0.456•Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren
0.456Multilateral International Treaty01.06.1994
Abgeschlossen in Strassburg am 13. November 1987
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 19931
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. November 1993
Inkrafttreten für die Schweiz am 1. Juni 1994
(Stand am 20. Mai 2026)
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Erkenntnis, dass der Mensch die ethische Verpflichtung hat, alle Lebewesen zu achten, und eingedenk der besonderen Beziehung des Menschen zu den Heimtieren;
in Anbetracht der Bedeutung der Heimtiere wegen ihres Beitrags zur Lebensqualität und ihres daraus folgenden Wertes für die Gesellschaft;
in Anbetracht der Schwierigkeiten, die sich aus der grossen Vielfalt der vom Menschen gehaltenen Tiere ergeben;
in Anbetracht der Gefahren, die sich bei einer zu grossen Zahl von Heimtieren für Hygiene, Gesundheit und Sicherheit des Menschen und anderer Tiere ergeben;
in der Erwägung, dass die Haltung von Exemplaren wildlebender Tiere als Heimtiere nicht gefördert werden sollte;
im Bewusstsein der unterschiedlichen Bedingungen, die für den Erwerb, die Haltung, die gewerbsmässige und nicht gewerbsmässige Zucht sowie für die Weitergabe von Heimtieren und den Handel mit Heimtieren gelten;
im Bewusstsein, dass Heimtiere nicht immer unter Bedingungen gehalten werden, die ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden fördern;
in der Erkenntnis, dass die Einstellung zu Heimtieren sehr unterschiedlich ist, manchmal wegen eines Mangels an Wissen und Bewusstsein;
in der Erwägung, dass eine gemeinsame grundlegende Richtschnur für Einstellung und Umgang, die zu einem verantwortungsvollen Verhalten der Eigentümer von Heimtieren führt, ein nicht nur wünschenswertes, sondern auch realistisches Ziel ist –
sind wie folgt übereingekommen:
Wer ein Heimtier zur Zucht auswählt, ist gehalten, die anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmale zu berücksichtigen, die Gesundheit und Wohlbefinden der Nachkommenschaft oder des weiblichen Elternteils gefährden könnten.
Ein Heimtier darf nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern oder anderer Personen, welche die elterliche Gewalt innehaben, an Personen unter 16 Jahren verkauft werden.
Ein Heimtier darf nicht in einer Weise abgerichtet werden, die seine Gesundheit und sein Wohlbefinden beeinträchtigt, insbesondere dadurch, dass es gezwungen wird, seine natürlichen Fähigkeiten oder Kräfte zu überschreiten, oder dass künstliche Hilfsmittel angewendet werden, die Verletzungen oder unnötige Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen.
Wer die Absicht hat, eine dieser Tätigkeiten aufzunehmen, teilt dies der zuständigen Behörde mit.
2. Die Mitteilung hat folgende Angaben zu enthalten:
3. Die obigen Tätigkeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn:
a. die verantwortliche Person die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten entweder im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder aber durch ausreichende Erfahrung im Umgang mit Heimtieren erworben hat und
b. die für die Tätigkeit benutzten Gebäude und Einrichtungen die in Artikel 4 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
4. Die zuständige Behörde stellt anhand der Mitteilung nach Absatz 1 fest, ob die in Absatz 3 aufgeführten Auflagen erfüllt sind. Sind diese Auflagen nicht in angemessener Weise erfüllt, so empfiehlt sie Massnahmen und verbietet, wenn dies für das Wohlbefinden der Tiere notwendig ist, die Aufnahme oder Fortführung der Tätigkeit.
5. Die zuständige Behörde überwacht in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, ob die oben genannten Auflagen erfüllt werden.
Die für das Töten verantwortliche Person muss sich vergewissern, dass das Tier tot ist, bevor der Tierkörper beseitigt wird.
2. Folgende Tötungsmethoden sind zu verbieten:
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Anzahl streunender Tiere ein Problem darstellt, so trifft sie die Gesetzgebungs‑ und/oder Verwaltungsmassnahmen, die notwendig sind, um diese Anzahl durch Methoden zu verringern, die keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen.
ii) Sowohl die Haltung als auch das Töten gefangener Tiere hat in Übereinstimmung mit den in diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätzen zu geschehen.
b. Die Vertragsparteien verpflichten sich, folgendes zu erwägen:
i) eine dauerhafte Kennzeichnung von Hunden und Katzen mit geeigneten Mitteln, die nur geringe oder vorübergehende Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen, z.B. durch Tätowieren und Registrieren der Nummer zusammen mit Namen und Anschrift des Eigentümers;
ii) Verringerung des Ausmasses der ungeplanten Fortpflanzung von Hunden und Katzen durch Förderung der Unfruchtbarmachung;
iii) Ermutigung des Finders eines streunenden Hundes oder einer streunenden Katze, seinen Fund bei der zuständigen Behörde zu melden.
Ausnahmen von den in diesem Übereinkommen niedergelegten Grundsätzen für das Fangen, Halten und Töten streunender Tiere können nur gemacht werden, wenn sie im Rahmen staatlicher Programme zur Bekämpfung von Krankheiten unvermeidbar sind.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Erarbeitung von Informations‑ und Erziehungsprogrammen anzuregen, um bei Organisationen und Einzelpersonen, die mit der Haltung, Zucht, Abrichtung und Betreuung von Heimtieren sowie dem Handel damit befasst sind, das Bewusstsein für die Bestimmungen und Grundsätze dieses Übereinkommens und die Kenntnis dieser Bestimmungen und Grundsätze zu fördern. In diesen Programmen ist insbesondere auf folgende Punkte hinzuweisen:
ii) Heimtiere als Preise, Gewinne oder Prämien auszusetzen,
iii) Heimtiere sich ungeplant fortpflanzen zu lassen;
c. die möglichen nachteiligen Folgen für Gesundheit und Wohlbefinden wildlebender Tiere, wenn diese als Heimtiere erworben oder eingeführt werden;
d. die Gefahren eines verantwortungslosen Erwerbs von Heimtieren, der zu einer Erhöhung der Anzahl unerwünschter und ausgesetzter Tiere führt.
Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist:
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Strassburg am 13. November 1987 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Andorra | 18. Oktober | 2022 | 1. Mai | 2023 |
| Aserbaidschan* | 19. Oktober | 2007 | 1. Mai | 2008 |
| Belgien | 20. Dezember | 1991 | 1. Juli | 1992 |
| Bulgarien | 20. Juli | 2004 | 1. Februar | 2005 |
| Dänemark*a | 20. Oktober | 1992 | 1. Mai | 1993 |
| Deutschland* | 27. Mai | 1991 | 1. Mai | 1992 |
| Finnland | 2. Dezember | 1991 | 1. Juli | 1992 |
| Frankreich*b | 3. Oktober | 2003 | 1. Mai | 2004 |
| Griechenland | 29. April | 1992 | 1. November | 1992 |
| Italien | 19. April | 2011 | 1. November | 2011 |
| Lettland* | 22. Oktober | 2010 | 1. Mai | 2011 |
| Litauen | 19. Mai | 2004 | 1. Dezember | 2004 |
| Luxemburg | 25. Oktober | 1991 | 1. Mai | 1992 |
| Moldau | 26. Februar | 2025 | 1. September | 2025 |
| Niederlande* | 15. Dezember | 2022 | 1. Juli | 2023 |
| Norwegen | 3. Februar | 1988 | 1. Mai | 1992 |
| Österreich | 10. August | 1999 | 1. März | 2000 |
| Portugal* | 28. Juni | 1993 | 1. Januar | 1994 |
| Rumänien | 6. August | 2004 | 1. März | 2005 |
| Schweden | 14. März | 1989 | 1. Mai | 1992 |
| Schweiz | 3. November | 1993 | 1. Juni | 1994 |
| Serbien | 2. Dezember | 2010 | 1. Juli | 2011 |
| Spanien* | 19. Juli | 2017 | 1. Februar | 2018 |
| Tschechische Republik* | 23. September | 1998 | 24. März | 1999 |
| Türkei | 28. November | 2003 | 1. Juni | 2004 |
| Ukraine | 9. Januar | 2014 | 1. August | 2014 |
| Zypern | 9. Dezember | 1993 | 1. Juli | 1994 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates:www.coe.int> Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. | ||||
| a Das Übereink. gilt nicht für Färöer und Grönland. | ||||
| b Das Übereink. gilt für das Hoheitsgebiet der Französischen Republik mit Ausnahme von Neukaledonien, Französisch-Polynesien und die Französischen Süd- und Antarktis-Gebiete. |
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