0.443.923.2•Abkommen über die audiovisuelle Koproduktion zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada
0.443.923.2Bilateral International Treaty01.08.2024
Abgeschlossen am 3. November 2023
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 2024
(Stand am 1. August 2024)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Kanada
(nachfolgend «Parteien» genannt)
in der Erkenntnis, dass von einem Abkommen geregelte audiovisuelle Koproduktionen von hoher Qualität die Lebendigkeit ihrer audiovisuellen Industrien und die Entwicklung ihres wirtschaftlichen und kulturellen Austausches fördern;
in dem Bewusstsein, dass kulturelle Vielfalt und der Zugang zur audiovisuellen Kultur durch ständige Interaktion und steten Austausch zwischen den Kulturen bereichert und durch den freien Austausch der Ideen gestärkt werden;
in Erwägung, dassdas Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen der UNESCO, abgeschlossen in Paris am 20. Oktober 20051, audiovisuelle Koproduktionen als Mittel zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit begrüsst;
in Übereinstimmung, dass ein solcher Austausch ihre gegenseitigen Beziehungen verbessern kann;
in der Erkenntnis, dass die obengenannten Ziele durch Vergünstigungen erreicht werden können, die auf nationaler Ebene den anerkannten und durch ein Abkommen geregelten audiovisuellen Koproduktionen zugesprochen werden;
sind wie folgt Übereingekommen:
In diesem Abkommen: (a) «Behörden»: i) bezeichnet der Begriff «administrative Behörde» diejenige Behörde, die das vorliegende Abkommen für die jeweilige Partei verwaltet, ii) bezeichnet der Begriff «zuständige Behörde» diejenige Behörde, die die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des vorliegenden Abkommens trägt; (b) bezeichnet «Koproduktion» ein audiovisuelles Werk, das von Produzenten der Parteien hergestellt wird, den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens entspricht und von beiden Parteien als solche anerkannt wird; (c) bezeichnet «Koproduktionsstaaten» die Parteien sowie gegebenenfalls Drittstaaten; (d) bezeichnet «Drittstaat» einen Staat, der mit mindestens einer Partei über ein Abkommen oder ein Memorandum of Understanding im Bereich Koproduktion verfügt und dessen Produzent an der Koproduktion beteiligt ist; (e) bezeichnet «Nichtparteistaat» jeden Staat, der nicht Koproduktionsstaat ist; (f) bezeichnet der Begriff «audiovisuelle Werke» für die Auswertung bestimmte Kinofilme, Fernseh- oder Videoproduktionen (inklusive nicht-lineare digitale Werke) jeglicher Dauer auf jeglichen bestehenden oder künftigen Trägern; (g) bezeichnet «Produzent» eine einer Partei angehörige Person, die die Herstellung einer Koproduktion leitet; (h) wird als der jeweiligen Partei «angehörig» bezeichnet: – im Fall der Schweiz jede natürliche Person mit Schweizer Staatsbürgerschaft oder Schweizer Wohnsitz entsprechend der nach Schweizer Recht geltenden Definition sowie für das vorliegende Abkommen juristische Personen mit Geschäftssitz in der Schweiz, – im Fall von Kanada jede natürliche oder juristische Person entsprechend der Definition nach kanadischem Recht.
Die in Absatz 1 aufgeführten Schlüsselstellen werden in angemessenem Verhältnis zu den finanziellen Beteiligungen der Produzenten durch Angehörige aus jedem der Koproduktionsstaaten besetzt. 2. Eine Schlüsselstelle kann durch eine Angehörige oder einen Angehörigen eines Nichtparteistaats besetzt werden. 3. In begründeten Ausnahmefällen und im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien durch ihre jeweiligen administrativen Behörden kann eine zweite Schlüsselstelle durch eine Angehörige oder einen Angehörigen eines Nichtparteistaats besetzt werden.
Die Ausgaben eines einer Partei angehörigen Produzenten in seinem Land sowie die Ausgaben für sein in anderen Ländern tätiges kreatives und technisches Personal (inklusive Schlüsselstellen), die er übernommen hat, müssen grundsätzlich proportional zu seiner finanziellen Beteiligung sein.
Unter Vorbehalt ihres jeweiligen geltenden Rechts erleichtern die Parteien: (a) die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt des vom Produzenten der anderen Partei angestellten künstlerischen und technischen Personals zum Zweck der Realisierung der Koproduktion; und (b) die zeitweilige Einfuhr und die Wiederausfuhr der für die Realisierung der Koproduktion notwendigen Ausrüstung.
Jede Partei sorgt über ihre administrative Behörde dafür, dass die Beteiligung an den Rechten an der Koproduktion sowie an den Einnahmen grundsätzlich im Verhältnis zur finanziellen Beteiligung jedes Produzenten steht und dass sie nicht unterhalb der in Artikel 4 geregelten finanziellen Mindestbeteiligung liegt.
Die Parteien setzen sich dafür ein, sämtliche Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens auf dem Konsultationsweg und in gegenseitigem Einvernehmen zu bereinigen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, jeder von seiner Regierung hierzu gehörig befugt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.Ausgefertigt in zwei Exemplaren in französischer und englischer Sprache am 3. November 2023 in Montreal, wobei jede Version gleichermassen verbindlich ist.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Alain Berset | Für die Regierung von Kanada: Mélanie Joly |
|---|
1. Der vorliegende Anhang legt die Verfahrensregeln für die Anerkennung von Koproduktionen im Rahmen des Abkommens fest. Die Verfahrensregeln der einzelnen Parteien werden von den jeweiligen administrativen Behörden veröffentlicht.
4. Die Gesuchsunterlagen müssen namentlich die folgenden Dokumente enthalten, abgefasst in deutscher, französischer, italienischer oder rätoromanischer Sprache für die Schweiz und in französischer oder englischer Sprache für Kanada: (a) Synopsis; (b) Nachweis über den Erwerb der Rechte; (c) Ein Exemplar des durch die Produzenten unterzeichneten Koproduktionsvertrages. Der Vertrag muss Folgendes enthalten: (i) Titel der Koproduktion, (ii) Aufteilung der Rechte an der Koproduktion unter den Produzenten, (iii) Aufteilung der Erlöse, (iv) Zeitpunkt, an dem die Dreharbeiten beginnen sollen, (v) Vertrag oder Absichtserklärung für Vertrieb oder Verleih, (vi) Liste des Personals (inklusive Schlüsselstellen) unter Angabe der Herkunft, (vii) Detaillierter Kostenvoranschlag mit Aufteilung der Ausgaben unter den Produzenten, (viii) Finanzierungsplan.
5. Die administrativen Behörden beider Parteien können weitere Dokumente und zusätzliche für notwendig erachtete Informationen anfordern. Die Liste der erforderlichen Dokumente für das Einreichen eines Gesuchs wird von den administrativen Behörden veröffentlicht.
6. Die definitive Anerkennung als Koproduktion erfolgt nach Fertigstellung der Koproduktion und nach Prüfung der definitiven Produktionsunterlagen durch die Parteien.
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