0.427.1•Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre
0.427.1Multilateral International Treaty01.03.1982
Abgeschlossen in Paris am 5. Oktober 1962
Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Oktober 19811
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 1. März 1982
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. März 1982
(Stand am 21. April 2020)
Die Regierungen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
in der Erwägung,
dass die Erforschung des südlichen Sternhimmels weit weniger fortgeschritten ist als die des nördlichen,
dass daher die Daten, auf denen unser Wissen um die Milchstrasse beruht, in den verschiedenen Bereichen des Himmels keineswegs gleichwertig sind und dass es unerlässlich ist, sie zu verbessern und, soweit sie unzureichend sind, zu vervollständigen,
dass insbesondere Systeme, die am nördlichen Sternhimmel kein Äquivalent haben, für die grössten zurzeit im Gebrauch befindlichen Instrumente bedauerlicherweise fast unerreichbar sind,
dass es daher dringend notwendig ist, auf der südlichen Halbkugel leistungsstarke Instrumente aufzustellen, die denen der nördlichen Halbkugel vergleichbar sind, dass jedoch dieses Vorhaben nur im Wege internationaler Zusammenarbeit erfolgreich durchgeführt werden kann;
in dem Wunsch, gemeinsam ein auf der südlichen Halbkugel gelegenes und mit starken Instrumenten ausgestattetes Observatorium zu errichten und dadurch die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der astronomischen Forschung zu fördern und zu organisieren,
sind wie folgt übereingekommen:
Die Organisation besteht aus dem Rat und dem Direktor.
3. Der Rat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Tagungsort wird durch Ratsbeschluss bestimmt.
4. Jeder Mitgliedstaat hat im Rat eine Stimme. Ein Mitgliedstaat kann über die Durchführung eines anderen Programms als des in Artikel II Absatz 2 vorgesehenen Grundprogramms nur dann mit abstimmen, wenn er zugesagt hat, zu dem anderen Programm finanziell beizutragen, oder wenn sich die Abstimmung auf Anlagen bezieht, für deren Anschaffung er Beiträge zugesagt hat.
5. Die Beschlüsse des Rates sind nur dann gültig, wenn die Vertreter von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten anwesend sind.
6. Soweit in diesem Übereinkommen nicht anderes bestimmt ist, bedürfen Beschlüsse des Rates der absoluten Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Mitgliedstaaten.
7. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung nach Massgabe dieses Übereinkommens.
8. Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten; dessen Amtszeit beträgt ein Jahr; er kann höchstens zweimal hintereinander wiedergewählt werden.
9. Der Präsident beruft die Sitzungen des Rates ein. Er ist verpflichtet, auf Wunsch von mindestens zwei Mitgliedstaaten binnen dreissig Tagen eine Sitzung einzuberufen.
10. Der Rat kann die zur Verwirklichung des Organisationszwecks erforderlichen Hilfsorgane einsetzen. Er bestimmt ihren Aufgabenbereich.
11. Der Rat bestimmt im Einvernehmen mit sämtlichen Mitgliedstaaten den Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Observatorium zu errichten ist, sowie dessen Standort.
12. Der Rat schliesst die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Vereinbarungen über den Sitz ab.
Kann eine Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder des Finanzprotokolls6nicht durch Vermittlung des Rates beigelegt werden, so wird sie nach Massgabe des Abkommens vom 18. Oktober 19077zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle dem Ständigen Schiedshof im Haag unterbreitet, sofern die beteiligten Mitgliedstaaten nicht eine andere Art der Beilegung annehmen.
Jeder Mitgliedstaat der Organisation kann, nachdem er dieser mindestens zehn Jahre lang angehört hat, dem Präsidenten des Rates seinen Austritt schriftlich notifizieren. Dieser wird am Ende des Rechnungsjahres wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem der Austritt notifliziert wurde. Ein aus der Organisation austretender Mitgliedstaat hat keinen Erstattungsanspruch gegen die Organisation in bezug auf deren Guthaben oder wegen der von ihm geleisteten Beiträge.
Wenn ein Mitglied der Organisation seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen oder dem Finanzprotokoll8nicht erfüllt, so wird es vom Rat aufgefordert, deren Bestimmungen zu beachten. Kommt das Mitglied dieser Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, so können die anderen Mitglieder einstimmig beschliessen, ihre Zusammenarbeit in der Organisation ohne dieses Mitglied fortzusetzen. Der betreffende Staat hat in diesem Fall keinen Erstattungsanspruch gegen die Organisation in bezug auf deren Guthaben oder wegen der von ihm geleisteten Beiträge.
Die Organisation kann jederzeit durch eine mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten angenommene Entschliessung aufgelöst werden. Mit der gleichen Entschliessung wird ein Liquidator ernannt, sofern bei der Auflösung nicht eine einstimmig getroffene Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten zustande kommt. Ein Überschuss wird unter die Staaten verteilt, die im Zeitpunkt der Auflösung Mitglied der Organisation sind, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie tatsächlich entrichtet haben, seit sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wurden. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so wird er von diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer für das laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge übernommen.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik lässt dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll12unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen13beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Paris, am 5. Oktober 1962, in einer Urschrift in deutscher, französischer, niederländischer und schwedischer Sprache; bei textlichen Unstimmigkeiten ist der französische Wortlaut massgebend. Die Urschrift wird im Archiv des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik hinterlegt.Dieses Ministerium übermittelt den Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, eine beglaubigte Abschrift.(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Belgien | 2. Oktober | 1967 | 2. Oktober | 1967 |
| Dänemark | 24. August | 1967 B | 24. August | 1967 |
| Deutschland | 5. Dezember | 1963 | 17. Januar | 1964 |
| Finnland | 7. Juli | 2004 | 7. Juli | 2004 |
| Frankreich | 17. Januar | 1964 | 17. Januar | 1964 |
| Irland | 28. September | 2018 B | 28. September | 2018 |
| Italien | 24. Mai | 1982 B | 24. Mai | 1982 |
| Niederlande | 12. Juni | 1963 | 17. Januar | 1964 |
| Österreich | 1. Juli | 2009 B | 1. Juli | 2009 |
| Polen | 5. August | 2015 B | 5. August | 2015 |
| Portugal | 7. Mai | 2001 | 7. Mai | 2001 |
| Schweden | 4. November | 1963 | 17. Januar | 1964 |
| Schweiz | 1. März | 1982 B | 1. März | 1982 |
| Spanien | 18. Januar | 2007 B | 14. Februar | 2007 |
| Tschechische Republik | 30. April | 2007 B | 30. April | 2007 |
| Vereinigtes Königreich | 24. Juni | 2002 | 24. Juni | 2002 |
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