0.442.151.41•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der musikalischen Bildung
0.442.151.41Bilateral International Treaty13.02.2019
Abgeschlossen am 25. Mai 2018
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 13. Februar 2019
(Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat
(im Folgenden: Schweiz)
und
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
(im Folgenden: Liechtenstein),
nachfolgend als Parteien bezeichnet,
geleitet vom Wunsch, die engen Verbindungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein im Kulturbereich zu befördern;
in der Überzeugung, dass die kulturelle Zusammenarbeit zu einer Vertiefung der freundschaftlichen Beziehung zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern der beiden Staaten führt;
im Bewusstsein, dass die musikalische Bildung einen unverzichtbaren Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung leistet und die Teilhabe am kulturellen Leben stärkt;
sind wie folgt übereingekommen:
Die Teilnahme von Liechtenstein am Programm richtet sich nach den anwendbaren schweizerischen Erlassen und weiteren Grundlagen gemäss Anhang I, sofern nachfolgend nicht etwas anderes vereinbart wird.
Schweizerische und liechtensteinische Organisationen können J+M-Angebote (Ausbildungsmodule sowie Kurse und Lager mit Kindern und Jugendlichen) konzipieren und anerkennen lassen und in der Schweiz oder in Liechtenstein durchführen.
Die Teilnahme an J+M-Angeboten schweizerischer oder liechtensteinischer Organisatoren steht Kindern und Jugendlichen offen, die Schweizer oder liechtensteinische Staatsangehörige sind oder ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechtenstein haben und die weiteren Voraussetzungen gemäss den Grundlagen in Anhang I erfüllen.
Den Organisatoren von J+M-Angeboten werden in beiden Staaten Beiträge nach den gleichen Grundsätzen ausgerichtet. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt durch die Vollzugsstelle des Programms.
Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäss bevollmächtigen Vertreter der beiden Parteien dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen in Venedig, am 25. Mai 2018, in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Alain Berset | Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Aurelia Frick |
|---|
– Bundesgesetz vom 11. Dezember 2009 über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG), SR442.1 ; anwendbar ist Art. 12 – Verordnung des EDI vom 29. Oktober 2020 über das Förderungskonzept zum Programm «Jugend und Musik» (Förderungskonzept, EDI-VO), SR442.131
– Einschlägige Weisungen und Richtlinien gemäss Webseite des Programms: J+M-Entschädigungsreglement, Beitragsregelung an J+M-Kurse und J+M–Lager sowie an Ausbildungsmodule für J+M-Leitende, Anmelde-Formulare etc.
1Liechtenstein entschädigt die Schweiz für die in Liechtenstein wohnhaften Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Kursen im Rahmen der Aus- und Weiterbildung von J+M-Leitenden. Ebenfalls entschädigt Liechtenstein die Schweiz für die ausserhalb Liechtensteins und der Schweiz wohnhaften Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit liechtensteinischer Staatsangehörigkeit.
2Die Entschädigung wird für die Teilnahme an Kursen geschuldet, die vom Bundesamt für Kultur bzw. der Vollzugsstelle durchgeführt oder vom Bundesamt für Kultur gemäss den Grundlagen in Anhang I mit Beiträgen unterstützt werden.
1Liechtenstein entschädigt die Schweiz für die in Liechtenstein wohnhaften Teilnehmerinnen und Teilnehmer an J+M-Kursen und J+M-Lagern. Ebenfalls entschädigt Liechtenstein die Schweiz für die ausserhalb Liechtensteins und der Schweiz wohnhaften Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit liechtensteinischer Staatsangehörigkeit.
2Die Entschädigung wird für die Teilnahme an J+M-Kursen und J+M-Lagern geschuldet, die vom Bundesamt für Kultur bzw. der Vollzugsstelle gemäss den Grundlagen in Anhang I mit Beiträgen unterstützt werden.
1Liechtenstein beteiligt sich an den Verwaltungskosten der Schweiz für das Programm. Dabei handelt es sich um die Kosten für die Programmverwaltung und Programmentwicklung durch die Vollzugsstelle sowie für die Entwicklung und den Betrieb der zur Programmverwaltung notwendigen Datenbank J+M.
2Die Kostenbeteiligung wird gestützt auf die Vollkostenrechnung der Vollzugsstelle ermittelt. Die Beteiligung von Liechtenstein erfolgt anteilmässig in Bezug auf die Anzahl der am Programm teilnehmenden und beitragsberechtigten Kinder und Jugendlichen in den beiden Staaten.
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