0.512.145.41•Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der italienischen Republik über die Durchführung von gemeinsamen Aktivitäten im Rahmen der militärischen Schulung und Ausbildung ihrer Streitkräfte
0.512.145.41Bilateral International Treaty11.04.2006
Abgeschlossen am 24. Mai 2004
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 11. April 2006
(Stand am 11. April 2006)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der italienischen Republik,
nachfolgend als «die Parteien» bezeichnet:
Präambel
bekräftigen ihre Bindung an die Charta der Vereinten Nationen1,
vom Wunsche geleitet, die Ausbildungszusammenarbeit innerhalb der Partnerschaft für den Frieden der NATO auszubauen und zu verstärken,
unter Hinweis auf die bestehende Ausbildungszusammenarbeit zwischen den Streitkräften der Schweiz und der Italienischen Republik,
und im Wunsche, die bilateralen Beziehungen zwischen den Streitkräften der Parteien zu vertiefen, wodurch ihre Erfahrung, ihr Fachwissen und die Ausbildungsdoktrin im möglichen Rahmen von Politik, Gesetzgebung und Vorschriften in der Schweiz und in der Italienischen Republik beiden Parteien gleichermassen zu Gute kommen,
in dem Bestreben, die Kooperationsfähigkeit insbesondere im Bereich friedensunterstützender Operationen zu erlangen,
vom Wunsche geleitet, den gegenseitigen Informationsaustausch unter den Streitkräften namentlich durch Besuche und Personalaustausche zu fördern,
im Bewusstsein, dass die Streitkräfte beider Parteien auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei Schulungen und Übungen durchführen dürfen,
im Wunsche, die Verfahren für Vorbereitung und Durchführung der militärischen Schulung und Ausbildung zu erleichtern,
in der Überzeugung, dass eine bilaterale Ausbildungszusammenarbeit den Parteien dabei nützlich sein wird, die sich im Militärbereich stellenden Fragen besser zu verstehen, ihre jeweiligen Verteidigungskapazitäten zu steigern und den Einsatz der vorhandenen Ressourcen im Bereich Ausbildung noch effizienter zu gestalten,
auf der Grundlage des Übereinkommens vom 19. Juni 19952zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen sowie des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 19953zu eben diesem Übereinkommen, beide abgeschlossen in Brüssel, für die Schweiz am 9. Mai 2003 und für Italien am 23. Oktober 1998 in Kraft getreten,
sind wie folgt übereingekommen:
Für den Zweck dieser Vereinbarung gelten folgende Definitionen:
Die Schulungs- und Ausbildungszusammenarbeit zwischen den Parteien schliesst die folgenden Bereiche ein, ohne sich jedoch auf diese zu beschränken:
Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien kann namentlich gefördert werden durch:
Die Vertreter der Parteien ziehen regelmässig Bilanz über die bilaterale Zusammenarbeit und sind um deren Koordinierung bemüht. Alljährlich vereinbaren sie zusammen ein Programm über die Ausbildungszusammenarbeit.
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung richtet sich die Rechtsstellung des Personals der Parteien dieser Vereinbarung nach dem Übereinkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen sowie dessen Zusatzprotokoll (NATO/PfP SOFA), beide abgeschlossen in Brüssel am 19. Juni 1995, welche auf das Übereinkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, abgeschlossen am 19. Juni 1951 in London (NATO SOFA), verweisen.
Die Parteien sind für den internen Schutz der zugewiesenen Anlagen und für die sichere Verwahrung von Material und Munition selbst verantwortlich. Diesbezüglich arbeitet das Personal des ES in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung des AS mit dessen Behörden zusammen. Ausserhalb dieser Anlagen kommt dem Personal des ES keinerlei Polizeigewalt zu und es darf keine bewaffneten Wachen aufstellen.
Beabsichtigt eine Partei, Angehörigen dritter Staaten die Teilnahme an einem Ausbildungsvorhaben auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei zu ermöglichen, so hat sie die vorherige Zustimmung der anderen Partei einzuholen und – falls nötig – auf den Abschluss einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Parteien hin zu wirken.
Alle im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ausgetauschten oder erstellten klassifizierten Informationen und Materialien werden in Übereinstimmung mit den entsprechenden zwischen der Schweiz und der Italienischen Republik bestehenden Sicherheitsabkommen verwendet, übermittelt, gelagert, behandelt und verwahrt.
Die Parteien legen alle Streitigkeiten, die in Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, auf dem Verhandlungswege oder durch bilaterale Konsultationen bei, wenn nötig auch auf diplomatischem Weg.
Zu Urkund dessen haben die als Vertreter ihrer Behörden ordnungsgemäss ermächtigten Unterzeichnenden diese Vereinbarung persönlich unterzeichnet.So geschehen zu Bern am 24. Mai 2004 in zwei Originalschriften, jede in italienischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Samuel Schmid | Für die Regierung der italienischen Republik: Antonio Martino |
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