zielspezifikationen für die Phase I Anhang 3 Geschätzte jährliche Kostenbelastung Anhang 4 Lageplan
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Belgien | 9. Juni | 2004 | 9. Juli | 2004 | |
| Dänemark | 5. Januar | 1990 | 9. Juli | 2004 | |
| Deutschland | 8. September | 1989 | 9. Juli | 2004 | |
| Finnland | 27. August | 1991 | 9. Juli | 2004 | |
| Frankreich | 29. Dezember | 1989 | 9. Juli | 2004 | |
| Italien | 2. Januar | 1995 | 9. Juli | 2004 | |
| Niederlande | 16. Juli | 2016 B | 16. Juli | 2016 | |
| Norwegen | 12. Juli | 1989 | 9. Juli | 2004 | |
| Russland | 23. Juni | 2014 | 22. März | 2018 | |
| Schweden | 10. November | 1989 | 9. Juli | 2004 | |
| Schweiz | 16. Dezember | 1989 | 9. Juli | 2004 | |
| Spanien | 6. Juli | 1990 | 9. Juli | 2004 | |
| Vereinigtes Königreich | 14. März | 1990 | 9. Juli | 2004 |
Beitrittsprotokoll des Königreichs der Niederlande vom 9. Dez. 1991. ↩
Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Prot. vom 23. Juni und 15. Juli 2014 über den Beitritt der Regierung der Russischen Föderation zu dem Übereinkommen vom 16. Dezember 1988 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage, in Kraft getreten für die Schweiz am 22. März 2018 (AS 2019 891). ↩
Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des Prot. vom 23. Juni und 15. Juli 2014 über den Beitritt der Regierung der Russischen Föderation zu dem Übereinkommen vom 16. Dezember 1988 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage, in Kraft getreten für die Schweiz am 22. März 2018 (AS 2019 891). ↩
SR 0.193.212 ↩
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