0.440.4•Übereinkommen zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa
0.440.4Multilateral International Treaty01.07.1996
Abgeschlossen in Granada am 3. Oktober 1985
Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Dezember 19951
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. März 1996
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 1996
(Stand am 11. Juni 2025)
Die unterzeichnenden Mitgliedstaaten des Europarates,
In der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu verwirklichen;
In der Erkenntnis, dass das baugeschichtliche Erbe einen unersetzlichen Ausdruck des Reichtums und der Vielfalt des europäischen Kulturerbes darstellt, ein unschätzbares Zeugnis unserer Vergangenheit in sich birgt und ein gemeinsames Vermächtnis aller Europäer ist;
Im Hinblick auf das Europäische Kulturabkommen, das am 19. Dezember 19542in Paris unterzeichnet wurde, insbesondere mit Bezug auf den Artikel 1;
Im Hinblick auf die Europäische Charta über das baugeschichtliche Erbe, die am 26. September 1975 vom Ministerkomitee des Europarates genehmigt wurde, und auf die Resolution (76) 28, die am 14. April 1976 angenommen wurde und die Anpassung der nationalen Gesetze und Bestimmungen an die Erfordernisse eines integrierten Schutzes des baugeschichtlichen Erbes betrifft;
Im Hinblick auf die Empfehlung 880 (1979) der Beratenden Versammlung des Europarates betreffend die Erhaltung des baugeschichtlichen Erbes Europas;
Im Hinblick auf die Empfehlung R (80) 16 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten betreffend die Fachausbildung von Architekten, Städteplanern, Tiefbautechnikern und Landschaftsplanern sowie die Empfehlung R (81) 13 des Ministerkomitees, die am 1. Juli 1981 verabschiedet wurde und sich mit Unterstützungsaktionen für bestimmte, vom Verschwinden bedrohte Handwerkszweige befasst;
Daran erinnernd, dass es wichtig ist, den zukünftigen Generationen ein System kultureller Bezugspunkte zu übergeben, die städtische und ländliche Umwelt zu verbessern und gleichzeitig die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung der Staaten und Regionen zu fördern;
In Anerkennung der Bedeutung einer gemeinsamen Politik, welche die Leitlinien der Erhaltung des baugeschichtlichen Erbes gewährleistet,
sind wie folgt übereingekommen:
Das baugeschichtliche Erbe im Sinne dieses Übereinkommens umfasst folgende unbewegliche Kulturgüter:
Um die schutzwürdigen Baudenkmäler, Baugruppen und Stätten genau zu erfassen, verpflichtet sich jede Vertragspartei zur Erstellung eines Inventars sowie zur rechtzeitigen und umfassenden Dokumentation bedrohter Objekte.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die vollständige oder teilweise Versetzung eines geschützten Baudenkmals an einen anderen Ort zu verbieten, ausser in Fällen, wo die materielle Erhaltung eine Versetzung unumgänglich macht. In einem solchen Fall hat die zuständige Behörde alle erforderlichen Vorkehren für den Abbau, die Überführung und den Wiederaufbau an geeigneter Stelle zu treffen.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Massnahmen einzuleiten zur qualitativen Verbesserung sowohl der unmittelbaren Umgebung von Baudenkmälern wie auch innerhalb von Baugruppen und Stätten.
Um den Gefahren der physischen Schädigung ihres baugeschichtlichen Erbes zu begegnen, verpflichtet sich jede Vertragspartei:
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Rechtsprechung sicherzustellen, dass die Verletzung von Gesetzen und Vorschriften zum Schutze des baugeschichtlichen Erbes von der zuständigen Behörde in angemessener Weise geahndet wird. So soll zum Beispiel der Verursacher verpflichtet werden, ein widerrechtlich erstelltes Gebäude wieder abzubrechen oder ein geschütztes Gut in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, eine integrierte Politik der Kulturwahrung zu betreiben, die:
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in Würdigung des architektonischen und geschichtlichen Charakters des baugeschichtlichen Erbes: – die Nutzung geschützter Objekte nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens zu gestatten; – eine passende Verwendung alter Gebäude für neue Nutzungen zu ermöglichen.
Ungeachtet des Bestrebens, die öffentliche Zugänglichkeit geschützter Kulturgüter zu erleichtern, verpflichtet sich jede Vertragspartei, gleichwohl die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Folgen dieser Zugänglichkeit, namentlich im Zusammenhang mit Einrichtungen für die Besucher, den architektonischen und geschichtlichen Charakter solcher Güter und ihrer Umgebung nicht beeinträchtigen.
Um die Durchsetzung dieser Politik zu erleichtern, verpflichtet sich jede Vertragspartei, im Rahmen ihrer jeweiligen politischen und administrativen Voraussetzungen eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der Denkmalpflege, der Kulturförderung, dem Umweltschutz und der Raumplanung auf allen Ebenen zu fördern.
Um die Wirkung behördlicher Massnahmen zur Erfassung, zum Schutz, zur Wiederherstellung, zum Unterhalt sowie zur Verwaltung und Belebung des bangeschichtlichen Erbes zu verstärken, verpflichtet sich jede Vertragspartei:
Jede Vertragspartei verpflichtet sich:
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Ausbildung in den verschiedenen Berufen und Handwerken, die auf die Erhaltung des baugeschichtlichen Erbes ausgerichtet sind, zu fördern.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen über ihre Massnahmen der Kulturerhaltung auszutauschen, namentlich über:
Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander bei Bedarf jede technische Unterstützung in Form des Austausches von Erfahrungen und Fachleuten auf dem Gebiet der Erhaltung des baugeschichtlichen Erbes zu gewähren.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer einschlägigen nationalen Gesetzgebung wie auch von internationalen Abmachungen den europäischen Austausch von Fachleuten im Bereich des baugeschichtlichen Erbes einschliesslich der fachtechnischen Ausbildung zu fördern.
Im Sinne dieses Übereinkommens soll ein durch das Ministerkomitee des Europarates nach Artikel 17 des Statuts des Europarates3eingesetzter Expertenausschuss seine Anwendung überwachen und insbesondere:
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sollen nicht die Anwendung spezieller und allenfalls günstigerer Bestimmungen betreffend den Schutz der in Artikel 1 beschriebenen Kulturgüter behindern, wie sie enthalten sind
– im Übereinkommen zum Schutze des Kultur‑ und Naturgutes der Welt vom 23. November 19724; – im Europäischen Übereinkommen über den Schutz des archäologischen Kulturgutes vom 6. Mai 19695.
1. Dieses Übereinkommen liegt allen Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf.
Das Übereinkommen ist zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen. Die Urkunden für die Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
2. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Dreimonatsfrist nach dem Datum in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarates erklärt haben, das Übereinkommen im Sinne der Bestimmungen des vorigen Absatzes einzuhalten.
3. Im Hinblick auf jeden weiteren Unterzeichner, der anschliessend das Übereinkommen einzuhalten erklärt, tritt das Übereinkommen jeweils am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Zeitspanne von drei Monaten nach Hinterlegung der Urkunde der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung in Kraft.
1. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates durch Mehrheitsbeschluss gemäss Artikel 20d des Statuts des Europarates6Sowie in Übereinstimmung mit den im Komitee vertretenen Unterzeichnerstaaten jeden Nichtmitgliedstaat des Europarates sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.
2. Für jeden Staat, der dem Übereinkommen beitritt, wie auch für die Europäische Gemeinschaft soll das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft treten, der dem Ablauf einer Zeitspanne von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifizierungs‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde das Gebiet oder die Gebiete genau festlegen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden soll.
2. Jeder Staat kann zu jedem späteren Zeitpunkt mittels einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes andere darin genau bezeichnete Gebiet ausdehnen. Für solche Gebiete tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Zeitspanne von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3. Jede im Sinne der obigen Absätze abgegebene Zustimmung kann mit Bezug auf jedes darin genannte Gebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Erklärung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Eingang der Benachrichtigung beim Generalsekretär in Kraft.
1. Bei der Unterzeichnung oder Hinterlegung seiner Ratifizierungs, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde kann jeder Staat erklären, dass er sich das Recht vorbehält, sich den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c und d ganz oder in Teilen nicht zu unterwerfen. Andere Vorbehalte werden nicht akzeptiert.
2. Jeder Vertragsstaat, der im Sinne des vorigen Absatzes einen Vorbehalt angemeldet hat, kann diesen ganz oder zum Teil durch eine Erklärung zuhanden des Generalsekretärs des Europarates zurücknehmen. Die Zurücknahme tritt im Zeitpunkt des Eingangs der Benachrichtigung beim Generalsekretär in Kraft.
3. Eine Vertragspartei, die hinsichtlich der unter Absatz 1 genannten Bestimmungen einen Vorbehalt gemacht hat, kann von einer anderen Vertragspartei nicht verlangen, diese Bestimmungen anzuwenden; ist der Vorbehalt teil‑ oder bedingungsweise gemacht worden, so kann sie die Anwendung dieser Bestimmungen insoweit verlangen, als sie sie selbst angenommen hat.
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine Erklärung zuhanden des Generalsekretärs des Europarates kündigen.
2. Die Kündigung tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Eingang der Benachrichtigung beim Generalsekretär in Kraft.
Der Generalsekretär des Europarates unterrichtet die Mitgliedstaaten des Europa-rates, jeden Unterzeichnerstaat und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, sofern sie beigetreten ist, über:
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Granada am 3. Oktober 1985 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats sowie jedem anderen Staat und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen werden, beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Andorra | 28. Juli | 1999 | 1. November | 1999 |
| Armenien | 17. Februar | 2009 | 1. Juni | 2009 |
| Aserbaidschan* | 15. Februar | 2010 | 1. Juni | 2010 |
| Belgien | 17. September | 1992 | 1. Januar | 1993 |
| Bosnien und Herzegowina | 29. Dezember | 1994 B | 1. April | 1995 |
| Bulgarien | 31. Januar | 1991 B | 1. Mai | 1991 |
| Dänemarka | 23. Juli | 1987 | 1. Dezember | 1987 |
| Deutschland | 17. August | 1987 | 1. Dezember | 1987 |
| Estland | 15. November | 1996 | 1. März | 1997 |
| Finnland | 17. Oktober | 1991 | 1. Februar | 1992 |
| Frankreich* | 17. März | 1987 | 1. Dezember | 1987 |
| Georgien | 13. April | 2000 | 1. August | 2000 |
| Griechenland | 27. Mai | 1992 | 1. September | 1992 |
| Irland* | 20. Januar | 1997 | 1. Mai | 1997 |
| Italien | 31. Mai | 1989 | 1. September | 1989 |
| Kroatien | 27. Januar | 1993 B | 1. Mai | 1993 |
| Lettland | 29. Juli | 2003 | 1. November | 2003 |
| Liechtenstein | 11. Mai | 1988 | 1. September | 1988 |
| Litauen | 7. Dezember | 1999 | 1. April | 2000 |
| Luxemburg | 14. Juni | 2016 | 1. Oktober | 2016 |
| Malta | 20. Juni | 1990 | 1. Oktober | 1990 |
| Moldau | 21. Dezember | 2001 | 1. April | 2002 |
| Montenegro | 6. Juni | 2006 N | 6. Juni | 2006 |
| Niederlandeb | 15. Februar | 1994 | 1. Juni | 1994 |
| Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba)* | 10. Oktober | 2010 | 10. Oktober | 2010 |
| Nordmazedonien | 30. März | 1994 B | 1. Juli | 1994 |
| Norwegen | 6. September | 1996 | 1. Januar | 1997 |
| Polen | 22. November | 2011 | 1. März | 2012 |
| Portugal | 27. März | 1991 | 1. Juli | 1991 |
| Rumänien | 20. November | 1997 | 1. März | 1998 |
| Russland | 13. November | 1990 B | 1. März | 1991 |
| Schweden | 5. Oktober | 1990 | 1. Februar | 1991 |
| Schweiz | 27. März | 1996 | 1. Juli | 1996 |
| Serbien | 28. Februar | 2001 B | 1. Juni | 2001 |
| Slowakei* | 7. März | 2001 | 1. Juli | 2001 |
| Slowenien | 2. Juli | 1992 B | 1. November | 1992 |
| Spanien | 27. April | 1989 | 1. August | 1989 |
| Tschechische Republik | 6. April | 2000 | 1. August | 2000 |
| Türkei | 11. Oktober | 1989 | 1. Februar | 1990 |
| Ukraine | 21. Dezember | 2006 | 1. April | 2007 |
| Ungarn | 18. April | 1990 B | 1. August | 1990 |
| Vereinigtes Königreich* | 13. November | 1987 | 1. März | 1988 |
| Gibraltar | 31. Oktober | 1991 | 1. Februar | 1992 |
| Guernsey | 13. November | 1987 | 1. März | 1988 |
| Insel Man | 13. November | 1987 | 1. März | 1988 |
| Jersey | 13. November | 1987 | 1. März | 1988 |
| Zypern | 6. Januar | 1989 | 1. Mai | 1989 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. | ||||
| Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates:www.coe.int> Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. | ||||
| a Das Übereinkommen gilt nicht für die Färöer-Inseln und Grönland. | ||||
| b Das Übereinkommen gilt für das Königreich in Europa. |
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