0.425.71•Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungsorganisation und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation über die Durchführung eines Fernmeldesatelliten‑Programms
0.425.71Multilateral International Treaty29.04.1975
Abgeschlossen in Neuilly‑sur‑Seine am 12. April 1973
Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. September 19741
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. April 1975
In Kraft getreten für die Schweiz am 29. April 1975
(Stand am 15. Oktober 1980)
Präambel
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs der Niederlande, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden «die Teilnehmer» genannt), die gleichzeitig Regierungen von Vertragsstaaten des am 14. Juni 19622zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumforschungsorganisation (im folgenden « das Übereinkommen» genannt) sind,
und
die Europäische Weltraumforschungsorganisation (im folgenden «die Organisation» genannt),
Im Hinblick auf die nach Konsultierung der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post‑ und Fernmeldewesen (CEPT) und der Europäischen Rundfunkunion (EBU) gemäss den Entschliessungen der Konferenz der Minister für das Postund Fernmeldewesen (Brüssel, April 1970 und Wien, April 1972) ausgearbeiteten Ziele, wonach den Verwaltungen für das Post‑ und Fernmeldewesen (im folgenden «die Benutzer» genannt) ab 1980 zuverlässige Weltraum‑Fernmeldeverbindungen für die Abwicklung eines Teils des öffentlichen innereuropäischen Fernmeldeverkehrs und des Austausches von Fernsehprogrammen zur Verfügung gestellt werden sollen,
In der Erwägung, dass die Erreichung dieser Ziele beträchtliche technologische Anstrengungen erfordert, die den Fortschritt der europäischen Industrie sicherstellen und deren Wettbewerbsfähigkeit für die Teilnahme an der Entwicklung anderer Weltraum‑Fernmeldesysteme verbessern werden,
In dem Wunsch, zu diesem Zweck ein europäisches Programm für den Entwurf, die Entwicklung, den Bau und die Errichtung des experimentellen und einsatznahen Weltraumteils eines Weltraum‑Fernmeldesystems und die Bereitstellung zuverlässiger Einsatzsatelliten für die Benutzer durchzuführen und ausserdem in Europa die Fachtechnologie weiterzuentwickeln,
Angesichts der Tatsache, dass die Vorbereitungsphase dieses Programms abgeschlossen ist, und eingedenk des auf der 44. Tagung des Rates der Organisation am 20. Dezember 1971 gefassten Beschlusses, die sich daran anschliessende experimentelle Phase in Angriff zu nehmen (ESRO/C/XLIII/Res. 3 (Final), Abschnitt I.3),
Eingedenk der von den Vertretern der obengenannten Regierungen im Rat der Organisation abgegebenen Erklärung vom 12. April 1973,
Eingedenk der vom Rat der Organisation auf der 56. Tagung angenommenen Entschliessung über die Annahme des Antrags auf Durchführung dieses Programms im Rahmen der Organisation,
Eingedenk des am 18. Mai 1972 unterzeichneten Verständigungsmemorandums zwischen der Organisation und dem kanadischen Ministerium für Fernmeldewesen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der fortschrittlichen Weltraumtechnologie,
Sind wie folgt übereingekommen:
Die Teilnehmer nehmen ein in Phasen unterteiltes Programm in Angriff mit dem Ziel, den den Zielen der Benutzer entsprechenden experimentellen und einsatznahen Weltraumteil eines Weltraum‑Fernmeldesystems zu entwerfen, zu entwickeln, zu bauen und zu errichten und bei Abschluss des Programms den Benutzern zuverlässige Einsatzsatelliten zur Verfügung zu stellen. Die Komponenten dieses Weltraumteils sind in Anlage A dieser Vereinbarung beschrieben.
Die Entscheidungen über die Inangriffnahme und den genauen Inhalt der Unterphase 2a und der Phase 3 des Programms werden vom Programmdirektorium mit Zweidrittelmehrheit getroffen; in dieser Mehrheit müssen die Stimmen von Staaten enthalten sein, deren Beiträge mindestens zwei Drittel der Beiträge zum Programm darstellen. Kann keine Entscheidung über die Phase 3 erzielt werden, so halten diejenigen Staaten, die das Programm fortsetzen wollen, untereinander Konsultationen ab und legen die Bedingungen für die Weiterführung des Programms fest. Sie erstatten dem Rat der Organisation Bericht, der alle notwendigen Massnahmen trifft.
Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus der Durchführung des Programms ergeben, sowie der Zugang zu den dabei gewonnenen technischen Informationen bleiben den Teilnehmern vorbehalten; die Organisation hat jedoch das Recht, sie unentgeltlich für ihre gesamte Tätigkeit zu nutzen.
Die Teilnehmer ermächtigen die Organisation, die für die Durchführung des Programms erforderlichen Verträge gemäss den Vorschriften und Verfahrensregeln der Organisation zu schliessen. Bei der Vergabe von Verträgen und Unterverträgen für die Durchführung des Programms ist jedoch soweit wie möglich der Durchführung der Arbeiten im Hoheitsgebiet der Teilnehmer Vorrang zu geben, wobei die Beschlüsse des Rates in bezug auf Industriepolitik und Arbeitsverteilung zu berücksichtigen sind.
Die Organisation, die im Namen der Teilnehmer handelt, ist Eigentümer der im Rahmen des Programms entwickelten Satelliten sowie der zu seiner Durchführung bis zum Abschluss der Phase 3 erworbenen Anlagen und Einrichtungen. Über die Veräusserung erworbener Anlagen und Einrichtungen beschliesst das Programmdirektorium in Konsultation mit dem Rat der Organisation.
– indem sie sie entweder ohne Vorbehalt der Ratifizierung oder Genehmigung unterzeichnen oder – indem sie eine Ratifikations‑ oder Genehmigungsurkunde bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegen, falls die Vereinbarung mit einem Ratifizierungs‑ oder Genehmigungsvorbehalt unterzeichnet wurde. 3. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von der Organisation unterzeichnet worden ist und sobald Staaten, die nach dem Schlüssel in Anlage B zwei Drittel der Gesamtbeiträge aufbringen, gemäss Absatz 2 Vertragsparteien dieser Vereinbarung geworden sind. 4. Die Hinterlegung einer Erklärung bei der Verwahrregierung, in der die Absicht bekundet wird, die Vereinbarung vorläuflig anzuwenden und eine möglichst baldige Ratifizierung oder Genehmigung anzustreben, gilt im Sinne von Absatz 3 als Hinterlegung einer Ratifikations‑ bzw. Genehmigungsurkunde. 5. Regierungen von Mitgliedstaaten der Organisation, die die Vereinbarung nicht bis zum 21. September 1973 unterzeichnen, können der Vereinbarung nach ihrem Inkrafttreten beitreten, sofern die übrigen Vertragsregierungen der Vereinbarung damit einverstanden sind. In diesem Fall müssen die betreffenden Regierungen eine Beitrittsurkunde bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegen. 6. Sofern das Programmdirektorium nicht einstimmig etwas anderes beschliesst, zahlen Regierungen, die dieser Vereinbarung nach ihrem Inkrafttreten beitreten, den gleichen Beitrag, wie wenn sie bei Inkrafttreten der Vereinbarung Vertragspartei gewesen wären; dieser Beitrag wird den übrigen Teilnehmern im Verhältnis ihrer Beiträge zum Programmhaushalt gutgeschrieben.
Regierungen von Nichtmitgliedstaaten der Organisation können beim Rat der Organisation den Beitritt zum Programm beantragen; die Entscheidung des Rates über solche Anträge wird einstimmig und im Einvernehmen mit dem Programmdirektorium gefällt, das die Beitrittsmodalitäten einstimmig festlegt.
Die Organisation notifliziert den Teilnehmern nach Konsultierung des Programmdirektoriums den Abschluss des Programms gemäss dieser Vereinbarung, die nach Eingang dieser Notifizierung ausser Kraft tritt.
Die Teilnehmer können mit Zweidrittelmehrheit die Einstellung des Programms beschliessen; in dieser Mehrheit müssen die Stimmen von Staaten enthalten sein, deren Beiträge mindestens zwei Drittel der Beiträge zum Programm ausmachen.
Die Anlagen A und B sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
Die Regierung der Französischen Republik registriert diese Vereinbarung, sobald sie in Kraft getreten ist, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat.
Die Regierung der Französischen Republik verwahrt diese Vereinbarung und notifiziert den Teilnehmern und der Organisation den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung und ihrer Änderungen sowie die Hinterlegung der Ratifikations‑, Genehmigungs‑, Beitrittsurkunden und der Absichtserklärungen über die vorläufige Anwendung.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter diese Vereinbarung unterschrieben.Geschehen zu Neuilly‑sur‑Seine am zwölften April neunzehnhundertdreiundsiebzig in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Teilnehmern und der Organisation beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)
Ziel des Programms ist die Vorbereitung des Aufbaus eines operationellen Weltraum‑Fernmeldesystems in Europa. Mit diesem System sollen Satellitenverbindungen für die Abwicklung eines grossen Teils des in den achtziger Jahren zu erwartenden innereuropäischen Fernmeldeverkehrs entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf der Benutzer geschaffen werden. Der Satellit soll so ausgelegt werden, dass seine Ziele zu den niedrigstmöglichen Kosten erreicht werden; weitere Ziele dürfen nur berücksichtigt werden, sofern damit keine zusätzlichen Kosten verbunden sind.
Das Programm wird in die beiden folgenden Phasen unterteilt:
Hauptziel der Entwicklungs‑ und Technologiephase (Phase 2), die von 1972 bis 1978 dauern soll, ist der für Ende 1976 geplante Start eines experimentellen und einsatznahen Raumfahrzeugs und dessen anschliessende Beurteilung in der Umlaufbahn. Die in dieser Phase auszuführenden Arbeiten gliedern sich in folgende Teilbereiche:
Die für die Phase 2 vorgesehenen Arbeiten am Fernmeldesystem umfassen:
Dieser Teilbereich der Phase 2 umfasst die Entwicklung und Qualifizierung von kritischem Gerät auf folgenden Gebieten: – Fernmeldetechnologie; – Strukturen und Mechanismen; – Temperaturregelung; – Lage‑ und Bahnregelung; – Energieumwandlung.
Es handelt sich hierbei um Gerät, das für die Entwicklung der experimentellen und einsatznahen Satelliten (CTS und OTS) der Phase 2 erforderlich ist, sowie um Gerät, das für die spätere Durchführung der Phase 3 notwendig ist und eine lange Entwicklungszeit erfordert.
Die Phase 2 soll mit der Erprobung der im Rahmen der Teilphase «Ergänzende Technologie» entwickelten Komponenten in der Umlaufbahn abgeschlossen werden. Mit diesen Bahnversuchen soll folgendes gewährleistet werden: – die Flugqualifikation des 11/14 GHz Fernmeldegerätes; – die Flugqualifikation des Konzepts eines dreiachsenstabisierten Fahrzeugs mit ausrichtbaren Solarzellenflächen sowie der im Rahmen des Technologieprogramms entwickelten und als kritisch angesehenen Geräte; – die Beurteilung der für das Einsatzsystem vorgesehenen Fernmeldetechniken in Zusammenarbeit mit den Benutzern.
Für diese experimentelle und einsatznahe Phase werden zwei Satelliten eingesetzt: – Gemäss dem mit dem kanadischen Ministerium für Fernmeldewesen geschlossenen Verständigungsmemorandum wird von der ESRO entwickeltes Gerät in den kanadischen Fernmeldetechnologie‑Satelliten eingebaut, der 1975 gestartet werden soll. Bei dem mitzuführenden Gerät handelt es sich um Gerät aus dem Bereich der Fernmeldetechnologie (Wanderfeldröhrenverstärker und parametrische Verstärker) und aus dem Bereich der Energieumwandlung (flexible Solarzellenanordnung). – Der zweite und wichtigere Teil des experimentellen und einsatznahen Programms wird der Ende 1976 erfolgende Start eines experimentellen und einsatznahen, OTS (Orbital Test Satellite) genannten Satelliten sein. Dieser Satellit soll mit einem Träger der Klasse Delta 2914 gestartet werden. Der OTS wird dreiachsen‑stabilisiert sein, eine Lebensdauer von drei Jahren haben, in Modulbauweise ausgeführt und mit auf die Sonne ausgerichteten Solarzellenflächen ausgerüstet sein; zu seiner Fernmeldeausrüstung werden Verstärker mit einer Leistung von 20 Watt und einer Bandbreite von 40 und 120 MHz sowie Antennen mit Ausleuchtcharakteristiken für kleine Zonen (spotbeam) und Gesamteuropa (Eurobeam) gehören.
Im Laufe der Phase 2 des Programms werden in Verbindung mit den künftigen Benutzern weiterhin Studien über mögliche Einsatzkonfigurationen angestellt, damit 1975–1976 eine optimale Wahl getroffen werden kann.
Sollte infolge der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Vereinbarung genannten Überprüfung der Phase 2 eine Unterphase (2a) in das Programm aufgenommen werden, so wäre es Ziel dieser Unterphase, fortgeschrittene Techniken und spezialisierte Studien in bezug auf die möglichen Konfigurationen des Einsatzsatefliten zu fördern.
Sobald wie möglich vor Abschluss der Phase 2 des Programms wird die nachfolgende Phase des Programms, die die Entwicklung und den Bau von zwei Flugeinheiten des Einsatzgeräts vorsieht, in Angriff genommen.
Die Entscheidung über den Beginn der Phase 3 ist für 1975 vorgesehen; es wird damit gerechnet, dass zusammen mit den Ergebnissen der Erprobung in der Umlaufbahn zum Zeitpunkt der kritischen Konstruktionsüberprüfungen des Einsatzsatelliten Bahndaten von 18 Monaten vorliegen werden. Die Phase 3 soll Ende 1980 abgeschlossen werden.
Der vorläufige Zeitplan sieht wie folgt aus: – Phase 1: 1971 abgeschlossen. Phase 2: technologische Entwicklung und anschliessende Beurteilung in der Umlaufbahn: 1972–1978. Die Entwicklung des experimentellen und einsatznahen Raumfahrzeugs ist wie folgt geplant:
Phase A: September 1972–Dezember 1972;
Phase B: April 1973–Dezember 1973;
Phase C: Januar 1974–Anfang 1975;
Phase D: Anfang 1975–Dezember 1976.
Der Start dieses Gerätes ist für Ende Dezember 1976 vorgesehen.
– Phase 3: Entwicklung des Einsatzsatelliten: 1975–1980, an die sich ab 1980 der ausserhalb der Phase 3 erfolgende Betrieb in der Um laufbahn in Einsatzkonfiguration anschliesst.
Die Bestimmungen dieser Anlage können auf einstimmigen Beschluss des Programmdirektoriums geändert werden.
Die vorbereitende Programmdefinitionsphase (Phase 1) wurde mit den von der Europäischen Weltraumkonferenz bewilligten Mitteln finanziert.
1.1 Phase 2 des Programms
Der feste Finanzplafond für die Phase 2 des Programms beträgt 115,1 Millionen RE (Preisbasis Mitte 1972). Dieser Betrag entspricht den gesamten direkten Ausgaben während des Zeitraums 1972–1978, die wie folgt veranschlagt werden:
| (In Millionen Rechnungseinheiten, Preisbasis Mitte 1972) | ||
|---|---|---|
| a. Interne Kosten der Organisation | 12,9 | |
| b. Fernmeldesystem | 7,1 | |
| c. Ergänzende Technologie | 27,4 | |
| d. Direkte Ausgaben für die experimentellen und einsatznahen Satelliten (einschliesslich des Betriebs des OTS) | 64,4 | |
| e. Studien über die Einsatzkonfigurationen | 3,3 | |
| Insgesamt | 115,1 |
Die indirekten Ausgaben, d.h. der auf das Programm entfallende Anteil an den gemeinsamen und Unterstützungskosten der Organisation, werden vom Umfang des Gesamtprogramms der Organisation und von der künftigen Verteilungsmethode abhängen. Sie werden zur Zeit auf 28 Millionen RE zu den Preisen von Mitte 1972 geschätzt, wobei davon ausgegangen wird, dass die indirekten Kosten anteilig auf alle Programme umgelegt werden.
1.2 Unterphase (2a)
Die direkten Ausgaben einschliesslich Mehrkostenreserve für die Unterphase (2a), falls deren Durchführung beschlossen werden sollte, werden zur Zeit auf 11,0 Millionen RE (Preisbasis Mitte 1972) geschätzt.
1.3 Phase 3 des Programms
Der für die Phase 3 des Programms als Richtwert vorgesehene Finanzplafond setzt sich wie folgt zusammen:
| (In Millionen Rechnungseinheiten, Preisbasis Mitte 1972) | ||||
|---|---|---|---|---|
| Min. | Max. | |||
| a. Direkte Ausgaben für die Entwicklung und den Bau von zwei Flugeinheiten des Einsatzsatelliten: | ||||
| – bei einer Konfiguration von 400 kg | 121 | |||
| – bei einer Konfiguration von 800 kg | 203 | |||
| (jeweils ohne Start eines Prototyps [FO]) | ||||
| – eventueller Start eines Prototyps des Einsatzsatelliten | 18 | |||
| b. Anteil an den gemeinsamen und Unterstützungskosten der Organisation: | ||||
| – bei einer Einsatzkonflguration von 400 kg | 34 | |||
| – bei einer Einsatzkonfiguration von 800 kg (ohne Start eines Prototyps) | 55 | |||
| c. Anteil an der Gesamtmehrkostenreserve der Anwendungsprogramme der Organisation | ||||
| – bei einer Einsatzkonfiguration von 400 kg | 5 | |||
| – bei einer Einsatzkonfiguration von 800 kg | 7 | |||
| Insgesamt | 160 | 283 |
Die Teilnehmer tragen die Ausgaben für die Durchführung des Programms durch die Organisation gemäss dieser Vereinbarung: a. nach dem folgenden Schlüssel während des Zeitraums von 1972–1974:
| Staaten | Beitragsanteil % | |
|---|---|---|
| Bundesrepublik Deutschland | 25,01 | |
| Belgien | 3,96 | |
| Dänemark | 2,35 | |
| Frankreich | 23,11 | |
| Italien | 14,69 | |
| Niederlande | 2,50 | |
| Vereinigtes Königreich | 20,09 | |
| Schweden | 4,90 | |
| Schweiz | 3,39 | |
| Insgesamt | 100,00 |
b. danach gemäss einem Schlüssel, der nach den üblichen Verfahrensregeln des Rates festgesetzt wird (Artikel XII 1 b5des Übereinkommens).
Der Generaldirektor der Organisation erteilt nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Finanzordnung der Organisation und der vom Rat der Organisation erlassenen Vorschriften über die ihm regelmässig vorzulegenden Berichte (Dokument ESRO/C/306 Add. 2, Rev. 1) die erforderlichen Weisungen für die Vorlage von Berichten über den Stand und die geographische Verteilung der Arbeiten, die Beitragsabrufe, die angefallenen Kosten und die neuesten Schätzungen der Gesamtkosten des Programms.
Die bei der Durchführung des Programms durch die Organisation gemäss dieser Vereinbarung entstehenden direkten Kosten werden in einem Programmhaushalt verbucht, der von der Organisation nach den einschlägigen Bestimmungen ihrer Finanzordnung aufgestellt und verwaltet wird. Der Anteil des Programms an den gemeinsamen Kosten und den Unterstützungskosten der Organisation wird nach den von der Organisation festgelegten einschlägigen Grundsätzen und Verfahren ermittelt und im Programmhaushalt verbucht.
Die Abschnitte 1 und 2 dieser Anlage können auf einstimmigen Beschluss des Programmdirektoriums revidiert werden. Die Abschnitte 3 und 4 dieser Anlage können auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses des Programmdirektoriums revidiert werden.
| Vertragsstaaten | Ratifikation Unterzeichnung ohne Ratifikations-vorbehalt (U) Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Dänemark | 21. September | 1973 U | 21. September | 1973 |
| Bundesrepublik Deutschland | 21. September | 1973 U | 21. September | 1973 |
| Frankreich | 21. September | 1973 U | 21. September | 1973 |
| Grossbritannien | 21. September | 1973 U | 21. September | 1973 |
| Italien | 27. Oktober | 1975 | 27. Oktober | 1975 |
| Niederlande* | 14. November | 1979 B | 14. November | 1979 |
| Schweden | 6. April | 1976 | 6. April | 1976 |
| Schweiz | 29. April | 1975 | 29. April | 1975 |
| Spanien | 28. September | 1979 B | 28. September | 1979 |
| Europäische Weltraum-forschungsorganisation | 20. September | 1973 U | 21.September | 1973 |
| * Die Vereinbarung gilt nur für das Königreich in Europa. |
{
"legislation": {
"type": "Multilateral international treaty",
"number": "0.425.71",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1975/2079_2079_2079",
"documentDate": "1973-04-12",
"inForceSince": "1975-04-29"
},
"content": {
"number": "0.425.71",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1975/2079_2079_2079",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.425.71",
"hash": "746a108559254bd5dd82c4eb49f9bd6abcaa78a9c833bc53a0045123b1b3c9bb",
"type": "Multilateral international treaty",
"number": "0.425.71",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:42:12.815Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1975/2079_2079_2079/19801015/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1975-2079_2079_2079-19801015-de-xml-2.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1975/2079_2079_2079",
"documentDate": "1973-04-12",
"inForceSince": "1975-04-29",
"manifestations": [
{
"title": "Vereinbarung vom 12. April 1973 zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungsorganisation und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation über die Durchführung eines Fernmeldesatelliten-Programms (mit Anlagen A, B)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1975/2079_2079_2079/19801015/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1975-2079_2079_2079-19801015-de-xml-2.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1975/2079_2079_2079/19801015/de/xml"
},
{
"title": "Arrangement du 12 avril 1973 entre certains États membres de l'Organisation Européenne de Recherches Spatiales et l'Organisation Européenne de Recherches Spatiales concernant l'exécution d'un programme de satellite de télécommunications (avec annexes A et B)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1975/2079_2079_2079/19801015/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1975-2079_2079_2079-19801015-fr-xml-2.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1975/2079_2079_2079/19801015/fr/xml"
},
{
"title": "Accordo del 12 aprile 1973 tra taluni Stati membri del l'Organizzazione europea di ricerche spaziali e l'ente medesimo, concernente l'esecuzione d'un programma di satelliti telecomunicazionali (con All. A e B)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1975/2079_2079_2079/19801015/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1975-2079_2079_2079-19801015-it-xml-2.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1975/2079_2079_2079/19801015/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1975/2079_2079_2079/19801015/de/xml"
}
}