0.443.3•Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)
0.443.3Multilateral International Treaty01.08.2019
Abgeschlossen inRotterdamam 30. Januar 2017
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10. April 2019
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. August 2019
(Stand am 28. Juni 2023)
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens1(SEV Nr. 18), die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
in der Erwägung, dass die schöpferische Freiheit und die Freiheit der Meinungsäusserung wesentliche Bestandteile dieser Grundsätze sind;
in der Erwägung, dass die Förderung der kulturellen Vielfalt der verschiedenen europäischen Länder eines der Ziele des Europäischen Kulturabkommens ist;
eingedenk des Übereinkommens der UNESCO über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen2(Paris, 20. Oktober 2005), welches die kulturelle Vielfalt als bestimmendes Merkmal der Menschheit anerkennt und das künstlerische Schaffen, die Herstellung, die Verbreitung, und den Genuss von kulturellen Ausdrucksformen stärken will;
in der Erwägung, dass die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen als Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt weltweit verstärkt werden sollte;
in dem Bewusstsein, dass der Film als wichtiges Mittel des kulturellen und künstlerischen Ausdrucks eine grundlege Rolle spielt für den Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit, der Vielfalt, der Kreativität sowie für die politische Bildung;
in dem festen Willen, diese Grundsätze weiterzuentwickeln, und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees über das Kino und den audiovisuellen Bereich, insbesondere die Empfehlung Nr. R (86) 3 über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa sowie die Empfehlung CM/Nr. R(2009)7 über die nationalen Filmpolitiken und die Vielfalt der kulturellen Ausdrucksformen;
in Anerkennung dessen, dass die Resolution Res(88)15 zur Einrichtung eines europäischen Fonds zur Förderung der Gemeinschaftsproduktion und Verbreitung von filmischen und audiovisuellen Werken «Eurimages» geändert wurde, um Nichtmitgliedsstaaten die Teilnahme zu ermöglichen;
entschlossen, diese Ziele durch eine gemeinsame Anstrengung zu erreichen, die Gemeinschaftsproduktion zu fördern und die Regeln festzulegen, die für die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen insgesamt gelten;
in der Erwägung, dass die Annahme gemeinsamer Regeln geeignet ist, im Bereich der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Beschränkungen einzudämmen und die Zusammenarbeit zu fördern;
in Erwägung der technologischen, wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung der Filmwirtschaft seit der Auflegung zur Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (SEV Nr. 147) 19923;
in der Überzeugung, dass diese Entwicklung eine Revision des Übereinkommens von 1992 erfordert, um der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen weiterhin einen effizienten und angemessenen Rahmen bieten zu können;
in Anerkennung dessen, dass das vorliegende Übereinkommen das Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen ersetzen soll,
sind wie folgt übereingekommen:
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verpflichten sich, die Weiterentwicklung der internationalen Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen zu fördern.
Dieses Übereinkommen findet in jedem Fall nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass der Film ein offiziell gemeinschaftlich produzierter Kinofilm gemäss der Definition von Artikel 3 Buchstabe c ist. 3. Die zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens geschlossenen bilateralen Abkommen finden auf zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen weiterhin Anwendung.
Im Fall mehrseitiger Gemeinschaftsproduktionen gehen die Bestimmungen dieses Übereinkommens den Bestimmungen bilateraler Abkommen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens vor. Die Bestimmungen über zweiseitige Gemeinschaftsproduktionen bleiben in Kraft, sofern sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht zuwiderlaufen. 4. Gibt es zwischen zwei Vertragsparteien dieses Übereinkommens kein bilaterales Abkommen über die Beziehungen im Bereich der Gemeinschaftsproduktion, so findet das Übereinkommen auch auf bilaterale Gemeinschaftsproduktionen Anwendung, es sei denn, dass eine der beteiligten Vertragsparteien nach Artikel 22 einen Vorbehalt angebracht hat.
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet
Im Einklang mit den geltenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und internationalen Verpflichtungen erleichtert jede Vertragspartei dem technischen und künstlerischen Personal aus an einer Gemeinschaftsproduktion beteiligten anderen Vertragsparteien die Einreise, den Aufenthalt sowie die Erteilung von Arbeitserlaubnissen in ihrem Hoheitsgebiet. Ebenso erlaubt jede Vertragspartei die vorübergehende Einfuhr und die Wiederausfuhr der Ausrüstung, die für die Herstellung und den Verleih der unter dieses Übereinkommen fallenden Kinofilme erforderlich ist.
Wird ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Kinofilm in einen Staat ausgeführt, in dem die Einfuhr von Kinofilmen kontingentiert ist, und hat eine der an der Gemeinschaftsproduktion beteiligten Vertragsparteien nicht das Recht, ihre Kinofilme frei in den Einfuhrstaat einzuführen,
Bei der Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion kann die zuständige Behörde einer Vertragspartei von dem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten eine Endfassung des Kinofilms in einer der Sprachen dieser Vertragspartei verlangen.
Sofern die Gemeinschaftsproduzenten nichts anderes beschliessen, werden in Gemeinschaftsproduktion hergestellte Kinofilme auf internationalen Filmfestspielen von der Vertragspartei, in welcher der Mehrheitsgemeinschaftsproduzent niedergelassen ist, oder bei gleicher finanzieller Beteiligung von der Vertragspartei, die den Regisseur stellt, vorgestellt.
2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates sowie der Europäischen Union und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist,
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig gefugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Rotterdam am 30. Januar 2017 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Mitgliedstaat des Europarats, jedem Vertragsstaat des Europäischen Kulturabkommens und jedem zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staat beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)
Um an den Vergünstigungen dieses Übereinkommens teilzuhaben, müssen die in den Vertragsparteien niedergelassenen Gemeinschaftsproduzenten rechtzeitig vor Beginn des Hauptdrehs oder der Hauptanimation unter Beifügung der nachstehend aufgeführten Unterlagen einen Antrag auf provisorische Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion als solche stellen. Diese Unterlagen müssen den zuständigen Behörden in ausreichender Anzahl, damit sie den Behörden der anderen Vertragsparteien übermittelt werden können, spätestens einen Monat vor Drehbeginn zugehen.
– Eine Darstellung der Rechtesituation; – eine Synopsis des Films; – eine Aufstellung der technischen und künstlerischen Beiträge der beteiligten Staaten; – ein Kostenvoranschlag und ein provisorischer Finanzierungsplan; – ein provisorischer Arbeitsplan; – der zwischen den Gemeinschaftsproduzenten geschlossene Gemeinschaftsproduktionsvertrag oder ein vereinfachter Vertrag («Deal Memo»). Dieser Vertrag muss Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen oder der Absatzgebiete unter den Gemeinschaftsproduzenten enthalten.
Die definitive Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion als solche wird erteilt, sobald der Film fertiggestellt ist und nach Überprüfung der folgenden definitiven Produktionselemente durch die nationalen Behörden: – lückenlose Rechtekette; – definitives Drehbuch; – definitive Aufstellung der technischen und künstlerischen Beiträge der beteiligten Staaten; – definitives Budget; – definitiver Finanzierungsplan; – zwischen den Gemeinschaftsproduzenten geschlossener Gemeinschaftsproduktionsvertrag. Dieser Vertrag muss Bestimmungen über die Aufteilung der Einnahmen oder der Absatzgebiete unter den Gemeinschaftsproduzenten enthalten.
Die nationalen Behörden können sämtliche weitere zur Beurteilung des Antrags benötigten Elemente gemäss der nationalen Gesetzgebung anfordern.
Der Antrag und die anderen Unterlagen sind nach Möglichkeit in der Sprache der zuständigen Behörden vorzulegen, bei denen sie eingereicht werden.
Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln einander die Anträge und die beigefügten Unterlagen, sobald sie eingegangen sind. Die zuständige Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Minderheitsbeteiligung erteilt ihre Zustimmung erst, wenn die Stellungnahme der Vertragspartei mit der finanziellen Mehrheitsbeteiligung eingegangen ist.
1. Ein Spielfilm ist gemeinschaftlich produziert im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c, wenn er nach dem nachstehenden Verzeichnis der Elemente aus Vertragsstaaten des Übereinkommens wenigstens 16 Punkte von der möglichen Höchstzahl von 21 Punkten erreicht.
2. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinschaftsproduktion können die zuständigen Behörden nach Abstimmung einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 16 Punkte erhält, als gemeinschaftlich produziert anerkennen.
| Elemente aus Vertragsstaaten des Übereinkommens | Punkte |
|---|---|
| Regie | 4 |
| Drehbuch | 3 |
| Komposition | 1 |
| Erste Filmrolle | 3 |
| Zweite Filmrolle | 2 |
| Dritte Filmrolle | 1 |
| Leitung – Aufnahme | 1 |
| Leitung – Ton | 1 |
| Leitung – Schnitt | 1 |
| Leitung – Bauten und Kostüme | 1 |
| Studio oder Drehort | 1 |
| Ort der visuellen Effekte oder Bildsynthese (CGI) | 1 |
| Ort der Postproduktion | 1 |
| 21 | |
| N. B. Für die Festlegung der ersten, zweiten und dritten Filmrolle ist die Zahl der Arbeitstage entscheidend. |
3. Ein Animationsfilm ist gemeinschaftlich produziert im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c, wenn er nach dem nachstehenden Verzeichnis wenigstens 15 Punkte von der möglichen Höchstzahl von 23 Punkten erreicht.
4. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinschaftsproduktion können die zuständigen Behörden nach Abstimmung einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 15 Punkte erhält, als gemeinschaftlich produziert anerkennen.
| Elemente aus Vertragsstaaten des Übereinkommens | Punkte |
|---|---|
| Gestaltung | 1 |
| Drehbuch | 2 |
| Konzeption Figuren | 2 |
| Komposition | 1 |
| Regie | 2 |
| Szenenbuch («Storyboard») | 2 |
| Leitung – Ausstattung | 1 |
| Digitaler Hintergrund | 1 |
| Szenenerstellung («Layout») (2D)oder Szenenerstellung («Layout» ) und Vorschau («Camera Blocks» ) (3D) | 2 |
| 75 % der Ausgaben für die Animation in Vertragsstaaten des Übereinkommens erfolgt | 3 |
| 75 % der Fertigstellung, Intervalle sowie Farbsetzung in Vertragsstaaten des Übereinkommens durchgeführt (2D) Oder 75 % der Farbsetzung, Beleuchtung, Artikulation («Rigging» ), Modellierung und Texturierung in Vertragsstaaten des Übereinkommens durchgeführt (3D) | 3 |
| Bildkompositionoder Kamera | 1 |
| Schnitt | 1 |
| Ton | 1 |
| 23 |
5. Ein Dokumentarfilm ist gemeinschaftlich produziert im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c, wenn er nach dem nachstehenden Verzeichnis wenigstens 50 Prozent der Höchstzahl der anwendbaren Punkte des nachstehenden Verzeichnisses enthält.
6. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinschaftsproduktion können die zuständigen Behörden nach Abstimmung einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 50 Prozent der Punkte erhält, als gemeinschaftlich produziert anerkennen.
| Elemente aus Vertragsstaaten des Übereinkommens | Punkte |
|---|---|
| Regie | 4 |
| Drehbuch | 1 |
| Kamera | 2 |
| Schnitt | 2 |
| Recherche | 1 |
| Komposition | 1 |
| Ton | 1 |
| Drehort | 1 |
| Ort der Postproduktion | 2 |
| Ort der visuellen Effekte oder Bildsynthese (CGI) | 1 |
| 16 |
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Albanien* | 26. Januar | 2023 | 1. Mai | 2023 |
| Armenien* | 20. Dezember | 2020 | 1. Februar | 2021 |
| Belgien* | 22. November | 2022 | 1. März | 2022 |
| Bulgarien | 10. Dezember | 2019 | 1. April | 2020 |
| Dänemark | 25. Januar | 2019 | 1. Mai | 2019 |
| Estland | 21. Januar | 2021 | 1. Mai | 2021 |
| Finnland* | 5. Juli | 2022 | 1. November | 2022 |
| Georgien | 13. März | 2019 | 1. Juli | 2019 |
| Griechenland* | 6. September | 2022 | 1. Januar | 2023 |
| Irland* | 16. Mai | 2019 U | 1. September | 2019 |
| Island* | 17. November | 2022 | 1. März | 2023 |
| Italien* | 8. Februar | 2022 | 1. Juni | 2022 |
| Kroatien | 28. September | 2018 | 1. Januar | 2019 |
| Lettland* | 17. April | 2019 | 1. August | 2019 |
| Litauen* | 26. September | 2018 | 1. Januar | 2019 |
| Luxemburg* | 26. Januar | 2021 | 1. Mai | 2021 |
| Malta | 16. Januar | 2018 | 1. Mai | 2018 |
| Moldau* | 5. Juni | 2023 | 1. Oktober | 2023 |
| Montenegro | 9. August | 2019 | 1. Dezember | 2019 |
| Niederlande* | 24. August | 2017 | 1. Dezember | 2017 |
| Nordmazedonien* | 19. Juni | 2020 | 1. Oktober | 2020 |
| Norwegen* | 3. März | 2017 | 1. Oktober | 2017 |
| Österreich* | 3. August | 2021 | 1. Dezember | 2021 |
| Polen* | 18. April | 2019 | 1. August | 2019 |
| Rumänien* | 14. Januar | 2022 B | 1. Mai | 2022 |
| Schweden | 3. Mai | 2017 U | 1. Oktober | 2017 |
| Schweiz | 10. April | 2019 | 1. August | 2019 |
| Serbien | 27. November | 2018 | 1. März | 2019 |
| Slowakei | 29. Juni | 2017 | 1. Oktober | 2017 |
| Slowenien* | 23. Januar | 2020 | 1. Mai | 2020 |
| Spanien* | 7. April | 2022 | 1. August | 2022 |
| Tschechische Republik* | 11. Dezember | 2020 | 1. April | 2021 |
| Ungarn | 10. September | 2019 | 1. Januar | 2020 |
| Vereinigtes Königreich* | 18. Juni | 2021 | 1. Oktober | 2021 |
| * Vorbehalte und Erklärungen (Erklärungen zu den in Artikel 5 genannten zuständigen Behörden dürfen in diesem Bereich nicht mit einem * gekennzeichnet werden). Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates:www.coe.int> Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. |
Zuständige Behörde:
Bundesamt für Kultur
des Eidgenössischen Departements des Innern
Hallwylstrasse 15
3003 Bern
Schweiz
e-mail: cinema.film@bak.admin.ch
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