0.441.1•Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten
0.441.1Multilateral International Treaty01.02.1999
Abgeschlossen in Strassburg am 1. Februar 1995
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. September 19982
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Oktober 1998
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Februar 1999
(Stand am 26. September 2024)
Die Mitgliedstaaten des Europarats
und
die anderen Staaten, die dieses Rahmenübereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, dass eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles in der Wahrung und in der Entwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten besteht;
in dem Wunsch, die Wiener Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarats vom 9. Oktober 1993 in die Tat umzusetzen;
entschlossen, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet das Bestehen nationaler Minderheiten zu schützen;
in der Erwägung, dass die geschichtlichen Umwälzungen in Europa gezeigt haben, dass der Schutz nationaler Minderheiten für Stabilität, demokratische Sicherheit und Frieden auf diesem Kontinent wesentlich ist;
in der Erwägung, dass eine pluralistische und wahrhaft demokratische Gesellschaft nicht nur die ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität aller Angehörigen einer nationalen Minderheit achten, sondern auch geeignete Bedingungen schaffen sollte, die es ihnen ermöglichen, diese Identität zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und zu entwickeln;
in der Erwägung, dass es notwendig ist, ein Klima der Toleranz und des Dialogs zu schaffen, damit sich die kulturelle Vielfalt für jede Gesellschaft als Quelle und Faktor nicht der Teilung, sondern der Bereicherung erweisen kann;
in der Erwägung, dass die Entwicklung eines toleranten und blühenden Europas nicht allein von der Zusammenarbeit zwischen den Staaten abhängt, sondern auch der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unter Achtung der Verfassung und der territorialen Unversehrtheit eines jeden Staates bedarf;
im Hinblick auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten3und der Protokolle4dazu;
im Hinblick auf die den Schutz nationaler Minderheiten betreffenden Verpflichtungen, die in Übereinkommen und Erklärungen der Vereinten Nationen und in den Dokumenten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, insbesondere dem Kopenhagener Dokument vom 29. Juni 1990, enthalten sind;
entschlossen, die zu achtenden Grundsätze und die sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen festzulegen, um in den Mitgliedstaaten und in den anderen Staaten, die Vertragsparteien dieser Übereinkunft werden, den wirksamen Schutz nationaler Minderheiten sowie der Rechte und Freiheiten der Angehörigen dieser Minderheiten unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der territorialen Unversehrtheit und der nationalen Souveränität der Staaten zu gewährleisten;
gewillt, die in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze mittels innerstaatlicher Rechtsvorschriften und geeigneter Regierungspolitik zu verwirklichen,
sind wie folgt übereingekommen:
Der Schutz nationaler Minderheiten und der Rechte und Freiheiten von Angehörigen dieser Minderheiten ist Bestandteil des internationalen Schutzes der Menschenrechte und stellt als solcher einen Bereich internationaler Zusammenarbeit dar.
Dieses Rahmenübereinkommen ist nach Treu und Glauben, im Geist der Verständigung und Toleranz und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten anzuwenden.
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass das Recht aller Angehörigen einer nationalen Minderheit, sich friedlich zu versammeln und sich frei zusammenzuschliessen, sowie ihr Anspruch auf freie Meinungsäusserung und auf Gedanken‑, Gewissens- und Religionsfreiheit geachtet werden.
Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, dass jede Person, die einer
nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihre Religion oder Weltanschauung zu bekunden sowie religiöse Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen zu gründen.
Die Vertragsparteien schaffen die notwendigen Voraussetzungen für die wirksame Teilnahme von Angehörigen nationaler Minderheiten am kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Leben und an öffentlichen Angelegenheiten, insbesondere denjenigen, die sie betreffen.
Die Vertragsparteien sehen von Massnahmen ab, die das Bevölkerungsverhältnis in von Angehörigen nationaler Minderheiten bewohnten Gebieten verändern und darauf gerichtet sind, die Rechte und Freiheiten einzuschränken, die sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätzen ergeben.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze zu achten und zu verwirklichen und dabei Beschränkungen, Einschränkungen oder Abweichungen, soweit solche erforderlich sind, nur insoweit vorzunehmen, als sie in völkerrechtlichen Übereinkünften, insbesondere der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den Protokollen dazu, vorgesehen und für die sich aus den genannten Grundsätzen ergebenden Rechte und Freiheiten von Belang sind.
Bei der Ausübung der Rechte und Freiheiten, die sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätzen ergeben, haben Angehörige einer nationalen Minderheit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und die Rechte anderer, insbesondere diejenigen von Angehörigen der Mehrheit oder anderer nationaler Minderheiten, zu achten.
Die Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens sind nicht so auszulegen, als gewährten sie das Recht, irgendeine Tätigkeit auszuüben oder irgendeine Handlung vorzunehmen, die den wesentlichen Grundsätzen des Völkerrechts, insbesondere der souveränen Gleichheit, der territorialen Unversehrtheit und der politischen Unabhängigkeit der Staaten, zuwiderläuft.
Die Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens sind nicht als Beschränkung oder Minderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die nach den Gesetzen einer Vertragspartei oder nach einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, gewährleistet sind.
Die Rechte und Freiheiten, die sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätzen ergeben, sind, soweit sie Gegenstand einer entsprechenden Bestimmung in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder den Protokollen dazu sind, in Übereinstimmung mit diesen zu verstehen.
Dieses Rahmenübereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Bis zum Tag des Inkrafttretens liegt das Übereinkommen auch für jeden anderen vom Ministerkomitee dazu eingeladenen Staat zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates, anderen Unterzeichnerstaaten und jedem Staat, der diesem Rahmenübereinkommen beigetreten ist:
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Rahmenübereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Strassburg am 1. Februar 1995 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zur Unterzeichnung dieses Rahmenübereinkommens oder zum Beitritt dazu eingeladenen Staaten beglaubigte
Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Albanien | 28. September | 1999 | 1. Januar | 2000 | |
| Armenien | 20. Juli | 1998 | 1. November | 1998 | |
| Aserbaidschan* | 26. Juni | 2000 B | 1. Oktober | 2000 | |
| Bosnien und Herzegowina | 24. Februar | 2000 B | 1. Juni | 2000 | |
| Bulgarien* | 7. Mai | 1999 | 1. September | 1999 | |
| Dänemark* | 22. September | 1997 | 1. Februar | 1998 | |
| Deutschland* | 10. September | 1997 | 1. Februar | 1998 | |
| Estland* | 6. Januar | 1997 | 1. Februar | 1998 | |
| Finnland | 3. Oktober | 1997 | 1. Februar | 1998 | |
| Georgien | 22. Dezember | 2005 | 1. April | 2006 | |
| Irland | 7. Mai | 1999 | 1. September | 1999 | |
| Italien | 3. November | 1997 | 1. März | 1998 | |
| Kroatien | 11. Oktober | 1997 | 1. Februar | 1998 | |
| Lettland* | 6. Juni | 2005 | 1. Oktober | 2005 | |
| Liechtenstein* | 18. November | 1997 | 1. März | 1998 | |
| Litauen | 23. März | 2000 | 1. Juli | 2000 | |
| Malta* | 10. Februar | 1998 | 1. Juni | 1998 | |
| Moldau | 20. November | 1996 | 1. Februar | 1998 | |
| Montenegro | 11. Mai | 2001 B | 6. Juni | 2006 | |
| Niederlande*a | 16. Februar | 2005 | 1. Juni | 2005 | |
| Nordmazedonien* | 10. April | 1997 | 1. Februar | 1998 | |
| Norwegen | 17. März | 1999 | 1. Juli | 1999 | |
| Österreich* | 31. März | 1998 | 1. Juli | 1998 | |
| Polen* | 20. Dezember | 2000 | 1. April | 2001 | |
| Rumänien | 11. Mai | 1995 | 1. Februar | 1998 | |
| San Marino | 5. Dezember | 1996 | 1. Februar | 1998 | |
| Schweden* | 9. Februar | 2000 | 1. Juni | 2000 | |
| Schweiz* | 21. Oktober | 1998 | 1. Februar | 1999 | |
| Serbien | 11. Mai | 2001 B | 1. September | 2001 | |
| Slowakei | 14. September | 1995 | 1. Februar | 1998 | |
| Slowenien* | 25. März | 1998 | 1. Juli | 1998 | |
| Spanien | 1. September | 1995 | 1. Februar | 1998 | |
| Tschechische Republik | 18. Dezember | 1997 | 1. April | 1998 | |
| Ukraine | 26. Januar | 1998 | 1. Mai | 1998 | |
| Ungarn | 25. September | 1995 | 1. Februar | 1998 | |
| Vereinigtes Königreich | 15. Januar | 1998 | 1. Mai | 1998 | |
| Zypern | 4. Juni | 1996 | 1. Februar | 1998 | |
| * | Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite des Europarates:http://conventions.coe.inteingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. | ||||
| a | Für das Königreich in Europa. |
Schweiz
Die Schweiz erklärt, dass in der Schweiz nationale Minderheiten im Sinne des Rahmenübereinkommens die Gruppen von Personen sind, die dem Rest der Bevölkerung des Landes oder eines Kantons zahlenmässig unterlegen sind, die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, seit langem bestehende, feste und dauerhafte Bindungen zur Schweiz pflegen und von dem Willen beseelt sind, zusammen das zu bewahren, was ihre gemeinsame Identität ausmacht, insbesondere ihre Kultur, ihre Traditionen, ihre Religion oder ihre Sprache.
Die Schweiz erklärt, dass die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens, die den Gebrauch der Sprache im Verhältnis zwischen Einzelpersonen und Verwaltungsbehörden regeln, unbeschadet der von der Eidgenossenschaft und den Kantonen bei der Festlegung der Amtssprachen angewandten Grundsätze gelten.
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