0.443.913.6•Trilaterales Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich Film
0.443.913.6Multilateral International Treaty23.06.2011
(Filmkoproduktionsabkommen zwischen Deutschland, Österreich
und der Schweiz)
Abgeschlossen in Berlin am 11. Februar 2011
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 23. Juni 2011
(Stand am 23. Juni 2011)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
die Regierung der Republik Österreich und
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
im Folgenden «Vertragsparteien» genannt –
in dem Bewusstsein, dass audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Filmindustrie sowie für die Zunahme des wirtschaftlichen und kulturellen Austausches zwischen den drei Staaten leisten können,
geleitet von dem Wunsch, den besonders engen Beziehungen zwischen den drei Staaten durch eine Erleichterung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films Ausdruck zu verleihen und sie zu befördern,
im Wunsch, die Gemeinschaftsproduktion von Filmen, die dem Filmschaffen in den drei Staaten förderlich sein können, im bilateralen und trilateralen Verhältnis besonders zu begünstigen, sowie
unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich aus den unterschiedlichen Marktgrössen der drei Staaten innerhalb eines einheitlichen Sprachgebietes ergeben,
sind wie folgt übereingekommen:
Die Vertragsparteien werden Filme, die primär zur Aufführung in Filmtheatern bestimmt sind und die zwischen Produzenten der Vertragsparteien in bilateraler oder trilateraler Gemeinschaftsproduktion hergestellt werden, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts nach den Bestimmungen dieses Abkommens behandeln.
Gemeinschaftsproduktionen mit ausschliesslicher finanzieller Beteiligung eines oder mehrerer Gemeinschaftsproduzenten können als Gemeinschaftsproduktionen nach diesem Abkommen anerkannt werden, wenn die finanzielle Beteiligung dieser Gemeinschaftsproduzenten jeweils nicht weniger als 10 vom Hundert und nicht mehr als 20 vom Hundert der Produktionskosten beträgt.
in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: – Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, – Personen, die dem deutschen Kulturkreis angehören und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, – Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, – Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, – Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, soweit sie aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 19991Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gleichgestellt sind.
in Bezug auf die Republik Österreich: – Staatsangehörige der Republik Österreich, – Personen, die zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Arbeitsaufnahme in der Republik Österreich berechtigt sind, – Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, – Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, – Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, soweit sie aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gleichgestellt sind.
in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft: – Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, – Inhaber einer Niederlassungsbewilligung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, – Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Freihandelsassoziation. 2. Können Personen nach diesen Bestimmungen mindestens zwei Vertragsparteien zugerechnet werden, so haben sich die Gemeinschaftsproduzenten über die Zuordnung zu einigen. Kommt es zu keiner Einigung, so werden diese Personen dem Staat jenes Gemeinschaftsproduzenten zugeordnet, der sie vertraglich verpflichtet. 3. Die Mitwirkung von Personen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Films im Einvernehmen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zugelassen werden. Für Regisseure und Produzenten sind keine Ausnahmen möglich.
Die zuständigen Behörden unterrichten einander regelmässig über Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung, Ablehnung, Änderung oder Rücknahme von Anerkennungen für die Gemeinschaftsproduktionen.
Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, die Verbreitung und Auswertung der Filme aus den jeweils anderen Vertragsstaaten im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
Geschehen zu Berlin am 11. Februar 2011 in drei Urschriften, in deutscher Sprache.
| Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Cornelia Pieper Bernd Neumann | Für die Regierung der Republik Österreich Claudia Schmied | Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Didier Burkhalter |
|---|
Die Gemeinschaftsproduzenten der Vertragsparteien müssen, um in den Genuss der Bestimmungen des Abkommens zu gelangen, das Gesuch um Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion nach folgenden Modalitäten einreichen:
Diesem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen: – ein detailliertes Drehbuch oder ein anderes Manuskript, das über den geplanten Stoff und seine Gestaltung ausreichend Aufschluss gibt; – die Stab- und Besetzungslisten mit Kennzeichnung der Tätigkeiten beziehungsweise Rollen und der Staatsangehörigkeit der Mitwirkenden; – ein Nachweis über den Erwerb oder den möglichen Erwerb der Autorenrechte an Stoff und Drehbuch; – der vorbehaltlich der Zustimmung durch die Behörden abgeschlossene Gemeinschaftsproduktionsvertrag zwischen den Gemeinschaftsproduzenten, welcher Auskunft über die vorgesehene Aufteilung der Erlöse/Auswertungsbereiche gibt, wobei die Einnahmen aus allen Verwertungsarten entsprechend der finanziellen Beteiligung eines jeden Gemeinschaftsproduzenten aufzuteilen und im Falle der Abgrenzung von Auswertungsgebieten und -bereichen die Marktgrösse und der Wert zu berücksichtigen sind; – die Regelung über die jeweilige Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten an etwaigen Mehrkosten. Die Beteiligung an den Mehrkosten muss grundsätzlich dem jeweiligen finanziellen Beitrag entsprechen, jedoch kann die Beteiligung des Minderheitsproduzenten auf einen geringeren Prozentsatz oder einen bestimmten Betrag beschränkt werden; – der Kostenvoranschlag und ein detaillierter Finanzierungsplan; – eine Übersicht über den technischen Beitrag der beteiligten Vertragsparteien; – eine Übersicht über den künstlerischen Beitrag der beteiligten Vertragsparteien; – ein Arbeitsplan mit Angabe der voraussichtlichen Drehorte für die Herstellung des Films.
Die Behörden können darüber hinaus für die Beurteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen und Erläuterungen anfordern.
Die Behörden der Staaten der Gemeinschaftsproduzenten mit finanzieller Minderheitsbeteiligung können ihre Zustimmung erst erteilen, nachdem sie die entsprechende Stellungnahme der Behörde des Staates des Gemeinschaftsproduzenten mit finanzieller Mehrheitsbeteiligung erhalten haben. Die im Staat des Mehrheitsproduzenten zuständige Behörde teilt ihren Entscheidungsvorschlag grundsätzlich innerhalb von 20 Tagen, gerechnet von der Einreichung der vollständigen Unterlagen, den zuständigen Behörden der Staaten der Minderheitsproduzenten mit. Diese sollen ihrerseits ihre Stellungnahmen grundsätzlich innerhalb der folgenden sieben Tage übermitteln.
Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduktionsvertrags sind den zuständigen Behörden unverzüglich zur Zustimmung vorzulegen.
Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die sicherstellen, dass die Bestimmungen des Abkommens eingehalten werden.
SR 0.142.112.681 ↩
Koproduktionsabkommen Schweiz-Österreich vom 11. Mai 1990 [AS 1990 1860] sowie Vereinb. vom 6. Juni 1984 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films [AS 1986 477]. ↩
SR 0.120 ↩
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