0.510.41•Abkommen zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über die Entsendung von Personal an das OSZE Sekretariat in Wien
0.510.41Bilateral International Treaty19.12.2016
Abgeschlossen am 19. Dezember 2016
In Kraft getreten am 19. Dezember 2016
(Stand am 19. Dezember 2016)
In Anbetracht dessen, dass die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (vertreten durch ihr Sekretariat, nachstehend «OSZE» genannt) als regionale Vereinbarung, gemäss Charta Kapitel VIII der Vereinten Nationen2, aus der Schlussakte von Helsinki der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa im Jahr 1975, der Charta von Paris für ein neues Europa 1990, dem Beschluss I des Budapester Dokuments 1994 «Der Weg zu echter Partnerschaft in einem neuen Zeitalter», der Charta für Europäische Sicherheit 1999, hervorgegangen ist sowie allen OSZE Normen, Grundsätzen, Verpflichtungen, Dokumenten und Beschlüssen, denen die Teilnehmerstaaten zugestimmt haben;
in Anbetracht dessen, dass sich die OSZE in ihrem umfassenden Sicherheitsansatz zu operationellen Aktivitäten in der Politisch-Militärischen Dimension, der Wirtschafts- und Umweltdimension sowie der Humanitären Dimension verpflichtet hat;
in Anbetracht dessen, dass die OSZE in ihren Führungsstrukturen von Teilnehmerstaaten dienstlich entsandtes Personal als OSZE Bedienstete beschäftigen kann;
in Anbetracht dessen, dass das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (nachstehend «VBS» genannt) die dienstliche Entsendung von solchem Personal zur OSZE wünscht;
in Anbetracht dessen, das das VBS, in seinem Wunsche mit der OSZE zusammen zu arbeiten zustimmt, entsprechend den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens (Memorandum of Understanding, nachstehend «MoU» genannt), die Dienste von Personal, mit Dienstort Wien, für vereinbarte Aufgaben zur Verfügung zu stellen;
in Anbetracht dessen, dass VBS und OSZE (nachstehend gemeinsam bezeichnet als «die Vertragsparteien» und einzeln als «Vertragspartei») im Geiste der guten Zusammenarbeit und basierend auf gegenseitigem Einvernehmen, das vorliegende MoU abschliessen;
sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen:
Das vorliegende MoU bildet die allgemeinen Rahmenbedingungen zwischen VBS und OSZE für die dienstliche Entsendung von Schweizer Personal (nachstehend «sekundierte Person» oder «sekundierte Personen» genannt) an das OSZE Sekretariat in Wien.
Bevollmächtigte Dienststellen/Vertreter der Vertragsparteien in der Umsetzung des vorliegenden MoUs sind: Für die OSZE: Direktor, Departement für Human Resources (DHR), OSZE, Sekretariat, Wallnerstrasse 6, 1010 Wien, Österreich Für das VBS: Schweizer Armee, Kompetenzzentrum SWISSINT, Kasernenstrasse 8, 6370 Stans-Oberdorf, Schweiz
Die OSZE stellt sicher, dass die sekundierten Personen geschult und informiert werden, entsprechend dem von ihr zur Verfügung gestellten Ausbildungspaket, welches bei Bedarf OSZE Einführungskurse und landes- oder projektspezifische fachliche Einweisungsinstruktionen beinhaltet. 2. Die OSZE stellt den sekundierten Personen Büroräumlichkeiten, Unterstützungspersonal und andere Ressourcen zur Verfügung, die für die Ausübung der zugewiesenen Aufgaben notwendig sind. 3. Ausser den Reisen zu Abkommandierungsantritt und -ende, werden durch offizielle Reisen von sekundierten Personen in Ausübung ihrer Funktion anfallenden Kosten von der OSZE übernommen, gemäss dem OSZE Common Regulatory Management System. Die OSZE ist bei Bedarf dafür verantwortlich, mit den zuständigen Behörden Kontakt aufzunehmen um die erforderlichen Einreisevisa für solche sekundierte Personen zu erlangen, ausser das VBS entscheidet anderweitig. 4. Die OSZE integriert die sekundierten Personen in die folgenden Vorkehrungen, gleich wie ihre eigenen Bediensteten an der Dienststelle Wien oder den entsprechenden Dienstreisedestinationen der sekundierten Personen: – Schutz und Sicherheit, medizinische Versorgung, inkl. Evakuationsplanung; – Gesundheitliche und medizinische ärztliche Unterstützung und psychosoziale Betreuung, inkl. Zugang zu notwendigen Kontaktinformationen und weiteren spezifischen Verfahren hinsichtlich medizinischer Notfallhilfe und medizinischen Evakuationsplänen. 5. Gemäss Stellenbeschreibungen und den entsprechenden Vereinbarungsbedingungen können den sekundierten Personen Dienstreisen auferlegt werden, die im Zusammenhang mit der Ausübung von operativen Aufgaben ausserhalb der Dienststelle Wien notwendig sind. 6. Die OSZE informiert die Ständige Mission der Schweiz bei der OSZE so bald wie möglich vorgängig über den Bestimmungsort der für sekundierte Personen vorgesehenen notwendigen Dienstreisen ausserhalb des Dienstortes Wien. Dienstreisen beschränken sich auf den OSZE Raum. 7. Die OSZE benachrichtigt das VBS umgehend über jegliche sicherheitsrelevanten Umstände, die eine Evakuation von sekundierten Personen während deren Dienstreisen bedingen könnten. 8. Die OSZE stellt den sekundierten Personen OSZE Identitätsausweise aus, welche ihren Rechtsstatus gemäss Artikel 6 dieses MoUs bestätigt. 9. In Einklang mit dem OSZE Common Regulatory Management System stellt die OSZE nach Abschluss jedes Einsatzes zuhanden des VBS für jede sekundierte Person eine individuelle Leistungsbeurteilung aus, gemäss dem OSZE Common Regulatory Management System.
Das VBS verpflichtet sich, alles Notwendige zu unternehmen, dass die sekundierten Personen die nachstehenden Bedingungen und Verpflichtungen einhalten, welche die Basis für die Zusammenarbeit zwischen den sekundierten Personen und der OSZE bilden:
verursacht wurden.
Die OSZE ist für die Behandlung von Ansprüchen Dritter für Verlust oder Sachbeschädigung deren Eigentums oder bei Todesfall sowie Personenschaden verantwortlich, die auf Tätigkeiten oder Unterlassungen von sekundierten Personen in Ausübung offizieller Funktionen für die OSZE zurück zu führen sind. Ist der Verlust, Schaden, Todesfall oder die Körperverletzung jedoch durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden der sekundierten Person entstanden, haftet das VBS für alle Kosten, welche die OSZE den Klägern vergüten muss sowie für alle der OSZE durch die Schlichtung solcher Fälle entstandenen Kosten.
Die Titel-, Urheber- und alle anderen Rechte jeglicher Art für sämtliche Materialien, welche die sekundierte Person während ihrem OSZE Einsatz herstellt, bleiben bei der OSZE. Auf schriftliches Gesuch hin, kann die OSZE dem VBS eine unentgeltliche Lizenz zur nicht-kommerziellen Nutzung von solchem Material erteilen.
Die Vertragsparteien stimmen gemeinsamen Bemühungen zu, um in enger Zusammenarbeit die Ziele der OSZE Einsätze zu erreichen.
Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung des vorliegenden MoUs werden ausschliesslich durch Konsultation zwischen den beiden Vertragsparteien, auf möglichst niedriger Stufe, beigelegt.
Das vorliegende MoU beinhaltet die gesamte Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand. Das vorliegende MoU ersetzt alle vorherigen oder gegenwärtigen Vereinbarungen, Erklärungen und Abmachungen, schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder stillschweigend, in Bezug auf den Vertragsgegenstand des vorliegenden MoUs, ausser laufende einsatzspezifische Vereinbarungen, welche, falls zutreffend, planungsgemäss bis zu deren vorgesehener Beendigung weitergeführt werden.
Keine im vorliegenden MoU enthaltene Bestimmung darf als ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten der Vertragsparteien ausgelegt werden, und die Bestimmungen unter dem vorliegenden MoU oder weitere Unternehmungen sowie Einsatzbedingungen dürfen nicht in einer Weise ausgelegt oder angewendet werden, die mit solchen Vorrechten und Immunitäten unvereinbar sind.
Zur Urkund dessen, haben die hierzu ordnungsgemäss befugten Unterzeichnenden das vorliegende Abkommen am 19. Dezember 2016 unterzeichnet.
| Für das VBS: Claude Wild | Für die OSZE: Lamberto Zannier |
|---|
Die vorliegende «Übertragung der Befehlsgewalt (ToA)» gilt als nachgeordnete Ergänzung des Abkommens (MoU) zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und der OSZE bezüglich der Sekundierung von Personal an das OSZE Sekretariat in Wien und integriert dessen Bedingungen. Die ToA wird gemäss den Bestimmungen in Artikel 5 und 6 des MoU abgeschlossen, welches den Abschluss bestimmter Einsätze ermöglicht. Die diesbezüglichen Einsatzbedingungen der OSZE für die sekundierte Person befinden sich im Anhang.
| Name der sekundierten Person | |
|---|---|
| Titel der sekundierten Person | |
| Einsatzdauer | |
| Zugewiesene Dienststelle im OSZE Sekretariat | |
| Dienstort der sekundierten Person | OSZE Sekretariat, Wien |
| Vorgesetzter der sekundierten Person | |
| VBS Kontaktperson | |
| UNOPS Kontaktperson | |
| Funktionale Zuständigkeiten | Siehe Einsatzbedingungen im Anhang |
| Andere Bemerkungen | Nicht zutreffend |
Datum …
| Unterzeichnet für die Schweizer Armee, Kompetenzzentrum SWISSINT: … | Unterzeichnet für die OSZE: … |
|---|
{
"legislation": {
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.510.41",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/97",
"documentDate": "2016-12-19",
"inForceSince": "2016-12-19"
},
"content": {
"number": "0.510.41",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/97",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.510.41",
"hash": "e15eaaff9b598df0594d296b4fa32f68d78cb08ed36a7a33a5912bc490f2c78f",
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.510.41",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:42:15.462Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/97/20161219/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2017-97-20161219-de-xml-2.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/97",
"documentDate": "2016-12-19",
"inForceSince": "2016-12-19",
"manifestations": [
{
"title": "Abkommen vom 19. Dezember 2016 zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) über die Entsendung von Personal an das OSZE Sekretariat in Wien (mit Anlage)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/97/20161219/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2017-97-20161219-de-xml-2.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/97/20161219/de/xml"
},
{
"title": "Protocole d'Accord du 19 décembre 2016 entre le Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports et l'Organisation pour la sécurité et la coopération en Europe (OSCE) concernant le détachement de personnel auprès du Secrétariat de l'OSCE à Vienne (avec annexe)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/97/20161219/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2017-97-20161219-fr-xml-2.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/97/20161219/fr/xml"
},
{
"title": "Memorandum d'intesa del 19 dicembre 2016 tra il Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport e l'Organizzazione per la sicurezza e la cooperazione in Europa (OSCE) concernente il distacco di personale presso il Segretariato dell'OSCE a Vienna (con all.)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/97/20161219/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2017-97-20161219-it-xml-2.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/97/20161219/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/97/20161219/de/xml"
}
}