0.425.12•Vereinbarung zwischen bestimmten europäischen Regierungen und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation über die Durchführung des Raumfahrzeugträger‑Programms ARIANE
0.425.12Multilateral International Treaty29.04.1975
Abgeschlossen in Neuilly‑sur‑Seine am 21. September 1973
Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. September 19741
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. April 1975
In Kraft getreten für die Schweiz am 29. April 1975
(Stand am 1. Juni 1980)
Präambel
Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumkonferenz, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben (im folgenden als «Teilnehmer» bezeichnet), und die durch das am 14. Juni 1962 zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen2gegründete Europäische Weltraumforschungsorganisation (im folgenden als «Organisation» bzw. als «Übereinkommen» bezeichnet),
Eingedenk der von der Europäischen Weltraumkonferenz (ESC) am 20. Dezember 1972 angenommenen Entschliessung, in der sich die ESC grundsätzlich damit einverstanden erklärt, dass das von der französischen Regierung nach der Einstellung des Projekts EUROPA III vorgeschlagene Trägerraketen‑Entwicklungsprojekt in einem gemeinschaftlichen europäischen Rahmen durchgeführt und geleitet wird, und in Anbetracht der von der Europäischen Weltraumkonferenz auf der Tagung vom 31. Juli 1973 gefassten Beschlüsse,
In der Erwägung, dass die in der besagten Entschliessung genannte Europäische Weltraumbehörde (im folgenden die «Behörde» genannt) den gemeinschaftlichen europäischen Rahmen für dieses vorübergehend der Organisation anvertraute Programm bilden soll,
In der Erwägung, dass es im Interesse Europas liegt, Anfang der achtziger Jahre eine eigene wirtschaftlich wettbewerbsfähige Kapazität für den Start von Satelliten und vor allem von Anwendungssatelliten zu besitzen,
In der Erwägung, dass es den europäischen Staaten zum Nutzen gereicht, die auf dem Gebiet der Trägerraketen erworbene Fähigkeit zu bewahren und die in diesen Staaten entwickelte Weltraumtechnologie zu verwerten,
Angesichts des von der französischen Regierung den Ministern der ESC unterbreiteten Berichtes vom 15. April 1973,
Eingedenk der von den Vertretern der vorerwähnten Regierungen im Rat der Organisation am 1. August 1973 abgegebenen Erklärung (ESRO/C/LIX/DEC.1),
Eingedenk der vom Rat der Organisation auf der 59. Tagung angenommenen Entschliessung über die Annahme des Antrags auf Durchführung dieses Programms im Rahmen der Organisation bis zur Gründung der Europäischen Weltraumbehörde (ESRO/C/LIX/RES. 1),
Sind wie folgt übereingekommen:
Die Teilnehmer verpflichten sich, nach Massgabe dieser Vereinbarung die erste Phase eines Programms in Angriff zu nehmen, die die Entwicklung einschliesslich der Qualifizierung eines ARIANE genannten Satellitenträgers zum Ziel hat; dieser Träger soll Nutzlasten in der Grössenordnung von 1500 kg in einen Transferorbit und mit Hilfe eines geeigneten Apogäumtriebwerks Satelliten in der Grössenordnung von 750 kg in geostationäre Umlaufbahnen befördern. Das Programm umfasst eine zweite Phase, die die Produktion dieses Trägers zum Ziel hat und über die zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird.
4. Das Programmdirektorium kann beratende Organe einsetzen, soweit ihm dies zur Durchführung seiner Aufgabe erforderlich erscheint.
5. Sofern diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht, fasst das Programmdirektorium seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Teilnehmer.
Die Kosten des Projektteams und des technischen Unterstützungspersonals des CNES werden von der französischen Regierung übernommen. 3. Die Teilnehmer tragen zur Finanzierung der in Absatz 2 genannten Ausgaben vorbehaltlich des Artikels VII nach dem in Anlage B dieser Vereinbarung festgelegten Beitragsschlüssel bei. Im Falle der Anwendung des Artikels VII Absatz 2 auf die in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Ausgaben beliefe sich daher die Gesamtverpflichtung der Teilnehmer ungeachtet des Artikels VII Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b auf 454 569 398 Rechnungseinheiten. 4. Die Jahreshaushaltspläne für die Entwicklungsphase des Programms werden vom Programmdirektorium innerhalb des in Absatz 2 genannten festen Finanzrahmens mit Zweidrittelmehrheit der Teilnehmer verabschiedet, wobei diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der in Anlage B Ziffer 2.3 genannten Stimmgewichte vertreten muss. Die Teilnehmer verpflichten sich, der Organisation die für die Durchführung des Programms erforderlichen Mittel nach den in Anlage B dieser Vereinbarung festgelegten Verfahren und dem dort enthaltenen Fälligkeitsplan zur Verfügung zu stellen; dieser Fälligkeitsplan wird jährlich überarbeitet und dem Programmdirektorium zusammen mit dem Haushaltsplan vorgelegt.
Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus der Durchführung der Entwicklungsphase des Programms ergeben, sowie der Zugang zu den dabei gewonnenen technischen Informationen bleiben den Teilnehmern vorbehalten; die Organisation hat jedoch das Recht, sie unentgeltlich für alle ihre Programme zu nutzen.
Hinsichtlich der in Artikel VII Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Mehrausgaben wird das CNES bei der Vergabe der Verträge bestrebt sein, den Teilnehmern einen angemessenen Rückfluss zu erhalten und eine möglichst gerechte Arbeitsverteilung zu erreichen, wobei es die besondere Art der Arbeiten, die Schwierigkeit der Anwendung derselben Regeln hinsichtlich der Verteilung der Arbeiten und die Notwendigkeit der Gewährleistung einer reibungslosen Abwicklung der Entwicklungsphase berücksichtigt. 4. Verträge über Arbeiten von geringerem technologischem Interesse, wie z. B. Infrastruktur‑Arbeiten oder Lieferung von Verbrauchsgütern, werden auf Wettbewerbsbasis vergeben. Zu diesem Zweck veranstaltet das CNES Ausschreibungen unter Firmen, die ihm von den Teilnehmern benannt werden. 5. Verträge über Arbeiten, die im Hoheitsgebiet eines Nichtmitgliedstaates der Organisation ausgeführt werden, werden bei der Berechnung der geographischen Verteilung der Verträge unter den Teilnehmern nicht berücksichtigt. 6. Den vertraglichen Bestimmungen werden die geltenden Vorschriften und Verfahren des CNES zugrundegelegt. Die Organisation legt jedoch den Inhalt der Bestimmungen fest, die die Einhaltung der Artikel VIII und XII dieser Vereinbarung gewährleisten. 7. Die Teilnehmer ergreifen nach dem Protokoll über Vorrechte und Befreiungen der Organisation3alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die nach dieser Vereinbarung vergebenen Verträge von Steuern und Zöllen befreit bzw. gegebenenfalls entrichtete Abgaben rückerstattet werden.
Die französische Regierung bürgt für die Zahlung der Beträge:
Durch die in Buchstabe a genannten bilateralen Abkommen können in keinem Falle Verpflichtungen gegenüber den anderen Teilnehmern am Programm entstehen.
Für die Anwendung des Artikels X Absatz 1 dieser Vereinbarung werden jedoch solche Mitgliedstaaten den Teilnehmern an der Entwicklungsphase des Programms gleichgestellt.
Die Teilnehmer können einstimmig die Einstellung des Programms beschliessen. In diesem Fall wird einem Teilnehmer, der sich verpflichtet, dieses oder ein verwandtes Programm auf eigene Rechnung weiterzuführen, ein Vorrecht für den Erwerb der für die Durchführung der Entwicklungsphase dieses Programms erworbenen Teile, Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände gewährt.
Die Organisation teilt der Verwahrregierung das Erlöschen dieser Vereinbarung mit. Die Verwahrregierung übersendet den Teilnehmern eine entsprechende Notifikation.
Die Anlagen A und B sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
Die Regierung der Französischen Republik registriert diese Vereinbarung, sobald sie in Kraft getreten ist, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat.
Die Regierung der Französischen Republik ist Verwahrer dieser Vereinbarung; sie notifiziert den Teilnehmern und der Organisation den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und diesbezüglicher Änderungen sowie die Hinterlegung der Ratifikations‑, Genehmigungs‑ und Beitrittsurkunden und der Erklärungen, die Vereinbarung vorläufig anwenden zu wollen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter diese Vereinbarung unterschrieben.Geschehen zu Neuilly‑sur‑Seine, am einundzwanzigsten September neunzehnhundertdreiundsiebzig, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Teilnehmern und der Organisation beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)
Das Programm ARIANE hat zwei Hauptziele:
| 1.1. | Das erste Ziel besteht darin, Europa bis zum Beginn der achtziger Jahre mit einer eigenen Kapazität für den Start der im Rahmen der Pro gramme der Organisation oder der europäischen Staaten entwickelten geost a tionären Satelliten auszustatten. |
|---|---|
| Der Träger ARIANE soll Nutzlasten in der Grössenordnung von 1500 kg in einen Transferorbit und mit Hilfe eines geeigneten Apogäumstriebwerks Satelliten in der Grössenordnung von 750 kg in geostationäre Umlaufbahnen befördern können. | |
| Er ist für einen potentiellen Markt gedacht, der hauptsächlich von den fünfunddreissig bis fünfzig 400 und 700 bis 800 kg schweren geostationären Satelliten gebildet wird, den die europäischen Studien für das nächste Jahrzehnt erwarten: europäische Satelliten, europäische Satelliten für ein weltweites System, Satelliten für den Bedarf Dritter. | |
| Der Träger ARIANE soll, wenn das in Ziffer 1.2 genannte Ziel erreicht wird, die im Rahmen der Organisation oder von ihren Mitgliedstaaten entwickelten und nach dem 1. November 1980 zu startenden Satelliten auf ihre Bahnen befördern. |
| 1.2. | Das zweite Ziel besteht darin, den Träger so zu definieren und seine serie n mässige Herstellung so zu organisieren, dass ein wettbewerbs fähiger He r stellungspreis erreicht wird. |
|---|---|
| Der Herstellungspreis des Trägers (ohne Steuern und zu den Preisbedingungen vom 1. Januar 1973) wird auf 51 Millionen französische Francs geschätzt, wobei von zwei Starts pro Jahr und einer rationellen Gruppierung der Aufträge ausgegangen wird. | |
| Zu diesem Preis kommen die Kosten für den Transport nach Guyana, die Treibstoffe und das Startteam hinzu, die zu den gleichen Bedingungen wie oben auf insgesamt 12 Millionen französische Francs veranschlagt werden. | |
| Der auf die Startkosten des Trägers entfallende Anteil an den Wartungskosten des Raumfahrtzentrums von Guyana, um den sich die obengenannten Kosten möglicherweise erhöhen, wird Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sein. |
Die Trägerrakte ARIANE ist ein Dreistufenträger. Sie ist 47,60 m hoch und hat ein Startgewicht von 202 t.
Die erste Stufe, «L140»,
mit einem Durchmesser von 3,8 m führt in zwei gleichen, getrennten, mit Heissgasen aus den Triebwerken druckbeaufschlagten Tanks 140 t Treibstoffe (N2O4und UDMH) mit sich. Die Tanks sind aus Stahl, während die Verbindungsstruktur aus einer Leichtmetallegierung hergestellt wird. Die Stufe wird von vier «VIKING‑2»-Motoren mit Turbopumpe und einer oberflächengekühlten, einwandigen Düse angetrieben. Der Gesamtstartschub beträgt 240 t und die Brenndauer 150 Sekunden.
Die zweite Stufe, «L33»,
mit einem Durchmesser von 2,6 m führt in zwei Leichtmetalltanks mit gemeinsamem Zwischenboden 33 t der gleichen Treibstoffe mit sich. Die Druckbeaufschlagung erfolgt durch unter Hochdruck stehendes Helium. Die Stufe ist mit einem «VIKING‑4»‑Triebwerk ausgestattet, das durch Anpassung der Düse für den Betrieb im Vakuum aus dem Triebwerk «VIKING‑2» entwickelt wurde.
Die dritte Stufe, «H 8 »,
mit dem gleichen Durchmesser wie die «L33» führt in zwei Tanks mit gemeinsamem Zwischenboden und Wärmeschutz durch Aussenisolierung 8 t Flüssigwasserstoff und ‑sauerstoff mit sich. Diese Tanks sind aus einer besonders ausgesuchten Leichtmetallegierung für niedrige Temperaturen. Der gleiche Werkstoff wurde für die Stufe «L33» gewählt, deren Tanks einen sehr ähnlichen Aufbau haben.
Diese Tanks sind druckbeaufschlagt. Die Stufe wird von einem «HM7»‑Motor mit 6 t Schub angetrieben.
Die Stufentrennung wird durch pyrotechnische Schneidschnüre bewirkt, und die Stufen werden durch Bremsraketen (Unterstufe) und Beschleunigungsraketen (Oberstufe) voneinander entfernt.
Im Ausrüstungsfach über der dritten Stufe werden mit Hilfe eines Rechners die Autopilot‑, Lenk‑ und Programmschaltfunktionen zentral gesteuert.
Dieses Fach enthält ausserdem Einrichtungen für die Telemetrie, Telekommandogabe, Bahnvermessung und Selbstzerstörung sowie die Trägheitsplattform.
Die Verkleidung ist hammerkopfförmig, um die in Frage kommenden Satelliten unterbringen zu können. Sie hat einen nutzbaren Durchmesser von 3 m bei einer Höhe von 4 m.
Der Einschuss in die Umlaufbahn erfolgt ohne Freiflugphase direkt in 200 km Höhe.
Die Entwicklungsphase umfasst einen Definitionsabschnitt und die eigentliche Entwicklung.
3.1. Definitionsabschnitt
Dieser Abschnitt hat am 1. Juli 1973 begonnen und soll am 31. Dezember 1973 abgeschlossen sein. Die ersten drei Monate dieses Zeitabschnitts werden auf detaillierte Studien über das System und die Untersysteme sowie auf die Ausarbeitung detaillierter Programm‑Managementverfahren verwendet.
Zu der zu erstellenden Gesamtdokumentation gehört im wesentlichen folgendes: – ein Dokument, in dem die industrielle Organisation festgelegt wird; – ein Dokument, in dem die Projektkontrollverfahren für Verträge und Unterverträge (Richtlinien für die Aufstellung der technischen Bestimmungen und des technischen Organigramms und Verfahrensregeln für die Kostenkontrolle und Terminüberwachung) niedergelegt werden; – ein Dokument, in dem das Trägerkonfigurationsmanagement‑Verfahren (Richtlinien für die Aufstellung und laufende Überarbeitung der technischen Detailspezifikationen des Trägers und seiner Bestandteile) niedergelegt wird; – ein Dokument, in dem das Verfahren für die Erstellung und Überprüfung der technischen Dokumentation niedergelegt und die Entwicklungsetappen sowie die Trägerkonstruktionsüberprüfungen festgelegt werden; – ein Dokument, in dem das Produktsicherungsverfahren (Qualitäts‑ und Zuverlässigkeitskontrolle des Trägers) niedergelegt wird; – die technischen Spezifikationen selbst.
Diese Arbeit wird am 1. Oktober 1973 vom CNES überprüft und genehmigt. Das zweite Quartal des Definitionsabschnittes wird hauptsächlich auf die Aushandlung der Entwicklungsverträge und die endgültige Auswahl der Auftragnehmer verwendet.
Gleichzeitig mit dieser Tätigkeit werden eine Reihe von Vorentwicklungs‑ und Investitionsaufgaben an kritischen Elementen der Entwicklungsphase ausgeführt.
3.2. Entwicklung
Die Entwicklung wird sieben Jahre dauern und in drei Zeiträumen erfolgen: – ein Zeitraum von etwa drei Jahren für die Entwicklung und die Qualifizierung der Stufenkomponenten (Triebwerke, Struktur und Ausrüstung), den Bau von Anlagen (Stufenprüfstände, Trägerintegrationshallen und Startanlage) sowie die Durchführung der dynamischen Erprobung des Trägers; – ein Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren für die Entwicklung und Qualifizierung der Stufen und die Abnahme der Trägerintegrationseinrichtungen und der Startanlage; – eine zweieinhalbjährige Flugerprobungsphase für die Vorbereitung und Durchführung von vier Erprobungsstarts des Trägers, von denen zwei Entwicklungsstarts und zwei Qualifikationsstarts sein werden.
Die obengenannten Zeiträume setzen voraus, dass diese Vereinbarung spätestens am 30. November 1973 in Kraft tritt und die Finanzierung nach Massgabe von Anlage B erfolgt.
3.3. Nutzlast
Die Teilnehmer geniessen ein Vorrecht hinsichtlich der Finanzierung der Entwicklung der für die Flugerprobung des Trägers bestimmten Nutzlast.
Die Phase der serienmässigen Herstellung des Trägers muss zweieinhalb Jahre vor Beginn der Phase seiner praktischen Verwendung, d.h. gegen Mitte des Jahres 1978, beginnen. Die Auftragsgruppierung und der Startrhythmus werden sich auf den Preis und die Güte des Trägers entscheidend auswirken. Die Phase der serienmässigen Herstellung wird durch die in Artikel V Absatz 1 dieser Vereinbarung erwähnte neue Vereinbarung im einzelnen geregelt werden.
Die Bestimmungen dieser Anlage können auf einstimmigen Beschluss des Programmdirektoriums revidiert werden.
Die im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung nach Artikel VI Absatz 2 vorgesehenen Gesamtkosten des Programms ARIANE setzen sich aus den nachfolgend aufgeführten Einzelposten zusammen; die angegebenen Zahlen beruhen auf den Preisen am 1. Januar 1973 und schliessen keine Steuern ein:
| (in Rechnungseinheiten) | |||||
|---|---|---|---|---|---|
| a. den direkten Ausgaben für die Entwicklungsphase des Programms, die wie folgt veranschlagt werden (in Millionen französische Francs): | |||||
| – Stufen und Integration des Gesamtträgers | 1586 | ||||
| – Boden- und Flugversuche | 334 | ||||
| – Herrichtung der Startanlage | 140 | ||||
| 2060 MF | |||||
| in Rechnungseinheiten umgerechnet entspricht dieser Betrag zu dem am 1. Januar 1973 geltenden Kurs (eine Rechnungseinheit entspricht 5,55419 FF) | 370 891 165 | ||||
| b. den internen Ausgaben der Organisation, die geschätzt werden auf | 2 500 000 | ||||
| c. den Ausgaben für besonders geschaffene oder der Organisation für die Durchführung des Programms zur Verfügung gestellte Einrichtungen, die geschätzt werden auf | 7 000 000 | ||||
| Zwischensumme | 380 391 165 | ||||
| d Mehrkostenreserve für den Posten a nach Artikel VII Absatz 2 Buchstabe a der Vereinbarung | 74 178 233 | ||||
| Gesamtsumme, die die in Artikel VI und VII der Vereinbarung genannte Gesamtverpflichtung der Teilnehmer darstellt | 454 569 398 |
2.1. Schlüssel der Beiträge in Landeswährung in bezug auf den in Artikel VI Absatz 2 der Vereinbarung genannten festen Finanzrahmen
(Siehe Tabelle am Schluss der Anlage B)
Jeder Teilnehmer leistet einen Beitrag in seiner Landeswährung zu den direkten Ausgaben für die Entwicklungsphase des Programms in Höhe der in Spalte (2) der obigen Tabelle genannten Beträge. Die Mehrausgaben, zu denen die Teilnehmer bei Anwendung des Artikels VII Absatz 2 Buchstabe a einen Beitrag in Landeswährung leisten müssen, sind in Spalte (6) der obigen Tabelle angegeben.
Jeder Teilnehmer leistet einen Beitrag zu den internen Ausgaben der Organisation und den Ausgaben für die Einrichtungen in Höhe der in der obigen Tabelle in Rechnungseinheiten angegebenen Beträge zu den Kursen und nach den Verfahren, die in der Organisation gelten.
2.2. Fälligkeitsplan der direkten Ausgaben für die Entwicklungsphase
des Programms
Ausgehend von einem Beginn der Entwicklungsphase des Programms am 1. Juli 1973 sieht der Fälligkeitsplan für Verpflichtungen und Zahlungen wie folgt aus:
| Verpflichtungen | Zahlungen | |
|---|---|---|
| 1973 | 100 | 30 |
| 1974 | 300 | 180 |
| 1975 | 360 | 280 |
| 1976 | 360 | 330 |
| 1977 | 350 | 330 |
| 1978 | 330 | 330 |
| 1979 | 200 | 320 |
| 1980 | 60 | 260 |
| Insgesamt | 2060 | 2060 |
Die genannten Zahlen sind in Millionen französische Francs (Preisbasis 1. Januar 1973) angegeben.
2.3. Stimmgewichte
Für die Anwendung der Artikel Vl Absatz 4 und XVI Absatz 3 der Vereinbarung und der Ziffer 5 dieser Anlage werden die folgenden Stimmgewichte berücksichtigt:
| Teilnehmende Staaten | Stimmgewichte | |
|---|---|---|
| Bundesrepublik Deutschland | 20,12 | |
| Belgien | 5,00 | |
| Dänemark | 0,50 | |
| Spanien | 2,00 | |
| Frankreich | 62,50 | |
| Italien | 1,74 | |
| Niederlande | 2,00 | |
| Schweden | 1,10 | |
| Schweiz | 1,20 | |
| Andere Staaten | 1,37* | |
| Sonstige Einnahmen nach Artikel XI der Vereinbarung | 2,47** | |
| * | Solange Artikel XI Buchstabe b der Vereinbarung anwendbar ist, entfällt dieses Stimmgewicht auf Frankreich. | |
| ** | Auf Frankreich entfallendes Stimmgewicht. |
2.4. Berichtigung der Beiträge
Um Änderungen des Preisniveaus Rechnung zu tragen, werden die Beiträge zu den direkten Ausgaben jährlich durch Anwendung des Prozentsatzes der in dem betreffenden Land während der vorausgegangenen zwölf Monate eingetretenen Preisänderungen auf den noch abzurufenden Betrag berichtigt. Die erste Berichtigung des Betrages der direkten Ausgaben erfolgt auf der Grundlage des am 30. Juni 1973 bestehenden Preisniveaus. Die Beiträge zu den internen Ausgaben der Organisation und zu den Wartungskosten der Einrichtungen werden nach den in der Organisation geltenden Vorschriften berichtigt.
Abweichend von dieser Bestimmung wird:
2.5. Zahlungsweise der Beiträge
Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen leistet jeder Teilnehmer jährlich Beiträge zu den aufgrund der Durchführung der Entwicklungsphase des Programms nach dieser Vereinbarung entstehenden Kosten entsprechend seinen in den obigen Tabellen genannten Verpflichtungen. Die in Landeswährung angegebene Höhe der Verpflichtung eines jeden Teilnehmers in bezug auf die direkten Ausgaben für die Entwicklungsphase wird von gegebenenfalls im Verlauf des Programms eintretenden Paritätsänderungen nicht berührt. Jeder Teilnehmer kann aufgefordert werden, seine Beiträge der Organisation im voraus zur Verfügung zu stellen. Die so zur Verfügung gestellten Beträge werden auf ein Konto eingezahlt, dessen Zinsertrag dem Programm gutgeschrieben wird.
Die in Rechnungseinheiten angegebene Höhe der Verpflichtung eines jeden Teilnehmers in bezug auf die in Ziffer 1 Buchstabe b und c dieser Anlage genannten Ausgaben unterliegt den im Falle von Änderungen in der Parität der Währungen der Teilnehmer geltenden Vorschriften der Organisation. Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, acht Jahre lang am 10. Januar eines jeden Jahres, erstmals am 10. Januar 1974, einen festen Beitrag in Höhe von 40 Millionen DM zu zahlen. Dieser Beitrag kann nach Ziffer 2.4 ein einziges Mal berichtigt werden.
In dem Fall, dass der in Ziffer 1 Buchstabe d dieser Anlage genannte Betrag nicht in voller Höhe für das Programm benötigt wird, wird der Bundesrepublik Deutschland ein ihrem Beitrag entsprechender Anteil an dem nicht ausgegebenen Restbetrag zurückgezahlt oder gegebenenfalls ihr für 1981 fälliger Beitrag entsprechend gekürzt.
Die Italienische Republik verpflichtet sich, am 10. Januar eines jeden Jahres, erstmals am 10. Januar 1975, einen Pauschalbetrag für die Dauer des Programms in Höhe von 5 Milliarden Lire zu zahlen, der vorbehaltlich der Ziffer 2.4 nicht berichtigt werden kann. Diese Summe wird wie folgt gezahlt: – 1975 833 000 000 – 1976 833 000 000 – 1977 834 000 000 (Preisbasis 1. Januar 1973) – 1978 625 000 000 – 1979 625 000 000 – 1980 625 000 000 – 1981 625 000 000
(Diese Beträge werden am 1. Januar 1978 berichtigt.)
In dem Fall, dass der in Ziffer 1 Buchstabe d dieser Anlage genannte Betrag nicht in voller Höhe für das Programm benötigt wird, wird der Italienischen Republik ein ihrem Beitrag entsprechender Anteil an dem nicht ausgegebenen Restbetrag zurückgezahlt oder gegebenenfalls ihr für 1981 fälliger Beitrag entsprechend gekürzt.
Die Beiträge werden von der Organisation nach ihren üblichen Vorschriften eingezogen. Die Organisation legt mit dem CNES das Verfahren für die Überweisung der für die Durchführung des Programms erforderlichen Mittel fest.
Werden dem CNES diese Mittel aufgrund des Ausfalls eines Teilnehmers nicht nach dieser Ziffer zur Verfügung gestellt, so trägt dieser Teilnehmer die dadurch entstehenden finanziellen Belastungen nach Massgabe der Vorschriften der Organisation.
Der Generaldirektor der Organisation sorgt in Verbindung mit dem CNES für die Vorlage von Berichten über den Stand und die geographische Verteilung der Arbeiten, die Beitragsabrufe, die Vierteljahres‑ und Jahresabrechnungen sowie die neuesten Schätzungen der Gesamtkosten des Programms.
Der Generaldirektor der Organisation legt dem Programmdirektorium einen Jahreshaushaltsplan vor, der insbesondere anhand der vom CNES bereitgestellten Unterlagen über die direkten Ausgaben erstellt wird. Der Entwurf des Haushaltsplans umfasst die Gesamtbeträge der Verpflichtungsermächtigungen und Ausgabemittel, die vom Programmdirektorium vor dem Beginn des Rechnungsjahres bewilligt werden müssen. Die detaillierten Haushaltsangaben werden in einem gesonderten Finanzplan aufgeführt.
Die Ziffern 1 und 2 dieser Anlage können auf einstimmigen Beschluss des Programmdirektoriums revidiert werden. Die Ziffern 3 und 4 dieser Anlage können vom Programmdirektorium mit Zweidrittelmehrheit, die mindestens zwei Drittel der in Ziffer 2.3 genannten Stimmgewichte vertreten muss, revidiert werden.
| Teilnehmende Staaten | Beiträge zu den direkten Ausgaben der Entwicklungsphase (Ziffer la) | Beiträge zu den internen Ausgaben der Organisation (Ziffer 1b) | Beiträge zu den Ausgaben für die Einrichtungen (Ziffer 1c) | Zwischensumme der Beiträge | Mögliche Mehrausgaben insbesondere nach Artikel VII Absatz 2a | Maximale Verpflichtung** nach Artikel VII, Absatz 2a | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| RE | Landes-währung | RE | Landes-währung | RE | Landes-währung | RE | Landes-währung | RE | Landes-währung | RE | Landes-währung | ||
| (1) | (2) | (3) | (4) | (5) = (2) + (3) + (4) | (6) | (7) = (5) + (6) | |||||||
| Bundesrepublik Deutschland | 74 626 222 | 261 095 509 | 503 000 | 1 759 851 | 1 408 400 | 4 927 583 | 76 537 622 | 267 782 943 | 14 924 660 | 52 217 057 | 91 462 282 | 320 000 000 | |
| Belgien | 18 544 558 | 902 327 195 | 125 000 | 6 082 156 | 350 000 | 17 030 038 | 19 019 558 | 925 439 389 | 3 708 912 | 180 465 458 | 22 728 470 | 1 105 904 847 | |
| Dänemark | 1 854 456 | 14 053 587 | 12 500 | 94 729 | 35 000 | 265 240 | 1 901 956 | 14 413 556 | 370 891 | 2 810 716 | 2 272 847 | 17 224 272 | |
| Spanien | 7 417 823 | 519 247 610 | 50 000 | 3 500 000 | 140 000 | 9 800 000 | 7 607 823 | 532 547 610 | 1 483 565 | 103 849 550 | 9 091 388 | 636 397 160 | |
| Frankreich | 231 806 978 | 1 287 499 999 | 1 562 500 | 8 678 422 | 4 375 000 | 24 299 581 | 237 744 478 | 1 320 478 002 | 46 361 396 | 257 500 002 | 284 105 874 | 15 779 780 041 | *** |
| Italien | 6 463 972 | 4 080 804 277 | 43 500 | 27 462 216 | 121 800 | 76 894 205 | 6 629 272 | 4 185 160 698 | 1 290 701 | 814 839 302 | 7 919 973 | 5 000 000 000 | |
| Niederlande | 7 417 823 | 26 131 284 | 50 000 | 176 139 | 140 000 | 493 188 | 7 607 823 | 26 800 611 | 1 483 565 | 5 226 258 | 9 091 388 | 32 026 869 | |
| Schweden | 3 708 912 | 19 380 623 | 25 000 | 130 636 | 70 000 | 365 779 | 3 803 912 | 19 877 038 | 741 782 | 3 876 122 | 4 545 694 | 23 753 160 | |
| Schweiz | 4 450 694 | 18 177 524 | 30 000 | 122 526 | 84 000 | 343 073 | 4 564 694 | 18 643 123 | 890 139 | 3 635 506 | 5 454 833 | 22 278 629 | |
| Andere Staaten | 5 416 579 | — | 36 750 | — | 102 900 | — | 5 556 229 | — | 1 090 420 | — | 6 646 649 | — | |
| Sonstige Einnahmen* | 9 183 148 | — | 61 750 | — | 172 900 | — | 9 417 798 | — | 1 832 202 | — | 11 250 000 | — | |
| Insgesamt | 370 891 165 | — | 2 500 000 | — | 7 000 000 | — | 380 391 165 | — | 74 178 233 | — | 454 569 398 | — | |
| * Von der Organisation nach Artikel XI (a) der Vereinbarung erhaltene sonstige Einnahmen. ** Ungeachtet des Artikels VII Absatz 1 der Vereinbarung. *** Ungeachtet des Artikels VII Absatz 2 Buchstabe (b) der Vereinbarung. |
| Vertragsstaaten | Ratifikation Unterzeichnung ohneRatifikationsvorbehalt (U) Beitritt (B) | Inkrafttreten | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bundesrepublik Deutschland | 14. November | 1973 U | 28. Dezember | 1973 | |||
| Frankreich | 28. Dezember | 1973 | 28. Dezember | 1973 | |||
| Italien | 27. Oktober | 1975 | 27. Oktober | 1975 | |||
| Schweden | 6. April | 1976 | 6. April | 1976 | |||
| Schweiz | 29. April | 1975 | 29. April | 1975 | |||
| Spanien | 28. Mai | 1974 B | 28. Mai | 1974 | |||
| Europäische Weltraumforschungsorganisation | 27. November | 1973 U | 28. Dezember | 1973 | |||
| Die Vereinbarung wird von den Niederlanden provisorisch angewendet. |
AS 1975 2125 ↩
[AS 1966 1246, 1970 888.SR 0.425.09 Art. XXI Abs. 2]. Dem genannten Übereinkommen entspricht heute das Übereink. vom 30. Mai 1975 zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation (SR 0.425.09 ). ↩
[AS 1970 903, 1972 1716]. Die Vorrechte und Immunitäten sind heute in der Anlage I des Übereink. vom 30. Mai 1975 zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation (SR 0.425.09 ) geregelt. ↩
Heute: Art. XXIV. ↩
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