0.457•Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere
0.457Multilateral International Treaty01.06.1994
Abgeschlossen in Strassburg am 18. März 1986
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 19931
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. November 1993
Inkrafttreten für die Schweiz am 1. Juni 1994
(Stand am 2. Oktober 2024)
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
eingedenk dessen, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, und dass er mit anderen Staaten auf dem Gebiet des Schutzes der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten lebenden Tiere zusammenzuarbeiten wünscht;
in der Erkenntnis, dass der Mensch die ethische Verpflichtung hat, alle Tiere zu achten und ihre Leidensfähigkeit und ihr Erinnerungsvermögen angemessen zu berücksichtigen;
aber auch in der Erkenntnis, dass der Mensch bei seinem Streben nach Wissen, Gesundheit und Sicherheit Tiere verwenden muss, wenn eine begründete Aussicht besteht, dass dadurch das Wissen gemehrt wird oder Ergebnisse erzielt werden, die von allgemeinem Nutzen für Mensch und Tier sind, wie es auch bei der Verwendung der Tiere zur Erzeugung von Nahrungsmitteln und Kleidung oder als Lasttiere geschieht;
entschlossen, die Verwendung von Tieren für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke zu begrenzen mit dem Ziel, diese Verwendung soweit durchführbar zu ersetzen, insbesondere durch die Erforschung von Ersatzmethoden und die Förderung des Einsatzes dieser Methoden;
in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen zum Schutz der Tiere anzunehmen, die in Verfahren verwendet werden, die Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen können, und sicherzustellen, dass diese, sofern sie unvermeidbar sind, auf ein Mindestmass beschränkt werden –
sind wie folgt übereingekommen:
Ein Verfahren darf nur zu einem oder mehreren der folgenden Zwecke und vorbehältlich der in diesem Übereinkommen festgelegten Einschränkungen durchgeführt werden:
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist, alle erforderlichen Massnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens und zur Gewährleistung eines wirksamen Kontroll‑ und Überwachungssystems zu ergreifen.
Dieses Übereinkommen lässt die Befugnis der Vertragsparteien unberührt, strengere Massnahmen zum Schutz der in Verfahren verwendeten Tiere oder zur Kontrolle und Beschränkung der Verwendung von Tieren in Verfahren zu ergreifen.
Ist ein Verfahren unumgänglich, so muss die Auswahl der entsprechenden Tierart sorgfältig getroffen und, soweit erforderlich, gegenüber der zuständigen Behörde begründet werden; bieten sich mehrere Verfahren an, so sollte dasjenige Verfahren ausgewählt werden, bei dem eine möglichst geringe Anzahl von Tieren verwendet wird, die geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden auftreten und die Wahrscheinlichkeit am grössten ist, zufrieden stellende Ergebnisse zu erzielen.
Jedes Verfahren muss unter allgemeiner oder örtlicher Betäubung oder unter Analgesie oder unter Anwendung anderer Methoden durchgeführt werden, die dazu bestimmt sind, Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden soweit wie möglich auszuschliessen, und die während der Gesamtdauer des Verfahrens angewandt werden, es sei denn, dass:
Solche Massnahmen umfassen: – entweder die ausdrückliche Bewilligung durch die zuständige Behörde oder – die besondere Anzeige eines solchen Verfahrens bei der zuständigen Behörde sowie gerichtliche oder Verwaltungsmassnahmen dieser Behörde für den Fall, dass sie nicht überzeugt ist, dass das Verfahren für grundlegende Bedürfnisse von Mensch oder Tier, einschliesslich der Lösung wissenschaftlicher Probleme, von ausreichender Bedeutung ist.
Auch während eines Verfahrens gelten für das verwendete Tier die Bestimmungen des Artikels 5, es sei denn, dass diese Bestimmungen mit dem Ziel des Verfahrens nicht vereinbar sind.
Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Übereinkommens kann die zuständige Behörde, wenn die rechtmässigen Zwecke des Verfahrens dies erfordern, zulassen, dass das betroffene Tier freigesetzt wird, sofern sie sich vergewissert hat, dass die grösstmögliche Vorsorge dafür getroffen worden ist, das Wohlbefinden des Tieres sicherzustellen. Verfahren, bei denen das Tier freigesetzt wird, werden zu blossen Bildungs‑ oder Ausbildungszwecken nicht bewilligt.
Ein Verfahren für die in Artikel 2 genannten Zwecke darf nur von einer ermächtigten Person oder unter der unmittelbaren Verantwortung einer ermächtigten Person oder aufgrund einer nach dem innerstaatlichen Recht erteilten Bewilligung für das betreffende Versuchs‑ oder sonstige wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt werden. Diese Bewilligung wird nur Personen erteilt, die nach Auffassung der zuständigen Behörde sachkundig sind.
Zucht‑ und Lieferbetriebe müssen bei der zuständigen Behörde registriert sein, sofern nicht nach Artikel 21 oder 22 eine Ausnahmebewilligung erteilt ist. Solche registrierten Betriebe müssen die Anforderungen des Artikels 5 erfüllen.
In der in Artikel 14 vorgesehenen Registrierung muss die für den Betrieb verantwortliche Person namentlich benannt sein; sie muss ausreichend sachkundig sein, um den Tieren der in dem Betrieb gezüchteten oder gehaltenen Arten angemessene Pflege zu gewähren oder gewähren zu lassen.
Verwenderbetriebe müssen bei der zuständigen Behörde registriert oder anderweitig von ihr zugelassen sein und die in Artikel 5 vorgesehenen Bedingungen erfüllen.
Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Verwenderbetriebe über für die verwendeten Tierarten und die durchgeführten Verfahren geeignete Anlagen und Geräte verfügen. Ausführung, Konstruktion und Arbeitsweise dieser Anlagen und Geräte müssen eine möglichst wirksame Durchführung der Verfahren gewährleisten, so dass sich folgerichtige Ergebnisse mit einer möglichst geringen Anzahl von Tieren und einem möglichst geringen Grad an Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden erzielen lassen.
In Verwenderbetrieben:
| Maus | Mus musculus | Kaninchen | Oryctolagus cuniculus |
|---|---|---|---|
| Ratte | Rattus norvegicus | Hund | Canis familiaris |
| Meerschweinchen | Cavia porcellus | Katze | Felis catus |
| Goldhamster | Mesocricetus auratus | Wachtel | Coturnix coturnix |
In Verwenderbetrieben dürfen nur Tiere verwendet werden, die aus registrierten Zucht‑ oder Lieferbetrieben stammen, es sei denn, es wurde eine allgemeine oder besondere Ausnahmebewilligung nach von der Vertragspartei festzusetzenden Bedingungen erteilt.
Verfahren können mit Bewilligung der zuständigen Behörde auch ausserhalb der Verwenderbetriebe durchgeführt werden.
Es werden Vorkehrungen getroffen, damit Verwenderbetriebe Aufzeichnungen führen und erforderlichenfalls der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen. Diese Aufzeichnungen müssen insbesondere den Anforderungen des Artikels 27 entsprechen und darüber hinaus für alle erworbenen Tiere Angaben über Anzahl und Art sowie den Lieferanten und das Eingangsdatum enthalten.
Personen, die Verfahren durchführen, daran teilnehmen oder in Verfahren verwendete Tiere pflegen, einschliesslich der Überwachung, müssen eine angemessene Bildung und Ausbildung haben.
Die Vertragsparteien halten innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle fünf Jahre oder öfter, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien dies beantragt, multilaterale Konsultationen im Rahmen des Europarats ab mit dem Ziel, die Anwendung dieses Übereinkommens sowie die Zweckmässigkeit einer Revision des Übereinkommens oder einer Erweiterung einzelner Bestimmungen desselben zu prüfen. Diese Konsultationen finden auf Sitzungen statt, die vom Generalsekretär des Europarats anberaumt werden. Die Vertragsparteien teilen dem Generalsekretär des Europarats den Namen ihres Vertreters mindestens zwei Monate vor der Sitzung mit.
Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für die Europäischen Gemeinschaften zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den Europäischen Gemeinschaften und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Strassburg am 18. März 1986 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Europäischen Gemeinschaften und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)
(Artikel 5 des Übereinkommens)
1. Die Mitgliedstaaten des Europarats haben beschlossen, dass es ihr Ziel ist, für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendete lebende Tiere zu schützen, um sicherzustellen, dass Schmerzen, Leiden, Ängste und dauerhafte Schäden, die sie infolge der an ihnen vorgenommenen Verfahren erleiden, auf ein Mindestmass beschränkt werden.
2. Zwar werden manche Verfahren unter natürlichen Bedingungen an frei lebenden, sich selbst versorgenden wilden Tieren durchgeführt, doch ist die Zahl solcher Verfahren verhältnismässig gering. Die weitaus meisten der bei Verfahren verwendeten Tiere müssen aus praktischen Erwägungen unter einer gewissen physischen Kontrolle in Anlagen gehalten werden, die von Freigehegen bis zu Käfigen für Kleintiere in Versuchstierhaltungen reichen. In dieser Situation ergeben sich äusserst gegensätzliche Interessen: zum einen die des Tieres, dessen Bewegungsfreiheit, soziale Beziehungen und andere Lebensäusserungen eingeschränkt werden müssen, zum anderen die des Versuchsleiters und seiner Assistenten, die eine vollständige Überwachung des Tieres und seiner Umgebung verlangen. Bei diesem Interessenkonflikt kann das Tier bisweilen erst an zweiter Stelle stehen.
3. Daher sieht das Europäische Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere in Artikel 5 folgendes vor: «Jedes Tier, das in einem Verfahren verwendet wird oder zur Verwendung in einem Verfahren bestimmt ist, muss in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden entsprechenden Weise unter geeigneten Umweltbedingungen und unter Wahrung zumindest einer gewissen Bewegungsfreiheit untergebracht werden und entsprechend Futter, Wasser und Pflege erhalten. Die Möglichkeiten eines Tieres, seine physiologischen und ethologischen Bedürfnisse zu befriedigen, dürfen nicht mehr als nötig eingeschränkt werden.»
4. In diesem Anhang werden bestimmte Richtlinien aufgestellt, die auf den gegenwärtigen Kenntnissen und Gepflogenheiten hinsichtlich der Unterbringung und Pflege von Tieren basieren. In ihm werden die in Artikel 5 dargelegten Grundprinzipien erklärt und ergänzt. Damit sollen Behörden, Institutionen und Einzelpersonen dabei unterstützt werden, die Ziele des Europarats in dieser Hinsicht zu verfolgen.
5. Das Wort «Pflege» erfasst alle Aspekte der Beziehung zwischen Tieren und Menschen, wenn es in Verbindung mit Tieren benutzt wird, die zur Verwendung in Verfahren bestimmt sind oder in Verfahren verwendet werden. Es umfasst die Gesamtheit aller materiellen und nichtmateriellen Mittel, die der Mensch einsetzt, um ein Tier physisch und psychisch in einem Zustand zu erhalten, in dem es möglichst wenig leidet und die Verfahren am besten übersteht. Die Pflege beginnt in dem Augenblick, in dem beschlossen wird, ein Tier in einem Verfahren zu verwenden, und wird fortgesetzt, bis es tierschutzgerecht getötet wird oder der betreffende Betrieb in Übereinstimmung mit Artikel 11 des Übereinkommens nach Abschluss des Verfahrens anderweitig über das Tier verfügt.
6. In diesem Anhang sollen Ratschläge für die Gestaltung von Tierunterkünften gegeben werden. Es gibt jedoch eine Reihe von Methoden der Zucht und Haltung von Labortieren, die sich hauptsächlich nach dem Grad der Kontrolle über die mikrobiologische Umgebung unterscheiden. Es muss betont werden, dass das zuständige Personal aufgrund des Charakters und des Zustands der Tiere gelegentlich beurteilen muss, ob die empfohlenen Richtwerte für den Bewegungsraum ausreichen, was z. B. bei besonders aggressiven Tieren nicht der Fall sein könnte. Bei der Anwendung der in diesem Anhang beschriebenen Richtlinien sollen die Bedingungen in jeder dieser Situationen berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, den Status dieser Richtlinien näher zu erläutern. Anders als die Bestimmungen des Übereinkommens selbst sind sie nicht verbindlich; es handelt sich um Empfehlungen, deren Anwendung in das Ermessen gestellt ist; sie sind als Anleitungen für Vorgehensweisen und als Richtwerte gedacht, die alle Beteiligten gewissenhaft anstreben sollen. Aus diesem Grund musste das Wort «sollen» im gesamten Text verwendet werden, selbst wenn «müssen» angemessener erscheint. Es ist zum Beispiel selbstverständlich, dass Futter und Wasser zur Verfügung gestellt werden müssen (vgl. Nummern 3.7.2 und 3.8).
7. Aus praktischen und finanziellen Erwägungen soll es schliesslich nicht erforderlich sein, vorhandene Anlagen zur Unterbringung von Tieren zu ersetzen, bevor sie durch Abnutzung oder aus anderen Gründen unbrauchbar werden. Steht ein Ersatz durch Geräte, die diesen Richtlinien entsprechen, noch aus, so sollen diese soweit wie möglich berücksichtigt werden, indem Anzahl und Grösse der Tiere den vorhandenen Käfigen und Boxen angepasst werden.
Neben den Begriffsbestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 des Übereinkommens gelten für diesen Anhang ausserdem folgende Begriffsbestimmungen:
1.1.Funktionen und allgemeine Gestaltung
1.1.1. Jede Anlage soll so ausgelegt sein, dass sie der untergebrachten Tierart einen angemessenen Lebensraum bietet. Sie soll ausserdem so gestaltet sein, dass Unbefugte keinen Zutritt haben.
Anlagen, die zu einem grösseren Gebäudekomplex gehören, sollen ausserdem durch angemessene Baumassnahmen und Vorrichtungen geschützt werden, welche die Anzahl der Eingänge begrenzen und den Durchgang Unbefugter verhindern.
1.1.2. Es wird empfohlen, Schäden an den Anlagen mit Hilfe eines Wartungsprogramms zu verhüten.
1.2.Tierräume
1.2.1. Zur Sicherstellung einer raschen und gründlichen Reinigung der Räume und zur Aufrechterhaltung zufrieden stellender Hygienerichtwerte sollen alle erforderlichen Massnahmen getroffen werden. Decken und Wände sollen fest sein und eine glatte, undurchlässige und leicht abwaschbare Oberfläche haben. Besondere Aufmerksamkeit soll den Verbindungsstellen mit Türen, Kanälen, Rohren und Kabeln gewidmet werden. Türen und, falls vorhanden, Fenster sollen so konstruiert oder geschützt sein, dass unerwünschte Tiere nicht hineingelangen können. Gegebenenfalls kann ein Kontrollfenster in die Tür eingesetzt werden. Die Böden sollen glatt und undurchlässig sein und eine rutschfeste, leicht abwaschbare Oberfläche haben, die das Gewicht eines Gestells oder anderer schwerer Gegenstände aushält, ohne beschädigt zu werden. Abflüsse sollen, falls vorhanden, mit einer angemessenen Abdeckung und Sperrvorrichtung versehen sein, so dass keine Tiere hineingelangen können.
1.2.2. Die Wände und Böden in Räumen, in denen Tiere sich frei bewegen können, sollen mit einem besonders widerstandsfähigen Belag versehen sein, der der starken Abnutzung durch Tiere und Reinigungsverfahren gewachsen ist. Dieser Belag soll für die Tiere nicht gesundheitsschädlich sein und soll verhindern, dass sie sich verletzen. In solchen Räumen sind Abflüsse wünschenswert. Geräte und Vorrichtungen sollen besonders geschützt werden, damit sie nicht von den Tieren beschädigt werden oder die Tiere verletzen können. Stehen Ausläufe zur Verfügung, so sollen gegebenenfalls Massnahmen ergriffen werden, durch die der Zugang für die Öffentlichkeit und für Tiere unterbunden wird.
1.2.3. Räume, die für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Pferde, Hühner usw.) bestimmt sind, sollen zumindest den Richtwerten entsprechen, die im Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen3sowie von den einzelstaatlichen Veterinär‑ und anderen Behörden festgelegt wurden.
1.2.4. Die meisten für die Tierhaltung vorgesehenen Räume sind in der Regel für die Haltung von Nagetieren konzipiert. Häufig können diese Räume auch für die Unterbringung grösserer Tierarten genutzt werden. Es soll darauf geachtet werden, dass untereinander unverträgliche Arten nicht zusammen untergebracht werden.
1.2.5. Tierräume sollen gegebenenfalls über Anlagen zur Durchführung kleinerer Verfahren und Eingriffe verfügen.
1.3.Labors sowie allgemeine und besondere Räume für Verfahren
1.3.1. Bei Zucht‑ und Lieferbetrieben sollen angemessene Vorrichtungen zur Vorbereitung von Tierlieferungen zum Versand vorhanden sein.
1.3.2. Alle Betriebe sollen zumindest über Laborvorrichtungen zur Durchführung einfacher Diagnosetests, von Sektionen und/oder zur Entnahme von Proben verfügen, die andernorts umfangreicheren Laboruntersuchungen unterworfen werden.
1.3.3. Für die Aufnahme neuer Tiere sollen Vorkehrungen, wie beispielsweise Quarantänehaltung, getroffen werden, mit denen verhindert wird, dass die bereits im Betrieb lebenden Tiere durch Neuzugänge gefährdet werden. Allgemeine und besondere Räume für Verfahren sollen für die Fälle vorhanden sein, in denen es nicht wünschenswert ist, Verfahren oder Beobachtungen in den Tierräumen durchzuführen.
1.3.4. Für kranke oder verletzte Tiere sollen entsprechende Unterkünfte zur Verfügung stehen, damit sie getrennt untergebracht werden können.
1.3.5. Gegebenenfalls sollen ein oder mehrere abgetrennte Operationsräume zur Verfügung stehen, die mit den entsprechenden Geräten für die Durchführung chirurgischer Verfahren unter aseptischen Bedingungen ausgerüstet sind. Im Bedarfsfall sollen Räumlichkeiten vorhanden sein, in denen die Tiere sich nach operativen Eingriffen erholen können.
1.4.Betriebsräume
1.4.1. Lagerräume für Futtermittel sollen kühl, trocken, gegen Ungeziefer und Insekten gesichert und Lagerräume für Einstreu trocken sowie gegen Ungeziefer und Insekten gesichert sein. Andere Stoffe, die verunreinigt sein oder eine Gefahr bedeuten könnten, sollen getrennt gelagert werden.
1.4.2. Es sollen Lagerräume für saubere Käfige, Instrumente und andere Geräte vorhanden sein.
1.4.3. Reinigungs‑ und Waschräume sollen so gross sein, dass die für die Desinfektion und Reinigung benutzter Geräte erforderlichen Vorrichtungen dort untergebracht werden können. Das Reinigungsverfahren soll so organisiert sein, dass sauberes und verschmutztes Gerät getrennt transportiert wird, damit die Verunreinigung frisch gereinigter Geräte vermieden wird. Wände und Böden sollen mit einem entsprechend widerstandsfähigen Belag versehen sein, und das Lüftungssystem soll so ausgelegt sein, dass überschüssige Wärme und Feuchtigkeit abgeführt werden.
1.4.4. Für die hygienische Lagerung und Beseitigung von Tierkadavern und tierischen Abfällen sollen Vorkehrungen getroffen werden. Ist eine Verbrennung an Ort und Stelle nicht möglich oder wünschenswert, so sollen entsprechende Vorkehrungen für eine sichere Beseitigung solcher Stoffe unter Berücksichtigung der örtlichen Vorschriften und Regelungen getroffen werden. Besondere Vorsichtsmassnahmen sollen bei hochtoxischen oder radioaktiven Abfällen ergriffen werden.
1.4.5. Die Gestaltung und Ausführung von Verbindungswegen soll den Richtwerten für Tierräume entsprechen. Die Flure sollen so breit sein, dass bewegliches Gerät leicht transportiert werden kann.
2.1.Belüftung
2.1.1. Die Tierräume sollen über ein angemessenes Belüftungssystem verfügen, das den Anforderungen der untergebrachten Arten entspricht. Durch das Belüftungssystem sollen Frischluft zugeführt und Gerüche, Schadgase, Staub und Krankheitserreger jeglicher Art soweit wie möglich abgeführt werden. Es dient auch zur Beseitigung überschüssiger Wärme und Feuchtigkeit.
2.1.2. Die Raumluft soll häufig erneuert werden. Eine Luftaustauschrate von 15 bis 20 Luftwechseln pro Stunde ist in der Regel angemessen. Unter bestimmten Bedingungen, wenn die Belegungsdichte gering ist, können jedoch 8 bis 10 Luftwechsel pro Stunde ausreichen, oder es kann eventuell ganz auf eine Zwangslüftung verzichtet werden. Unter anderen Bedingungen kann eine wesentlich höhere Luftaustauschrate erforderlich sein. Das Umwälzen ungereinigter Luft soll vermieden werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass selbst das wirksamste Belüftungssystem kein Ersatz für schlechte Reinigungspraktiken und Nachlässigkeit ist.
2.1.3. Das Belüftungssystem soll so ausgelegt sein, dass schädliche Zugluft vermieden wird.
2.1.4. In Räumen, in denen Tiere untergebracht sind, soll das Rauchen verboten sein.
2.2.Temperatur
2.2.1. Tabelle 1 gibt den empfohlenen Temperaturbereich an, der eingehalten werden soll. Ausserdem sollte darauf hingewiesen werden, dass diese Werte nur für ausgewachsene, normale Tiere gelten. Neugeborene und junge Tiere benötigen häufig viel höhere Temperaturen. Die Temperatur in den Räumen soll in Übereinstimmung mit möglichen Veränderungen im Wärmehaushalt der Tiere geregelt werden, die auf bestimmten physiologischen Bedingungen basieren oder auf die Auswirkungen der Verfahren zurückzuführen sind.
2.2.2. Unter den in Europa herrschenden Klimabedingungen kann ein Belüftungssystem erforderlich sein, das so ausgelegt ist, dass die zugeführte Luft sowohl erwärmt als auch gekühlt werden kann.
2.2.3. In Verwenderbetrieben kann eine exakte Temperaturregelung in den Tierräumen erforderlich sein, da die Umgebungstemperatur ein physikalischer Faktor ist, der den Stoffwechsel aller Tiere stark beeinflusst.
2.3.Luftfeuchte
Extreme Schwankungen der relativen Luftfeuchte haben negative Auswirkungen auf Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere. Es ist daher zu empfehlen, die relative Luftfeuchte in Tierräumen den Bedürfnissen der betroffenen Arten anzupassen; sie soll normalerweise bei 55 % ± 10 % liegen. Eine relative Luftfeuchte von weniger als 40 % und mehr als 70 % über längere Zeiträume hinweg soll vermieden werden.
2.4.Beleuchtung
In fensterlosen Räumen ist eine künstliche Beleuchtung sowohl zur Befriedigung der biologischen Bedürfnisse der Tiere als auch zur Gewährleistung ausreichender Arbeitsbedingungen erforderlich. Ausserdem ist eine Regelung der Lichtstärke und des Tag‑Nacht‑Rhythmus notwendig. Bei der Haltung von Albinos soll die Lichtempfindlichkeit dieser Tiere berücksichtigt werden (vgl. Nummer 2.6).
2.5.Lärm
Lärm kann einen grossen Störfaktor in Tierhaltungen darstellen. Tierräume und Räume, in denen Verfahren durchgeführt werden, sollen gegen starke Geräuschquellen im Bereich der hörbaren Töne oder der höheren Frequenzen isoliert werden, damit Verhalten und Physiologie der Tiere nicht gestört werden. Plötzlich auftretender Lärm kann zu erheblichen Veränderungen bei den Organfunktionen führen; da er jedoch nicht immer vermieden werden kann, ist es bisweilen ratsam, in den Räumen für die Tierhaltung und in den Räumen, in denen Verfahren durchgeführt werden, für kontinuierliche Hintergrundgeräusche von mässiger Lautstärke, beispielsweise gedämpfte Musik, zu sorgen.
2.6.Alarmvorrichtungen
Eine Anlage, in der viele Tiere untergebracht sind, hat Schwachstellen. Es ist daher empfehlenswert, eine solche Anlage ordnungsgemäss durch ein System zu schützen, das Feuer sowie das Eindringen Unbefugter meldet. Technische Fehler oder der Ausfall des Belüftungssystems stellen eine weitere Gefahr dar, die für die Tiere Angstzustände oder sogar den Tod aufgrund von Ersticken oder übermässiger Hitze bedeuten kann oder die sich in weniger schwerwiegenden Fällen so negativ auf ein Verfahren auswirkt, dass es fehlschlägt und wiederholt werden muss. Daher sollen entsprechende Überwachungsvorrichtungen in Verbindung mit der Klimaanlage installiert werden, damit das Personal ihren normalen Betrieb überwachen kann. Gegebenenfalls soll ein Notstromaggregat zur Verfügung stehen, damit die Geräte, von denen das Überleben der Tiere abhängt, und die Beleuchtung im Fall einer Betriebsstörung oder eines Stromausfalls weiterarbeiten. Eindeutige Anweisungen für Notfälle sollen deutlich sichtbar angebracht sein. Für Behälter, in denen Fische untergebracht sind, sind Alarmsysteme zu empfehlen, die ein Versagen der Wasserversorgung melden. Es soll sorgfältig darauf geachtet werden, dass der Betrieb einer Alarmvorrichtung die Tiere möglichst wenig stört.
3.1.Gesundheit
3.1.1. Die für den Betrieb zuständige Person soll dafür sorgen, dass eine regelmässige Kontrolle der Tiere und eine Überwachung ihrer Unterbringung und Pflege durch einen Tierarzt oder eine andere sachkundige Person gewährleistet ist.
3.1.2. Soweit die Gesundheit und Hygiene des Personals eine potentielle Gefahr für die Tiere darstellen, soll gebührende Aufmerksamkeit darauf verwendet werden.
3.2.Einfangen
Wildlebende und verwilderte Tiere sollen nur mit Hilfe schonender Methoden und von erfahrenem Personal gefangen werden, das über genaue Kenntnisse der Gewohnheiten und Standorte der zu fangenden Tiere verfügt. Muss während des Fangvorgangs ein Betäubungsmittel oder ein anderes Arzneimittel verwendet werden, so soll es von einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person verabreicht werden. Ein schwerverletztes Tier soll so schnell wie möglich von einem Tierarzt behandelt werden. Kann das Tier nach Ansicht des Tierarztes nur unter Leiden oder Schmerzen weiterleben, so soll es sofort tierschutzgerecht getötet werden. Ist ein Tierarzt nicht zur Stelle, so soll ein Tier, das schwer verletzt ist, sofort tierschutzgerecht getötet werden.
3.3.Verpacken und Transport
Jeder Transport stellt für die Tiere zweifelsohne eine Belastung dar, die möglichst gering gehalten werden soll. Für den Transport sollen die Tiere bei guter Gesundheit sein, und es ist die Pflicht des Lieferanten, dies sicherzustellen. Kranke Tiere oder Tiere, die aus anderen Gründen in schlechter Verfassung sind, sollen keinem Transport ausgesetzt werden, der nicht aus Gründen der Therapie oder Diagnose erforderlich ist. Besondere Rücksicht soll bei hochtragenden Tieren genommen werden. Muttertiere, bei denen voraussichtlich während eines Transports die Geburt eintreten wird oder die innerhalb von 48 Stunden vor einem Transport geboren haben, und ihre Jungen sollen von dem Transport ausgeschlossen werden. Lieferant und Transporteur sollen jede erforderliche Vorkehrung bezüglich des Verpackens, des Verladens und der Route treffen, damit unnötige Leiden durch unzureichende Belüftung, extreme Temperaturen, Fehlen von Futter und Wasser, lange Verzögerungen usw. vermieden werden. Der Empfänger soll ordnungsgemäss über die Einzelheiten des Transports und der Transportpapiere informiert werden, damit eine schnelle Abwicklung und Entgegennahme am Bestimmungsort gewährleistet ist. Selbst bei Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten4sind, wird empfohlen, die Bestimmungen jenes Übereinkommens strikt einzuhalten. Ausserdem wird die strikte Einhaltung innerstaatlicher Gesetze und sonstiger Vorschriften sowie der Vorschriften des Internationalen Luftverkehrsverbands (IATA) und des Tier‑Lufttransportverbands (Animal Air Transport Association) für lebende Tiere empfohlen.
3.4.Annahme und Auspacken
Tierlieferungen sollen ohne vermeidbare Verzögerungen in Empfang genommen und ausgepackt werden. Nach einer Begutachtung sollen die Tiere in sauberen Käfigen oder Boxen untergebracht und angemessen mit Futter und Wasser versorgt werden. Kranke Tiere oder Tiere, die in schlechter Verfassung sind, sollen unter Beobachtung und von anderen Tieren getrennt gehalten werden. Sie sollen möglichst schnell von einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person untersucht und, falls erforderlich, behandelt werden. Tiere, bei denen keine Aussicht besteht, dass sie sich erholen, sollen sofort tierschutzgerecht getötet werden. Schliesslich müssen alle in Empfang genommenen Tiere nach den Artikeln 16, 17 und 24 des Übereinkommens registriert und gekennzeichnet werden. Transportbehälter sollen sofort vernichtet werden, wenn eine ordnungsgemässe Desinfektion nicht möglich ist.
3.5.Quarantäne, Isolierung und Eingewöhnung
3.5.1. Zweck der Quarantäne ist es:
Ist der Gesundheitszustand von Tieren, die in einen Betrieb verbracht wurden, nicht zufrieden stellend, so wird empfohlen, sie eine Zeitlang in Quarantäne zu halten. In einigen Fällen, wie beispielsweise bei der Tollwut, ist die Dauer dieser Quarantäne möglicherweise durch die innerstaatlichen Vorschriften der Vertragspartei festgelegt. In anderen Fällen variiert sie und soll den Gegebenheiten entsprechend von einer sachkundigen Person, in der Regel dem vom Betrieb beauftragten Tierarzt, festgelegt werden (vgl. Tabelle 2).
Während der Quarantänezeit können Tiere in Verfahren verwendet werden, wenn sie sich in ihrer neuen Umgebung eingewöhnt haben und keine erhebliche Gefährdung für andere Tiere oder den Menschen darstellen.
3.5.2. Es wird empfohlen, Vorrichtungen für die Isolierung von Tieren vorzusehen, bei denen Krankheitszeichen festgestellt wurden oder bei denen der Verdacht auf eine Krankheit besteht und die eine Gefahr für den Menschen oder andere Tiere darstellen können.
3.5.3. Selbst wenn Tiere offensichtlich gesund sind, ist es aus der Sicht der Tierhaltung vorteilhaft, wenn man ihnen eine Zeit der Eingewöhnung gewährt, bevor sie in einem Verfahren verwendet werden. Die hierfür erforderliche Zeit hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise der Belastung, der die Tiere ausgesetzt waren, die wiederum selbst von verschiedenen Faktoren wie der Dauer des Transports und dem Alter des Tieres beeinflusst wird. Die Dauer der Eingewöhnung wird von einer sachkundigen Person bestimmt.
3.6.Unterbringung
3.6.1. Man kann zwischen zwei grossen Systemen der Unterbringung von Tieren unterscheiden.
Einerseits gibt es ein System, das in Zucht‑, Liefer‑ und Verwenderbetrieben im biomedizinischen Bereich anzutreffen ist und das für die Unterbringung von Tieren wie Nagetieren, Kaninchen, Fleischessern, Vögeln und nichtmenschlichen Primaten, gelegentlich auch von Wiederkäuern, Schweinen und Pferden ausgelegt wurde. Vorgeschlagene Richtwerte für Käfige, Boxen, Ausläufe und Standplätze, die für solche Anlagen geeignet sind, sind in den Tabellen 3 bis 13 aufgeführt. Zusätzliche Hinweise für die Mindestabmessungen der Käfiggrundflächen sind den Abbildungen 1 bis 7 zu entnehmen. Darüber hinaus enthalten die Abbildungen 8 bis 12 entsprechende Hinweise zur Beurteilung der Belegungsdichte von Käfigen.
Andererseits gibt es ein System, das häufig in Betrieben anzutreffen ist, in denen nur landwirtschaftliche Nutztiere oder ähnlich grosse Tiere in Verfahren verwendet werden. Die Anlagen in solchen Betrieben sollen mindestens den üblichen veterinärmedizinischen Richtwerten entsprechen.
3.6.2. Käfige und Boxen sollen nicht aus Material bestehen, das für die Gesundheit der Tiere schädlich ist; sie sollen so gestaltet sein, dass die Tiere sich nicht verletzen können, und wenn es sich nicht um Einwegbehältnisse handelt, sollen sie aus widerstandsfähigem Material bestehen, das Reinigungs‑ und Desinfektionsverfahren standhält. Besondere Aufmerksamkeit soll der Ausführung von Käfig‑ und Boxenböden gewidmet werden, die je nach Art und Alter der Tiere variieren und die Entfernung von Ausscheidungen erleichtern sollen.
3.6.3. Die Gestaltung der Ausläufe soll dem Wohlbefinden der Tiere Rechnung tragen. Sie sollen die Befriedigung bestimmter ethologischer Bedürfnisse (beispielsweise zu klettern oder sich zeitweise zu verstecken oder Unterschlupf zu suchen) ermöglichen und so ausgelegt sein, dass sie gründlich gereinigt werden können und der Kontakt mit anderen Tieren vermieden wird.
3.7.Fütterung
3.7.1. Bei der Auswahl, Herstellung und Zubereitung des Futters sollen Vorkehrungen getroffen werden, damit eine chemische, physikalische und mikrobiologische Kontamination vermieden wird. Das Futter soll gegebenenfalls in dichten, geschlossenen Säcken verpackt und mit dem Herstellungsdatum versehen werden. Es soll so verpackt, transportiert und gelagert werden, dass Kontamination, Qualitätsminderung oder Verderb vermieden wird. Lagerräume sollen kühl, dunkel, trocken und gegen Ungeziefer und Insekten gesichert sein. Leicht verderbliche Futtermittel wie Grünfutter, Gemüse, Obst, Fleisch, Fisch usw. sollen in Kühlräumen, Kühlschränken oder Gefrierschränken gelagert werden.
Sämtliche Futterbehälter, Tränken und andere für die Fütterung benötigten Geräte sollen regelmässig gereinigt und, falls erforderlich, sterilisiert werden. Wird feuchtes Futter verwendet oder wird das Futtermittel leicht durch Wasser, Urin usw. verunreinigt, so ist eine tägliche Reinigung erforderlich.
3.7.2. Die Futterverteilung kann je nach Tierart variieren, soll jedoch so gehandhabt werden, dass den physiologischen Bedürfnissen der Tiere entsprochen wird. Es soll dafür gesorgt werden, dass jedes Tier Zugang zum Futter hat.
3.8.Wasser
3.8.1. Sauberes Trinkwasser soll allen Tieren jederzeit zur Verfügung stehen. Während eines Transports kann Wasser gegebenenfalls als Bestandteil eines Feuchtfutters gegeben werden. Wasser ist jedoch ein Träger für Mikroorganismen und soll daher so angeboten werden, dass das mögliche Risiko auf ein Mindestmass beschränkt wird. Zwei Methoden werden üblicherweise angewandt: Flaschen und automatische Tränksysteme.
3.8.2. Flaschen finden häufig bei kleinen Tieren wie Nagetieren und Kaninchen Verwendung. Sie sollen aus durchsichtigem Material bestehen, damit ihr Inhalt überwacht werden kann. Sie sollen über einen weiten Flaschenhals verfügen, damit sie leicht und gründlich gereinigt werden können; wird Kunststoff verwendet, so soll er nicht auslaugbar sein. Deckel, Verschlussstücke und Rohre sollen auch sterilisierbar und leicht zu reinigen sein. Sämtliche Flaschen und alles Zubehör sollen in angemessenen regelmässigen Abständen zerlegt, gereinigt und sterilisiert werden. Es ist besser, leere Flaschen durch saubere und sterilisierte zu ersetzen, als sie in den Tierräumen neu zu füllen.
3.8.3. Automatische Tränken sollen regelmässig überprüft, gewartet und durchspült werden, damit Unfälle und die Ausbreitung von Infektionen vermieden werden. Werden Käfige mit festem Boden benutzt, so soll besonders darauf geachtet werden, dass die Gefahr einer Überschwemmung so gering wie möglich gehalten wird. Regelmässige bakteriologische Untersuchungen des Systems sind zur Überwachung der Wasserqualität ebenfalls zu empfehlen.
3.8.4. Wasser aus öffentlichen Wasserwerken enthält gewisse Mikroorganismen, die gewöhnlich als harmlos gelten, es sei denn, es wird mit spezifiziert pathogenfreien Tieren gearbeitet. In diesen Fällen soll das Wasser aufbereitet werden. Wasser aus öffentlichen Wasserwerken ist normalerweise gechlort, wodurch das Wachstum von Mikroorganismen reduziert wird. Um das Wachstum bestimmter potentieller Krankheitserreger, wie beispielsweise der Pseudomonaden, niedrig zu halten, reicht diese Chlorung nicht immer aus. Zusätzlich könnte hier der Chlorgehalt des Wassers erhöht oder das Wasser angesäuert werden, damit die gewünschte Wirkung erzielt wird.
3.8.5. Bei Fischen, Amphibien und Reptilien ist die Toleranz gegenüber Säure, Chlor und vielen anderen Chemikalien von Art zu Art sehr unterschiedlich. Daher soll dafür gesorgt werden, dass die Wasserzufuhr für Aquarien und Behälter den Bedürfnissen und Toleranzgrenzen der einzelnen Arten angepasst wird.
3.9.Einstreu
Die Einstreu soll trocken, saugfähig, staubfrei, ungiftig und frei von Krankheitserregern, Ungeziefer oder jeder anderen Art von Kontamination sein. Es soll besonders darauf geachtet werden, dass kein Sägemehl oder andere Bestandteile von Holz verwendet werden, das chemisch behandelt wurde. Bestimmte industrielle Nebenprodukte oder Abfallprodukte wie Papierschnitzel können auch verwendet werden.
3.10.Bewegung und allgemeiner Umgang
3.10.1. Es sollte alles getan werden, um den Tieren Gelegenheit zu geben, sich zu bewegen.
3.10.2. Wie sich ein Tier während eines Verfahrens verhält, hängt sehr stark von seinem Vertrauen zum Menschen ab; dieses Vertrauensverhältnis muss entwickelt werden. Ein wildlebendes oder verwildertes Tier wird wahrscheinlich nie zu einem idealen Versuchstier werden. Mit einem Haustier, das während seiner Geburt und Aufzucht Kontakt zum Menschen hatte, ist dies anders. Ein einmal geschaffenes Vertrauensverhältnis sollte jedoch aufrechterhalten werden. Daher werden fortgesetzte häufige Kontakte empfohlen, damit sich die Tiere an die Gegenwart des Menschen und seine Tätigkeiten gewöhnen. Gegebenenfalls soll Zeit aufgewendet werden, um die Tiere anzusprechen, sich mit ihnen zu beschäftigen und sie zu putzen. Das Personal soll liebevoll, sanft und bestimmt im Umgang mit den Tieren sein.
3.11.Reinigung
3.11.1. Die Qualität einer Anlage hängt in sehr grossem Masse von den hygienischen Verhältnissen ab. Für die Erneuerung der Einstreu in Käfigen und Boxen sollen klare Anweisungen gegeben werden.
3.11.2. Es soll ein Arbeitsplan für die Reinigung, das Waschen, die Desinfektion und, falls erforderlich, die Sterilisierung von Käfigen und Zubehör, Flaschen und anderen Geräten eingeführt werden. Ein äusserst hohes Mass an Sauberkeit und Ordnung soll auch in den Tierräumen sowie in Wasch‑ und Lagerräumen herrschen.
3.11.3. Das den Boden von Boxen, Käfigen und Ausläufen bedeckende Material soll regelmässig gereinigt und gegebenenfalls erneuert werden, damit es nicht zu einer Quelle für Infektionen und Parasitenbefall wird.
3.12.Tierschutzgerechtes Töten von Tieren
3.12.1. Jedes tierschutzgerechte Töten eines Tieres erfordert Fachkenntnisse, die nur durch eine entsprechende Ausbildung erlangt werden können.
3.12.2. Ein Tier in tiefer Bewusstlosigkeit kann entblutet werden; Arzneimittel, welche die Muskeln lähmen, bevor Bewusstlosigkeit eintritt, und solche, die eine kurareähnliche Wirkung haben, sowie die Tötung durch elektrischen Strom, ohne dass hierbei der Strom durch das Gehirn geleitet wird, sollen jedoch nicht ohne die vorherige Verabreichung von Betäubungsmitteln angewandt werden.
Die Beseitigung eines Tierkadavers soll erst erlaubt sein, wenn die Totenstarre eingetreten ist.
(Richtlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren)
Tabelle 1Richtlinien für die Raumtemperatur
(Tierhaltung in Käfigen, Boxen und Ausläufen in Gebäuden)
| Arten oder Artengruppen | optimaler Bereich °C |
|---|---|
| Neuweltaffen | 20–28 |
| Maus | 20–24 |
| Ratte | 20–24 |
| Goldhamster | 20–24 |
| Gerbil | 20–24 |
| Meerschweinchen | 20–24 |
| Altweltaffen | 20–24 |
| Wachtel | 20–24 |
| Kaninchen | 15–21 |
| Katze | 15–21 |
| Hund | 15–21 |
| Frettchen | 15–21 |
| Huhn | 15–21 |
| Taube | 15–21 |
| Schwein | 10–24 |
| Ziege | 10–24 |
| Schaf | 10–24 |
| Rind | 10–24 |
| Pferd | 10–24 |
Hinweis: In besonderen Fällen, beispielsweise wenn sehr junge oder haarlose Tiere untergebracht werden, können höhere Raumtemperaturen als die hier angegebenen erforderlich sein.
Tabelle 2Richtlinien für die Dauer der Quarantäne vor Ort
Einleitender Hinweis: Bei importierten Tieren sollen die Quarantänezeiträume nach den innerstaatlichen Vorschriften der Vertragsparteien festgelegt werden. Über die Dauer der Quarantäne vor Ort soll, den Gegebenheiten entsprechend, eine sachkundige Person, normalerweise ein vom Betrieb beauftragter Tierarzt, entscheiden.
| Arten | Tage | |
|---|---|---|
| Maus | 5–15 | |
| Ratte | 5–15 | |
| Gerbil | 5–15 | |
| Meerschweinchen | 5–15 | |
| Goldhamster | 5–15 | |
| Kaninchen | 20–30 | |
| Katze | 20–30 | |
| Hund | 20–30 | |
| nicht‑menschliche Primaten | 40–60 |
Tabelle 3Richtlinien für die Käfighaltung kleiner Nagetiere und Kaninchen
(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren)
| Arten | Mindestgrundfläche je Tier cm2 | Mindesthöhe des Käfigs cm | |
|---|---|---|---|
| Maus | 180 | 12 | |
| Ratte | 350 | 14 | |
| Goldhamster | 180 | 12 | |
| Meerschweinchen | 600 | 18 | |
| Kaninchen | |||
| 1 kg | 1400 | 30 | |
| 2 kg | 2000 | 30 | |
| 3 kg | 2500 | 35 | |
| 4 kg | 3000 | 40 | |
| 5 kg | 3600 | 40 |
Hinweis: Käfighöhe bezeichnet den vertikalen Abstand zwischen Käfigboden und oberem horizontalen Teil des Deckels oder Käfigs. Bei der Planung von Verfahren soll das mögliche Wachstum eines Tieres berücksichtigt werden, damit während aller Phasen der Verfahren ein entsprechend dieser Tabelle ausreichender Raum für das Tier zur Verfügung steht.
Vgl. Abbildungen 1 bis 5 und 8 bis 12.
Tabelle 4Richtlinien für die Käfighaltung kleiner Nagetiere in der Zucht
| Arten | Mindestgrundfläche je Muttertier und Wurf cm2 | Mindesthöhe des Käfigs cm |
|---|---|---|
| Maus | 200 | 12 |
| Ratte | 800 | 14 |
| Goldhamster | 650 | 12 |
| Meerschweinchen | 1200 | 18 |
| Meerschweinchen in Gruppenhaltung | 1000 je ausgewachsenes Tier | 18 |
Hinweis: Zur Definition von «Käfighöhe» vgl. Hinweis zu Tabelle 3.
Tabelle 5Richtlinien für die Käfighaltung von Zuchtkaninchen
| Gewicht des Muttertieres kg | Mindestgrundfläche je Muttertier und Wurf m2 | Mindesthöhe des Käfigs cm | Mindestfläche für das Nest m2 |
|---|---|---|---|
| 1 | 0,30 | 30 | 0,10 |
| 2 | 0,35 | 30 | 0,10 |
| 3 | 0,40 | 35 | 0,12 |
| 4 | 0,45 | 40 | 0,12 |
| 5 | 0,50 | 40 | 0,14 |
Hinweis: Zur Definition von «Käfighöhe» vgl. Hinweis zu Tabelle 3.
Die Mindestgrundfläche je Muttertier mit Wurf schliesst die Fläche des Nestes ein.
Vgl. auch Abbildung 6.
Tabelle 6Richtlinien zur Unterbringung von Katzen
(während der Verfahren und zur Zucht)
| Gewicht der Katze kg | Mindestgrundfläche je Katze bei Käfighaltung m2 | Mindesthöhe des Käfigs cm | Mindestgrundfläche je Muttertier und Wurf bei Käfighaltung m2 | Mindestgrundfläche je Muttertier und Wurf bei Boxenhaltung m2 |
|---|---|---|---|---|
| 0,5–1 | 0,2 | 50 | – | – |
| 1–3 | 0,3 | 50 | 0,58 | 2 |
| 3–4 | 0,4 | 50 | 0,58 | 2 |
| 4–5 | 0,6 | 50 | 0,58 | 2 |
Hinweis: Die Unterbringung von Katzen in Käfigen soll streng beschränkt sein. Werden Katzen unter diesen Bedingungen gehalten, soll es ihnen, falls dies mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar ist, mindestens einmal täglich ermöglicht werden, sich zu bewegen. Katzenboxen sollen mit Katzentoiletten, Ruheflächen und Einrichtungen zum Klettern und zum Krallenschärfen ausgerüstet sein.
«Käfighöhe» bezeichnet den vertikalen Abstand zwischen der höchsten Stelle des Käfigbodens und der niedrigsten Stelle der Käfigdecke.
Zur Berechnung der Mindestgrundfläche können in Etagen angeordnete Ruheflächen mit einbezogen werden. Die Mindestabmessungen der Käfigfläche je Muttertier mit Wurf schliessen die 0, 18 m2grosse Fläche des Kastens mit ein, in dem die Jungen sich befinden.
Vgl. auch Abbildung 7.
Tabelle 7Richtlinien zur Unterbringung von Hunden in Käfigen
(während der Verfahren)
| Schulterhöhe des Hundes cm | Mindestabmessung der Käfiggrundfläche je Hund m2 | Mindesthöhe des Käfigs cm |
|---|---|---|
| 30 | 0,75 | 60 |
| 40 | 1,00 | 80 |
| 70 | 1,75 | 140 |
Hinweis: Hunde sollen nicht länger als für den Zweck des Verfahrens unbedingt erforderlich in Käfigen gehalten werden. Wenn es mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar ist, soll Hunden mindestens einmal täglich die Möglichkeit gegeben werden, sich frei zu bewegen. Es soll ein Zeitraum festgesetzt werden, über den hinaus ein Hund nicht ohne täglichen Auslauf in einem Käfig gehalten werden soll. Die als Auslauf vorgesehenen Flächen sollen so gross sein, dass der Hund sich frei bewegen kann. Bei den für die Hundehaltung vorgesehenen Käfigen sollen keine Gitterböden verwendet werden, es sei denn, sie sind für das Verfahren erforderlich.
Angesichts der erheblichen Grössenunterschiede und des begrenzten Zusammenhangs von Grösse und Gewicht bei unterschiedlichen Hunderassen soll die Käfighöhe entsprechend der Schulterhöhe des einzelnen Tieres bemessen sein. In der Regel soll die Mindesthöhe des Käfigs das Doppelte der Schulterhöhe betragen.
Zur Definition von «Käfighöhe» vgl. Hinweis zu Tabelle 6.
Tabelle 8Richtlinien für die Haltung von Hunden in Boxen
(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren und zur Zucht)
| Gewicht des Hundes | Mindestgrundfläche je Hund | Mindesthöhe des angrenzenden Auslaufs je Hund | ||
|---|---|---|---|---|
| kg | m2 | bis zu 3 Hunden m2 | über 3 Hunde m2 | |
| < | 6 | 0,5 | 0,5 (1,0) | 0,5 (1,0) |
| 6– | 10 | 0,7 | 1,4 (2,1) | 1,2 (1,9) |
| 10– | 20 | 1,2 | 1,6 (2,8) | 1,4 (2,6) |
| 20– | 30 | 1,7 | 1,9 (3,6) | 1,6 (3,3) |
| > | 30 | 2,0 | 2,0 (4,0) | 1,8 (3,8) |
Hinweis: Die Zahlen in Klammern geben die Gesamtfläche je Hund an, d. h. Boxengrundfläche zuzüglich des angrenzenden Auslaufs. Hunde, die ständig im Freien gehalten werden, sollen Zugang zu einem geschützten Ort haben, wo sie bei schlechten Wetterbedingungen Unterschlupf finden können. Werden Hunde auf Gitterböden gehalten, so soll eine feste Fläche als Schlafplatz vorhanden sein. Gitterböden sollen nur dann verwendet werden, wenn das Verfahren dies erfordert. Trennwände zwischen Boxen sollen so gestaltet sein, dass die Hunde sich nicht gegenseitig verletzen können.
Alle Boxen sollen über geeignete Abflüsse verfügen.
Tabelle 9Richtlinien für die Käfighaltung nicht‑menschlicher Primaten
(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren und zur Zucht)
Einleitender Hinweis: Aufgrund der sehr unterschiedlichen Grössen und Eigenschaften der Primaten ist es besonders wichtig, die Gestaltung und Ausstattung wie auch die Abmessung ihrer Käfige den besonderen Bedürfnissen dieser Tiere anzupassen. Das Gesamtvolumen des Käfigs ist für Primaten von ebenso grosser Bedeutung wie die Käfiggrundfläche. Generell soll die Höhe, zumindest für Menschenaffen und andere grosse Primaten, die grösste Abmessung des Käfigs sein. Die Käfige sollen mindestens so hoch sein, dass die Tiere aufrecht stehen können. Die Mindestkäfighöhe für Langarmaffen soll so bemessen sein, dass diese Tiere ausgestreckt an der Decke schaukeln können, ohne dass ihre Füsse dabei den Käfigboden berühren. Falls erforderlich, sollen die Käfige mit hochgelegenen Sitzplätzen ausgestattet werden, damit die Primaten den oberen Teil des Käfigs nutzen können.
Wenn sie sich vertragen, können jeweils zwei Primaten in einem Käfig gehalten werden. Ist eine Haltung in Zweiergruppen nicht möglich, so sollen die Käfige so aufgestellt werden, dass die Tiere Sichtkontakt haben. Dieser Sichtkontakt soll jedoch auch verhindert werden können, falls dies erforderlich ist.
Unter Berücksichtigung dieser Anmerkungen stellt die folgende Tabelle eine allgemeine Richtlinie zur Käfighaltung für die Artengruppen dar, die am häufigsten verwendet werden (Überfamilien derCeboidea und derCercopithecoidea ).
| Gewicht der Primaten kg | Mindestgrundfläche für ein oder zwei Tiere m2 | Mindesthöhe des Käfigs cm | |
|---|---|---|---|
| < | 1 | 0,25 | 60 |
| 1– | 3 | 0,35 | 75 |
| 3– | 5 | 0,50 | 80 |
| 5– | 7 | 0,70 | 85 |
| 7– | 9 | 0,90 | 90 |
| 9– | 15 | 1,10 | 125 |
| 15– | 25 | 1,50 | 125 |
Hinweis: Zur Definition von «Käfighöhe» vgl. Hinweis zu Tabelle 6.
Tabelle 10Richtlinien zur Käfighaltung von Schweinen
(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren)
| Gewicht des Schweins kg | Mindestgrundfläche je Schwein m2 | Mindesthöhe des Käfigs cm |
|---|---|---|
| 5–15 | 0,35 | 50 |
| 15–25 | 0,55 | 60 |
| 25–40 | 0,80 | 80 |
Hinweis: Die Tabelle wäre auch für Ferkel anwendbar. Schweine sollen nur, wenn dies für den Zweck des Verfahrens unbedingt erforderlich ist, in Käfigen gehalten werden, und auch dann nur für eine möglichst kurze Zeit.
Zur Definition von «Käfighöhe» vgl. Hinweis zu Tabelle 6.
Tabelle 11Richtlinien zur Unterbringung von landwirtschaftlichen Nutztieren in Boxen
(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren in Verwenderbetrieben)
| Arten und Gewicht kg | Mindestgrundfläche m2 | Mindestlänge der Box m | Mindesthöhe der Trennwände zwischen den Boxen m | Mindestgrundfläche bei Gruppenhaltung m2pro Tier | Mindestlänge des Futtertrogs je Tier m | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Schweine | ||||||
| 10– | 30 | 2 | 1,6 | 0,8 | 0,2 | 0,20 |
| 30– | 50 | 2 | 1,8 | 1,0 | 0,3 | 0,25 |
| 50– | 100 | 3 | 2,1 | 1,2 | 0,8 | 0,30 |
| 100– | 150 | 5 | 2,5 | 1,4 | 1,2 | 0,35 |
| > | 150 | 5 | 2,5 | 1,4 | 2,5 | 0,40 |
| Schafe | ||||||
| < | 70 | 1,4 | 1,8 | 1,2 | 0,7 | 0,35 |
| Ziegen | ||||||
| < | 70 | 1,6 | 1,8 | 2,0 | 0,8 | 0,35 |
| Rinder | ||||||
| < | 60 | 2,0 | 1,1 | 1,0 | 0,8 | 0,30 |
| 60– | 100 | 2,2 | 1,8 | 1,0 | 1,0 | 0,30 |
| 100– | 150 | 2,4 | 1,8 | 1,0 | 1,2 | 0,35 |
| 150– | 200 | 2,5 | 2,0 | 1,2 | 1,4 | 0,40 |
| 200– | 400 | 2,6 | 2,2 | 1,4 | 1,6 | 0,55 |
| > | 400 | 2,8 | 2,2 | 1,4 | 1,8 | 0,65 |
| Ausgewachsene Pferde | 13,5 | 4,5 | 1,8 | – | – |
Tabelle 12Richtlinien zur Unterbringung von landwirtschaftlichen Nutztieren
in Standplätzen
(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren in Verwenderbetrieben)
| Arten und Gewicht kg | Mindestfläche des Standplatzes m2 | Mindestlänge des Standplatzes m | Mindesthöhe der Trennwände zwischen den Standplätzen m | |
|---|---|---|---|---|
| Schweine | ||||
| 100– | 150 | 1,2 | 2,0 | 0,9 |
| > | 150 | 2,5 | 2,5 | 1,4 |
| Schafe | ||||
| < | 70 | 0,7 | 1,0 | 0,9 |
| Ziegen | ||||
| < | 70 | 0,8 | 1,0 | 0,9 |
| Rinder | ||||
| 60– | 100 | 0,6 | 1,0 | 0,9 |
| 100– | 150 | 0,9 | 1,4 | 0,9 |
| 150– | 200 | 1,2 | 1,6 | 1,4 |
| 200– | 350 | 1,8 | 1,8 | 1,4 |
| 350– | 500 | 2,1 | 1,9 | 1,4 |
| > | 500 | 2,6 | 2,2 | 1,4 |
| Ausgewach sene Pferde | 4,0 | 2,5 | 1,6 |
Hinweis: Die Standplätze sollen so breit sein, dass die Tiere bequem darin liegen können.
Tabelle 13Richtlinien zur Käfighaltung von Vögeln
(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren in Verwenderbetrieben)
| Arten und Gewicht g | Mindestfläche für einen Vogel cm2 | Mindestfläche für zwei Vögel cm2/Vogel | Mindestfläche für drei oder mehr Vögel cm2/Vogel | Mindesthöhe des Käfigs cm | Mindestlänge des Futtertrogs je Vogel cm | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Hühner | ||||||
| 100– 300 | 250 | 200 | 150 | 25 | 3 | |
| 300– 600 | 500 | 400 | 300 | 35 | 7 | |
| 600–1200 | 1000 | 600 | 450 | 45 | 10 | |
| 1200–1800 | 1200 | 700 | 550 | 45 | 12 | |
| 1800–2400 | 1400 | 850 | 650 | 45 | 12 | |
| (Ausgewachsene Hähne) | ||||||
| > | 2400 | 1800 | 1200 | 1000 | 60 | 15 |
| Wachteln 120– 140 | 350 | 250 | 200 | 15 | 4 |
Hinweis: «Fläche» bedeutet das Produkt aus Käfiglänge und ‑breite; es wird die horizontale Abmessung des Käfiginnenraums bestimmt; «Fläche» bedeutet nicht das Produkt aus Länge und Breite der Käfiggrundfläche.
Zur Definition von «Käfighöhe» vgl. Hinweis zu Tabelle 6.
Die Maschengrösse der Gitterböden soll bei jungen Küken nicht mehr als 10×10 mm und bei Junghennen und ausgewachsenen Tieren nicht mehr als 25×25 mm betragen. Der Draht soll mindestens 2 mm dick sein. Die Neigung des Käfigbodens soll nicht grösser als 14 % (8°) sein. Die Wassertröge sollen genauso lang wie die Futtertröge sein. Sind Nippeltränken oder Wassernäpfe vorhanden, so soll jedes Tier zwei von ihnen erreichen können. Die Käfige sollen mit Sitzstangen ausgestattet sein und den in Einzelkäfigen untergebrachten Tieren Sichtkontakt ermöglichen.Mäuse(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren)Mindestabmessung der KäfiggrundflächeDie durchgezogene Linie EU‑EU gibt die Mindestfläche an, die einer Maus unter Berücksichtigung ihres Gewichtes eingeräumt werden soll.Ratten(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren)Mindestabmessung der KäfiggrundflächeDie durchgezogene Linie EU‑EU gibt die Mindestfläche an, die einer Ratte unter Berücksichtigung ihres Gewichtes eingeräumt werden soll.Goldhamster(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren)Mindestabmessung der KäfiggrundflächeDie durchgezogene Linie EU‑EU gibt die Mindestfläche an, die einem Goldhamster unter Berücksichtigung seines Gewichtes eingeräumt werden soll.Meerschweinchen(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren)Mindestabmessung der KäfiggrundflächeDie durchgezogene Linie EU‑EU gibt die Mindestfläche an, die einem Meerschweinchen unter Berücksichtigung seines Gewichtes eingeräumt werden soll.Kaninchen(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren)Mindestabmessung der KäfiggrundflächeDie durchgezogene Linie EU‑EU gibt die Mindestfläche an, die einem Kaninchen unter Berücksichtigung seines Gewichtes eingeräumt werden soll.Kaninchen(in der Zucht)Mindestabmessung der Käfiggrundfläche für ein Muttertier
mit noch nicht abgesetzten JungenDie durchgezogene Linie EU‑EU gibt die Mindestfläche an, die einem Muttertier unter Berücksichtigung seines Gewichtes eingeräumt werden soll.Katzen(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren)Mindestabmessung der KäfiggrundflächeDie durchgezogene Linie EU‑EU gibt die Mindestfläche an, die einer Katze unter Berücksichtigung ihres Gewichtes eingeräumt werden soll.Hinweis für das Verhältnis zwischen Anzahl der Mäuse
pro Käfig und Käfiggrundfläche(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren)Die Linien stellen das Durchschnittsgewicht dar und entsprechen der Linie EU‑EU in Abbildung 1.Hinweis für das Verhältnis zwischen Anzahl der Ratten
pro Käfig und Käfiggrundfläche(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren)Die Linien stellen das Durchschnittsgewicht dar und entsprechen der Linie EU‑EU in Abbildung 2.Hinweis für das Verhältnis zwischen Anzahl der Hamster
pro Käfig und Käfiggrundfläche(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren)Die Linien stellen das Durchschnittsgewicht dar und entsprechen der Linie EU‑EU in Abbildung 3.Hinweis für das Verhältnis zwischen Anzahl der Meerschweinchen
pro Käfig und Käfiggrundfläche(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren)Die Linien stellen das Durchschnittsgewicht dar und entsprechen der Linie EU‑EU in Abbildung 4.Hinweis für das Verhältnis zwischen Anzahl der Kaninchen
pro Käfig und Käfiggrundfläche(Vorratshaltung sowie Haltung während der Verfahren)Die Linien stellen das Durchschnittsgewicht dar und entsprechen der Linie EU‑EU in Abbildung 5.
Nach den Artikeln 27 und 28 des Übereinkommens sammelt jede Vertragspartei statistische Angaben über bestimmte Aspekte der vom Übereinkommen erfassten Verfahren und übermittelt diese Informationen dem Generalsekretär des Europarats, der sie veröffentlicht.
Jede Vertragspartei entscheidet über die bei der Sammlung der Angaben zu verwendende Methode; selbstverständlich dürfen auch zusätzliche statistische Angaben gesammelt werden, die für innerstaatliche Zwecke benötigt werden. Um die Arbeit des Generalsekretärs zu erleichtern, müssen die ihm übermittelten Angaben jedoch vergleichbar sein und den beigefügten Tabellen entsprechen. Die Angaben werden für jedes Kalenderjahr gesammelt.
Es werden diejenigen Tiere erfasst, die so verwendet werden sollen, dass ihnen Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden zugefügt werden können (siehe Art. 1 Abs. 2 Bst. c des Übereinkommens). Die Tiere werden gezählt, wenn sie in einem Verfahren verwendet werden. Jedes Tier darf in einer Tabelle nur einmal erfasst werden. Tiere, die nicht in einem Verfahren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c verwendet werden, werden für die Sammlung statistischer Informationen im Rahmen dieses Übereinkommens nicht herangezogen.
Es liegt in der Natur der biologischen Forschung, dass unvermeidlich Fälle auftreten, in denen es schwierig sein wird zu entscheiden, in welcher Spalte einer Tabelle ein in einem Verfahren verwendetes Tier erfasst werden soll. Es gibt keine richtige oder falsche Methode für die Lösung dieses Problems; es ist eine Frage der persönlichen Entscheidung. Vorbehältlich der von den zuständigen Behörden etwa erlassenen Richtlinien ist es Sache des Wissenschaftlers zu entscheiden, an welcher Stelle das von ihm verwendete Tier erfasst werden soll.
Es ist jedoch wesentlich, dafür zu sorgen, dass kein Tier in derselben Tabelle zweimal erfasst wird.
Tabelle 1Anzahl und Art der in Verfahren verwendeten Tiere
In dieser Tabelle wird die Gesamtzahl der in Verfahren verwendeten Tiere nach Art oder Klasse angegeben.
Tabelle 2Anzahl der zu bestimmten Zwecken in Verfahren verwendeten Tiere
In dieser Tabelle soll die Anzahl der Tiere angegeben werden, die in folgenden Hauptbereichen verwendet wurden: Grundlagenforschung, Entwicklung neuer Produkte, Unbedenklichkeitsprüfungen, Krankheitsdiagnostik sowie Bildung und Ausbildung. In Spalte 1 wird unter dem Begriff «medizinisch» auch die Veterinärmedizin erfasst.
Tabelle 3Anzahl der zu bestimmten Zwecken zum Schutz von Mensch, Tier
und Umwelt mittels toxikologischer oder sonstiger Unbedenklichkeitsprüfungen in Verfahren verwendeten Tiere
In dieser Tabelle sollen die Verfahren, die für den allgemeinen Schutz von Mensch, Tier und Umwelt unter Ausschluss medizinischer Zwecke durchgeführt wurden, genauer dargestellt werden. Spalte 6 schliesst schädliche Strahlungen ein.
Tabelle 4Anzahl der im Zusammenhang mit Krankheiten und Gesundheitsstörungen
in Verfahren verwendeten Tiere
In dieser Tabelle soll die Anzahl der Tiere erfasst werden, die für medizinische Zwecke einschliesslich der Veterinärmedizin verwendet werden, wobei drei Bereiche aus der Humanmedizin, welche die Öffentlichkeit besonders beschäftigen, gesondert dargestellt werden.
Tabelle 5Anzahl der in gesetzlich vorgesehenen Verfahren verwendeten Tiere
Die Spalte «Nur Vertragspartei» ist nur auszufüllen, wenn das Verfahren in den Rechtsvorschriften der Vertragspartei vorgeschrieben ist, in der das Verfahren durchgeführt wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen für diese Vertragspartei internationale Verpflichtungen bestehen (z.B. als Vertragspartei des Übereink.5) über die Ausarbeitung einer Europäischen Pharmakopöe oder als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften).
Die Spalte «Nur andere Vertragsparteien» ist auszufüllen, wenn das Verfahren speziell zur Erfüllung von im Ausland bestehenden Erfordernissen einschliesslich Handelserfordernissen dient; dies gilt auch für Erfordernisse in Übereinkommen, bei denen die betroffene Vertragspartei nicht Vertragspartei ist.
Die Spalte «Beides» ist auszufüllen, wenn das Verfahren Erfordernisse beider Gruppen erfüllen soll; in diesem Fall werden die anderen beiden Spalten nicht ausgefüllt.
Tabelle 1Anzahl und Art der . (Jahr) in . (Vertragspartei) in Verfahren
verwendeten Tiere
| Mäuse*(Mus Musculus)* | |
|---|---|
| Ratten*(Rattus norvegicus)* | |
| Meerschweinchen*(Cavia porcellus)* | |
| andere Nager (andereRodentia) | |
| Kaninchen*(Oryctolagus cuniculus)* | |
| Menschenaffen*(Hominoidea)* | |
| andere Affen*(Cercopithecoidea & Ceboidea)* | |
| Halbaffen*(Prosimia)* | |
| Hunde*(Canis familiaris)* | |
| Katzen*(Felis catus)* | |
| andere Fleischesser (andereCarnivora) | |
| Pferde, Esel und Kreuzungen*(Equidae)* | |
| Schweine*(Sus)* | |
| Ziegen und Schafe*(Capra & Ovis)* | |
| Rinder*(Bos)* | |
| andere Säugetiere (andereMammalia) | |
| Vögel*(Aves)* | |
| Reptilien*(Reptilia)* | |
| Amphibien*(Amphibia)* | |
| Fische*(Pisces)* | |
| Gesamt |
Tabelle 2Anzahl der . (Jahr) in . (Vertragspartei) zu bestimmten
Zwecken in Verfahren verwendeten Tiere
| Alle Arten | Bestimmte Arten | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Nager und Kaninchen | Hunde und Katzen | Primaten | |||
| 1 | Biologische (einschliesslich medizinische) Untersuchungen im Bereich der Grundlagenforschung | ||||
| 2 | Entdeckung, Entwicklung und Qualitätskontrolle (einschliesslich Unbedenklichkeitsprüfung) von Produkten oder Geräten in der Human- oder Veterinärmedizin | ||||
| 3 | Krankheitsdiagnostik | ||||
| 4 | Schutz von Mensch, Tier und Umwelt durch toxikologische oder sonstige Unbedenklichkeitsprüfungen | ||||
| 5 | Bildung und Ausbildung |
Tabelle 3Anzahl der . (Jahr) in . (Vertragspartei) zu bestimmten Zwecken zum
Schutz von Mensch, Tier und Umwelt mittels toxikologischer oder sonstiger
Unbedenklichkeitsprüfungen in Verfahren verwendeten Tiere
| Nähere Angaben zu Punkt 4 der Tabelle 2 | Alle Arten | Bestimmte Arten | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Nager und Kaninchen | Hunde und Katzen | Primaten | |||
| 1 | Stoffe, die überwiegend in der Landwirtschaft verwendet werden oder zu einer solchen Verwendung bestimmt sind | ||||
| 2 | Stoffe, die überwiegend in der Industrie verwendet werden oder zu einer solchen Verwendung bestimmt sind | ||||
| 3 | Stoffe, die überwiegend in Privat- haushalten verwendet werden oder zu einer solchen Verwendung bestimmt sind | ||||
| 4 | Stoffe, die überwiegend als Kosmetik oder Toilettenartikel verwendet werden oder zu einer solchen Verwendung bestimmt sind | ||||
| 5 | Stoffe, die überwiegend als Lebensmittel‑Zusatzstoffe verwendet werden oder zu einer solchen Verwendung bestimmt sind | ||||
| 6 | Mögliche oder tatsächliche Gefahren von Kontaminanten in der allgemeinen Umwelt |
Tabelle 4Anzahl der . (Jahr) in . (Vertragspartei) im Zusammenhang
mit Krankheiten und Gesundheitsstörungen in Verfahren verwendeten Tiere
| Alle Arten | Bestimmte Arten | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| Nager und Kaninchen | Hunde und Katzen | Primaten | |||
| 1 | Krebs (mit Ausnahme von Kanzerogenitätsprüfungen) | ||||
| 2 | Herz‑Kreislauf‑Erkrankungen | ||||
| 3 | Nerven‑ und Geistesstörungen | ||||
| 4 | Sonstige Krankheiten bei Mensch und Tier |
Anmerkung: Erfasst ein Verfahren unter den Punkten 2 bis 4 auch Krebs, so soll das Verfahren in Spalte 1 aufgeführt werden.
Tabelle 5Anzahl der . (Jahr) in . (Vertragspartei) in gesetzlich vorgesehenen
Verfahren verwendeten Tiere
| Alle Arten | Bestimmte Arten | |||
|---|---|---|---|---|
| Nager und Kaninchen | Hunde und Katzen | Primaten | ||
| Nur Vertragspartei | ||||
| Nur andere Vertragsparteien | ||||
| Beides |
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Belgien | 20. Dezember | 1991 | 1. Juli | 1992 |
| Bulgarien | 20. Juli | 2004 | 1. Februar | 2005 |
| Dänemark* | 8. September | 2000 | 1. April | 2001 |
| Deutschland* | 19. April | 1991 | 1. November | 1991 |
| Europäische Union* | 30. April | 1998 | 1. November | 1998 |
| Finnland | 14. Juni | 1990 | 1. Januar | 1991 |
| Frankreich* | 5. Juni | 2000 | 1. Dezember | 2000 |
| Griechenland | 27. Mai | 1992 | 1. Dezember | 1992 |
| Lettland* | 5. Oktober | 2010 | 1. Mai | 2011 |
| Litauen | 14. Juni | 2007 | 1. Januar | 2008 |
| Niederlande*a | 21. Januar | 1997 | 1. August | 1997 |
| Nordmazedonien* | 22. Januar | 2004 | 1. August | 2004 |
| Norwegen | 9. Juli | 1986 | 1. Januar | 1991 |
| Rumänien | 16. November | 2006 | 1. Juni | 2007 |
| Schweden | 15. September | 1988 | 1. Januar | 1991 |
| Schweiz | 3. November | 1993 | 1. Juni | 1994 |
| Serbien | 2. Dezember | 2010 | 1. Juli | 2011 |
| Slowenien* | 15. Dezember | 2006 | 1. Juli | 2007 |
| Spanien | 12. September | 1989 | 1. Januar | 1991 |
| Tschechische Republik* | 20. März | 2003 | 1. Oktober | 2003 |
| Ungarn | 18. Februar | 2021 | 1. September | 2021 |
| Vereinigtes Königreich* | 17. Dezember | 1999 | 1. Juli | 2000 |
| Zypern | 9. Dezember | 1993 | 1. Juli | 1994 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates:http://conventions.coe.inteingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Für das Königreich in Europa. |
{
"legislation": {
"type": "Multilateral international treaty",
"number": "0.457",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1994/930_930_930",
"documentDate": "1986-03-18",
"inForceSince": "1994-06-01"
},
"content": {
"number": "0.457",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1994/930_930_930",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.457",
"hash": "513ffba18546ee20fe1e1a4f6253328a87bec5ea3fdd7eed552d67266ca72588",
"type": "Multilateral international treaty",
"number": "0.457",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:42:15.114Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1994/930_930_930/20241002/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1994-930_930_930-20241002-de-xml-6.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1994/930_930_930",
"documentDate": "1986-03-18",
"inForceSince": "1994-06-01",
"manifestations": [
{
"title": "Europäisches Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (mit Anhängen)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1994/930_930_930/20241002/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1994-930_930_930-20241002-de-xml-6.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1994/930_930_930/20241002/de/xml"
},
{
"title": "Convention européenne du 18 mars 1986 sur la protection des animaux vertébrés utilisés à des fins expérimentales ou à d'autres fins scientifiques (avec annexes)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1994/930_930_930/20241002/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1994-930_930_930-20241002-fr-xml-6.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1994/930_930_930/20241002/fr/xml"
},
{
"title": "Convenzione europea del 18 marzo 1986 sulla protezione degli animali vertebrati usati a fini sperimentali o ad altri fini scientifici",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1994/930_930_930/20241002/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1994-930_930_930-20241002-it-xml-6.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1994/930_930_930/20241002/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1994/930_930_930/20241002/de/xml"
}
}