0.425.42•Protokoll über die Nutzung eines voroperationellen Wettersatelliten
0.425.42Multilateral International Treaty16.03.1982
Abgeschlossen in Neuilly‑sur‑Seine am 17. Dezember 1975
Geändert in Paris am 24. Oktober 1980
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 19811
In Kraft getreten für die Schweiz am 16. März 1982
(Stand am 1. Januar 1985)
Die Vertragsregierungen dieses Protokolls (im folgenden als «Regierungen»
bezeichnet),
und
die Europäische Weltraumforschungsorganisation, die seit dem 31. Mai 1975
ihre Tätigkeit unter dem Namen Europäische Weltraumorganisation ausübt
(im folgenden als «Organisation» bezeichnet),
eingedenk der «Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungsorganisation und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation über die Durchführung eines Wettersatellitenprogramms», die am 12. Juli 19722in Neuilly‑sur‑Seine zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und am 29. September 1972 in Kraft getreten ist und die durch den Programmrat am 29. März 1973 und am 11. März 1977 geändert wurde (im Folgenden als «Vereinbarung» bezeichnet);
eingedenk dessen, dass der Zweck der Vereinbarung die Durchführung eines Programms ist, das den Entwurf, die Entwicklung, den Bau, die Einbringung in eine Umlaufbahn, das Management und die Kontrolle eines voroperationellen Wettersatelliten (im folgenden als «Meteosat» bezeichnet) umfasst;
eingedenk des der Organisation erteilten Auftrags, Meteosat während eines Zeitraums von sechs Monaten nach seiner Einbringung in die Umlaufbahn zu erproben;
im Hinblick darauf, dass das Management eines operationellen meteorologischen Systems, bestehend aus einem Weltraumsegment und einem damit verbundenen Erdsegment, von einem europäische meteorologische Behörden vertretenden Organ übernommen werden soll;
in dem Wunsch, gleichwohl entsprechend dem Vorschlag der Konferenz der Wetterdienstedirektoren die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Unterbrechung im Management und in der Kontrolle des Meteosat während der Nutzungsphase zu vermeiden;
gestützt auf den Beschluss des Rates der Europäischen Weltraumforschungsorganisation vom 14. März 1975 (ESRO/C/MIN/73, Punkt 5);
gestützt auf Artikel VIII des am 14. Juni 19623zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumforschungsorganisation;
gestützt auf das am 30. Mai 19754unterzeichnete Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation;
gestützt auf den vom Rat der Organisation auf der 42. Tagung gefassten Beschluss (ESA/C/MIN/42, Punkt 3.4), den Auftrag der Organisation um einen weiteren Dreijahreszeitraum zu verlängern;
gestützt auf die vom Programmrat am 24. Oktober 1980 empfohlenen Änderungen (ESA/PB‑MET/XXIV/Res. (Final)),
haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Die Organisation übernimmt das Management und die Kontrolle des Meteosat-Systems.
Die Organisation kann Einrichtungen und Organe ihrer Mitgliedstaaten um Mitwirkung bei der Durchführung bestimmter Teilaufgaben bitten.
Die Regierungen sollen sicherstellen, dass die Zusammensetzung ihrer nationalen Delegation im Programmrat dem meteorologischen Charakter der Nutzungsphase entspricht.
Bei der Erbringung von Dienstleistungen für Benutzer stellen die Organisation und die Regierungen sicher, dass im Falle einer Funktionsstörung oder eines Versagens des Meteosat‑Systems die Organisation oder die Regierungen nicht haftbar gemacht werden können.
Die Organisation hat darüber zu wachen, dass das Meteosat‑System so weit wie möglich mit anderen Wettersatelliten‑Systemen koordiniert wird. Zu diesem Zweck sorgt die Organisation im Rahmen des Möglichen dafür, dass die interessierten Wetterdienste in internationalen Koordinierungssitzungen angemessen vertreten werden.
Kündigen eine oder mehrere Regierungen vor dem 1. Januar 1977 ihre Absicht an, von dem Protokoll zurückzutreten, so können die übrigen Regierungen ebenfalls zurücktreten und ihren Rücktritt bis spätestens 3 1. März 1977 notifizieren, ohne die dreimonatige Kündigungsfrist einhalten zu müssen. 5. Stellt der Programmrat anhand eines Berichtes der Organisation fest, dass die gesamte Meteosat‑Bildaufnahmefunktion auf unbestimmte Zeit ausgefallen ist, so kann jede Regierung durch schriftliche Notifikation an die Verwahrregierung von diesem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird drei Monate nach der schriftlichen Notifikation wirksam. Eine zurücktretende Regierung ist gehalten, ihren Anteil an den Ausgabemitteln beizutragen, die den im Rahmen des Haushalts des laufenden Rechnungsjahres und früherer Rechnungsjahre genehmigten Verpflichtungsermächtigungen entsprechen. 6. Dieses Protokoll kann auf einstimmigen Beschluss der Regierungen für einen weiteren Zeitraum verlängert werden, wenn das Meteosat‑System am Ende der zweiten Phase zufriedenstellend funktioniert. In diesem Fall beschliesst der Programmrat die entsprechenden finanziellen Bestimmungen.
Jede Regierung hat das Recht, bei oder nach der Unterzeichnung dieses Protokolls oder bei ihrem Beitritt zu diesem Protokoll eine nationale meteorologische Behörde unter ihrer Hoheitsgewalt zu benennen, die dieses Protokoll in ihrem Namen durchführen wird. Zu diesem Zweck kann zwischen der betreffenden Behörde und der Organisation ein Zusammenarbeitsabkommen geschlossen werden.
Die Organisation, die für die Regierungen handelt, ist Eigentümerin der für die Zwecke dieses Protokolls erworbenen Anlagen und Ausrüstungen.
Die vom Programmrat am 24. Oktober 1980 empfohlenen und in der Präambel genannten Änderungen werden am 24. November 1980 wirksam.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Protokoll unterschrieben.Geschehen zu Neuilly‑sur‑Seine am 17. Dezember 1975, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Regierungen und der Organisation beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)
zum Protokoll über die Nutzung eines voroperationellen
Wettersatell i ten
Die in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls erwähnten Aufgaben sind im Wesentlichen wie folgt:
Die in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls erwähnten erwarteten Ergebnisse sind im Folgenden beschrieben.
Die Güte und Menge der in der Nutzungsphase zu erbringenden Daten wird von der Leistung des Meteosat‑Systems als Ganzes abhängen. Nachstehend sind die Daten aufgeführt, die zu erbringen sind, wenn das System völlig vorschriftsmässig funktioniert. Ist die Leistung von vornherein weniger gut oder nimmt sie nach einiger Zeit ab, können möglicherweise nicht alle nachstehend aufgeführten Daten geliefert werden, aber die Organisation wird sich nach besten Kräften bemühen, alle dem Leistungsvermögen des Systems entsprechenden Ergebnisse zu erbringen.
– Wind – nach der Wolkenbewegung ‑ in möglichst vielen Höhenbereichen (2);
– Meeresoberflächentemperatur (2);
– Wolkengipfelhöhe (4);
– Wolkenanalyse (Wolkenart und ‑decke) (4);
– Strahlungsbilanz (1);
– Wasserdampfgehalt (2).
Diese Ergebnisse werden über die eigens dafür vorgesehene Anschlussstelle in das meteorologische Fernmeldenetz (GTS) eingegeben oder über den Satelliten verteilt; sie werden auch gespeichert.
Die in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls erwähnten Aufgaben sind im Wesentlichen wie folgt:
Die in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls erwähnten erwarteten Ergebnisse sind im Folgenden beschrieben.
Die Güte und Menge der während der Nutzung des Meteosat‑Systems zu erbringenden Daten wird von der Leistung des Gesamtsystems abhängen. Nachstehend sind die Daten aufgeführt, die zu erbringen sind, wenn das System völlig vorschriftsmässig funktioniert. Ist die Leistung von vornherein weniger gut oder nimmt sie nach einiger Zeit ab, können möglicherweise nicht alle nachstehend aufgeführten Daten geliefert werden, aber die Organisation wird sich nach besten Kräften bemühen, alle dem Leistungsvermögen des Systems entsprechenden Ergebnisse zu erbringen.
a. Alle 30 Minuten werden Bilder von der gesamten vom Satelliten aus sichtbaren Scheibe empfangen, die vom Infrarot‑Kanal ständig, vom Kanal für den sichtbaren Spektralbereich bei Tageslicht und vom Kanal für die Bestimmung des Wasserdampfgehaltes nur bei Einschaltung dieses Kanals geliefert werden. Die Bilder werden von einem Rechner verarbeitet, um Mängel des Radiometers so weit wie möglich auszugleichen. Diese korrigierten («vorverarbeiteten») Bilder werden in digitaler Form während eines Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Archiv gespeichert. Zu acht verschiedenen Zeiten pro Tag gemachte photographische Aufnahmen bilden das Langzeitarchiv. Mit Hilfe dieser Archive wird ein Datendienst eingerichtet, der folgende Erzeugnisse liefert: – direkte Bandkopien von rechnerkompatiblen (CCT) Archivbändern, – Kontaktabzüge von den Archivphotographien, – selektive Vergrösserungen von photographischem Material, – monatliche Bildbände, – allgemeine Dokumentation. b. Die Bilder werden zur Bestimmung des scheinbaren Standortes von Bezugspunkten und, davon ausgehend, in Verbindung mit anderen Telemetriedaten zur Erstellung eines Verzerrungsmodells jedes Bildes herangezogen, das die Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Standort von Punkten auf dem Bild und demjenigen Standort angibt, den die Punkte hätten, wenn der Satellit eine ideale Position und Ausrichtung hätte. Die Verzerrungsmodelle werden auch gespeichert und können ebenfalls bei der Weiterverarbeitung der Bilder verwendet werden. c. Es werden Vorkehrungen getroffen, um die Bilder zu berichtigen, d. h. in eine von der Position und Lage des Satelliten unabhängige Projektion umzuwandeln. Diese berichtigten Daten können bei der Ausarbeitung der Ergebnisse des Systems an Stelle der unberichtigten Daten verwendet werden. d. Eine Auswahl zweckmässig aufbereiteter und mit Bezugsdaten versehener Bilddaten wird über den Satelliten verteilt. Das Auswahl‑ und Übertragungsverfahren wird so flexibel gestaltet, dass es je nach den Erfahrungen nach den Weisungen des Programmrates geändert werden kann. Die Auswahl soll zunächst so getroffen werden, dass alle drei Stunden digitale Bilder von der vollen Scheibe, alle 30 Minuten digitale und analoge Bilder der Zone Europa‑Atlantik und mindestens alle drei Stunden analoge Bilder von den übrigen (in Segmenten aufgeteilten) Zonen übertragen werden. e. Ausser den Bilddaten werden auch andere Daten über den Satelliten verteilt. Hierzu gehören WEFAX‑Aufzeichnungen, für die die verarbeiteten Daten von Meteosat (z. B. Wolkengipfelhöhen) und die von Wetterdiensten übertragenen Karten als Grundlage dienen. f. Die Meteosat‑Bilddaten werden im Meteorologischen Auswertezentrum verarbeitet, um soweit wie möglich für jedes der rd. 3000 Bildsegmente der innerhalb des nutzbaren Gesichtsfeldes des Satelliten liegenden Zone die nachstehend aufgeführten meteorologischen Grössen zu bestimmen (die eingeklammerten Zahlen geben an, wie oft jedes dieser Ergebnisse täglich geliefert wird): – Wind – nach der Wolkenbewegung – in möglichst vielen Höhenbereichen (2); – Meeresoberflächentemperatur (2); – Wolkengipfelhöhe (4); – Wolkenanalyse [Wolkenart und ‑decke] (4); – Klimadatensatz (1); – Wasserdampfgehalt (2). Diese Ergebnisse werden gespeichert und den Meteorologen auf einem der folgenden Wege zugänglich gemacht: – Übertragung an das regionale Fernmeldezentrum (RTH) Offenbach zwecks Verteilung über das meteorologische Fernmeldenetz (GTS); – Verteilung über den Satelliten; – Magnetband; – in Schrift‑ und Bildform. g. Die Daten von den zum Meteosat‑Datensammelsystem gehörenden Datensammelplattformen (DCPs) werden von der Bodenstation empfangen, aufbereitet, mit Bezugsdaten versehen und den Nutzern zugänglich gemacht. h. Steuersignale (zur Abfrage) werden gemäss den vereinbarten Erfordernissen der für den Betrieb der Datensammelplattformen zuständigen Stellen über den Satelliten an die Datensammelplattformen übertragen.
Diese Anlage kann auf einstimmigen Beschluss des Programmrates revidiert werden.zum Protokoll über die Nutzung eines voroperationellen
Wette r satelliten
Der in Artikel 5 dieses Protokolls auf 14,15 Millionen Rechnungseinheiten festgelegte Gesamtfinanzrahmen basiert auf folgenden Schätzungen und auf der Annahme, dass die Organisation für die gesamte Nutzungsphase zuständig ist.
| Preisstand: Mitte 1975 Millionen R. E. | |
|---|---|
| a. Überwachung der Leistung des Meteosat in der Umlaufbahn | |
| Die Ausgaben für das Weltraumsegment werden unter Zugrundelegung der in Anlage A beschriebenen Aufgaben wie folgt veranschlagt, für: | |
| – Auswertung der Telemetriedaten; – technische Unterstützung des Operationspersonals zwecks Optimierung der Betriebsarten; – administrative Unterstützung durch die Organisation; – internes Personal der Organisation und das mit der Entwicklung des Satelliten beauftragte Personal des Konsortiums, das insgesamt rd. 23 Mann/Jahre darstellt | 1 |
| b. Meteosat‑Operationen in der Umlaufbahn | |
| Die Kosten für die in Anlage A aufgeführten Arbeiten lassen sich wie folgt aufschlüsseln: | |
| – Personalkosten | 7,8 |
| – Dienstleistungen zur Unterhaltung der Datenverarbeitungszentrale | 3,25 |
| – Betriebskosten, einschliesslich der Verbrauchsgüter, Miete von Fernsprech‑ und Fernschreibleitungen, Beteiligung an den Betriebskosten von Redu und Odenwald | 2,1 |
| Gesamtkosten der Nutzung | 14,15 |
Die Regierungen beteiligen sich nach folgendem Schlüssel an den Kosten der Durchführung der Nutzungsphase durch die Organisation nach diesem Protokoll:
| Staaten | Beitragsanteile v. H. |
|---|---|
| Deutschland | 25,66 |
| Staaten | Beitragsanteile v. H. |
| Belgien | 4,06 |
| Dänemark | 2,41 |
| Frankreich | 23,70 |
| Italien | 15,07 |
| Vereinigtes Königreich | 20,60 |
| Schweden | 5,02 |
| Schweiz | 3,48 |
| Insgesamt | 100,00 |
Die Organisation stellt in der Mitte jedes Jahres für das folgende Jahr einen festen Zeitplan für die Verpflichtungsermächtigungen und Ausgabemittel auf. Der nachstehend aufgeführte Zeitplan, der auf der Annahme beruht, dass die Nutzungsphase am 1. Januar 1978 beginnt, soll als Anhalt dienen.
| Verpflichtungsermächtigungen | Ausgabemittel | |
|---|---|---|
| In Millionen R. E. nach dem Preisstand von Mitte 1975 | ||
| 1977 | 2,3 | 0,3 |
| 1978 | 5,7 | 5,7 |
| 1979 | 4,45 | 5,45 |
| 1980 | 1,70 | 2,70 |
| Insgesamt | 14,15 | 14,15 |
Der in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls festgelegte Finanzrahmen für die zweite Phase basiert auf folgenden Schätzungen und auf der Annahme, dass die Organisation für diese Nutzungsphase des Meteosat‑Systems zuständig ist.
a. Überwachung der Leistung des Meteosat in der Umlaufbahn Die mit der Überwachung der Leistung des Meteosat verbundenen Ausgaben werden (zum Preisstand von Mitte 1979 und den Umrechnungskursen 1980) auf 1,25 Mio RE veranschlagt; dieser Betrag ist im Finanzrahmen enthalten und deckt folgendes ab: – Auswertung der Telemetriedaten; – technische Unterstützung des Operationspersonals zwecks Optimierung der Betriebsarten; – administrative Unterstützung durch die Organisation; – Personal der Organisation und das mit der Entwicklung des Satelliten beauftragte Personal des Konsortiums. b. Betrieb des Meteosat ‑Systems Der Finanzrahmen von 24 Mio RE beruht auf folgenden Schätzungen:
| Mio RE | |
|---|---|
| – Personalausgaben | 2,8 |
| – Betriebsausgaben | 0,4 |
| – Anlagen | 7,2 |
| – Investitionen | 0,1 |
| – Entwicklung | 0,5 |
| – Verwaltungsunterstützung | 0,8 |
| – Projektspezifische Unterstützung | 0,5 |
| – Unterstützung entsprechend der Inanspruchnahme | 11,7 |
| Insgesamt | 24,0 |
(Preisstand Mitte 1979 und Umrechnungskurse 1980)
Dieser Betrag beruht auf den in Abschnitt 11 der Anlage A beschriebenen Aufgaben und auf der gegenwärtigen Haushaltsstruktur; er enthält keine Mehrkostenreserve.
Die Regierungen beteiligen sich nach folgendem Schlüssel an den Kosten der zweiten Phase der Nutzung des Meteosat‑Systems durch die Organisation nach diesem Protokoll:
| Regierung | v. H. |
|---|---|
| Deutschland | 25,66 |
| Belgien | 4,50 |
| Dänemark | 2,92 |
| Frankreich | 25,00 |
| Italien | 12,46 |
| Vereinigtes Königreich | 14,05 |
| Schweiz | 4,10 |
| Sonstige Teilnehmer | 11,31 |
| Insgesamt | 100,00 |
Dem voraussichtlichen Zahlungsplan liegt der Zeitraum vom 24. November 1980 bis 23. November 1983 zugrunde.
| AM in Mio. RE | |
|---|---|
| 1980 (1 Monat) | 0,7 |
| 1981 | 8,5 |
| 1982 | 8,0 |
| 1983 (11 Monate) | 6,8 |
| Insgesamt | 24,0 |
Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Haushaltsvolumen für 1982 und 1983 das für 1981 festgelegte Haushaltsvolumen, d. h. 8,5 Mio. RE zum Preisstand von Mitte 1979 und den Umrechnungskursen 1980, nicht überschreiten darf, es sei denn, der Programmrat stimmt einer Überschreitung einstimmig zu.
Der Generaldirektor der Organisation erteilt die notwendigen Weisungen für die Vorlage von Berichten über den Stand und die geographische Verteilung der Arbeiten, die Beitragsabrufe, den jeweiligen Ausgabenstand und die neuesten Gesamtkostenschätzungen für das Programm nach den einschlägigen Bestimmungen der Finanzordnung der Organisation über die Rechnungslegung (Kapitel III Abschnitt VI der Finanzordnung) und nach den vom Rat der Organisation erlassenen Bestimmungen über die ihm regelmässig vorzulegenden Berichte (ESRO/C/306, Add. 2, Rev. 1).
Die Ziffern 1, 2 und 3 der Abschnitte 1 und Il dieser Anlage können auf einstimmigen Beschluss des Programmrates revidiert werden. Abschnitt 111 kann vom Programmrat mit Zweidrittelmehrheit revidiert werden.
| Vertragsstaaten | Annahme | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Dänemark | 7. Juni | 1982 | 7. Juni | 1982 |
| Deutschland | 26. November | 1981 | 26. November | 1981 |
| Frankreich | 14. Oktober | 1981 | 14. Oktober | 1981 |
| Schweiz | 16. März | 1982 | 16. März | 1982 |
| Vereinigtes Königreich | 2. Januar | 1981 | 2. Januar | 1981 |
| Europäische Weltraumorganisation | 18. August | 1981 | 18. August | 1981 |
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