0.510.268.1•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA)
0.510.268.1Bilateral International Treaty01.02.2005
Abgeschlossen am 22. Dezember 2004
In Kraft getreten am 1. Februar 2005
(Stand am 1. Februar 2005)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
einerseits,
und
die Europäische Union (EU),
andererseits
nachstehend die «Parteien» genannt,
in Erwägung, dass:
der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 22. November 2004 die Resolution 1575 (2004) über den Einsatz der EUFOR angenommen hat,
der Rat der Europäischen Union den Beschluss 2004/803/GASP2, vom 25. November 2004, über die Einleitung der militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina angenommen hat,
der Rat der Europäischen Union die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP3, vom 12. Juli 2004, über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina angenommen hat,
die Schweizerische Eidgenossenschaft eine Einladung zur Teilnahme in der EU geführten Operation erhielt,
der Prozess des Aufbaus der Streitkräfte erfolgreich beendet wurde und der EU Operation Commander (Kommandant der EU Operation) sowie der EU Militärausschuss empfehlen, der Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der EU geführten Operation zuzustimmen,
das Politische und Sicherheitspolitische Komitee mit Beschluss BIH/1/20044, vom 21. September 2004, der Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der militärischen Operation der EU in Bosnien und Herzegowina zustimmte,
das Politische und Sicherheitspolitische Komitee mit Beschluss BIH/3/20045, vom 29. September 2004, über die Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der EU in Bosnien und Herzegowina befand,
sind wie folgt übereingekommen:
– der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP und möglichen nachfolgenden Ergänzungen; – dem Operationsplan; – Durchführungsbestimmungen;
ausführen. 4. Durch die Schweizerische Eidgenossenschaft an die Operation abgeordnete Truppen und Personal lassen sich bei Diensterfüllung und Verhalten ausschliesslich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten. 5. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat den EU Operation Commander rechtzeitig über jede Änderung hinsichtlich ihrer Teilnahme an der Operation zu informieren, einschliesslich des Rückzuges ihrer Beteiligung.
Alle notwendigen technischen und administrativen Regelungen zur Ausführung dieses Abkommens werden zwischen dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/hohen Vertreter für Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik und der zuständigen Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft vereinbart.
Erfüllt eine der Parteien die ihr aufgrund der vorhergehenden Artikel obliegenden Verpflichtungen nicht, ist die andere Partei berechtigt, dieses Abkommen mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zu beenden.
Streitigkeiten betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Parteien auf diplomatischem Wege geregelt.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004 in englischer Sprache in vier Kopien.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Bernhard Marfurt | Für die Europäische Union: Pierre Boissieu |
|---|
(nach Artikel II Absätze 5 und 6)
«In Anwendung der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP des EU Rates, vom 12. Juli 2004, über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina, sind die EU Mitgliedstaaten bestrebt, sofern ihre internen Rechtssysteme dies erlauben, auf mögliche Ansprüche gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft für Verletzungen und Todesfälle bei EU Personal oder Schäden an oder Verlust von irgendwelchen der EU gehörenden und durch die militärische Krisenbewältigungsoperation der EU benutzten Mitteln soweit wie möglich zu verzichten, falls eine solche Verletzung, ein solcher Todesfall, Schaden oder Verlust: – verursacht wurde durch Personal der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Ausübung seiner Dienstpflichten im Zusammenhang mit der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU, ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten – oder durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, ausser im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Nutzung dieser Mittel.»
«In Anwendung der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP des EU Rates, vom 12. Juli 2004, über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina, ist die Schweizerische Eidgenossenschaft bestrebt, sofern ihr internes Rechtssystem dies erlaubt, auf mögliche Ansprüche gegenüber allen anderen an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmenden Staaten für Verletzungen, Todesfälle bei schweizerischem Personal oder Schäden an oder Verlust von irgendwelchen der Eidgenossenschaft gehörenden und durch die militärische Krisenbewältigungsoperation der EU benutzten Mitteln soweit wie möglich zu verzichten, falls eine solche Verletzung, ein solcher Todesfall, Schaden oder Verlust: – verursacht wurde durch Personal in Ausübung seiner Dienstpflichten im Zusammenhang mit der Krisenbewältigungsoperation der EU, ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten – oder durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligten Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, ausser im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten der Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel.»
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