0.425.43•Übereinkommen zur Gründung einer europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten
0.425.43Multilateral International Treaty19.06.1986
(Eumetsat)
Abgeschlossen in Genf am 24. Mai 1983
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 19852
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. Juli 1985
In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Juni 1986
Geändert durch Protokoll vom 5. Juni 19913
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 19954
In Kraft getreten für die Vertragsparteien des Übereinkommens am 19. November 2000
(Stand am 13. April 2016)
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
in der Erwägung, dass: – die Sicherheit der Bevölkerung und die wirksame Ausübung zahlreicher menschlicher Tätigkeiten von meteorologischen Informationen abhängen und genauere und schneller verfügbare Vorhersagen erfordern; – die Möglichkeit, die Vorhersagen zu verbessern, weitgehend von der Verfügbarkeit sowohl lokaler als auch weltweiter, die abgelegenen Gebiete und Wüsten-Regionen einschliessender Wetterbeobachtungen abhängt; – die meteorologischen Satelliten den Beweis für ihre Eignung und ihre einzigartigen Möglichkeiten als Ergänzung der Bodenbeobachtungssysteme erbracht haben, insbesondere was die ständige Wetterüberwachung sowie die Durchführung und schnelle Sammlung von Beobachtungen über den unzugänglichsten Gebieten der Erdoberfläche betrifft; – meteorologische Satelliten dank ihrer Datenabdeckung und ihrer betrieblichen Merkmale langfristige weltweite Datensätze bereitstellen, die für die Überwachung der Erde und ihres Klimas unerlässlich und zur Feststellung weltweiter Veränderungen besonders wichtig sind;
im Hinblick darauf, dass: – dass die Weltorganisation für Meteorologie ihren Mitgliedern empfohlen hat, die meteorologische Datenbasis zu verbessern, und als Beitrag zu ihren Programmen die Pläne zur Entwicklung und Nutzung eines weltumspannenden Satelliten-Beobachtungssystems entschieden unterstützt hat; – dass die Meteosat-Satelliten von der Europäischen Weltraumorganisation erfolgreich entwickelt wurden; – dass das von der Eumetsat durchgeführte operationelle Meteosat-Programm (MOP) die Fähigkeit Europas bewiesen hat, seinen Teil an der Verantwortung für den Betrieb eines weltumspannenden Satelliten-Beobachtungssystems zu übernehmen;
in der Erkenntnis, dass: – dass keine andere nationale oder internationale Organisation Europa mit allen meteorologischen Satellitendaten versorgt, die zur Abdeckung der für Europa wichtigen Gebiete erforderlich sind; – der Bedarf an personellen, technischen und finanziellen Mitteln für Tätigkeiten im Weltraum so gross ist, dass er mit den Möglichkeiten eines einzelnen europäischen Landes nicht zu decken ist; – es wünschenswert ist, den europäischen meteorologischen Organisationen einen Rahmen für die Zusammenarbeit zu bieten, der es ihnen ermöglicht, gemeinsame Unternehmungen in Angriff zu nehmen und dabei die für die meteorologische Forschung und die Wettervorhersage verwendbaren Weltraumtechnologien zu nutzen;
sind wie folgt übereingekommen:
Ein weiteres Ziel der Eumetsat ist es, einen Beitrag zur operationellen Klimaüberwachung und zur Erfassung weltweiter Klimaveränderungen zu leisten.
2. Die Beschreibung des Ausgangssystems ist Gegenstand der Anlage I; weitere Systeme werden in Übereinstimmung mit Artikel 3 eingerichtet.
3. Zur Verwirklichung ihrer Ziele:
4. Zur Verwirklichung ihrer Ziele arbeitet die Eumetsat im weitestmöglichen Umfang entsprechend der meteorologischen Tradition mit den Regierungen und nationalen Organisationen der Mitgliedstaaten sowie mit Nichtmitgliedstaaten und staatlichen und nichtstaatlichen internationalen wissenschaftlichen oder technischen Organisationen zusammen, deren Tätigkeiten mit ihren Zielen zusammenhängen. Die Eumetsat kann zu diesem Zweck Übereinkünfte schliessen.
5. Der Allgemeine Haushalt erfasst Tätigkeiten, die nicht mit einem bestimmten Programm verbunden sind. Sie stellen die grundlegende technische und verwaltungsmässige Infrastruktur der Eumetsat dar und umfassen die Grundausstattung an Personal, Gebäuden und Anlagen sowie Vorarbeiten, die vom Rat im Hinblick auf künftige, noch nicht genehmigte Programme gebilligt werden.
6. Die Programme der Eumetsat umfassen Pflichtprogramme, an denen alle Mitgliedstaaten teilnehmen, und freiwillige Programme, an denen nur die Mitgliedstaaten teilnehmen, die sich dazu bereit erklären.
7. Pflichtprogramme sind
8. Freiwillige Programme sind Programme im Rahmen der Ziele der Eumetsat, die vom Rat als solche beschlossen werden.
9. Die Eumetsat kann, wenn dies ihren Zielen nicht widerspricht, über die in den Absätzen 6, 7 und 8 genannten Programme hinaus Tätigkeiten ausüben, die von Dritten erbeten und vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genehmigt werden. Die Kosten solcher Tätigkeiten werden von dem betreffenden Dritten getragen.
Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, sich an der Ausarbeitung des Entwurfs einer Programmerklärung zu beteiligen, und kann innerhalb der in der Programmerklärung gesetzten Frist Teilnehmerstaat dieses freiwilligen Programms werden.
Freiwillige Programme treten in Kraft, wenn mindestens ein Drittel aller Mitgliedstaaten der Eumetsat durch Unterzeichnung der Erklärung innerhalb der gesetzten Frist ihre Teilnahme erklärt haben und die Beiträge dieser Teilnehmerstaaten 90 v. H. des gesamten Finanzierungsrahmens erreicht haben.
a) mit den Stimmen aller Mitgliedstaaten i) über den Beitritt der in Artikel 16 bezeichneten Staaten sowie die Beitrittsmodalitäten und -bedingungen zu beschliessen; ii) über die Annahme der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Pflichtprogramme und des dort genannten Allgemeinen Haushalts zu beschliessen; iii) über die Obergrenze der Beiträge zum Allgemeinen Haushalt für einen Zeitraum von fünf Jahren ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraums zu beschliessen oder diese Obergrenze zu revidieren; iv) über Massnahmen zur Finanzierung von Programmen, z. B. durch Kreditaufnahme, zu beschliessen; v) die Übertragung von Mitteln aus dem Haushalt eines Pflichtprogramms auf ein anderes Pflichtprogramm zu billigen; vi) über Änderungen genehmigter Programmentschliessungen und Programmbeschreibungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu beschliessen; vii) den Abschluss von Übereinkünften über Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedstaaten zu genehmigen; viii) über die Auflösung oder Nichtauflösung der Eumetsat nach Artikel 20 zu beschliessen; ix) die Anlagen dieses Übereinkommens zu ändern; x) Kostenüberschreitungen von mehr als 10 v.H. zu genehmigen und dadurch den ursprünglichen Gesamtfinanzierungsrahmen oder Höchstbetrag eines Pflichtprogramms (mit Ausnahme des MOP) zu erhöhen; xi) über Tätigkeiten zu beschliessen, die für Dritte durchgeführt werden sollen; b) mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten, die mindestens zwei Drittel des gesamten BSP-Beitragsaufkommens (bzw. des MOP-Beitragsaufkommens für Ziffer i) vertreten, i) den Jahreshaushaltsplan für das MOP sowie die Aufstellung der geplanten Ausgaben und Einnahmen für die drei nächsten Jahre und das Personalverzeichnis, die dem Haushaltsplan beigefügt sind, anzunehmen; ii) die Finanzordnung sowie alle sonstigen Finanzvorschriften zu genehmigen; iii) über die Modalitäten der Auflösung der Eumetsat nach Artikel 20 Absätze 3 und 4 zu beschliessen; iv) über den Ausschluss eines Mitgliedstaats nach Artikel 14 sowie über die Bedingungen eines solchen Ausschlusses zu beschliessen; v) über die Verlegung des Sitzes der Eumetsat zu beschliessen; vi) die Personalordnung anzunehmen; vii) über die Verteilungspolitik hinsichtlich der Satellitendaten für Pflichtprogramme zu beschliessen; c) mit den Stimmen der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten, die mindestens zwei Drittel des gesamten Beitragsaufkommens vertreten, i) den Jahresplan für den Allgemeinen Haushalt sowie die Jahreshaushaltspläne für Pflichtprogramme (mit Ausnahme des MOP) sowie die Aufstellung der geplanten Ausgaben und Einnahmen für die drei nächsten Jahre und das Personalverzeichnis, die den Haushaltsplänen beigefügt sind, anzunehmen; ii) Kostenüberschreitungen von mehr als 10 v.H. zu genehmigen und dadurch den ursprünglichen Finanzierungsrahmen oder Höchstbetrag (mit Ausnahme des MOP) zu erhöhen; iii) jedes Jahr nach Kenntnisnahme des Berichts der Rechnungsprüfer die Rechnungen des abgelaufenen Rechnungsjahrs sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva der Eumetsat zu genehmigen und dem Generaldirektor für die Durchführung des Haushalts Entlastung zu erteilen; iv) über alle sonstigen Massnahmen im Zusammenhang mit Pflichtprogrammen zu beschliessen, die eine finanzielle Auswirkung auf die Organisation haben; d) mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten i) den Generaldirektor für einen bestimmten Zeitraum zu ernennen sowie sein Mandat zu beenden oder auszusetzen; im letzteren Fall ernennt der Rat einen amtierenden Generaldirektor; ii) die betrieblichen Spezifikationen der Satelliten-Pflichtprogramme sowie die Produkte und Dienstleistungen festzulegen; iii) zu beschliessen, dass ein geplantes freiwilliges Programm mit den Zielen der Eumetsat übereinstimmt und dass das Programm dem allgemeinen Rahmen des Übereinkommens sowie den vom Rat festgelegten Anwendungsregeln entspricht; iv) den Abschluss von Übereinkünften mit Mitgliedstaaten, internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen oder nationalen Organisationen von Mitgliedstaaten zu genehmigen; v) Empfehlungen an die Mitgliedstaaten über Änderungen dieses Übereinkommens anzunehmen; vi) sich eine Geschäftsordnung zu geben; vii) die Rechnungsprüfer zu bestellen und über die Dauer ihres Auftrags zu beschliessen; e) mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten i) die Ernennung und Entlassung leitender Bediensteter zu genehmigen; ii) über die Einsetzung von nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen zu beschliessen und ihre Aufgaben festzulegen; iii) über alle sonstigen Massnahmen zu beschliessen, die in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehen sind. 3. In bezug auf freiwillige Programme gelten folgende besondere Regeln: a) die Programmerklärung wird mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden interessierten Mitgliedstaaten angenommen. b) Alle Massnahmen zur Durchführung eines freiwilligen Programms werden mit den Stimmen eines Drittels der anwesenden und abstimmenden Teilnehmerstaaten, die mindestens zwei Drittel des Beitragsaufkommens vertreten, beschlossen. Der Koeffizient eines Teilnehmerstaats beträgt höchstens 30 v.H., selbst wenn sein Beitragsanteil höher ist. c) Für eine Änderung der Programmerklärung oder einen Beschluss über einen Beitritt ist Einstimmigkeit aller Teilnehmerstaat erforderlich. 4. Jeder Mitgliedstaat hat im Rat eine Stimme. Ein Mitgliedstaaten ist jedoch im Rat nicht stimmberechtigt, wenn die Summe seiner rückständigen Beiträge die für das laufende Rechnungsjahr festgesetzte Summe seiner Beiträge übersteigt. In einem solchen Fall kann der betreffende Mitgliedstaat jedoch ermächtigt werden, an der Abstimmung teilzunehmen, wenn eine Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitgliedstaaten der Ansicht ist, dass die Nichtzahlung der Beiträge auf Umstände zurückzuführen ist, auf die er keinen Einfluss hat. Bei der Bestimmung der Einstimmigkeit oder einer Mehrheit im Sinne dieses Übereinkommens wird ein Mitgliedstaat, der nicht stimmberechtigt ist, nicht berücksichtigt. Die obigen Regeln gelten sinngemäss für freiwillige Programme.
Der Ausdruck «anwesende und abstimmende Mitgliedstaaten» bezeichnet diejenigen Mitgliedstaaten, die mit «ja» oder «nein» stimmen. Mitgliedstaaten, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht an der Abstimmung teilnehmend. 5. Der Rat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn Vertreter der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitgliedstaaten anwesend sind. Diese Regel gilt sinngemäss für freiwillige Programme. Beschlüsse des Rates über eine dringliche Angelegenheit können in der zwischen den Tagungen des Rates liegenden Zeit durch briefliche Stimmabgabe herbeigeführt werden.
Die Statistiken werden alle drei Jahre aktualisiert.
Für das MOP zahlt jeder Mitgliedstaat der Eumetsat einen jährlichen Beitrag auf der Grundlage des Schlüssels in Anlage II. 3. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ihre Beiträge zu Pflichtprogrammen (mit Ausnahme des MOP) bis zu einem Höchstsatz von 110 v.H. zu leisten, wenn ein Beschluss nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii gefasst wird. 4. Für freiwillige Programme zahlt jeder teilnehmende Mitgliedstaat der Eumetsat einen jährlichen Beitrag auf der Grundlage eines für das betreffende Programm festgelegten Schlüssels. 5. Falls nicht alle Beiträge für ein freiwilliges Programm innerhalb eines Jahres nach seinem Inkrafttreten gemäss Artikel 3 Absatz 2 geleistet wurden, sind die bisherigen Teilnehmer verpflichtet, einem neuen Beitragsschlüssel zuzustimmen, durch den das Defizit anteilmässig umgelegt wird, sofern sie nicht einstimmig eine andere Lösung vereinbaren. 6. Alle Beiträge werden in den von den Europäischen Gemeinschaften definierten Europäischen Währungseinheiten (ECU) gezahlt. Die Beiträge zum MOP können auch in einer konvertierbaren Währung gezahlt werden. 7. Die Art der Beitragszahlung und die Art der Aktualisierung der Statistiken für das BSP werden in der Finanzordnung festgelegt. 8. In der Finanzordnung wird festgelegt, welches Verfahren anzuwenden ist, wenn ein Mitgliedstaat die Beiträge nicht bezahlt, und welche zusätzlichen Lasten der in Verzug geratene Mitgliedstaat zu tragen hat. 9. Der Rat kann freiwillige Beiträge, die bar oder in anderer Form geleistet werden, annehmen, sofern sie zu Zwecken angeboten werden, die mit den Zielen, der Tätigkeit und den Geschäftsführungsgrundsätzen der Eumetsat vereinbar sind.
Die Eumetsat geniesst die zur Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeiten erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Massgabe eines Protokolls, das noch ausgearbeitet wird.
Der Beschluss über die Auflösung wird vom Rat nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a gefasst. wobei ein Mitgliedstaat, der das Übereinkommen gekündigt hat oder ausgeschlossen wurde, an der Abstimmung über diesen Punkt nicht teilnimmt. 3. In den Fällen der Absätze 1 und 2 bestimmt der Rat eine Liquidationsstelle. 4. Die Aktiven werden zwischen den Staaten verteilt, die zur Zeit der Auflösung Mitglieder der Eumetsat sind, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie seit dem Tag geleistet haben, an dem sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wurden. Die Passiven werden von diesen Staaten im Verhältnis der Beiträge übernommen, die für das laufende Rechnungsjahr festgelegt sind.
Der Depositär notifiziert den Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten
Der Verwahrer lässt dieses Übereinkommen sowie alle Änderungen, sobald sie in Kraft getreten sind, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen5bei deren Generalsekretär registrieren.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Genf am 24. Mai 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Belgien | 4. Oktober | 1985 | 19. Juni | 1986 |
| Bulgarien | 30. April | 2014 B | 30. April | 2014 |
| Dänemark | 17. Januar | 1984 U | 19. Juni | 1986 |
| Deutschland | 25. März | 1986 | 19. Juni | 1986 |
| Estland | 21. Juni | 2013 B | 21. Juni | 2013 |
| Finnland | 13. Dezember | 1984 | 19. Juni | 1986 |
| Frankreich | 12. Februar | 1985 | 19. Juni | 1986 |
| Griechenland | 28. Juni | 1988 | 28. Juni | 1988 |
| Irland | 27. Juni | 1985 | 19. Juni | 1986 |
| Island | 7. Januar | 2014 B | 7. Januar | 2014 |
| Italien | 17. Juni | 1986 | 19. Juni | 1986 |
| Kroatien | 8. Dezember | 2006 B | 8. Dezember | 2006 |
| Lettland | 26. Mai | 2009 B | 26. Mai | 2009 |
| Litauen | 29. August | 2013 B | 29. August | 2013 |
| Luxemburg | 9. Juli | 2002 B | 9. Juli | 2002 |
| Niederlande*a | 23. März | 1984 | 19. Juni | 1986 |
| Norwegen | 18. April | 1985 | 19. Juni | 1986 |
| Österreich | 29. Dezember | 1993 | 29. Dezember | 1993 |
| Polen | 30. Juni | 2009 B | 30. Juni | 2009 |
| Portugal | 3. Mai | 1989 | 3. Mai | 1989 |
| Rumänien | 29. November | 2010 B | 29. November | 2010 |
| Schweden* | 25. Januar | 1985 | 19. Juni | 1986 |
| Schweiz | 29. Juli | 1985 | 19. Juni | 1986 |
| Slowakei | 3. Januar | 2006 B | 3. Januar | 2006 |
| Slowenien | 19. Februar | 2008 B | 19. Februar | 2008 |
| Spanien | 4. Februar | 1985 | 19. Juni | 1986 |
| Tschechische Republik | 12. Mai | 2010 B | 12. Mai | 2010 |
| Türkei | 20. August | 1984 | 19. Juni | 1986 |
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Ungarn | 9. Oktober | 2008 B | 9. Oktober | 2008 |
| Vereinigtes Königreich* | 21. Mai | 1985 | 19. Juni | 1986 |
| Gebiete unter der Gebietshoheit des Vereinigten Königreichs, die in der Region liegen, in welcher das Übereinkommen anwendbar ist | 21. Mai | 1985 | 19. Juni | 1986 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des EDA: www.dfae.admin.ch/depositaire eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden. a Für das Königreich in Europa |
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